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Universität Augsburg - Juristische Fakultät -. Vorlesung “ Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und Kreditsicherungsrecht“ Wintersemester 2010 / 11. Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. (London). Sicherungsvertrag 1. Rechtsnatur des Sicherungsvertrags (-abrede):
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Universität Augsburg - Juristische Fakultät - Vorlesung “Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und Kreditsicherungsrecht“ Wintersemester 2010 / 11 Prof. Dr. Dr. Jan-Hendrik Röver, LL.M. (London)
Sicherungsvertrag 1 • Rechtsnatur des Sicherungsvertrags (-abrede): • verkehrstypischer Vertrag, § 311 I BGB • Grundgeschäft (causa) des abstrakten Sicherungsgeschäfts • z.B. bei Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld, Sicherungsgrundschuld • nicht bei einfachem Eigentumsvorbehalt • Sicherungsvertrag kann • fiduziarischer Natur (so nach h.L. bei Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Sicherungsgrundschuld - Sicherungstreuhand) oder • nicht fiduziarischer Natur sein (so bei Pfandrecht, Hypothek, und Nießbrauch sicherungshalber)
Sicherungsvertrag 2 • Inhalt des Sicherungsvertrags • Einigung • wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii) • Parteien • Verpflichtung des Sicherungsgebers zur Einräumung des Rechts bzw. bloße Rechtsgrundabrede • teilweise Verpflichtung Sicherungsnehmer zur Rückübertragung (schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch), unter „aufschiebender Bedingung, § 158 I BGB“ des endgültigen Wegfalls des Sicherungsfalls • ausdrücklich oder konkludent • es sei denn Sicherungsübertragung ist auflösend bedingt (§ 158 II BGB)
Sicherungsvertrag 3 • teilweise schuldrechtliche Zweckbindung bei nicht akzessorischen Sicherungsrechten: Sicherung der zu sichernden Forderung(en) (Bestimmbarkeit) • zusätzliche Vertragsbestandteile (naturalia und accidentalia negotii) • Berechtigung Sicherungsgeber bei Sicherungsübereignung, Sache weiter zu behalten und zu nutzen
Sicherungsvertrag 4 • Verpflichtung Sicherungsgeber bei Sicherungsübereignung, Sache für Sicherungseigentümer zu erhalten und ihm zur Verwertung herauszugeben • Verwertungsvereinbarungen • Herausgabeanspruch des Sicherungsnehmers aus Sicherungsvertrag bei Verwertungsreife = Fälligkeit der gesicherten Forderung • Verpflichtung zur Verwertung nur bei Verwertungsreife = Fälligkeit der gesicherten Forderung • Verpflichtung Sicherungsnehmer, Sicherungsgut ordnungsgemäß zu verwerten
Herausgabeanspruch, § 985 BGB 1 • Entstehung • Anwendbarkeit (§§ 861, 862, 1007 BGB; Aussonderung, § 47 InsO) • (bewegliche oder unbewegliche) Sache, § 90 BGB • Eigentum des Anspruchstellers • ursprünglich • rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb • (unmittelbarer oder mittelbarer)Besitz des Anspruchsgegners
Herausgabeanspruch, § 985 BGB 2 • rechtshindernde Einwendungen: Besitzrecht, § 986 BGB • Problem – Rechtsnatur • Rspr., h.L.: trotz missverständlichen Wortlauts („kann verweigern“) von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung; arg.: §§ 1004 II und 1007 III BGB • a.A.: Einrede; arg.: Wortlaut § 986 BGB • eigenes Besitzrecht, § 986 I 1 Fall 1 BGB • abgeleitetes Besitzrecht (Besitzrechtskette), § 986 I 1 Fall 2 • bei befugter Besitzüberlassung durch mittelbaren an unmittelbaren Besitzer: Besitzrecht des mittelbaren Besitzers • obligatorisches Besitzrecht gegenüber dem Voreigentümer, § 986 II
Herausgabeanspruch, § 985 BGB 3 • Erlöschen:rechtsvernichtende Einwendungen • Durchsetzbarkeit - rechtshemmende Einwendungen • z.B. Verjährung • bei beweglichen Sachen: Verjährung nach 30 Jahren, §§ 214 I, 197 I Nr. 1 BGB • bei unbeweglichen Sachen: Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung, § 902 BGB
Herausgabeanspruch, § 985 BGB 4 • Rechtsfolgen • ggü. unmittelbarem Besitzer: Herausgabe des unmittelbaren Besitzes an Eigentümer • ggü. mittelbarem Besitzer: • grds. Herausgabe des unmittelbaren Besitzes an Eigentümer (Medicus BR Rn. 448) wahlweise (Palandt/Bassenge § 985 Rn. 9) • Abtretung des Herausgabeanspruchs an Eigentümer gegen den unmittelbaren Besitzer, §§ 870, 398 S. 1 BGB
Herausgabeanspruch, § 985 BGB 5 • ausnahmsweise bei unbefugter Besitzüberlassung durch mittelbaren an unmittelbaren Besitzer • Herausgabe an den mittelbaren Besitzer gemäß § 986 I 2 Fall 1 oder • Herausgabe an Eigentümer gemäß § 986 I 2 Fall 2 • wenn mittelbarer Besitzer Besitz nicht übernehmen kann oder will
Herausgabeanspruch, § 985 BGB bei Sicherungsübereignung 1 • Entstehung • Eigentum des Sicherungsnehmers • Erwerb • keine rechtshindernde Einwendungen gegenüber Eigentumserwerb: Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB • kein Verlust • rechtsvernichtende Einwendungen: Anfechtung, § 142 I BGB • Besitz des Anspruchsgegners • rechtshindernde Einwendungen: Besitzrecht, § 986 BGB • eigenes Besitzrecht, § 986 I 1 Fall 1 BGB: Sicherungsvertrag (oder anderes Besitzmittlungsverhältnis) • Erlöschen Besitzrecht mit Verwertungsreife = Fälligkeit gesicherte Forderung, § 1228 II 1 BGB analog (Palandt/Bassenge § 930 Rn. 29; H.-J. Weber, KrS, § 8 V 1)
Herausgabeanspruch, § 985 BGB bei Sicherungsübereignung 2 • Exkurs: bei Verwertung Sicherungseigentum ohne Verwertungsreife Schadensersatzanspruch Sicherungsgeber, §§ 280 I, 281 BGB (H.-J. Weber, KrS, § 8 V 1) • rechtshemmende Einwendungen • Arglisteinrede, § 242 BGB („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) bei Gegenanspruch (Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr) • Rückübertragungsanspruch bzgl. Sicherungseigentum, ausdrücklich bzw. konkludent aus Sicherungsvertrag • Anspruch steht unter der „aufschiebenden Bedingung, § 158 I BGB“ des endgültigen Wegfalls des Sicherungsfalls (u.a. auch bei endgültiger Undurchsetzbarkeit der zugrunde liegenden Forderung)
Erweiterte und verlängerte Sicherungsübereignung erweiterte Sicherungsübereignung verlängerte Sicherungsübereignung Sicherungsgegenstand gesicherte Forderung
Erweiterte Sicherungsübereignung (bzgl. gesicherter Forderung) Darlehen, § 488 § 433 / § 488 (weitere gesicherte Forderung) Sicherungsvertrag, § 311 I K Bank (z.B.) §§ 929, 930 (ggfs. § 158 II) (Anwartschaftsrecht, §§ 929, 930 analog) • Definition: eine erweiterte Sicherungsübereignung ist • eine, die sich auf mehrere gesicherte Forderungen bezieht (Sicherungsvertrag!) • beachte Anwartschaftsrecht des Sicherungsübereignenden bei auflösend bedingter Sicherungsübereignung, § 158 II BGB • in Praxis in der Regel nicht der Fall § 433 § 929 V
Verlängerte Sicherungsübereignung (bzgl. Sicherungsgegenstand) 1 • Definition: eine verlängerte Sicherungsübereignung ist eine, die • sich auch auf Forderungen aus Veräußerung Sicherungsgut bezieht • und/oder • Vorsorge hinsichtlich Verarbeitung Sicherungsgut trifft • Bausteine einer verlängerten Sicherungsübereignung: • Sicherungsübereignung des ursprünglichen Sicherungsgegenstands • Sicherungseigentum kann erlöschen durch • Weiterveräußerung Sicherungsgegenstand durch den Sicherungsgeber (d.h. Verkauf und Übereignung), §§ 929 ff. BGB • Verarbeitung, § 950 I 1 BGB
Verlängerte Sicherungsübereignung (bzgl. Sicherungsgegenstand) 2 • Schutz gegen Weiterveräußerung Sicherungsgegenstand • Veräußerungsermächtigung, § 185 I BGB • Sicherungsgegenstand darf vom Sicherungsgeber veräußert werden • Erwerber erwirbt Eigentum vom Nichteigentümer aber Verfügungsbefugten • Abtretung künftiger Forderungen aus Weiterveräußerung (z.B. Kaufpreisanspruch, § 433 I Fall 1 BGB), § 398 S. 1 BGB • beachte: mit Zahlung Erwerber an Sicherungsgeber erlischt Schutz; keine Sicherheit am gezahlten Geld (nicht etwa dingliche Surrogation) • aber: § 816 II BGB (wirksame Leistungsannahme durch einen NB; Sicherungsnehmer kann Geld vom Sicherungsgeber nach § 816 II BGB herausverlangen)
Verlängerte Sicherungsübereignung (bzgl. Sicherungsgegenstand) 3 • Einziehungsermächtigung des Sicherungsübereignenden • Recht eines Dritten, Forderung im eigenen Namen (obwohl keine Abtretung, § 398 BGB) gegen Schuldner geltend zu machen • Rechtsgrundlage: § 185 I BGB analog • außerdem wird teilweise § 362 II BGB analog herangezogen (regelt sogenannte „Empfangsermächtigung“; Schuldner kann auch an Nichtgläubiger leisten, wenn dieser ermächtigt wurde)
Verlängerte Sicherungsübereignung (bzgl. Sicherungsgegenstand) 4 • Abtretender und Abtretungsempfänger können Forderung wie Gläubiger geltend machen (anders als bei Abtretung „Verdoppelung Gläubigerstellung“!) • Schuldner geschützt durch § 407 I BGB • solange er von Abtretung nichts weiß, kann er nach § 362 I BGB dennoch Erfüllung gegenüber Altgläubiger herbeiführen
Verlängerte Sicherungsübereignung (bzgl. Sicherungsgegenstand) 5 • Schutz gegen Verarbeitung • Einverständnis mit Verarbeitung und Verarbeitungsklausel, § 950 I 1 BGB („Hersteller“) • Bank erwirbt Eigentum an der verarbeiteten beweglichen Sache vom Lieferanten
Verlängerte Sicherungsübereignung (bzgl. Sicherungsgegenstand) 6 • Problem: Abbedingbarkeit des § 950 I 1 durch Verarbeitungsklausel • Grundsatz: Rechtsfolge des § 950 I 1 (+) • MM.: § 950 BGB ist zugunsten Bank/Lieferanten abdingbar; dispositiver Charakter des § 950 arg.: beschränkter Wertungsgehalt § 950 BGB, der nur Interessenkonflikt zwischen Stoffeigentümer und Verarbeiter lösen will; kein Interessenkonflikt zw. Lieferant und Unternehmer bei Parteiabrede; § 950 I 1 BGB unanwendbar Gegenargument: systematische Stellung § 950 BGB im Rahmen der zwingenden Vorschriften §§ 946 ff. BGB
Verlängerte Sicherungsübereignung (bzgl. Sicherungsgegenstand) 7 • h.L.:absolut zwingender Charakter des § 950 BGB; Verarbeitungsklausel wird als antizipierte Sicherungsübereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB vom Hersteller an Bank/Lieferanten ausgelegt ggfs. Übereignung durch Darlehenszahlung auflösend bedingt (allerdings in Praxis seltene Lösung) arg.: keine Fremdwirkung der Verarbeitung möglich Gegenargument: Durchgangserwerb des Herstellers (tatsächlich Verarbeitenden); somit u.a. Insolvenzrisiko; außerdem in Verträgen so nicht geregelt und Auslegung damit schwer zu begründen
Verlängerte Sicherungsübereignung (bzgl. Sicherungsgegenstand) 8 • Rspr.: beschränkt dispositiver Charakter des § 950 BGB; § 950 BGB ist zwar nicht abdingbar, aber Bank/Lieferant ist „Hersteller“ i.S. vom § 950 BGB arg.: Rechtsfolge originären Eigentumserwerbs ist zwingend; vertragliche Bestimmung des Herstellers ist aber möglich kein Durchgangserwerb des Verarbeitenden; somit kein Insolvenzrisiko hinsichtlich des Verarbeitenden wie bei Lösung nach h.L.; allerdings inkonsequente Auffassung (zwingendes Recht ./. Herstellervereinbarung)
Verlängerte Sicherungsübereignung (bzgl. Sicherungsgegenstand) 10 V 2. 1. Darlehen, § 488 I Sicherungsvertrag Übereignung, § 311 I § 433 § 929 §§ 929, 930 (§ 158 II) (Anwartschaftsrecht, §§ 929, 930 analog) Bank (z.B.) Veräußerungsermächtigung, § 185 I K Sicherungsvertrag Sicherungsabtretung, § 311 I 3. Voraus-(sicherungs-)abtretung, § 398 Einziehungsermächtigung, §§ 185 I, 362 II analog Verarbeitungsklausel (§ 950 I 1) § 929 (ggfs. §§ 158 I, 449 I) Kaufvertrag, § 433 (ggfs. § 449 I, II) X
Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 1 Knebelung, § 138 I BGB/ § 307 I 1 BGB Gläubiger- gefähr- dung, § 138 I BGB/ § 307 I 1 BGB anfängliche Übersi- cherung, § 138 I BGB/ § 307 I 1 BGB
Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 2 • Übersicherung = Missverhältnis zwischen realisierbaren Wert des Sicherungsgegenstands und der gesicherten Forderung • vor allem bei nicht (entstehungs- bzw. umfangs-)akzessorischen dinglichen Sicherheiten • Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung (beachte auch verlängerter Eigentumsvorbehalt), sonstige Sicherungsübertragung • Sicherungsgrundschuld
Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 3 Übersicherung anfängliche Übersicherung nachträgliche Übersicherung Nichtigkeit, § 138 I BGB (Individualvertrag)/ § 307 I 1 BGB (AGB) Freigabeanspruch, Sicherungs- vertrag/gewohnheitsrechtlicher („gesetzlicher“) Freigabe- anspruch
Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 4 • anfängliche Übersicherung: Sicherungsgeschäft ist bei AGB unwirksam, § 307 I 1 BGB (vorrangig bei AGB!) bzw. bei Individualvertrag nichtig, § 138 I BGB • unangemessene Benachteiligung (§ 307 I 1 BGB) / objektive Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB) • Übersicherung: wenn es zur Zeit seines Abschlusses nach Inhalt, Zweck und Beweggrund mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, weil auffälliges Missverhältnis zwischen Wert Sicherheiten und gesicherter Forderung besteht
Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 5 • keine festen Deckungsgrenzen • als Grenzbetrag wird mehr als 300% (d.h. x 3) des Betrages der gesicherten Forderung bei Sicherungsabtretungen angenommen • subjektive Sittenwidrigkeit (bei § 138 I BGB) • h.M. (subjektive Theorie): Beteiligte kennen zumindest alle sittenwidrigkeitsbegründenden Tatumstände oder haben sich deren Kenntnis bewusst verschlossen oder entzogen • M.M. (objektive Theorie): objektiver Sittenverstoß ausreichend, es sei denn dass im konkreten Einzelfall die Sittenwidrigkeit gerade (auch) auf der Verwirklichung eines subjektiven Tatbestandes beruht, z.B. auf der mit einem Rechtsgeschäft verfolgten sittenwidrigen Zielsetzung; bei SÜ nicht gegeben • Rechtsfolgen: • Nichtigkeit/Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Sicherungsvertrags
Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 6 • Nichtigkeit/Unwirksamkeit der dinglichen Sicherungsübereignung • SiG bleibt Eigentümer Sicherungsgut • SiN hat nicht § 771 I ZPO und im Insolvenzfall kein Absonderungsrecht; Gläubiger des SiG können also in Sicherungsgegenstand vollstrecken • nachträgliche und nicht nur vorübergehende Übersicherung: • Rechtsentwicklung • BGHZ 109, 240; BGHZ 117, 374: Unwirksamkeit einer Globalsicherheit nach § 9 I AGBG (jetzt § 307 I 1 BGB) bei fehlendem Freigabeanspruch mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze • BGHZ 137, 212 (Großer Senat für Zivilsachen): keine Unwirksamkeit einer Globalsicherheit, sondern ermessensunabhängiger Freigabeanspruch
Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 7 • Rechtsgrundlage • Regelung eines Freigabeanspruchs im Sicherungsvertrag oder • Freigabeanspruch aufgrund ergänzender Vertragsauslegung, § 157BGB (Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen); Voraussetzungen für ergänzende Vertragsauslegung • kein dispositives Recht vorhanden (+) • Regelungslücke Vertrag (+) • hypothetischer Parteiwille: Freigabeanspruch jedenfalls aufgrund Treuhandnatur des Sicherungsvertrags
Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 8 • Übersicherung • durch Verminderung gesicherte Forderung oder Werterhöhung Sicherungsgegenstand • beachte: Zusammenrechnung mehrerer Sicherungsgegenstände • feste Deckungsgrenze: Grenze von 110% (d.h. x 1,1) des Betrags des Sicherungsgegenstands • Aufschlag von 10% berücksichtigt Verwertungskosten des Insolvenzverwalters bei Veräußerung von Gegenständen mit Absonderungsrecht (gemäß § 171 I 2 InsO: 4% Feststellungskosten, gemäß § 171 II 1 InsO: 5% Verwertungskosten) • allerdings auf realisierbaren Wert bezogen, d.h. realisierbarer, nicht abstrakter Marktpreis im Zeitpunkt der Beurteilung des Freigabeanspruchs
Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 9 • widerlegliche Vermutung, § 237 S. 1 BGB analog • für materiellrechtliche Sicherheitsleistung nach § 237 S. 1 BGB Risikoabschlag von 1/3 • Waren: bei Sicherungsgeschäften Bewertungsabschlag von 50% auf Marktpreis Sicherungsgut im Ztpkt. Beurteilung • abzuziehen sind EV oder Pfandrecht • Forderungen: Bewertungsabschlag von 50% auf Nennwert Forderung • Vermutung widerlegt durch Nachweis realisierbaren Werts • damit Freigabegrenze in der Regel bei 150% (d.h. x 1,5) • BGH NJW 1998, 677: „Die Deckungsgrenze von 110% wird sich also praktisch im allgemeinen nur auswirken, wenn ein ins Gewicht fallendes Verwertungsrisiko nicht besteht.“
Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 10 • Rechtsfolge: • Freigabeanspruch • Auswahl (Ermessen!), welche von mehreren Sicherheiten freigegeben wird, trifft nach § 262 BGB und Rechtsgedanken des § 1230 S. 1 BGB Sicherungsnehmer (Prütting/Wegen/Weinreich/Nobbe, vor §§ 1204 ff. Rn. 56)
Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübertragung 11 • Knebelung, § 138 I BGB / § 307 I 1 BGB • objektive Sittenwidrigkeit: grob rücksichtlose Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Sicherungsgebers aus eigensüchtigen Gründen • subjektive Sittenwidrigkeit: Schädigungsabsicht nicht erforderlich • Gläubigergefährdung, § 138 I BGB / § 307 I 1 BGB • objektive Sittenwidrigkeit: grob rücksichtslose Beschränkung der Befriedigungsmöglichkeit sonstiger Gläubiger aus eigensüchtigen Gründen • subjektive Sittenwidrigkeit: vorsätzliche oder fahrlässige Gläubigergefährdung
Wirtschaftliche Bedeutung des Eigentumsvorbehalts • wichtiges Kreditsicherungsmittel der Warenkreditgeber
Einfacher Eigentumsvorbehalt Kaufvertrag, § 433; § 449 I, II anfängliche Stundung, §§ 311 I, 499 I kein Sicherungsvertrag, § 311 I K V §§ 929, 158 I, 449 I Anwartschaftsrecht, § 929 analog • Definition: beim (einfachen) Eigentumsvorbehalt ist Übereignung Kaufsache • aufschiebend bedingt durch vollständige Kaufpreiszahlung (§ 449 I BGB) • nur bei beweglichen Sachen • vgl. § 925 II
Schuldrechtliche Seite des Eigentumsvorbehalts • Kaufvertrag • anfängliche Stundung des Kaufpreises, §§ 311 I, 499 I BGB • in Abweichung von § 433 I 1 BGB keine Pflicht zur unbedingten Übereignung • vertragliches Rücktrittsrecht im Falle des Verzugs • bei Verbraucherdarlehensvertrag zwischen Unternehmer als Kreditgeber und Verbraucher (§ 13 BGB) finden §§ 491-498 BGB (früher VerbrKrG) Anwendung • Rücktritt nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 498 BGB • Rückstand mit zwei Teilzahlungen • mindestens 10% bzw. 5% des Teilzahlungspreises • Fristsetzung von zwei Wochen
Besitzrechtliche Seite des Eigentumsvorbehalts • Verkäufer wird mittelbarer Eigenbesitzer • Käufer ist unmittelbarer Fremdbesitzer • Besitzkonstitut (§ 868 BGB) ist der Kaufvertrag
Wirksame Einbeziehung des EV - 1 • oft EV in AGB • allgemeine Prüfung der §§ 305-310 BGB (früher AGBG) • Anwendungsbereich • Einbeziehung • Inhaltskontrolle: EV in der Regel unbedenklich • einseitiger (vertragswidriger) EV bei Lieferung, oft auf Lieferschein • muss rechtzeitig (nicht erst nach Übergabe) zur Kenntnis des Erwerbers oder eines Vertreters gelangen • bei Vermerk auf Lieferschein problematisch: Lagerpersonal hat oft keine Empfangsvollmacht; dann unbedingte Übereignung • wichtig: Abwehrklausel in Einkaufsbedingungen des Käufers steht einer wirksamen Bedingung nicht entgegen
Wirksame Einbeziehung des EV - 2 • nachträgliche Vereinbarung eines EV (nach unbedingter Übereignung) • Rückübereignung des um das AR verkürzten Eigentums • auflösend bedingte Sicherungsübereignung • Unterschied: einfacher EV gibt bei Insolvenz Aussonderungsrecht (§ 47 InsO), SiÜ nur Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO)
Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb Anwartschaftsrecht an beweglichen Sachen vom Berechtigten 931 analog 929 S. 1 analog 929 S. 2 analog Bei EV nicht: 930 analog Übereignungsfähige bewegliche Sache Einigung über Eigentumsübergang (145 ff.) + aufsch. Bed. (158 I) Übergabeersatz: Abtretung des Herausgabe- anspruchs aus dem BMV, 398, 870 Übergabe Übergabe- ersatz: bereits Besitz erlangt Undenkbar, da Verkäufer = mbr. Besitzer (bei SÜ Übereig- nung nach 929 S. 2, 158 II) Einigsein bei Übergabe oder Übergabesurrogat, 929 S. 1 analog („einig sein“) Zeitpunkt: Vollendung des AR-Erwerbs = Übergabe oder Surrogat (↔KP-Zahlung) Berechtigung = Verfügender ist Inhaber des AR + Verfügungsmacht Möglichkeit des Bedingungseintritts = bei 449 I: wirksamer Kaufvertrag, der nicht erloschen ist (d.h. keine rh. oder rv. Einw.) (Palandt § 929 Rn. 38) Erstarken zum Vollrecht?
Ersterwerb Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (einfacher Eigentumsvorbehalt) vom Berechtigten, §§ 929 S. 1, 158 I BGB – 1 • Verfügungsgegenstand: bewegliche Sache • Einigung • Parteien • Verfügungsgegenstand: bewegliche Sache • Vollrechts- (= Eigentums-)übertragung • Einigung über Bestellung Anwartschaftsrecht als „wesensgleiches Minus“ in Einigung Vollrechtserwerb enthalten • nicht: gesicherte Forderung • nicht: Akzessorietät • rechtshindernde Einwendung: aufschiebendeBedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung, §§ 158 I, 449 I BGB • Übergabe • Einigsein
Ersterwerb Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (einfacher Eigentumsvorbehalt) vom Berechtigten, §§ 929 S. 1, 158 I BGB – 2 • Berechtigung • Eigentum • Verfügungsbefugnis • Möglichkeit des Bedingungseintritts • bei § 449 I (Palandt/Bassenge § 929 Rn. 38) • Kaufvertrag • keine rechtshindernden Einwendungen • keine rechtsvernichtenden Einwendungen • nicht: Bestand der gesicherten Forderung • Eigentumsvorbehalt ist nicht akzessorisch zur gesicherten Forderung • allerdings stellt aufschiebende Bedingung Form des Akzessorietätsersatzes dar
Erwerb Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (einfacher Eigentumsvorbehalt) vom Berechtigten, §§ 929 S. 1, 158 I BGB – 3 • rechtshindernde Einwendungen gegenüber Eigentumsvorbehaltsvereinbarung • rechtshindernde Einwendungen gegenüber gesicherter Forderung • im Rahmen der Prüfung „Bedingungseintritt“ • [späteres Erstarken zum Vollrecht?] • Rechtsfolgen • vor Bedingungseintritt: • Erwerb Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers, § 929 S. 1 BGB analog • Prüfung: subsidiär zum Vollrechtserwerb • mit Bedingungseintritt: • automatisch Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers
Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb Anwartschaftsrecht an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten • wenn Eigentum (-) (Bsp: Nichtberechtigter V übereignet unter EV an K), ist unter “Berechtigung” zusätzlich zu prüfen • analoge Anwendung Gutgläubigensvorschriften §§ 932 ff. auf AR • A.A.: §§ 929 ff. direkt • Verkehrsgeschäft • Rechtsschein • Besitz, § 932 I 1, 2 analog oder • Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 934 Fall 1 analog • Besitzverschaffung von Drittem des § 934 Fall 2 analog • keine Bösgläubigkeit, § 932 II analog • Zeitpunkt Erwerb des AR = Übergabe (oder Surrogat i.S.v. § 931) • kein Abhandenkommen, § 935 I analog • unfreiwilliger Besitzverlust beim Berechtigten = Eigentümer
Erweiterter Eigentumsvorbehalt (bzgl. gesicherter Forderung) Kaufvertrag, § 433; § 449 I, II anfängliche Stundung, §§ 271 II, 499 I § 433 / § 488 (weitere gesicherte Forderung) K V §§ 929, 158 I, 449 I Anwartschaftsrecht, § 929 analog • Definition: erweiterter Eigentumsvorbehalt ist einer, der sich nicht nur auf Kaufpreisforderung, sondern auf mehrere gesicherte Forderungen bezieht • Bedingungseintritt nur, wenn sämtliche Forderungen erfüllt worden sind • beachte: sogenannter Konzernvorbehalt gem. § 449 III BGB • dinglich nichtig • Definition des „verbundenen Unternehmens“ für das Aktienrecht • in § 15 AktG
Verlängerter Eigentumsvorbehalt (bzgl. Sicherungsgegenstand) 1 • Definition: verlängerter Eigentumsvorbehalt ist einer, der sich auch • auf Forderungen aus Veräußerung Sicherungsgut bezieht und/oder • Vorsorge hinsichtlich Verarbeitung Sicherungsgut trifft • rechtshindernde Einwendung: aufschiebende Bedingung für Eigentumsübergang ist vollständige Kaufpreiszahlung, §§ 158 I, 449 I BGB
Verlängerter Eigentumsvorbehalt (bzgl. Sicherungsgegenstand) 2 • Einwilligung gem. § 185 I BGB in Weiterveräußerung (Veräußerungsermächtigung) verbunden mit • Vorausabtretungsklausel • Vorausabtretung der künftigen Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung (§ 398 BGB analog) • beachte: mit Zahlung Zweitkäufer an Erstkäufer erlischt Schutz des Vorbehaltskäufers; keine Sicherheit am gezahlten Geld (nicht etwa dingliche Surrogation) • aber: § 816 II BGB (wirksame Leistungsannahme durch einen NB) • Einziehungsermächtigung des Vorbehaltskäufers, §§ 362 II, 185 I BGB analog
Verlängerter Eigentumsvorbehalt (bzgl. Sicherungsgegenstand) 3 • Einverständnis mit Verarbeitung und Verarbeitungsklausel (§ 950 I 1 BGB) • Stofflieferant wird Eigentümer der verarbeiteten beweglichen Sache • Problem: Abbedingbarkeit des § 950 I durch Verarbeitungsklausel • Rspr.: § 950 BGB ist zwar nicht abdingbar, aber der Stofflieferant ist „Hersteller“ i.S. vom § 950 BGB • MM.: § 950 BGB ist zugunsten des Stofflieferanten abdingbar • h.L.: Verarbeitungsklausel wird als antizipierte Sicherungsübereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB ausgelegt • ggfs. Übereignung durch Kaufpreiszahlung auflösend bedingt (allerdings in Praxis seltene Lösung)
Verlängerter Eigentumsvorbehalt (bzgl. Sicherungsgegenstand) 4 Kaufvertrag, § 433; § 449 I, II anfängliche Stundung, § 311 I Kaufvertrag, § 433 (ggfs. § 449 I, II) kein Sicherungsvertrag EV, § 311 I X K § 929 (ggfs. §§ 158 I, 449 I) V §§ 929, 158 I, 449 I Anwartschaftsrecht, § 929 analog Veräußerungsermächtigung, § 185 I Sicherungsvertrag Sicherungsabtretung, § 311 I Voraus-(sicherungs-)abtretung, § 398 Einziehungsermächtigung, §§ 362 II, 185 I analog Verarbeitungsklausel (§ 950 I 1)