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Neues Betriebsverfassungsgesetz. BR-Wahl 2002 Normales Wahlverfahren. Material für Wahlvorstandsschulungen. Folie 1:. Normales Wahlverfahren. BR werden nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG gewählt:. Mindestgröße des Betriebs, normales und vereinfachtes Wahlverfahren. mit in der Regel mindestens
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Neues Betriebsverfassungsgesetz BR-Wahl 2002 Normales Wahlverfahren Material für Wahlvorstandsschulungen
Folie 1: Normales Wahlverfahren BR werden nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG gewählt: Mindestgröße des Betriebs, normales und vereinfachtes Wahlverfahren • mit in der Regel mindestens • 5 ständigen wahlberechtigten AN - in Betrieben - von denen 3 wählbar sind Wichtig: "5 ständige wahlberechtigte AN" bedeutet: 5 vorhandene Dauerarbeitsplätze, auch wenn diese mit Teilzeitbeschäftigten oder vorübergehend mit Leiharbeitnehmern/Leiharbeitnehmerinnen besetzt sind Welches Wahlverfahren findet Anwendung? - zwingend das vereinfachte Wahlverfahren: 5 bis 50 AN • vereinfachtes Wahlverfahren auf Grundlage • einer freiwilligen Vereinbarung mit dem AG: 51 bis 100 AN, • ansonsten ab 51 AN normales Wahlverfahren - zwingend normales Wahlverfahren: über 100 AN
Folie 2 Normales Wahlverfahren Was ist ein Betrieb im Sinne des BetrVG? Definition: organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe jemand allein oder in Gemeinschaft mit anderen einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt. Wesentliche Voraussetzung: Zusammenfassung von vorhandenen Arbeitsmitteln für einen bestimmten Zweck (gezielter Einsatz der Arbeitsmittel) Wichtig: Der Betrieb ist von dem Unternehmen zu unterscheiden. Unternehmen ist die wirtschaftliche und rechtlich verfasste Einheit. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person (AG, GmbH, e.V., OHG, KG, GbR)
Folie 3: Normales Wahlverfahren Gemeinschaftsbetrieb und Vermutungstatbestände (§ 1 Abs. 2 BetrVG) (Eine Orientierung für die Wahlvorstände) Mehrere Unternehmen können auch einen Betrieb gemeinsam haben Das BetrVG vermutet einen solchen Gemeinschaftsbetrieb, wenn ... 2. Im Falle einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung bzw. im Falle eines Betriebs- oder Betriebsteil- übergangs (§ 613 a BGB) die Organisation des betroffenen Betriebs im Wesentlichen gleich bleibt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG) 1. Zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke Betriebsmittel und AN einsetzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) • Indizien hierfür: • - die Unternehmen nutzen jeweils die • Betriebsmittel des anderen • - gemeinsame räumliche Unterbringung • Verknüpfung der personellen und technischen • und organisatorischen Arbeitsabläufe • gemeinsame Betriebseinrichtungen • (Buchhaltung, Kantine etc.) • Austausch der AN der Unternehmen • (z.B. bei Krankheit, Urlaub) • - Personenidentitäten (Geschäftsführer, • leitende Angestellte, Führungskräfte) • - gemeinsame Ausbildung der Azubis • - Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaft Folge beider Vermutungstatbestände: widerlegbare Vermutung für einen Gemeinschafts- betrieb (kann vom AG widerlegt werden, wobei AG die Beweislast trägt), Wahl nur eines BR im Gemeinschaftsbetrieb, Arbeitsverhältnisse mit den jeweiligen Unternehmen bleiben bestehen
Normales Wahlverfahren wenn 1. sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen (i.d.R. 40-60 km je nach Verkehrsverhältnissen) oder 2. die Aufgabenbereiche und die Organisation eigenständig sind ("relative Selbstständigkeit"). 3. und mind. 5 ständige wahlberechtigte AN vorhanden sind, von denen 3 wählbar sind Folie 4: Betriebsteil, Kleinstbetrieb (§ 4 Abs. 1 und 2 BetrVG) Räumlich und organisatorisch unterscheidbarer Betriebsbereich, Der dem arbeitstechnischem Zweck des Hauptbetriebs dient. Was ist ein Betriebsteil? Folge: Betriebsteil wird dem Hauptbetrieb zugeordnet Aber: Betriebsteile gelten als eigenständige Betriebe, Folge: Betriebsteil gilt als eigenständiger Betrieb (Fiktion), Wahl eines BR im Betriebsteil Organisatorische Einheit mit in der Regel weniger als 5 ständigen wahlberechtigten AN, von denen 3 wählbar sind Was ist ein Kleinstbetrieb? Folge: Zuordnung zum Hauptbetrieb, Arbeitnehmer/innen des Kleinstbetriebs wählen dort BR mit
Folie 5: Normales Wahlverfahren Zuordnung eines selbstständigen Betriebsteils zum Hauptbetrieb (§ 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG) Selbstständiger Betriebsteil kann dem Hauptbetrieb zugeordnet werden WENN Hauptbetrieb Selbständiger Betriebsteil Belegschaft des Betriebsteils formlos die Teilnahme an der BR-Wahl im Hauptbetrieb beschließt Formlos heißt: keine Versammlung erforderlich, Unterschriftenliste reicht BR des Hauptbetriebs hat hierfür Zutrittsrecht zum Betriebsteil (schwarzes Brett, Arbeitnehmer/innen am Arbeitsplatz ansprechen etc.) Initiative für Abstimmung: 3 Arbeitnehmer/innen des Betriebsteils, im Betriebsteil vertretene Gewerkschaft, BR des Hauptbetriebs Achtung: Beschluss der Belegschaft ist dem BR des Hauptbetriebs spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des BR des Hauptbetriebs mitzuteilen Folge: Wahl nur eines BR für den Hauptbetrieb und den Betriebsteil Wenn Belegschaft zukünftig wieder eigenen BR wählen will: Formloser Widerruf der Zuordnungsentscheidung, Mitteilung spätestens 10 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR des Hauptbetriebs
Folie 6 Normales Wahlverfahren bestellt besser jedoch Bestellung des Wahlvorstands Betriebsrat mindestens dreiköpfigen Wahlvorstand per Beschluss • Sonstige Fälle der Bestellung eines WV (§ 13 BetrVG): • innerhalb von zwei Jahren Absinken • oder Anstieg der Belegschaft um • 50 % (mind. 50 AN) • gesetzlich vorgeschriebene Anzahl • der BR-Mitglieder wird unterschritten • Rücktritt/Anfechtung/Auflösung des • BR • - BR besteht noch nicht • Wahrnehmung der Rechte aus dem • Übergangsmandat ( § 21 a BetrVG) Wann wird der Wahlvorstand bestellt? spätestens 12 Wochen vor Ablauf der Amtszeit wegen notwendiger Vorbereitungszeit spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit, Beispiel: Amtszeit des alten BR läuft am 09.05.2002 ab. Der 09.05.2002 ist ein gesetzlicher Feiertag (Himmelfahrt). 10 Wochen zurück: 27.02.2002. Besser jedoch 12 Wochen zurück: 13.02.2002. Zurückgerechnet wird vom 08.05.2002;
Folie 7: Normales Wahlverfahren Ende der Amtszeit Wann endet die Amtszeit eines BR? • bei Bekanntgabe des • Wahlergebnisses • bestand bereits ein BR: 4 Jahre nach dem Ende der Amtszeit des vorangehenden BR Aber: spätestens immer am 31.05. des Wahljahres • bei Bekanntgabe des • Wahlergebnisses • bestand noch kein BR: 4 Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses für den bestehenden BR Ausnahme: BR-Wahl wurde außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchgeführt und das Wahlergebnis wurde nach dem 01.03. des Jahres vor dem Wahljahr bekannt gegeben Folge: keine BR-Wahl notwendig (Amtszeit dann bis maximal 5 Jahre)
Folie 8: Normales Wahlverfahren Bestellung des WV durch GBR/KBR/Arbeitsgericht Was passiert, wenn der BR nicht spätestens 10 Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen WV bestellt? • 8 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR • können 3 wahlberechtigte AN oder • im Betrieb vertretene Gewerkschaft • beim Arbeitsgericht Bestellung des WV • beantragen (Arbeitsgericht setzt dann WV ein) - 8 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR kann GBR oder - falls dieser nicht besteht – KBR WV bestellen und Wichtig: Bis zum rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichtes kann GBR/KBR WV bestellen und BR kann auch bis zum Tätigwerden des GBR/KBR bzw. bis zum rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichtes Wahlvorstand bestellen (nicht, wenn seine Amtszeit abgelaufen ist)
Normales Wahlverfahren Bestellung des Wahlvorstands im betriebsratslosen Betrieb Folie 9: Grundsatz: Wenn GBR oder KBR besteht, sollen diese WV bestellen (nur betriebsangehörige AN in WV) Wenn GBR oder KBR nicht bestehen oder untätig bleiben: dreiköpfigen Wahlvorstand Betriebsversammlung wählt und mit absoluter Mehrheit der anwesenden AN WV-Vorsitzende/n Einladung zur Betriebs- versammlung • - während der Arbeitszeit • - im Betrieb • alle AN haben Teilnahmerecht, • auch die nicht wahlberechtigten AN Aber: alle AN müssen Kenntnis nehmen können (auch Außendienstmitarbeiter/innen, Monteure etc.) - durch drei wahlberechtigte AN des Betriebs oder im Betrieb vertretene Gewerkschaft, - Bekanntgabe der Einladung durch Aushang oder durch im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik Kosten der Betriebsversammlung: trägt der AG (Arbeitszeit, Wegezeit, Fahrtkosten: § 44 BetrVG) Bestellung des WV durch das Arbeitsgericht: Arbeitsgericht bestellt WV auf Antrag von 3 wahlberechtigten AN oder im Betrieb vertretener Gewerkschaft - keine Betriebsversammlung trotz Einladung stattfindet oder Wenn dann - auf der Betriebsversammlung kein WV gewählt wird
Normales Wahlverfahren Männer und Frauen sollen dem WV angehören, wenn Geschlechter im Betrieb vertreten Ersatz- mitglieder nach Möglichkeit für jedes Mitglied eines, Reihenfolge muss festgelegt werden Wichtig: Zusammensetzung und Geschäftsführung des WV Folie 10 Zusammensetzung: WV besteht aus mind. 3 Mitgliedern, bei Bedarf auch mehr als 3 (Großbetriebe), aber immer ungerade Zahl 3 Mit- glieder Eines der Mitglieder wird bestellt zur/zum: Vorsitzende/r - Beschlüsse des Wahlvorstands werden in nicht öffentlichen Sitzungen mit einfacher Mehrheit gefasst (Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder) - WV kann sich schriftliche Geschäftsordnung geben - Betriebsadresse muss festgelegt werden, unter der der WV zu erreichen ist - Hinzuziehung von Wahlhelfern für den Wahlvorgang möglich (Beschluss) Aufgaben: - Vertretung des WV nach außen, - Unterzeichnung von Schriftstücken, - Vertretung vor dem Arbeitsgericht im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann (nicht stimmberechtigtes) Mitglied entsenden (nur möglich, wenn nicht bereits ein Mitglied des Wahlvorstands Mitglied der Gewerkschaft ist) Geschäftsführung:
Folie 11 Normales Wahlverfahren Information der ausländischen Arbeitnehmer Das aktive und passive Wahlrecht aller betriebsangehörigen AN ist ein hohes Gut Daher der Grundsatz: WV soll die der deutschen Sprache nicht mächtigen AN informieren über - Wahlverfahren - Aufstellung der Wählerliste und der Vorschlagslisten - Wahlvorgang und Stimmabgabe Wie können die ausländischen Kolleginnen und Kollegen informiert werden? Wichtig: Es sollen alle Bekanntmachungen und Aushänge des Wahlvorstands übersetzt und die Übersetzung ebenfalls ausgehängt werden 1. Merkblatt 2. Dolmetscher (Durchführung einer Versammlung für die ausländischen AN)
Folie 12 Normales Wahlverfahren Inhalt Erste Amtshandlung des WV:Erstellen einer Wählerliste Aufstellen der Wählerliste Achtung: WV hat (gerichtlich durchsetzbaren) Auskunftsanspruch gegen den AG: Alle Informationen und Unterlagen, die für die Erstellung der Wählerliste notwendig sind, müssen vom AG erteilt/herausgegeben werden. Auflistung aller wahlberechtigten AN - getrennt nach Geschlechtern - mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum - in alphabetischer Reihenfolge - Leiharbeitnehmer/innen (§ 14 AÜG) sind gesondert zu kennzeichnen (weil diese nicht wählbar sind) WV macht vor Erstellen der Wählerliste den Auskunfts- anspruch geltend (Fristsetzung) und verwertet die Informationen Nach Erstellen der Wählerliste: Wählerliste wird zeitgleich mit Erlass des Wahlausschreibens ohne Geburtsdaten der AN ausgelegt. Bekanntmachung auch ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik möglich, wenn alle AN Kenntnis bekommen können (ergänzend immer). Bleibt AG untätig: Einleitung eines Beschlussverfahrens erwägen (einstweilige Verfügung) Aber: Alle AN müssen Einblick in die Wählerliste nehmen können.
Folie 13 Normales Wahlverfahren Proble- matisch: Arbeitnehmer-Status und Wahlberechtigung Grundsatz: Wahlberechtigt sind alle betriebsangehörigen AN, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Definition Arbeitnehmer/innen: persönlich abhängige Beschäftigte, die für den AG Dienste leisten und dessen Weisungsrecht unterworfen und in dessen Betrieb eingegliedert sind Dazu Zählen auch: - ausländische AN - Teilzeit-AN - Außendienstmitarbeiter/innen - Tele-AN - Heim-AN - Auszubildende - Umschüler/innen, Praktikanten, Volontäre, Anlernlinge, AN in Probezeit - sog. „freie Mitarbeiter“ - sog. „Selbstständige“ - Fremdfirmenangestellte
Folie 14: Normales Wahlverfahren Betriebszugehörigkeit der AN Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG setzt voraus: - Montage- und Außendienstmitarbeiter /innen, wenn sie der Weisungsmacht der Betriebsleitung unterliegen - vorübergehend im Ausland eingesetzte AN - vorübergehend in einen anderen Betrieb versetzte AN - wegen Wehr- und Zivildienst abwesende AN - Elternzeitler/in - gekündigte AN die weiterbeschäftigt werden Betriebsangehörigkeit betriebsangehörig sind: Wichtig: betriebszugehörig sind gem. § 7 S. 2 BetrVG neuerdings auch: von anderen Arbeitgebern überlassene Beschäftigte wie z.B.: Leiharbeit- nehmer/innen auf Grundlage einer "Konzernleihe" überlassene Beschäftigte wenn geplante Einsatzdauer länger als 3 Monate beträgt (dann bereits am 1. Einsatztag wahlberechtigt)
Folie 15: Normales Wahlverfahren Leitende Angestellte und besondere Personengruppen Keine Arbeitnehmer/innen im Sinne des BetrVG (und somit auch nicht wahlberechtigt) sind: Besondere Personen- gruppen (§ 5 Abs. 2 BetrVG): Leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 und 4 BetrVG): - selbstständiger Einstellungs- und Entlassungsbefugnis (für erhebliche Anzahl von AN) - nicht unbedeutender Generalvollmacht oder Prokura - wichtigen Aufgaben für Bestand und Entwicklung des Unternehmens/Betriebes bei besonderen Erfahrungen und Kenntnissen (Hilfskriterien: Zuordnung bei letzter Wahl, Jahresarbeitsentgelt, Zugehörigkeit zu einer typischen Leitungsebene) - Organmitglieder von juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) - vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft - Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades des AG bei häuslicher Gemeinschaft
Folie 16: Normales Wahlverfahren Zuordnungsverfahren für leitende Angestellte nach § 18 a BetrVG WV für BR-Wahl und WV für SpA-Wahl müssen sich in einem besonderen Verfahren über die Zuordnung der leitenden Angestellten einigen: Achtung: dieses Verfahren ist nur erforderlich, wenn ein Wahlvorstand für die Wahl eines SpA auch tatsächlich existiert 1. WV für die BR-Wahl legt die Beschäftigten fest, die leitende Angestellte sein sollen 2. WV für die SpA-Wahl legt Beschäftigte fest, die leitende Angestellte sein sollen 3. spätestens 2 Wochen vor Einleitung der jeweiligen Wahl unterrichten die WV sich gegenseitig Wichtig: Dieselben Grundsätze gelten auch dann, wenn ein BR außerhalb des regelmäßigen Wahlzeit- raums gewählt wird: dann muss das Zuord- nungsverfahren mit dem SpA durchgeführt werden 4. bei unterschiedlicher Zuordnungsentscheidung der WV: gemeinsame Sitzung der WV 5. bei Nichteinigung der WV: Einigung spätestens 8 Tage vor Einleitung der Wahlen auf die Person des Vermittlers/der Vermittlerin, bei Nichteinigung über die Person der Vermittlerin/des Vermittlers: Losentscheid 6. Vermittler/in entscheidet dann spätestens 1 Woche vor Einleitung der Wahlen über die Zuordnung der leitenden Angestellten Folge: Eine Anfechtung der BR-Wahl kann nicht mehr darauf gestützt werden, dass die Zuordnung falsch erfolgte (Ausnahme: offensichtlich fehlerhafte Zuordnung)
Folie 17: Größe des BR (§ 9 BetrVG) Normales Wahlverfahren Regelbelegschaftsstärke: Grundsatz: Es kommt darauf an, wie viele AN „in der Regel“ im Betrieb tätig sind 1. Was heißt „in der Regel“ - die Anzahl der betriebsangehörigen Arbeitnehmer/innen im Normalzustand (Rückblick und Prognose) - dem Wahlvorstand steht ein Beurteilungsspielraum zu 2. AN sind auch - Aushilfs-Arbeitnehmer/innen zählen, wenn sie mind. 6 Monate im Jahr tätig sind - von anderen Arbeitgebern überlassene wahlberechtigte Arbeitnehmer/innen (Leih-AN, Konzernleihe) zählen mit („Wer wählt, der zählt!“) Maßgebliche Zahlenstaffel für die Anzahl der BR-Mitglieder: 5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer: eine Person 21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 3 Mitglieder 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer bis 100 Arbeitnehmer: 5 Mitglieder 101 bis 200 Arbeitnehmer: 7 Mitglieder 201 bis 400 Arbeitnehmer: 9 Mitglieder 401 bis 700 Arbeitnehmer: 11 Mitglieder 701 bis 1000 Arbeitnehmer: 13 Mitglieder 1001 bis 1500 Arbeitnehmer: 15 Mitglieder 1501 bis 2000 Arbeitnehmer: 17 Mitglieder 2001 bis 2500 Arbeitnehmer: 19 Mitglieder 2501 bis 3000 Arbeitnehmer: 21 Mitglieder 3001 bis 3500 Arbeitnehmer: 23 Mitglieder 3501 bis 4000 Arbeitnehmer: 25 Mitglieder 4001 bis 4500 Arbeitnehmer: 27 Mitglieder 4501 bis 5000 Arbeitnehmer: 29 Mitglieder 5001 bis 6000 Arbeitnehmer: 31 Mitglieder 6001 bis 7000 Arbeitnehmer: 33 Mitglieder 7001 bis 9000 Arbeitnehmer: 35 Mitglieder In Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene 3000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. Nach oben hin sind keine Grenzen gesetzt.
Folie 18: Normales Wahlverfahren Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) Die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte (Gruppenprinzip) existiert nicht mehr Aber: Wenn BR aus mind. 3 Mitgliedern besteht, muss das Geschlecht in der Minderheit (Männer oder Frauen) mind. entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis im BR vertreten sein. Achtung: Mindestsitze heißt, dass mehr Sitze möglich sind Die Anzahl der Mindestsitze berechnet sich nach dem Höchstzahlensystem (d‘Hondt:) Beispiel: Betrieb mit 150 AN, davon 110 Männer und 40 Frauen. Es sind 7 Betriebsratssitze zu vergeben. Berechnung nach dem Höchstzahlensystem (Zahlen nebeneinander stellen, jeweils durch 1, 2 , 3 usw. teilen, danach die höchsten Teilzahlen aussortieren): 110 Männer : 1 = 110 40 Frauen : 1 = 40 110 Männer : 2 = 55 40 Frauen : 2 = 20 110 Männer : 3 = 36,6 40 Frauen : 3 = 13,3 110 Männer : 4 = 27,5 40 Frauen : 4 = 10 110 Männer : 5 = 22 40 Frauen : 5 = 8 110 Männer : 6 = 18,3 40 Frauen : 6 = 6,6 110 Männer : 7 = 15,7 40 Frauen : 7 = 5,7 Ergebnis: 2 Höchstzahlen entfallen auf die Frauen, daher 2 Mindestsitze. Achtung: Sollte die niedrigste noch relevante Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfallen, entscheidet das Los.
Folie 19: Normales Wahlverfahren Danach: Das Wahlausschreiben WV muss nun Wahlausschreiben vorbereiten und Beschluss fassen über: - Ort, an dem Wählerliste und Wahlordnung ausliegen sollen - Ort, an dem die Wahlvorschläge aushängen sollen - Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe - Betriebsteile und Kleinstbetriebe, in denen schriftliche Stimmabgabe erfolgen soll - Betriebsadresse des Wahlvorstands - Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung Erlass des Wahlausschreibens spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimm- abgabe per Beschluss (Formular verwenden) Beispiel: Erlass und Aushang des Wahl- ausschreibens erfolgen am Donnerstag, dem 7. Februar 2002. Ablauf der Sechs-Wochen-Frist am 21. März um 24 Uhr. Stimmabgabe frühestens am Freitag, dem 22. März. Bekanntmachung: - Aushang eines Abdrucks des Wahlausschreibens an geeigneter Stelle (auch mehrere möglich) bis zum Tag der Stimmabgabe - Bekanntmachung auch ausschließ- lich mittels der im Betrieb vorhan- denen Informations- und Kommuni- kationstechnik möglich, wenn alle AN Kenntnis bekommen können (ergänzend immer) Nachträgliche Korrekturmöglichkeit: - nur bei Schreibfehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten und - innerhalb der ersten 2 Wochen nach Erlass, wenn Nachfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge gesetzt wird
Musterformular Wahlausschreiben (Normales Wahlverfahren) Folie 19a:
Folie 20: Normales Wahlverfahren Auslegen der Wählerliste und der Wahlordnung, Einsprüche gegen die Wählerliste WV muss Wählerliste und Wahlordnung auslegen: - vom Tage des Erlasses und Aushängens des Wahlausschreibens an - bis zum Abschluss der Stimmabgabe (letzter Wahltag) - an dem Ort, der im Wahlausschreiben benannt ist - oder mittels der im Wahlausschreiben benannten Informations- und Kommunikations- technik (z.B. Intranet) - Wählerliste darf Geburtsdaten der Arbeitnehmer/innen nicht enthalten - jede/r Arbeitnehmer/in ist einspruchsberechtigt unabhängig von Wahlberechtigung - Einspruchsfrist: vor Ablauf von 2 Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens - WV entscheidet unverzüglich über Einsprüche - Arbeitnehmer/in erhält Entscheidung des WV schriftlich mitgeteilt (spätestens am Tag vor der Wahl) Einsprüche gegen die Wählerliste: Achtung: Wählerliste muss vom Wahlvorstand laufend berichtigt und ergänzt werden bis zum Tag der Stimmabgabe (ständige Aktualisierung)
Folie 21: Normales Wahlverfahren Wählbarkeit der Arbeitnehmer/innen Grundsatz: Wählbar sind alle AN, Wählbar sind insbesondere auch: - gekündigte Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Weiterbe- schäftigung Achtung: Wählbar sind auch die von einem anderen AG überlassenen wahl- berechtigten AN (z.B.: Konzernleihe), nicht jedoch Leiharbeit- nehmer/innen im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG (Sondervorschrift) Sonderfall: Wenn Betrieb noch nicht sechs Monate existiert, kommt es auf die Beschäfti- gungszeit von 6 Monaten nicht an: sofortige Wählbarkeit aller AN - die wahlberechtigt sind und - vorüber- gehend im Ausland beschäftigte AN - mind. 6 Monate dem Betrieb angehören (auch Zugehörigkeit zu einem anderen Betrieb des Unternehmens oder Konzerns zählt) - vorüber- gehend in einen anderen Betrieb versetzte AN
Folie 22: Normales Wahlverfahren Wahlvorschläge Die BR-Wahl erfolgt auf Grundlage von Vorschlagslisten: Wie muss eine Vorschlagsliste ausgestaltet sein? - Vorschlagsliste ist einheitliche Urkunde: Kandidatenteil und Stützunterschriftenteil gehören zusammen - Wahlbewerber/innen sind auf der Liste aufzuführen in erkennbarer Reihenfolge mit laufender Nummer, Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb - schriftliche Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers ist beizufügen - Listenvertreter/in wird benannt (sonst: erste/r Unterzeichner/in der Liste) - Vorschlagsliste sollte ein Kennwort haben (sonst Namen der ersten beiden Bewerber/innen auf der Liste) - Einreichungsfrist: 2 Wochen ab Erlass und Aushang des Wahlausschreibens - erforderliche Stützunterschriften: 5 % der Belegschaft, mind. 3 wahlberechtigte AN, in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 AN reichen 2 Unterschriften, Unterschriften von 50 AN immer ausreichend - von Gewerkschaft eingereichte Vorschlagsliste: Unterschrift von 2 Gewerkschaftsbeauftragten erforderlich
Folie 22a: Formular Vorschlagsliste (Normales Wahlverwahren) Listenvertreter/in...................................... Als Bewerber/innen für den Betriebsrat werden vorgeschlagen Unterschriften der Unterzeichner der Liste
Folie 23: Normales Wahlverfahren Prüfung der Wahlvorschläge durch den WV - die Liste mit ange- gebenem Kennwort kennzeichnen (sonst Namen der ersten beiden Bewerber/innen auf der Liste) - die Einreichung der Vor- schlagsliste der/dem Überbringerin/in bzw. der/dem Listenvertreter/in schriftlich bestätigen Zunächst muss WV Wenn mehrfache Stützunterschriften, dann fordert WV AN auf, innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erklären, welche Liste sie/er unterstützt. Danach: Prüfung, ob Liste versehen ist mit mehr- fachen Stützunterschriften: Bei nicht erfolgter Erklärung: Unterschrift zählt auf zuerst eingereichter Liste, im Falle gleichzeitig eingereichter Listen entscheidet das Los Grundsatz: Stützunterschrift zählt nur auf einer Liste Wenn Kandidatur auf mehrerenListen, dann fordert WV AN auf, innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erklären, welche Kandidatur sie/er aufrechterhält. Danach: Prüfung, ob mehrfache Zustimmungserklärungen von Bewerbern/Bewerberinnen: Bei nicht erfolgter Erklärung: Streichung der Bewerberin/des Bewerbers auf allen Vorschlagslisten Grundsatz: Bewerber/in kann nur auf einer Liste kandidieren.
Folie 24: Normales Wahlverfahren Prüfung der Wahlvorschläge auf heilbare und unheilbare Mängel, Nachfrist WV prüft Mängel der Vorschlagslisten (möglichst innerhalb von 2 Arbeitstagen) auf: Nachfrist: 1. Heilbare Mängel: 2. Unheilbare Mängel: Wenn innerhalb der Frist von 2 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens keine gültige Liste einge- reicht wird: WV setzt Nachfrist von 1 Woche. - Bewerber/innen sind nicht mit Familienname, Vorname, Geburts- datum oder Art der Beschäfti- gung im Betrieb bezeichnet - schriftliche Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers liegt nicht vor - wegen Streichung/Rücknahme nicht ausreichende Anzahl von Stützunterschriften - Liste nicht fristgerecht eingereicht - Bewerber/innen nicht in erkenn- barer Reihenfolge aufgeführt - nicht ausreichende Anzahl von Stützunterschriften - Stützunterschriften von nicht wahlberechtigten AN - Kandidatur eines nicht wahl- berechtigten AN Wenn innerhalb der Nachfrist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird: Folge: WV teilt Listenvertreter/in Mangel schriftlich mit Angabe der Gründe mit, Möglichkeit der Heilung des Mangels binnen 3 Arbeitstagen, dem WV muss binnen der Frist die Heilung des Mangels nachgewiesen werden Folge: Liste ist unheilbar ungültig (keine Möglichkeit der Nachbesserung) Abbruch des Wahlverfahrens und Bekanntgabe des Abbruchs durch WV
Folie 25: Normales Wahlverfahren Listenwahl Personenwahl Personenwahl/Listenwahl/Bekanntmachung der Wahlvorschläge Von der Anzahl der eingereichten Vorschlagslisten hängt das weitere Wahlverfahren ab: Wurden mehr als 1 Liste eingereicht: (AN kann nur eine Stimme für eine der Listen abgeben) Bei Listenwahl: - WV muss Listenordnungsnummern zuweisen. - Zuweisung der Nummern durch Auslosung. - WV lädt Listenvertreter/innen zur Auslosung rechtzeitig vor Bekanntmachung der Listen (1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe) ein. (AN hat so viele Stimmen wie BR-Mitglieder zu wählen sind und wählt die Personen auf der Liste) Wurde nur eine 1 Liste eingereicht: Danach: Bekanntmachung der Wahlvorschläge: - spätestens 1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe - in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben an dem Ort, der im Wahlausschreiben angegeben wurde - Bekanntgabe aller Listen in vollständiger Form (ohne Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen, aber mit Ordnungsnummer und Kennwort)
Folie 26: Normales Wahlverfahren Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) AN können schriftlich ihre Stimme abgeben („Briefwahl“), wenn: - AN Briefwahl ausdrücklich verlangt wegen Abwesenheit am Wahltag (WV sendet auf diesen Antrag hin Wahlunterlagen zu) - AN am Wahltag wegen der Eigenart des Beschäftigungs- verhältnisses (Monteure, Außen- dienstmitarbeiter/innen etc.) nicht anwesend sind (WV übersendet ohne Auf- forderung die Wahlunterlagen) - WV für Betriebsteile und Kleinstbetriebe Briefwahl beschlossen hat (WV übersendet ohne Aufforderung die Wahl- unterlagen) WV übersendet bzw. übergibt AN Wahlunterlagen: • - Wahlausschreiben • - Vorschlagsliste/n • - Stimmzettel • - Wahlumschlag • persönliche Erklärung des AN • über persönliche Stimmabgabe • - Freiumschlag • - Merkblatt • Wichtig • Behinderte und des Lesens unkundige • können für Wahlakt Vertrauensperson • bestimmen • Vertrauensperson leistet Hilfe bei der • Stimmabgabe • Vertrauensperson kann nicht sein: • WV-Mitglied, Wahlhelfer/in, Wahlbewerber/in
Normales Wahlverfahren 4. Schicken Sie den Umschlag rechtzeitig (er muss spätestens am ..... beim Wahlvorstand eingehen) An den Wahlvorstand 2. Legen sie den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließen ihn Stimmzettel O ................ O ................ O ................ 3. Legen Sie den Stimmzettelumschlag und die Persönliche Erklärung in den großen Umschlag, addressiert An den Wahlvorstand und verschließen ihn. Stimmzettel Umschlag Persönliche Erklärung Stimmzettel Umschlag Wahlurne An den Wahlvorstand Folie 26a: Wie wird schriftlich gewählt? (Formular Merkblatt) 1.Füllen Sie den Stimmzettel und die Persönliche Erklärung ordnungsgemäß aus. So wählen Sie richtig: Persönliche Erklärung Stimmzettel O ............. O ............. O .............
Folie 27: Normales Wahlverfahren Wie bereitet der WV den Wahltag vor? Stimmabgabe: Vorbereitung Wahlkabinen/Wandschirme oder Stellwände gute Erreich- barkeit sicherstellen + - ein oder mehrere Wahlräume: Organisiert werden müssen: - Wahlurne: Verschließbarkeit sicherstellen (Siegel, Plombe) - Stimmzettel: drucktechnisch einheitlich gestalteter Stimmzettel (auch für die Briefwahl) Besonderheiten des Stimmzettels bei: Listenwahl: Personenwahl: - Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern - Kennwort der Liste benennen - die ersten beiden Bewerber/innen sind mit Familien- name, Vorname und Art der Beschäftigung aufzuführen - alle Bewerber/innen mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung aufführen - Reihenfolge der Bewerber/innen wie auf der eingereichten Vorschlagsliste
Folie 28: Normales Wahlverfahren Stimmabgabe (Wahlakt): Durchführung WV überwacht den Wahlvorgang: 2 WV-Mitglieder müssen immer anwesend sein (ausreichend: 1 Mitglied und 1 Wahlhelfer/in) Ablauf des Wahlaktes: 1. AN kommt in das Wahllokal 2. WV prüft, ob AN auf Wählerliste steht 3. AN erhält Stimmzettel und Wahlumschlag 4. AN gibt seine Stimme ab und steckt den Stimmzettel in den Wahlumschlag 5. AN wirft Wahlumschlag in die Wahlurne Achtung: Die Wahl muss geheim sein, jede/r Wähler/in muss unbeobachtet wählen können Ausnahme: - Behinderte und des Lesens unkundige AN können für Wahlakt Vertrauensperson bestimmen - Vertrauensperson leistet Hilfe bei der Stimmabgabe - Vertrauensperson kann nicht sein: WV-Mitglied, Wahlhelfer/in, Wahlbewerber/in Wichtig: Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird oder aber die Stimmabgabe unterbrochen wird (z.B. weil sie an mehreren Wahltagen durchgeführt wird)
Folie 29: Normales Wahlverfahren Öffentliche Stimmauszählung und Prüfung der Gültigkeit/Ungültigkeit von Stimmen Grundsatz: WV hat Stimmen öffentlich auszuzählen: - Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung wie im Wahlausschreiben angegeben - Anwesenheit aller WV-Mitglieder erforderlich - vor Abschluss der Stimmabgabe werden die Wahlumschläge nach Öffnung der Freiumschläge in die Urne eingeworfen (keine gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmen) - die schriftliche Stimmabgabe wird in der Wählerliste vermerkt Briefwahlstimmen: - ob Freiumschlag rechtzeitig vor Fristablauf beim WV eingegangen ist - ob AN nicht bereits am Wahltag persönlich gewählt hat - ob persönliche Erklärung über die Stimmabgabe beigefügt ist aber zuvor Prüfung: Danach: Prüfung der Gültigkeit/Ungültigkeit der Stimmen durch WV: Stimmzettel sind ungültig wenn, - der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist - Stimmzettel unterschrieben wurden - mehr Stimmen als möglich abgegeben wurden - Stimmzettel ohne Wahlumschlag abgegeben wurde - Stimmzettel besondere Merkmale/Zusätze/Ein- schränkungen aufweist Wichtig: Ungültige Stimmen werden zusammen mit der Wahlakte aufbewahrt und dürfen nicht vernichtet werden
Folie 30: Normales Wahlverfahren Feststellung der Sitzverteilung und der Gewählten (Personenwahl) Bei Durchführung einer Personenwahl stellt WV die Sitzverteilung fest: - Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit werden an die Bewerber/innen des Geschlechts in der Minderheit vergeben, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben - kann das Geschlecht in der Minderheit Sitze nicht einnehmen, fallen diese dem Mehrheitsgeschlecht zu - Verteilung der Restsitze in der Reihenfolge der höhsten Stimmzahlen Beispiel: Ein Betrieb hat insgesamt 150 wahlberechtigte Beschäftigte, davon 110 Männer und 40 Frauen. 7 Sitze sind zu vergeben. Die Frauen erhalten 2 Mindestsitze. Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis: F1 140 Stimmen F = Kandidatin M1 128 Stimmen M = Kandidat M2 119 Stimmen M3 118 Stimmen M4 111 Stimmen M5 109 Stimmen M6 100 Stimmen F2 90 Stimmen Ergebnis: Die Kandidatinnen F1 und F2 erhalten die zwei Sitze des Minderheitengeschlechts. M1 bis M5 erhalten die übrigen Sitze. Obwohl M6 mehr Stimmen erhalten hat als F2, wird M6 Ersatzmitglied.
Folie 31: Normales Wahlverfahren Feststellung der Sitzverteilung und der Gewählten (Listenwahl 1) Bei Durchführung einer Listenwahl stellt WV die Sitzverteilung fest: - Verteilung der Mandate auf die Listen nach dem Höchstzahlensystem - Prüfung, ob das Minderheitengeschlecht ausreichend berücksichtigt wurde - Wenn Minderheitengeschlecht nicht ausreichend berücksichtigt: Korrektur Beispiel: Ein Betrieb hat insgesamt 150 wahlberechtigte Beschäftigte, davon 110 Männer und 40 Frauen. 7 Sitze sind zu vergeben. Die Frauen erhalten 2 Mindestsitze. Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis: 1. Liste 2. Liste 90 Stimmen 60 Stimmen F1 90 : 1 = 90 M2 60 : 1 = 60 M1 90 : 2 = 45 F2 60 : 2 = 30 M3 90 : 3 = 30 M5 60 : 3 = 20 M4 90 : 4 = 22,5 M7 60 : 4 = 15 M6 90 : 5 = 18 M8 60 : 5 = 12 F3 90 : 6 = 15 M9 60 : 6 = 10 F4 90: 7 =12,8 M10 60 : 7 = 8,5 Ergebnis: 4 Mandate erhält die Liste 1, 3 Mandate erhält die Liste 2. Das Geschlecht in der Minderheit ist ausreichend im BR vertreten, da F1 und F2 in den BR kommen, eine Korrektur ist nicht notwendig
Folie 32: Normales Wahlverfahren Feststellung der Sitzverteilung und der Gewählten (Listenwahl 2) Problemstellung: Die Auszählung ergibt, dass das Geschlecht in der Minderheit nicht ausreichend im BR vertreten ist (§ 15 Abs. 5 WO) Beispiel: Ein Betrieb hat insgesamt 150 wahlberechtigte Beschäftigte, davon 110 Männer und 40 Frauen. 7 Sitze sind zu vergeben. Die Frauen erhalten 2 Mindestsitze. Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis: 1. Liste 2. Liste 90 Stimmen 60 Stimmen F1 90 M2 60 :1 M1 45 M4 30 :2 M3 30 M6 20 :3 M5 22,5 M8 15 :4 M7 18 M9 12 :5 F2 15 M10 10 :6 F3 12,8 M11 8,5 :7 Ergebnis: 4 Mandate erhält die Liste 1, 3 Mandate erhält die Liste 2. Das Geschlecht in der Minderheit ist nicht ausreichend im BR vertreten, da nur F1 in den BR kommt, eine Korrektur ist daher notwendig
Folie 32a: Normales Wahlverfahren Korrektur der Sitzverteilung zugunsten des Geschlechts in der Minderheit - sodann geht der Sitz auf die Liste mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit über (hier: Liste 1, da die nächste Höchst- zahl 18 ist und die Liste 1 noch über Frauen verfügt, F2 erhält sodann den Sitz) - an die Stelle der gewählten Person mit der niedrigsten Höchstzahl, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört (hier: M6), tritt in derselben Liste die nächste nicht berücksichtigte Person, die dem Geschlecht in der Minderheit angehört (hier: keine, auf Liste 2 gibt es keine Frauen mehr) - die Korrektur ist so lange nach diesem Verfahren durchzuführen, bis der Mindestanteil der Sitze des Geschlechts in der Minderheit erreicht ist - verfügt keine Liste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz bei der Liste (und dem Kandidaten/der Kandidatin), die/der zuletzt seinen Sitz zugunsten des Geschlechts in der Minderheit aufgeben musste Fazit: Liste 1 erhält 5 Mandate, weil auf der Liste 2 nicht genug Frauen kandidiert haben, daher: schon bei der Aufstellung der Kandidaten/Kandidatinnen muss auf ausreichende Anzahl von Vertretern/Vertreterinnen des Geschlechts in der Minderheit geachtet werden, sonst gibt es böse Überraschungen!
Folie 33: Normales Wahlverfahren Wahlniederschrift WV erstellt nach Feststellung des Wahlergebnisses Wahlniederschrift. Wahlniederschrift enthält: - Gesamtheit der abgegebenen Wahlumschläge und Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen - die jeder Person/jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen - die berechneten Höchstzahlen (nur bei Listenwahl) - Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen (nur bei Listenwahl) - die Zahl der ungültigen Stimmen - die Namen der in den BR gewählten Bewerber/innen - besondere Zwischenfälle oder Vorkommnisse während des Wahlaktes WV übersendet unverzüglich Wahlniederschrift an: Gewerkschaft Arbeitgeber
Folie 34: Normales Wahlverfahren Benachrichtigung der neu gewählten BR-Mitglieder WV muss nach Feststellung des Wahlergebnisses die neu gewählten BR-Mitglieder schriftlich unterrichten. Neu gewähltes BR-Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung (Verzicht auf Ablehnung der Wahl vor Benachrichtigung möglich) Bei Ablehnung der Wahl: Listenwahl: Personenwahl: Grundsatz: nicht gewählte/r Bewerber/in tritt in der Reihenfolge der Vorschlagsliste an ihre/seine Stelle Grundsatz: nicht gewählte/r Bewerber/in mit der nächst- höchsten Stimmenzahl tritt an ihre/seine Stelle Problem: das Mandat ablehnende/r Bewerber/in gehört zum Geschlecht in der Minderheit Problem: das Mandat ablehnende/r Bewerber/in gehört zum Geschlecht in der Minderheit Dann: Dann: Sitz erhält Vertreter/in des Geschlechts in der Minderheit derselben Vorschlagsliste, wenn Liste keine/n Vertreter/in des Geschlechts in der Minderheit mehr aufweist, so geht das Mandat an die Liste mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl. Die/der nicht gewählte/r Bewerber/in des Geschlechts in der Minderheit mit der nächst- höchsten Stimmenzahl folgt nach
Folie 35: Normales Wahlverfahren Bekanntmachung der gewählten Betriebsratsmitglieder und Konstituierung des Betriebsrats WV muss Ergebnis der BR-Wahl bekannt geben: - Ort: an den gleichen Stellen, an denen auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde - unverzüglich nach Ablauf der Frist, innerhalb der die neu gewählten BR-Mitglieder die Wahl annehmen oder ablehnen können - Bekanntmachung muss von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des WV unterschrieben sein. Bekanntmachung des Wahlergebnisses setzt Fristen in Lauf: - Anfechtung der Betriebsratswahl innerhalb von 2 Wochen (§ 19 Abs. 2 BetrVG) - Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats, soweit der alte Betriebsrat nicht mehr im Amt ist Letzte Amtshandlung des WV: - Einladung der neu gewählten BR-Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des BR (Einladung spätestens 1 Woche nach dem letzten Wahltag, Sitzung kann später liegen) - Benachrichtigung des AG von konstituierender Sitzung - wenn nicht die Hälfte der neu gewählten BR-Mitglieder erscheinen, muss WV erneut einladen Ablauf der konstituierenden Sitzung des BR: - WV-Vorsitzender leitet die Sitzung bis zur Wahl eines Wahlleiters - Wahlleiter übernimmt die Leitung der Sitzung - WV-Vorsitzender verlässt den Sitzungsraum (es sei denn, er ist BR-Mitglied) - Wahlleiter lässt BR-Vorsitzenden wählen, der dann die Sitzungsleitung übernimmt - neuer BR ist voll handlungsfähig (es sei denn, die Amtszeit des bisherigen BR ist noch nicht abgelaufen) - WV-Vorsitzender übergibt dem BR die Wahlakten (Aufbewahrung während der gesamten Amtszeit)
Folie 36: Normales Wahlverfahren Kündigungsschutz Schutz der BR-Wahl - die ersten 3 zur Betriebsver- sammlung zur Wahl des WV einladenden AN: ab Bekannt- machung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahl- ergebnisses, wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Einladung - Antragsteller beim Arbeits- gericht zur Bestellung eines WV: ab Bekannt- machung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstel- lung beim Arbeitsgericht - Wahlbewerber/innen: ab Aufstellung des Wahlvorschlags, Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Aufstellung des Wahlvorschlags dann, wenn erforderliche Stützunterschriften für bestimmte Kandidat/innen vorliegen, Einreichung des Vorschlags beim WV nicht relevant) - Mitglieder des WV: ab dem Zeitpunkt der Bestellung, Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Kündigungsschutz bedeutet vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses: Ordentliche (fristgerechte) Kündigung unzulässig Kündigungsschutz bedeutet nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses: Ordentliche (fristgerechte) Kündigung unzulässig Außerordentliche Kündigung nur dann zulässig wenn: - wichtiger Grund vorliegt und - der BR der Kündigung zugestimmt hat oder - das Arbeitsgericht die Zustimmung des BR ersetzt hat Außerordentliche Kündigung nur dann zulässig wenn: - wichtiger Grund vorliegt und - der BR der Kündigung zugestimmt hat oder - das Arbeitsgericht die Zustimmung des BR ersetzt hat Besonderer Schutz von Auszubildenden: - Übernahmeanspruch nach § 78 a BetrVG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis - Möglichkeit des AG, sich von diesem Anspruch befreien zu lassen - Auszubildende/r muss innerhalb der letzten drei Monate der Berufsausbildung schriftlich Übernahme beantragen
Folie 37: Normales Wahlverfahren Gesetzlicher Schutz und Kosten der BR-Wahl Grundsatz: Verbot der Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts und Verbot der Androhung und Zufügung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen Wichtig: Behinderung und Beeinflussung ist nicht nur am Wahltag verboten, sondern gilt für den gesamten Zeit- raum der Vorbereitung und Durch- führung der Wahl Beispiele für geschützte Handlungen: Sammeln von Stützunterschriften, Einladung zu einer Betriebsversammlung, Durchführung der Betriebsversammlung, Werbung für eine bestimmte Liste etc. Behinderung oder Beeinflussung der BR-Wahl ist auch strafbar (§ 119 BetrVG) Kosten der BR-Wahl hat der AG zu tragen, z.B.: Kosten für Aushänge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen, Wahlurne, Wahlkabinen, Formulare, Ausfallzeiten für die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlhelfer