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Entwurf zum Patientenrechtegesetz (PatRG)

Gespräch mit dem Patientenbeauftragten der Bundesregierung im AOK-Bundesverband Berlin, 05.08.2010. Entwurf zum Patientenrechtegesetz (PatRG). Inhalt. Artikel 1: Recht auf gute und sichere Behandlung und Pflege Artikel 2: Dignität und Persönlichkeitsrechte der Patienten

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Entwurf zum Patientenrechtegesetz (PatRG)

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Presentation Transcript


  1. Gespräch mit dem Patientenbeauftragten der Bundesregierung im AOK-BundesverbandBerlin, 05.08.2010 Entwurf zum Patientenrechtegesetz (PatRG)

  2. Inhalt • Artikel 1: Recht auf gute und sichere Behandlung und Pflege • Artikel 2: Dignität und Persönlichkeitsrechte der Patienten • 1. Diskriminierungsverbot • 2. Datenschutz • 3. Rechte von Minderjährigen • 4. Rechte älterer Menschen • 5. Rechte von Behinderten und Beeinträchtigten • Artikel 3: Gewährleistung der Patientenautonomie • Artikel 4: Dokumentation • Artikel 5: Einsichtsrechte des Patienten • Artikel 6: Organisation, Risikomanagement, Qualitätsmanagement und Beschwerdemanagement • Artikel 7: Fehlerregister • Artikel 8: Haftung für Behandlungsfehler • Alternative für Artikel 8: Amtsermittlungsgrundsatz

  3. Artikel 1:Recht auf gute und sichere Behandlung und PflegeJeder Patient hat ein Recht auf eine gute und sichere Behandlung und Pflege. Der jeweilige medizinische und pflegerische sowie organisatorische Standard ist im Behandlungsprozess zu gewährleisten.Ziel: gute und sichere Behandlung und PflegeVollzug: Gewährleistung des medizinischen, pflegerischen und organisatorischen Standards

  4. Artikel 2:Dignität und Persönlichkeitsrechte der Patienten • Jeder Patient hat ein Recht auf die Wahrung seiner Würde und Privatheit. • Nr. 1: Diskriminierungsverbot • Kein Patient darf wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner ethnischen Herkunft, seiner Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, seiner sexuellen Identität oder der Art und Ursache seiner Erkrankung benachteiligt oder diskriminiert werden.

  5. Artikel 2Nr. 2: DatenschutzDie Daten des Patienten müssen vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf die Anwesenheit von Dritten. Die Persönlichkeitssphäre des Patienten ist zu schützen.Ziel:Datenschutz und Schutz der Persönlichkeitssphäre auch bei Anwesenheit Dritter, etwa bei der ärztlichen Visite oder der Anmeldung in der Arztpraxis.

  6. Artikel 2 • Nr. 3: Rechte von Minderjährigen • Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen sind deren besonderen Belange zu berücksichtigen und sicherzustellen. Nach dem Reifegrad des minderjährigen Patienten ist seine Patientenautonomie zu berücksichtigen und zu schützen. Dabei wird vermutet, dass Kinder und Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr eigenverantwortlich eine Behandlung ablehnen können. • Ziel: • Rechte der Minderjährigen sollen geschützt werden. Vermutungsregelung verschafft Minderjährigen ein „Vetorecht“.

  7. Artikel2 • Nr. 4: Rechte älterer Menschen • Bei der ärztlichen und pflegerischen Behandlung von alten Menschen sind deren besonderen Belange zu berücksichtigen. Alten Menschen ist besonders auch dann mit Würde, Respekt und Achtung vor der Person zu begegnen, wenn sie hilflos sind oder unter Betreuung stehen.

  8. Artikel 2 Nr. 5: Rechte von Behinderten und Beeinträchtigten Patienten mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen ist mit Würde, Respekt und Achtung vor der Person zu begegnen, wobei auf die individuelle Behinderung einzugehen ist. Ziel: Rechte von Behinderten und Beeinträchtigten müssen gestärkt werden. Diese Personengruppe darf z.B. bei der ärztlichen Aufklärung nicht übergangen werden.

  9. Artikel 3: Gewährleistung der PatientenautonomieJeder Patient hat das Recht sich behandeln oder nicht behandeln zu lassen. Der Patient ist über seine Diagnose und die geplante Behandlung vollständig und rechtzeitig zu informieren. Insbesondere muss der Patient vollständig über die Erfolgsaussichten, die Art, den Umfang und die Risiken der geplanten Behandlung sowie deren indizierte und zur Verfügung stehende standardmäßigen Alternativen auch im Vergleich zur Nicht-Behandlung informiert werden. Der Patient kann auf diese Information verzichten, wenn ihm zuvor ein Eindruck von der beabsichtigten Behandlung verschafft wurde.Zentrales Leitmotiv der Patientenrechte: Patientenautonomie statt Paternalismus

  10. Zu Artikel 3: Patientenautonomie (1)Patientenautonomie ist bisher gesetzlich nicht geregelt.Zu den Aufklärungspflichten des Arztes existiert eine differenzierte Rechtsprechung.Dennoch Rechtsunsicherheit für Arzt und Patient: Worüber muss der Arzt aufklären? Wie weit geht seine Aufklärungspflicht? Hierzu existieren keine verbindlichen Standards.

  11. Zu Artikel 3: Patientenautonomie(2)Wer trägt die Beweislast?Arzt muss Aufklärungsgespräch und Inhalt des Aufklärungsgespräches beweisen. Arzt kann sich bei Aufklärungsfehler durch den Einwand der hypothetischen Einwilligung entlasten. Durch gesetzliche Verpflichtung zur Aufklärung wird der Einwand der hypothetischen Einwilligung nur noch selten greifen können. 11

  12. Zu Artikel 3: Patientenautonomie(3)Neu: Aufklärungspflicht über standardmäßige Alternativen Bisher nach der Rspr.: Aufklärungspflicht nur über sog. „echte Behandlungsalternativen“(Darunter sind Behandlungen mit identischen Erfolgschancen aber geringeren Risiken zu verstehen.)Durch die Neuregelung ist grundsätzlich über standardmäßige Alternativen aufzuklären. Dies ist angesichts eines klinikübergreifenden Risiko- und Qualitätsmanagements zeitgemäß. 12

  13. Zu Artikel 3: Patientenautonomie (4)Ziel der gesetzlichen Regelung:- Rechtsicherheit für Arzt und Patient- Verbesserung der Aufklärungsqualität im Klinikalltag- gesetzlich geregelte Aufklärungspflicht zieht möglicherweise verbindliche Aufklärungsstandards nach sich- Aufklärungspflicht über standardmäßige Alternativen verbessert die Qualität der medizinischen Versorgung- Einwand der hypothetischen Aufklärung wird überflüssig 13

  14. Artikel 4: DokumentationJeder Patient hat ein Recht auf eine umfassende, wahre und fälschungssichere Dokumentation seiner Behandlung. Jeder Patient hat das Recht auf die Beseitigung von Fehlern in seiner Behandlungsdokumentation.Ziel: Rechtslage nach der Rechtsprechung zu normieren, um Rechtssicherheit zu schaffen.Neu:Recht auf Beseitigung von Fehlern in der ärztlichen Dokumentation.

  15. Artikel 5: EinsichtsrechteJeder Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine individuelle Behandlungsdokumentation sowie auf die zeitnahe Herausgabe von Kopien der vollständigen Dokumentation auf seine Kosten.Artikel 5 gibt die aktuelle Rechtslage nach der Rechtsprechung wieder. Fordert der Patient die Behandlungsunterlagen jedoch selbst an, d.h. ohne Rechtsanwalt, werden ihm die Unterlagen oftmals nicht oder nur unvollständig übersandt.

  16. Artikel 6:Organisation, Risikomanagement, Qualitätsmanagement und Beschwerdemanagement(1) Jeder Patient hat ein Recht auf eine gute Organisation seiner Behandlung durch den Organisationsträger. Dieses Recht umfasst die behandlungsangemessene sachliche, fachliche, finanzielle und personelle Ausstattung, die für die Durchführung einer Behandlung erforderlich ist. Der Organisationsträger hat die Information des Patienten, die Dokumentation seiner Behandlung und die Einsichtsmöglichkeit in die Behandlungsunterlagen des Patienten sicherzustellen.(2) Ein dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechendes Qualitäts-, Risiko- und Beschwerdemanagement muss in jeder Behandlungsinstitution gewährleistet sein. Das Risikomanagement dient im Rahmen der Qualitätssicherung der Verminderung und Vermeidung von unerwünschten Ereignissen in medizinischen Behandlungsprozesssen.

  17. Artikel 7: FehlerregisterBundesweite Fehlerregister für Behandlungsfehler, Medizinprodukte und Arzneimittel sind jeweils bei einer Bundesbehörde einzurichten. Jeder Patient hat das Recht diese Fehlerregister einzusehen. Dem steht es gleich, wenn die bestehenden Fehlerregister innerhalb zweier Jahre aufeinander abgestimmt und veröffentlicht werden.Behandlungsfehlerregister müssen auf freiwilligen Angaben beruhen.Implantatregister/Medizinprodukteregister und Register über Arzneimittelschädigungen sollten verpflichtend eingeführt werden.

  18. Artikel 8: Haftung für BehandlungsfehlerJeder Patient hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, wenn der Behandlungsvertrag durch einen ärztlichen Behandlungsfehler verletzt wird und der Patient dadurch einen Schaden erleidet. Diese Ansprüche richten sich gegen den behandelnden Arzt bzw. gegen den jeweiligen Klinikträger. Die Beweislast für den Behandlungsfehler und den Schaden trägt der Patient. Der Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden wird widerlegbar vermutet.Alternative für Artikel 8: AmtsermittlungsgrundsatzIm Arzthaftungsprozess sind der medizinische Standard, die ewaige Abweichung von diesem Standard sowie die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schaden von Amts wegen zu ermitteln.

  19. Zu Artikel 8: Haftung für BehandlungsfehlerStandardfrage 1:Umkehr der Beweislast auch bei einfachen Behandlungsfehlern? Ja oder nein?Beispielfälle:LG Stuttgart, 5 U 220/09 – Urteil vom 02.06.2010LG Berlin, 6 O 114/07 – Urteil vom 15.06.2010In beiden Fällen: identischer medizinischer Sachverhalt. Sachverständige müssen zu identischer Frage Stellung nehmen.Prof. A. (OLG Stuttgart): „grober Behandlungsfehler“Prof. B. (LG Bremen): „einfacher Behandlungsfehler“Ergebnis: OLG Stuttgart: Patient erhält Schmerzensgeld von 35.000,00 €LG Berlin: Klageabweisung 19

  20. Zu Artikel 8: Haftung für BehandlungsfehlerBisherige Rechtsprechung:Umkehr der Beweislast nur bei groben BehandlungsfehlernStandardfrage 2:Wann liegt ein grober oder nur ein einfacher Behandlungsfehler vor?Antwort:Hängt davon ab, ob der Sachverständige mit dem rechten oder linken Bein zuerst aufgestanden ist. 20

  21. Zu Artikel 8: Haftung für Behandlungsfehler Wie kann dieser unbefriedigende Zustand beendet werden?Lösungsvorschläge:1. partielle Beweislasterleichterung für PatientenUmkehr der Beweislast für den Ursachenzusammenhang in Form einer widerlegbaren Vermutung: Hat der Patient bereits einen Behandlungsfehler und seinen Schaden dargelegt und bewiesen, dann wird vermutet, dass der Schaden durch den Behandlungsfehler verursacht wurde. Arzt kann dann diese Vermutung widerlegen. 21

  22. Zu Artikel 8: Haftung für Behandlungsfehler 2. AmtsermittlungDas erkennende Gericht muss den ärztlichen Standard definieren und die etwaige Abweichung von diesem Standard und auch den Ursachenzusammenhang zwischen Standardverletzung und Gesundheitsschaden des Patienten feststellen oder ausschließen.Vorteil dieser Regelung:Gerichte wären gezwungen, Standards für medizinische Sachverständigengutachten und medizinische Standards festzulegen. 22

  23. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! • Jörg F. Heynemann • Fachanwalt für Medizinrecht • www.medizinrecht-heynemann.de • info@medizinrecht-heynemann.de • +49 30 88 71 50 88

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