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Prof. Dr. Manfred Wandt Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main. „ Moderne Tendenzen im europäischen Versicherungsvertragsrecht – Spuren zur Totalrevision des schweizerischen VVG unter besonderer Berücksichtigung der Autoversicherer “ Claims conference 2007 Luzern, 2. November 2007.
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Prof. Dr. Manfred WandtJohann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main „Moderne Tendenzen im europäischen Versicherungsvertragsrecht – Spuren zur Totalrevision des schweizerischen VVG unter besonderer Berücksichtigung der Autoversicherer“ Claims conference 2007 Luzern, 2. November 2007 Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt
Übersicht • Einleitung • Verbraucherschutz • Schutz des einzelnen oder des Kollektivs • Transparenz • Informations- und Beratungspflichten • Die Rolle der Versicherungsvermittlers • Zwischenbilanz: Mehr Verbraucherschutz durch mehr Transparenz? • Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzip • Wegfall des Anerkenntnisverbots in der Haftpflichtversicherung • Anti-Diskriminierung • Europäische Harmonisierung Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt
VVG-Reform und Verbraucherschutz Altes VVG wird modernem Verbraucherschutz nicht mehr gerecht; eine Gesamtreform ist erforderlich (RegE BT-Drs. 16/3945 S. 47) VVG nF: keine nur auf Verbraucher anwendbare Regelungen VN ist nicht nur der Verbraucher gem. § 13 BGB, sondern: alle natürlichen und juristischen Personen, auchUnternehmer und Freiberufler Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt
Großrisiken • Sonderstellung gem. § 210 VVG: • Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach VVG sind nicht anzuwenden auf • Großrisiken (Art. 10 I 2 EGVVG) und • laufende Versicherungen. • Ausnahme nur von Großrisiken auch im Schweizer Vorentwurf Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt
Transparenz • Kernstück eines modernen Verbraucherschutzes • Juristisch und ökonomisch erstrebenswert • Voraussetzung für die Ausübung der Privatautonomie • ökonomisches Mittel zur Senkung von Transaktionskosten in Form von Verhandlungs- und Entscheidungskosten • dient institutionell dem Schutz eines funktionsfähigen Wettbewerbs. Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt
Versicherung und Transparenz • Versicherung ist transparenzgefährdetes Produkt • Rechtsprodukt; allein durch Sprache verkörpert • Auf sprachliche Gestaltung muss ein besonderes Augenmerk gelegt werden. • Aber: Versicherung bleibt kompliziertes, erklärungsbedürftiges Produkt • Verstärkung von Informations- und Beratungspflichten Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt
Informationspflichten nach dem deutschen VVG 2008 • § 7 VVG 2008 iVm • VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV / Entwurfsfassung vom 18.06.2007) Produktinformationsblatt, § 4 VVG-InfoV: • Umfang der Informationen nach Abs. 2 aber äußerst weit (z.B. versichertes Risiko, Prämienangaben, Leistungs- und Risikoausschlüsse, Obliegenheiten und deren Rechtsfolgen) • soweit Informationen den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung betreffen, ist auf die jeweils maßgebliche Vertragsbestimmung bzw. die jeweilige AVB-Bestimmung hinzuweisen • in Lebens- und Krankenversicherung auch Abschluss-,Vertriebs- und in die Prämie eingerechnete Verwaltungskosten in € Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt
Rechtsfolgen der Informationspflichten nach dem deutschen VVG 2008 • Mögliche Rechtsfolgen der Verletzung der Informationspflichten: • Aufsichtsrechtliche Maßnahmen gemäß § 81 VAG • verlängertes, evt. zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht, vgl. § 8 II VVG 2008 (Ausnahmen § 8 III VVG 2008) • Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280, 311 BGB • evtl. Sanktionen nach § 2 UKlaG, §§ 8 ff. UWG Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt
Beratungspflichten nach dem deutschen VVG 2008 • Beratungspflicht des V gem. § 6 VVG 2008 sowohl vor Vertragsschluss, als auch während der Vertragslaufzeit • V muss VN nach dessen Wünschen und Bedürfnissen befragen • soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder • der Person des VN und dessen Situation hierfür Anlass besteht • V muss VN beraten • auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der zu zahlenden Prämie • V muss die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat angeben • V muss dokumentieren und Dokumentation klar und verständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textformübermitteln Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt
Rechtsfolgen der Beratungspflichtverletzungnach dem deutschen VVG 2008 • Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens • Verschulden des V wird vermutet • bei dauerhaften und planmäßigen Verstößen auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen gemäß § 81 VAG Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt
Rolle der Versicherungsvermittler • Statustransparenz als Kompensation für Produkttransparenz • Reform des Vermittlerrechts • Berufliche Regelungen • Eintragung in ein Register • Obligatorische Haftpflichtversicherung • Informationspflichten • Produktbezogene Informationspflichten • Personenbezogene Informationspflichten Art. 57 (Informationspflicht) und Art. 58 (Aufgaben des Versicherungsvermittlers) Vorentwurf VVG Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt
Zwischenbilanz Mehr Verbraucherschutz durch mehr Transparenz? Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt
Neues verbraucherrechtliches Leitbild:Sanktionen gegenüber dem VN VVG alt VVG 2008 • Alles-oder-nichts-Prinzip: • Leistungsfreiheit des Versicherers • schon bei einfach fahrlässiger • Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall • Gefahrerhöhung • einfache Fahrlässigkeit : • Keine oder nur stark abgeschwächte Sanktion, zB: • Anzeigepflichtverletzung: nur Kündigung mit Monatsfrist (§ 19 III) • Obliegenheitsverletzung: keine Kündigung/keine Leist- ungsfreiheit (§ 28) • Gefahrerhöhung: nur Kündigung mit Monatsfrist (§ 24 I) Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt
Anwendbares verbraucherrechtl. Leitbild:Sanktionen gegenüber dem VN VVG alt VVG 2008 • Volle Leistungsfreiheit nur noch bei Vorsatz • Bei grober Fahrlässigkeit nur Quotelung, zB bei • Gefahrerhöhung (§ 26 I) • Obliegenheitsverletzung (§ 28 II) • Herbeiführung des Versicher- ungsfalls (§ 81 II) • Verstoß gegen Schadens- minderungspflicht (§ 82 III) Alles-oder-Nichts-Prinzip: wenn Leistungsfreiheit, dann stets volle Leistungsfreiheit Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt
Schweizer Vorentwurf VVG Art. 32 Ausschluss und Kürzung … (2) Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, die Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens zu kürzen. … (5) Bei Verletzung einer Obliegenheit ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten zu kürzen, es sei denn, diese weisen nach, dass die Leistungspflicht auch bei Erfüllung der Obliegenheit entstanden wäre. Art. 35 Erhöhung der Gefahr … (5) Zeigt der Versicherungsnehmer eine Gefahrserhöhung schuldhaft nicht an, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in dem Masse verweigern, als Eintritt oder Umfang seiner Verpflichtung durch die Gefahrserhöhung beeinflusst worden sind… Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt
Haftpflichtversicherung:Wegfall des Anerkenntnisverbots • Bisher: Anerkenntnis des VN ggü. dem Geschädigten führt zur Leistungsfreiheit der VR • Reform: Vereinbarung, nach welcher VR nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der VN den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam. Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt
Antidiskriminierung • Unzulässige Diskriminierung oder zulässige Differenzierung? • Problem innerhalb der Autoversicherung insbesondere: • Tarifierung nach Geschlecht • EU-AntidiskriminierungsRL und nationale Umsetzung • Tarifierung nach Nationalität • Deutschland: § 81 e VAG • Schweiz Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt
Europäische Harmonisierung • 5. KH-Richtlinie • Projekt: optionelles europäisches VVG • Stellungnahme WSA; EU-Kommission • Restatement/Principles of European Contract Law • Common Frame of Reference (CFR) Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Lehrstuhl Prof. Dr. M. Wandt