1 / 35

Das Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren. Was ist als lohnverrechner /in zu machen?. Insolvenz – ein Überblick. Konkursanträge werden seitens der GKK, FA, BUAK …..oder bei Zahlungsunfähigkeit auch selber gestellt.

bracha
Download Presentation

Das Insolvenzverfahren

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Das Insolvenzverfahren Was ist als lohnverrechner/in zu machen?

  2. Insolvenz – ein Überblick • Konkursanträge werden seitens der GKK, FA, BUAK …..oder bei Zahlungsunfähigkeit auch selber gestellt. • Durch die Insolvenzeröffnung verliert man die Verfügungsgewalt über das Vermögen. Diese wird vom InsolvenzverwalterIn (MasseverwalterIn) übernommen. Zu finden unter www.edikte.at Bis zur Gerichtstagsatzung muss diese/r den Betrieb fortführen, außer es ist ein Verlust vorhersehbar. • Der/die InsolvenzverwalterIn prüfen die wirtschaftliche Lage, die Geschäftsführung, die Gefährdung der Arbeitsplätze und ermittelt eine voraussichtliche Insolvenzquote.

  3. Aufgaben der Lohnverrechnung (I) • Der/die InsolvenzverwalterIn übernimmt die Rolle als Arbeitgeber. • WICHTIG!!!! Aufträge zur Fortführung der Lohn-/Gehaltsverrechnung darf nur mehr der/die InsolvenzverwalterIn erteilen!!! • Sämtliche Anfragen und Auskünfte dürfen nur nach deren Zustimmung erteilt werden. • Der/die InsolvenzverwalterIn benötigen eine Aufstellung der aufrechten Arbeitsverhältnisse inkl. jener DN welche sich im Karenzurlaub, Präsenz- oder Zivildienst befinden. • Ebenso wird eine Liste aller DN welche einer Lohnpfändung unterliegen und noch nicht an die ÜberweisungsgläubigerInnen überwiesen wurden benötigt.

  4. Aufgaben der Lohnverrechnung (II) • Nun gilt es zu ermitteln welche Entgeltansprüche bis zur Insolvenzeröffnung tatsächlich ausbezahlt wurden. Es muss ein Jahreslohnzettel (L16) für diese tatsächlichen Auszahlungen erstellt werden. • In den meisten Fällen tritt der/die InsolvenzverwalterIn nun an uns LohnverrechnerInnen heran, um die Forderungen welche der/die DN beantragen auch zu prüfen. Eine schneller Stellungnahme beschleunigt das Verfahren, damit der/die DN rasch Ihre noch offenen Zahlungen erhalten, dies trägt auch wesentlich zur Motivation bei, für den Fall der/die InsolvenzverwalterIn den Betrieb noch einige Zeit fortführen möchten.

  5. Möglichkeiten zur Auflösung der Dienstverhältnisse (I) • Nur der/die InsolvenzverwalternIn können Lösungserklärungen entgegen nehmen oder aussprechen. • Sämtliche Vereinbarungen (Urlaub, Zeitausgleich….) dürfen nur mehr mit dem/der InsolvenzverwalterIn vereinbart werden. Diese können jedoch eine Person mit dieser Aufgabe beauftragen. • Für die Auflösung der Arbeitsverhältnisse gibt es ein besonderes Lösungsrecht in der Insolvenzordnung.

  6. Möglichkeiten zur Auflösung der Dienstverhältnisse (II) • Der Zeitraum für die Lösungserklärung nach §25 IO ist ein Monat. Innerhalb dieses Zeitraumes muss dem/der InsolvenzverwalterIn bzw. dem DN die Lösungserklärung zugehen. Die Erklärung muss Bezug auf das Lösungsrecht nehmen. • Für diesen Monat gibt es eine eigene Fristenberechnung • Beispiel Beginn der Frist Ende der Frist • Bekanntmachung 13.2.2014 13.3.2014 • Bekanntmachung 6.6.2014 7.7.2014 • Die Frist endet mit jenem Tag welcher dieser Zahl entspricht. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag oder Feiertag so ist es der nächste Werktag.

  7. Möglichkeiten zur Auflösung der Dienstverhältnisse (III) • Einer einvernehmlichen Lösung wird der/die MasseverwalterIn nur zustimmen wenn keine Abfertigungen alt oder hohe Urlaubsersatzleistungen anfallen, denn diese würden zur Masseforderung und wären sofort zu bezahlen. • Die Beendigungsansprüche werden zur Insolvenzforderung. Nur das laufende Entgelt und die Sonderzahlung bleiben Masseforderung. Auch wenn der/die DN während der Kündigungsfrist wegen Entgeltvorenthaltung austritt bleibt es Insolvenzforderung. • Der/die MasserverwalterIn muss auch prüfen, ob es Wiedereinstellungszusagen gibt, denn meist sind Vordienstzeiten anzurechnen. Es muss daher schnell reagiert werden.

  8. Möglichkeiten zur Auflösung der Dienstverhältnisse (IV) • Noch nicht angetretene DV können gemäß §30 Abs. 4 Angestelltengesetz vom Angestellten und dem/der InsolvenzverwalterIn gelöst bzw. zurückgetreten werden. • Tritt der/die InsolvenzverwalterIn zurück gebührt eine Kündigungsentschädigung, jedoch ohne Absicherung durch den Insolvent-Entgelt-Fond. • Beim Verkauf des Unternehmens gelten die Bestimmungen des AVRAG (Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz)

  9. Abrechnung der Insolvenz (I) • Der Grundklient (Klient 1) muss IMMER erhalten bleiben, damit man auf die ursprünglichen Daten zurückgreifen kann • Gemäß Lohnsteuerrichtlinie 1233a muss ein L16, der tatsächlich ausbezahlten Bezüge, bis zum Tag der Insolvenzeröffnung ausgestellt werden • Grundklient wird kopiert ( Klient 2) • Austrittsdatum (=Datum der Konkurseröffnung) muss erfasst werden. Dies ist in vielen Programmen notwendig, um ein L16 erzeugen zu können. • Jedoch KEINE Meldung an die GKK • Im nächsten Schritt werden im Klient 2 jene Abrechnung storniert, die nicht ausgezahlt wurden. Auf dem Lohnkonto dürfen nur jene Abrechnungen ersichtlich sein, die tatsächlich ausbezahlt wurden. Auch Rollungen (z.B. Pendlerpauschale,) müssen wieder auf den ursprünglichen Stand gebracht werden.

  10. Abrechnung der Insolvenz (II) • Für die Masseforderung wird nun ein dritter Klient benötigt (Kopie der DN von Klient 2 auf 3)  diese Bezüge werden bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens von dem/der MasseverwalterIn ausbezahlt. • Die kopierten DN erhalten nun das Eintrittsdatum nach dem Tag der Konkurseröffnung (Eröffnung: 02.07.2014 = Eintritt: 03.07.2014) • Ob hierbei eine Anmeldung notwendig ist muss mit der jeweiligen GKK abgeklärt werden • Die laufende Abrechnung erfolgt danach wie gewohnt • Sonderzahlungen sind vom Tag nach der Insolvenzeröffnung bis zum Jahresend zu rechnen. Außer sie waren bereits fällig, dann sind sie sofort bei der Insolvenzeröffnung fällig.  ACHTUNG: Teiler bei SZ beträgt in diesem Fall 360 • Bei einem Austritt muss zw. Insolvenz- und Masseforderung unterschieden werden: • Masseforderung ist es bis zum Austritt bzw. Abschluss des Insolvenzfalles • Insolvenzforderung ist jene, die bis einschließlich zu dem Tag der Insolvenzeröffnung entsteht

  11. Höhe des Insolvenz-Entgeltes (I) • DN erhalten Insolvenz-Entgelt für laufende Entgelte (Löhne, Gehälter, Überstunden, etc.), Sonderzahlungen, allfällige Kündigungsentschädigungen und Urlaubsersatzleistungen max. € 9.060,- Brutto/Monat (=Wert von 2014) • Für gesetzliche Abfertigungsansprüche sind (2014) monatlich max. € 4.530,- Insolvenz-Entgelt ungekürzt – bei höheren Beträgen, wird nur mehr die Hälfte des Differenzbetrages, jedoch max. € 6.795,- ausbezahlt. • Anspruchssicherung besteht nur in den letzten 6 Monaten vor Insolvenzeröffnung bzw. vor Ende des Dienstverhältnisses dies gilt auch bei Zeitausgleichsguthaben Gesetz, KV oder Betriebsvereinbarung können diesen Zeitraum verlängern

  12. Höhe des Insolvenz-Entgeltes (II) • Es gibt auch Ansprüche aus einem Dienstverhältnis, die nicht gemäß IESG gesichert sind: freiwillige Abfertigung und Kündigungsentschädigung • sie liegen außerhalb der gesetzlichen/kollektivvertraglichen Bestimmungen • ältere Ansprüche als 6 Monate liegen außerhalb des gesicherten Zeitraumes. • sie können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens als Quote erhalten werden, insofern die Forderungen von dem/der InsolvenzverwalterIn anerkannt wurden und eine Verteilung an die Gläubiger stattfindet.

  13. Es folgt Teil 2: Pfändungen in der Praxis

  14. Pfändungenin der Praxis

  15. Was ist eine Pfändung und wer sind die Beteiligten? • = eine Zwangsvollstreckung auf den Arbeitsverdienst des Schuldners (verpflichtende Partei) - z.B. Lohn, Gehalt, Lehrlingsentschädigung, Honorar, usw.) • Der Gläubiger (=betreibende Partei) hat die Möglichkeit mittels eines Exekutionstitels den Anspruch auf Entgelt pfänden lassen, um seine offenen Forderungen befriedigen zu können. • Der Drittschuldner (Dienstgeber) übernimmt die Aufgabe eines „Exekutors“ - er pfändet dem Dienstnehmer/ der Dienstnehmerin das Entgelt und überweist den pfändbaren Betrag an den Gläubiger.

  16. Arten von Pfändungen • 1. „gewöhnliche“ Lohn-/Gehaltsexekution • Gerichtliche Exekutionsbewilligung • Finanzbehördliche Exekution • Verwaltungsbehördliche Exekution • 2. Unterhaltsexekution • 3. Verpfändung • 4. Privatinsolvenz

  17. 1. Lohn-/Gehaltsexekution - § 291a EO • Gerichtliche Exekutionsbewilligung: • Schreiben des zuständigen Bezirksgerichts, welche aussagt, dass die Einkünfte der verpflichteten Partei aus einem Dienstverhältnis gepfändet werden • Finanzbehördliche Exekution: • finanzbehördlicher Bescheid (z.B. Steuerschuld, etc.) • Verwaltungsbehördliche Exekution: • verwaltungsbehördlicher Bescheid (z.B. Verwaltungsstrafen für Verkehrsdelikte) • Die unpfändbaren Bezugsteile (Existenzminimum) werden direkt an den Dienstnehmer / die Dienstnehmerin ausbezahlt • Die pfändbaren Bezugsteile werden einbehalten und an den Gläubiger überwiesen. • Tabelle 1 der Pfändungstabellen

  18. Pfändungstabelle 1am (Grundbetrag 857 Euro monatlich)

  19. 2. Unterhaltsexekution - § 291b EO • Die Unterscheidung zur gewöhnlichen Exekutionsbewillligung spielt eine wichtige Rolle: • § 291a EO  gewöhnliche Pfändung (Punkt 1) • § 291b EO  Unterhaltspfändung (normalerweise auf der Seite 2 der Exekutionsbewilligung zu finden)  • es besteht eine höhere Pfändbarkeit • gesetzliche Unterhaltsansprüche (laufender Unterhalt und Unterhaltsrückstände) • Tabelle 2 der Pfändungstabellen

  20. Pfändungstabelle 2am (Grundbetrag 642,75 Euro monatlich)

  21. 3. Verpfändung • = eine vertragliche Einräumung eines Pfandrechtes am pfändbaren Bezug (z.B. Rangvormerkung mittels Schreiben von der Bank - Kredit) • Diese kommt zu tragen, wenn der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin den Verpflichtungen nicht nachkommt  gesondertes Schreiben.

  22. 4. Privatinsolvenz • Die Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners sollen forderungsanteilig gleichmäßig befriedigt werden. • Auch hierbei hat der Drittschuldner wie bei einer gewöhnlichen Pfändung das Existenzminimum zu ermitteln und den pfändbaren Bezug an das Insolvenzgericht oder den Masseverwalter/Treuhänder abzuführen. • Wichtig: Schreiben mit dem Vermerk „Mitteilung an den Drittschuldner“ • Bank wird bis • 31.08.2014 • befriedigt

  23. Bitte finden Sie sich pünktlich in 20 Minuten wieder im Saal ein...

  24. Eine Pfändung langt ein – was ist zu tun? • Vergewissern, ob der/die DienstnehmerIn (noch) im Unternehmen beschäftigt ist • Exekution erfassen • Drittschuldnererklärung ausfüllen http://www.justiz.gv.at/web2013/file/2c9484852308c2a60123e628667b053c.de.0/edritt%201a_2013_felder.pdf • Pfändbare Beträge (mittels Pfändungsrechner) rechnen http://www.schuldenberatung.at/schuldnerinnen/pfaendungsrechner.php

  25. Drittschuldnererklärungen • = die Erklärung des Drittschuldners, mit welcher der Gläubiger über die Bezugsansprüche der verpflichteten Partei informiert werden soll. • Es werden die Details des Dienstverhältnisses bekannt gegeben, damit der Gläubiger bzw. Gläubigervertreter einschätzen kann, ob bzw. welche Ausgleichschancen aus dieser Einkunftsquelle bestehen. • Bei gewöhnlichen Exekutionen und Unterhaltsexekutionen sind mit Ausnahme eines Verzichts, eine Drittschuldnererklärung zu stellen. Bei Verpfändungen sind gesetzliche keine Drittschuldnererklärungen vorgesehen. Jedoch muss das von der Bank vorgedruckte Formular zur Kenntnis genommen werden. • Die Drittschuldnererklärung muss binnen 4 Wochen nach Zustellung der Pfändung abgeschickt werden.

  26. Formular zur Verpfändung

  27. Weitere Verständigungen • Verständigung vom Bezugsende (§ 301 Abs. 4 EO) • Gläubiger bzw. Gläubigervertreter muss innerhalb von 4 Wochen über das Bezugsende (z.B. Auflösung des Arbeitsverhältnisses) verständigt werden • Wenn dies verabsäumt wird haftet der Drittschuldner für den gesamten Schaden bis max. 1000 € http://www.justiz.gv.at/web2013/file/2c9484852308c2a60123e628667b053c.de.0 edritt3_na.pdf • Ankündigung über die Nichtberücksichtigung des Zahlungsverbots (§ 292l EO) • Der Gesamtbetrag der Exekution wurde bezahlt und nun wird der Gläubiger bzw. Gläubigervertreter aufgefordert noch eventuell offenen Forderung bekanntzugeben http://www.justiz.gv.at/web2013/file/2c9484852308c2a60123e628667b053c.de.0/edritt4_na.pdf.pdf

  28. Vollzug der Lohnpfändung – Allgemein • Der Drittschuldner untersteht der Abzugspflicht und hat die pfändbaren Bezugsteile an den Gläubiger abzuführen • Wenn eine Exekution einlangt, ist diese grundsätzlich sofort bei der nächsten Lohnabrechnung zu berücksichtigen – d.h. der Verpflichtete darf (lt. EO) die pfändbaren Bezugsteile nicht mehr erhalten • Die pfändbaren Bezugsteile sind zwar einzubehalten, aber mit der Auszahlung an den Gläubiger muss noch zumindest 4 Wochen (ab Zustellung) gewartet werden (wegen Einspruchsfristen, etc.)

  29. Vollzug der Lohnpfändung – Variablen (I) • Unterhaltspflichten: • Unterhaltspflichten bewirken ein höheres Existenzminimum • Es können aber Unterhaltspflichten exekutiv eingetrieben werden • Unterhaltspflichten sind vom DN bekanntzugeben (z.B. Ehegatten, Kinder bzw. Bescheide über zu zahlende Alimente) • Sachbezüge: • SB ersparen dem DN idR finanzielle Aufwendungen für deren Lebensunterhalt (z.B. Dienstwohnung, Kfz zur Privatnutzung, etc.) und ist daher auch mit zu berücksichtigen • Aufwandsentschädigungen und Zulagen: • Aufwandsentschädigungen (Reisekosten, Fahrkosten, KM-Geld, etc.) sind grundsätzlich unpfändbar • Zulagen, wie Gefahren-, Erschwernis-, Schmutz- und Montagezulagen sind keine Aufwandsentschädigungen und sind aufgrund ihres Entgeltcharakters pfändbar.

  30. Vollzug der Lohnpfändung – Variablen (II) • Sonderzahlungen: • Für UZ und WR ist jeweils ein eigenes monatliches Existenzminimum zu berechnen (Tabelle 1) – d.h. die Sonderzahlungen werden nicht mit dem laufenden Bezug zusammengerechnet, sondern jeweils gesondert (wie ein normaler Monatsbezug) behandelt. • Vorschüsse/Firmendarlehen: • Vorschüsse sind ungeachtet von einer Lohnpfändung zu behandeln  das Existenzminimum ist so zu berechnen, als ob kein Vorschuss geleistet worden wäre • Langt eine Exekution ein, nachdem ein Vorschuss gewährt wurde, hat der Dienstgeber grundsätzlich Vorrang. Er muss jedoch primär auf das Existenzminimum zurückgreifen. Dem DN muss jedoch ein Mindestbetrag (idR € 428,50; bei Unterhaltspfändungen € 321,38) verbleiben. • Der Vorschuss muss auf der Drittschuldnererklärung angeführt werden. • Bei Gewährung eines Vorschusses nach Einlangen einer Pfändung, ist dieser nachrangig und der Dienstgeber darf sich in seiner Rangfolge maximal aus dem Existenzminimum bedienen.

  31. Vollzug der Lohnpfändung – Variablen (III) • Nachzahlungen: • Nachzahlungen sind verspätete Leistungen durch gesetzliche, kollektivvertragliche oder andere Vereinbarungen. • Die Aufrollung kommt pfändungsrechtlich aufgrund der Höchstberechnungsgrundlage (2014: € 3.420,-/Monat  periodengerechte Zuordnung vermeidet deshalb, dass dem DN gegenüber, im Falle einer zusammengefassten Auszahlung pfändungsmäßige Nachteile entstehen. Wichtige Werte für die Personalverrechnung (2014): http://www.boeb.at/boeb/Personalverrechnungswerte%202014.pdf

  32. Zusammenrechnungsbeschluss • Dieser erfolgt grundsätzlich, wenn mehrere Beschäftigungsverhältnisse oder eine geringfügige Beschäftigung neben Pension oder Arbeitslosengeld bestehen. • Eine Zusammenrechnung hat den Zweck, dass die verpflichtete Partei nicht von jedem Einkommen das volle Existenzminimum bekommen soll, sondern auch Steigerungsbeträge gepfändet werden, wie wenn ein einheitliches Einkommen bestehen würde. • bei einlangen eines Zusammenrechnungsbeschlusses muss beurteilt werden, wer die Grundbeträge und wer die Steigerungsbeträge zu berücksichtigen hat. • ein Zusammenrechnungsbeschluss bezieht sich immer auf die angegebene Exekution und gilt nicht automatisch für alle weiteren Exekutionen.

  33. Aufschiebung und Einstellung • Ein Aufschiebungsbeschluss hat folgende Auswirkungen: • Rangvormerkung der Pfändung bleibt aufrecht • Die pfändbaren Beträge werden weiterhin abgezogen, jedoch nicht an den Gläubiger überwiesen • mit den einbehaltenen Beträge kann folgendes passieren: • Fortsetzung der Exekution: Auszahlung an den Gläubiger • Einstellung der Exekution: Auszahlung an den Schuldner bzw. an den nachrangigen Gläubiger • Einschränkung der Exekution: Aufteilung der einbehaltenen Beträge zw. Schuldner und Gläubiger entsprechend der Neuberechnung • Einstellung: • Die Exekution ist zur Gänze abgegolten und es werden keine weiteren Abzüge vorgenommen • Eine Einstellung erfolgt immer mittels Schreiben vom Gericht, Gläubiger oder Gläubigervertreter.

  34. Weitere wichtige Hinweise • Nie etwas auf Zuruf von Schuldner oder Drittschuldner machen! - Sondern immer auf ein Schreiben vom Gläubiger/Gläubigervertreter oder vom Gericht bestehen  sonst kann es zu einer Drittschuldnerklage kommen. • Bei Wiedereintritt besteht das Pfandrecht 12 Monate nach Austritt des DN • Fristen unbedingt einhalten

  35. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

More Related