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Aufgaben des Sachenrechts (1). Wir wissen bereits: Sachenrecht = Recht der Sachgüter(zu)ordnung ... es dient der Klarheit & Erkennbarkeit der Rechte an Sachen Die Sachgüterzuordnung wird durch die Sachenrechtsprinzipien unterstützt Sachgüterzuordnung erfolgt auf doppelte Weise :
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AufgabendesSachenrechts(1) Wir wissen bereits: • Sachenrecht = Recht der Sachgüter(zu)ordnung • ... es dient der Klarheit & Erkennbarkeit der Rechte an Sachen • Die Sachgüterzuordnung wird durch die Sachenrechtsprinzipien unterstützt • Sachgüterzuordnung erfolgt auf doppelteWeise: • Faktisch/ tatsächlich: durch den Besitz • Sach- und Rechtsbesitz • Rechtmäßig, redlich, echt • Rechtlichdurch die dinglichen Sachenrechte • Eigentum, Pfandrecht, Servituten etc Barta: Zivilrecht online
AufgabendesSachenrechts(2) • Geschützt werden: • ErworbenerBesitz durch • erlaubte Selbsthilfe sowie • gerichtlichen Besitzschutz • Die dinglichenSachenrechtedurch die • petitorischen Klagen wie • § 366 ABGB: eigentliche Eigentumsklage, rei vindicatio • § 37 EO: Exszindierungs- oder Widerspruchsklage • § 523, 2. Fall ABGB: Eigentumsfreiheitsklage, actio negatoria • § 523 ABGB, 1. Fall; Servitutsklage, actio confessoria Barta: Zivilrecht online
SachR: Recht derSachgüterzuordnung • SachenR = Recht derkonkreten Sach(güter)-zuordnungan Rechtssubjekte • Es dient der Klarheit & Erkennbarkeit, wem, welches SachenR, in welchem Umfang zusteht! • Sachenrechts-Prinzipiendienen diesem Ziel: • dinglicheWirkungunmittelbare Sachherrschaft = ‚an der Sache haftend‘ • absoluteWirkungvon allen (!) zu respektieren, daher gegen jedermann durchsetzbar, weil von jedermann verletzbar • TypenzwangAnzahl und Art der SachenRe vorgegeben • PublizitätErkennbarkeit der Sachzuordnung; besonders wichtig im PfandR und GB • Prioritätprior tempore potior iure • SpezialitätSachenRe nur an bestimmten Sachen und mit fixen Beträgen; objekt- u betragsbestimmt Barta: Zivilrecht online
Allein-ET(inkl ET auf Zeit) Mit-ET Eigentum • ideellesMit-ET + W-ET • Gesamt(hand)ET • realgeteiltes ET als dingl VollR§§ 353, 362 ABGB ArtenderSachenrechte: Überblick • § 308 ABGB: Aufzählung (!?) der dinglichen SachenRe Beschränkte dingliche Rechte • PfandR + Zurückbehaltungs-/RetentionsR • Dienstbarkeiten + Reallasten • BauR • VerbücherbareRe (§ 9 GBG):Vor- undWiederkaufsR (§ 1070), BestandR (§ 1095), Veräußerungs- und Belastungsverbot (§ 364 c ABGB) Barta: Zivilrecht online
Prinzipiendes Sachenrechts (1) • Dingliche Naturder Sachenrechte • Sie gewähren unmittelbare Sachherrschaft = ‚an der Sache haftend‘ ! • Absolute Wirkung • Von allen zu respektieren, daher • Gegen jedermann durchsetzbar, weil von • Jedermann verletzbar • Typenzwangoder numerus clausus • Anzahl und Art der Sachenrechte sind beschränkt (Überschaubarkeit!) und zwingend vorgegeben Barta: Zivilrecht online
Prinzipiendes Sachenrechts (2) • Publizität • Erkennbarkeit/ Offenkundigkeit der Sachzuordnung • ZB Pfandrecht, Übergabe oder Verbücherung • Priorität • prior tempore potior iure: Dieältere Rechtsposition ist die stärkere und geht daher vor! • Spezialität • SachenRe bestehen nur an bestimmten Sachen –objektbestimmt– und sind auch • inhaltlich genau zu bestimmen–betragsbestimmt! Barta: Zivilrecht online
DinglicheRechte Wohnungseigentum Bruchteils-ET odersog schlichtes Mit-ET Alleineigentum Gesamt(hand)-ET Servituten realgeteiltes ET oder StockwerksET Reallasten Pfandrecht Baurecht verdinglichbare obliga- torische Re:zB VorkaufsR RetentionsR Barta: Zivilrecht online
Vergleich:SchuldR-SachenR Unterschiedliche Zielsetzungen • SachR→ Aufgabe: Sach(güter)zuordnung; sorgt für Rechtssicherheit von Gebrauchs- und Vermögenswerten – Daher: TypenzwangBeispiele: Eigentum, PfandR, Servituten, BauR • SchuldR → Dient derInteressen(fein)abstimmungrechtsgeschäftlich handelnder Parteien– Daher: VertragsfreiheitBeispiele: Kauf, Schenkung, BestandV, ArbeitsV, WerkV, Factoring, Leasing, Franchising etc • Zusammenwirken beider Bereiche im Rahmen der Lehre von Titel und Modus (§ 380 ABGB) → dient der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit Barta: Zivilrecht online
Gegenüberstellung:SachenRSchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB Kauf Barta: Zivilrecht online
ET-Klagen spezielle Klagen RO schützt Eigentum umfassend VölkerR Verfassungs- und VerwaltungsR StrafR • ÖffentlR: Notwehr: §§ 19, 344 ABGB; § 3 StGB ET-Entziehungsklage: §§ 366 ff ABGB ET-Freiheitsklage: § 523 2. Fall ABGB Immissionsschutzklage: §§ 364 ff ABGB Publizianische Klage: §§ 372 ff ABGB Besitzstörungs-/-entziehungsklage Exszindierungsklage: § 37 EO Aussonderungsklagen: KO, AO Löschungsklage: §§ 61 ff GB • PrivatR: Schuldrechtliche und deliktische Klagen: zB Räumungsklage aus MietV Barta: Zivilrecht online
Schrankendes(Privat)Eigentums • Einschränkung der §§ 354 und 362 ABGB durch § 364 Abs 1 ABGB: • „Rechte eines Dritten“ • „öffentliches Wohl“! • ImPrivatrecht: zB privates NachbarR • ImöffentlichenRecht:zB Enteignung; Flächenwidmung • DurchsubjektiveöffentlicheRechte: öffentlicher Nachbarschutz, zB Bauordnungen • Schranken nach oben und unten: zB durch BauOn, Luftfahrt, Starkstromleitungen, BergR • SeitlicheSchranken:Immissionen; §§ 364 Abs 2, 364a, 364b GrenzT, NotwegeR, BauO Barta: Zivilrecht online
Grundverkehr • Landwirtschaftlich genutzter Grund kann nicht frei (ver)kauft werden- gesetzliche Beschränkungen • Rechtssprichwort: ‚Bauernland gehört in Bauernhand‘ • Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (aber auch Baugrundstücke) unterliegen, unabhängig von ihrer Eintragung im Flächenwidmungsplan, dem jeweiligen LandesgrundverkehrsG: • Bei Verkauf oder Schenkung bedarf der Vertrag der Bewilligung der Grundverkehrsbehörde • Diese prüft Vertrag, um Wirtschaftlichkeit zu erhalten und Spekulation zu verhindern • Die Landesgrundverkehrsbehörde besteht in Tirol aus: 1 Vorsitzender, 1 Richter, 1 RA, 1 Notar, jeweils 1 Vertreter der Arbeiter-, Landwirtschafts- und Wirtschaftskammer, 1 Beamter der Landesregierung, jeweils 1 Beamter des höheren Agrar- und Forstdienstes • Geprüft wird, ob das Grundstück auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird. Barta: Zivilrecht online
Enteignung: § 365 ABGB „Wenn es das allgemeineBeste[= öffentliches Interesse/ Gemeinwohl] erheischt [= verlangt/erfordert], muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemesseneSchadloshaltungselbst das vollständigeEigentum einer Sache abtreten.“ Barta: Zivilrecht online
Enteignung: § 365 ABGB • Eigentumsschutz durch Art 5 StGG 1867: „Das Eigentum ist unverletzlich. ... Enteignung nur in den Fällen und in der Art ... welche das Gesetz bestimmt." • Unterscheide: • formelleEnteignung = (rechts)förmlicher Entzug zB des Eigentums • materielleEnteignung = Eigentum bleibt zwar ‚formal‘ bestehen, jedoch weitgehende inhaltliche (= ‚materielle‘) Aushöhlung; zB durch öffentlichrechtliche Beschränkungen einer Liegenschaft, wie Bauverbot • Zwecke: zB für Eisenbahn-, Kraftwerks- oder Straßenbau etc - Nicht nur Entzug des Eigentums; auch anderer dinglicher und obligatorischer Rechte Barta: Zivilrecht online
PrivatesNachbarrecht: §§ 364 Abs 2 ff ABGB Tb -Voraussetzungen: Unmittelbare Zuleitung ist„unter allen Umständenunzulässig“ • RF: Klage auf • Unterlassung,Beseitigung, Wiederherstellung • SchadenersatznurbeiVerschulden § 364 Abs 2 Satz 2 Immissionen = mittelbare Einwirkungen, wie Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Strahlung ... • ... Ortsüblichkeit überschritten • ... ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt • Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung • Schadenersatz nur bei Verschulden § 364 Abs 2 Satz 1 Barta: Zivilrecht online
§§ 364 aundbABGB:Nachbarrecht Tb - Voraussetzungen: Immissionen aus (individuell) behördlich genehmigter Anlage ... RF:Klage auf Ausgleichsanspruch ohne Verschulden - aber kein Unterlas-sungsanspruch ! § 364 a • Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung • Schadenersatz bei Verschulden Abgrabung/ Vertiefung § 364 b Barta: Zivilrecht online