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Aufgaben des Sachenrechts (1)

Aufgaben des Sachenrechts (1). Wir wissen bereits: Sachenrecht = Recht der Sachgüter(zu)ordnung ... es dient der Klarheit & Erkennbarkeit der Rechte an Sachen Die gesellschaftlich wichtige Sachgüterzuordnung wird durch die Sachenrechtsprinzipien unterstützt

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Aufgaben des Sachenrechts (1)

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  1. AufgabendesSachenrechts(1) Wir wissen bereits: • Sachenrecht = Recht der Sachgüter(zu)ordnung • ... es dient derKlarheit&Erkennbarkeitder Rechte an Sachen • Die gesellschaftlich wichtige Sachgüterzuordnung wird durch die Sachenrechtsprinzipien unterstützt • Die Sachgüterzuordnungerfolgt auf doppelteWeise: • Faktisch/ tatsächlich: durch den Besitz • Sach-und Rechtsbesitz • Rechtmäßiger, redlicher, echter Besitz • Rechtlichdurch die dinglichenSachenrechte • Eigentum, Pfandrecht, Servituten etc Barta: Zivilrecht online

  2. AufgabendesSachenrechts(2) • Geschütztwerden: • ErworbenerBesitz durch • erlaubteSelbsthilfe: Besitzwehr und -kehrsowie • gerichtlichenBesitzschutz: Besitzstörungsverfahren • Die dinglichenSachenrechtedurch die • petitorischenKlagen wie • § 366 ABGB: eigentliche Eigentumsklage, rei vindicatio • § 37 EO: Exszindierungs- oder Widerspruchsklage • § 523, 2. Fall ABGB: Eigentumsfreiheitsklage, actio negatoria • § 523 ABGB, 1. Fall; Servitutsklage, actio confessoria Barta: Zivilrecht online

  3. SachR: RechtderSachgüterzuordnung • SachenR = Recht derkonkreten Sach(güter)-zuordnung an Rechtssubjekte • Dient der Klarheit & Erkennbarkeit, wem, welches (Sachen)Recht, in welchem Umfang zusteht! • Die Sachenrechts-Prinzipiendienen diesem Ziel: • Dingliche Wirkung unmittelbare Sachherrschaft = ‚an der Sache haftend‘ • absoluteWirkungvon ‚allen‘ zu respektieren, daher gegen ‚jedermann‘ durchsetzbar, weil von jedermann verletzbar • TypenzwangAnzahl und Art der SachenRe vorgegeben • Publizität Erkennbarkeit der Sachzuordnung; ET, besonders wichtig im PfandR und GB • Prioritätprior tempore potior iure • SpezialitätSachenRe nur an bestimmten Sachen und mit fixen Beträgen; objekt- u betragsbestimmt Barta: Zivilrecht online

  4. Allein-ET(inkl ET auf Zeit) Mit-ET Eigentum • ideelles Mit-ET + W-ET • Gesamt(hand)ET • realgeteiltes ET als dingl VollR:§§ 353, 362 ABGB ArtenderSachenrechte:Überblick • § 308 ABGB: Aufzählung der dinglichen SachenRe Beschränkte dingliche Rechte • PfandR + Zurückbehaltungs-/RetentionsR • Dienstbarkeiten + Reallasten • BauR • Verbücherbare Re (§ 9 GBG):Vor- undWiederkaufsR (§ 1070), BestandR (§ 1095), Veräußerungs- und Belastungsverbot (§ 364 c ABGB) Barta: Zivilrecht online

  5. DinglichesVollrecht-BegrenztedinglicheRechte • WichtigistdieGegenüberstellungimSachenRzwischen: • Dem Eigentum als dinglichemVollrecht und • Den begrenzten dinglichen Sachenrechten • Was ist mitdinglichemVollrechtgemeint? Gemeint ist damit, dass die rechtlichenBefugnisseeines Eigentümers nicht aufgezählt werden müssen, sondern alles umfassen, was rechtlich überhaupt zulässig ist! Barta: Zivilrecht online

  6. Lehrevon‚TitelundModus‘:§ 380 ABGB • Titel= Rechtsgrund, rechtlicher ErwerbungsgrundRömisches Recht: causa • Modus = taugliche Erwerb(ung)sartzB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff ABGB (bewegliche Sachen) • § 380 ABGB: „Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden.“ • § 425 ABGB: „Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt können..., nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.“ • Aber nicht nur derEigentumserwerbfolgt der Lehre von Titel und Modus, sondern derErwerb aller dinglichen Rechte;alsoauch desPfandR(§§ 449 ff ) oder derServituten(§§ 480 f ABGB) Beachte: Ist Moduseigenes dingliches Rechtsgeschäft? (heute streitig) - Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs-(Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft (Rechtsänderung wird bewirkt) Barta: Zivilrecht online

  7. SinnvonTitelundModus? • WorinliegtderZweck(dieser Lehre): • Aufgabe des SachenR = Sachgüterzuordnung • Dafür reicht Titelgeschäft nicht hin, zumal es keine Außenwirkung zeitigt • Dies ist Aufgabe des Modus, der für die nötige Publizität/ Erkennbarkeit der SachenRe sorgen soll • Konsequente Durchführung dieser Lehre beim Liegenschaftserwerb • Grundbuch ! • Bei beweglichen Sachen→ Übergabe: §§ 426, 427, 428 ABGB – Problem Besitzkonstitut ! Barta: Zivilrecht online

  8. Übergabsarten–Überblick:§§ 426 ff ABGB • Für bewegliche Sachen • § 426 ABGB: körperliche Übergabe • § 427 ABGB: Übergabe durch Zeichen/symbolische Übergabe • § 428 ABGB: Übergabe durch Erklärung • 1.HalbS: Besitzkonstitut; Besitzauftragung/constitutum possesorium • 2.HalbS: Übergabe kurzer Hand; Besitzauflassung/traditio brevi manu • Praxis: Besitzanweisung • § 429 ABGB: sog Versendungskauf - Eigentumserwerb: wann? • Für unbewegliche Sachen (auch Bauwerke): § 431 ABGB • Außerbücherliche/körperliche Besitz-Übertragung möglich: • zB durch Betreten, Begehen, Einzäunen von Grundstücken, Übergabe von Haus-/Wohnungsschlüsseln • Eigentum wird aber grundsätzlich nur durch bücherliche Übergabe (= Eintragung ins Grundbuch) erlangt; aber Ausnahmen : zB im Erbgang, bei Enteignung Barta: Zivilrecht online

  9. ÜbergabedurchErklärung: §428ABGB • § 428 • HalbS • ABGB Besitzkonstitut bisheriger Besitzer wird Inhaber für Übernehmer constitutum possesorium Besitzauftrag § 428 2. HalbS ABGB Übergabe kurzer Hand bisheriger Inhaber wird Besitzer für Veräußerer traditio brevi manu; Besitzauflassung § 428 ABGB Praxis/Rspr 3. Fall: Besitzanweisung bisheriger Inhaber für Veräußerer wird Inhaber für Übernehmer Barta: Zivilrecht online

  10. Besitzkonstitut:§ 428 1. HalbS ABGB • Synonyme: Besitzauftragung, constitutum possesorium • Bisheriger (Sach)Besitzer (und ETü) wird zum bloßen (Sach)Inhaber: Besitzverhältnisse bleiben nach außen hin gleich ! zB:KaufV und idF LeihV ET-Übergabe durch Erklärung Verkäufer = zB Entlehner Käufer = zB Verleiher Barta: Zivilrecht online

  11. Übergabe kurzer Hand: §428, 2. HalbSABGB • Synonyme: Besitzauflassung, traditiobrevimanu • Bisheriger (Sach)InhaberwirdBesitzer (und idF ETü): zB: LeihV und idF KaufV Eigentumsübergabe durch Erklärung = real erfolgt hier keine körperliche Übergabe mehr Verleiher = zB späterer Verkäufer Entlehner = zB späterer Käufer Barta: Zivilrecht online

  12. zB Kauf von Südfrüchten KaufV Besitzanweisung • Nicht im Gesetz geregelter ‚dritter‘ Fall des § 428ABGB; von Praxis entwickelt – Kommt aus dem ALR Import- geschäft VK K = Importeur K wird durch Anweisung von VK an L neuer Eigentümer und kann nun selber über die gekaufte Ware durch Anweisung verfügen Anweisung VerwahrungsV Barta: Zivilrecht online Lagerhaus

  13. RechtsgeschäftlicheÜbertragungvonRechtspositionen bewegliche: Übergabsformen der §§ 426 ff • Bei Sachen unbewegliche: • Eintragungins GB • Ausnahme:§§ 434, 435 ABGB • Bei Forderungen und Rechten:  Zession • Bei Orderpapieren (zB Wechsel): Indossament • Bei Schulden/Pflichten: Schuldübernahme • Übertragung von Rechten und Pflichten  Vertragsübernahme; Zustimmung aller ! + AVRAG • Daneben kennt unser PrivatR auch zahlreiche gesetzliche Übertragungsnormen für Rechte u Pflichten; zB §§ 1409 ABGB oder 12,13 MRG Barta: Zivilrecht online

  14. ET-Erwerb § 426 §427 § 428 PfandR-Erwerb ÜbergabsformenimVergleich körperlicheÜbergabe =§ 451 ABGB symbolischeÜbergabe = § 452 ABGB = Übergabe durch Erklärung entsprechendeBestimmungfehlt im PfandR • Besitzkonstitut • Übergabe kurzer Hand • Besitzanweisung Rspr: Besitzkonstitut im PfandR nicht zulässig: Faustpfandprinzip ! Merke: Publizitätsgedanke wird im Pfandrecht strenger gehandhabt Barta: Zivilrecht online

  15. ZurEntstehungdesEigentums • ET ist das dinglicheVollrecht an einer Sache • ET bedeutet begrifflich die vollständige rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache oder einen (Sach)Teil • Wenn wir heute von ET sprechen, meinen wir IndividualET→ diese ET-Form ist aber wesentlich jünger, als das FamilienET • Das GemeinschaftsET ist demnach viel älter als das IndividualET → Entwicklungsverlauf: KollektivET , FamilienET → IndividualET • IndividualET hat sich zuerst an Fahrnisentwickelt  individuellesLiegenschaftsET ist wiederum jünger als FahrnisET (und setzt überdies das Sesshaftwerden des Menschen voraus); LiegenschaftsET war lange FamilienET! Barta: Zivilrecht online

  16. ET-Klagen spezielle Klagen ROschütztEigentumumfassend VölkerR Verfassungs- und VerwaltungsR StrafR • ÖffentlR: Notwehr: §§ 19, 344 ABGB; § 3 StGB ET-Entziehungsklage: §§ 366 ff ABGB ET-Freiheitsklage: § 523 2. Fall ABGB Immissionsschutzklage: §§ 364 ff ABGB Publizianische Klage: §§ 372 ff ABGB Besitzstörungs-/-entziehungsklage Exszindierungsklage: § 37 EO Aussonderungsklagen: KO, AO Löschungsklage: §§ 61 ff GB • PrivatR: Schuldrechtliche und deliktische Klagen: zB Räumungsklage aus MietV Barta: Zivilrecht online

  17. Schrankendes (Privat)Eigentums • Einschränkung der §§ 354 und 362 ABGB durch § 364 Abs 1 ABGB • „Rechte eines Dritten“ • „öffentliches Wohl“ • ImPrivatrecht: zB privates Nachbarrecht • Imöffentlichen Recht:zB Enteignung; Flächenwidmung • DurchsubjektiveöffentlicheRechte: öffentlicher Nachbarschutz, zB Bauordnungen • Schranken nach oben und unten: zB durch BauOn, Luftfahrt, Starkstromleitungen, BergR • SeitlicheSchranken:Immissionen; §§ 364 Abs 2, 364a, 364b GrenzT, NotwegeR, BauO Barta: Zivilrecht online

  18. Grundverkehr • Landwirtschaftlich genutzter Grund kann nicht frei (ver)kauft werden- gesetzliche Beschränkungen • Rechtssprichwort: > Bauernland gehört in Bauernhand < • Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (aber auch Baugrundstücke) unterliegen, unabhängig von ihrer Eintragung im Flächenwidmungsplan, dem jeweiligen LandesgrundverkehrsG: • Bei Verkauf oder Schenkung bedarf der Vertrag der Bewilligung der Grundverkehrsbehörde • Diese prüft Vertrag, um Wirtschaftlichkeit zu erhalten und Spekulation zu verhindern • Die Landesgrundverkehrsbehörde besteht in Tirol aus: 1 Vorsitzender, 1 Richter, 1 RA, 1 Notar, jeweils 1 Vertreter der Arbeiter-, Landwirtschafts- und Wirtschaftskammer, 1 Beamter der Landesregierung, jeweils 1 Beamter des höheren Agrar- und Forstdienstes • Geprüft wird, ob das Grundstück auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird. Barta: Zivilrecht online

  19. Enteignung: § 365 ABGB (1) • Eigentumsschutz durch Art 5 StGG 1867: "Das Eigentum ist unverletzlich. ... Enteignung nur in den Fällen und in der Art ... welche das Gesetz bestimmt." • Unterscheide: • formelle Enteignung = (rechts)förmlicher Entzug zB des Eigentums • materielle Enteignung = Eigentum bleibt zwar "formal" bestehen, jedoch weitgehende inhaltliche (= "materielle") Aushöhlung; zB durch öffentlichrechtliche Beschränkungen einer Liegenschaft, wie Bauverbot • Zwecke: zB für Eisenbahn-, Kraftwerks- oder Straßenbau etc - Nicht nur Entzug des Eigentums; auch anderer dinglicher und obligatorischer Rechte Barta: Zivilrecht online

  20. Enteignung: § 365 ABGB (2) „Wenn es das allgemeine Beste [= öffentliches Interesse/Gemeinwohl] erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten.“ Barta: Zivilrecht online

  21. PrivatesNachbarR: §§ 364 Abs 2 ff ABGB Tb-Voraussetzungen: Unmittelbare Zuleitung ist„unter allen Umständen unzulässig“ • RF: Klage auf • Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung • Schadenersatz nur bei Verschulden § 364 Abs 2 Satz 2 Immissionen = mittelbareEinwirkungen, wie Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Strahlung ... • ... Ortsüblichkeitüberschritten • ... ortsüblicheBenutzungdes Nachbargrundstücks wesentlichbeeinträchtigt • Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung • Schadenersatz nur bei Verschulden § 364 Abs 2 Satz 1 Barta: Zivilrecht online

  22. §§ 364 a und b ABGB: Nachbarrecht Tb - Voraussetzungen: Immissionen aus (individuell) behördlich genehmigter Anlage ... RF: Klage auf Ausgleichsanspruch ohne Verschulden - aber kein Unterlas-sungsanspruch ! § 364 a • Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung • Schadenersatz bei Verschulden Abgrabung/ Vertiefung § 364 b Barta: Zivilrecht online

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