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RISIKO Management ...es ist 5 vor zwölf

RISIKO Management ...es ist 5 vor zwölf. SOLVENCY II Chance und Risiko für den Mittelstand. Zielsetzung dieser Veranstaltung. Einführung in das Thema Riskmanagement Einführung in das Thema Solvency II Sensibilisierung für die Veränderungsprozesse. Tsunami im Indischen Ozean 280.000 Tote

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RISIKO Management ...es ist 5 vor zwölf

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Presentation Transcript


  1. RISIKO Management...es ist 5 vor zwölf SOLVENCY II Chance und Risiko für den Mittelstand

  2. Zielsetzung dieser Veranstaltung • Einführung in das Thema Riskmanagement • Einführung in das Thema Solvency II • Sensibilisierung für die Veränderungsprozesse

  3. Tsunami im Indischen Ozean 280.000 Tote Volkswirtschaftlicher Schaden 14 Mrd. USD Versicherter Schaden 5 Mrd. USD

  4. 3220 Tote durch Hurrikans in USA ,Karibik Volkswirtschaftliche Schäden im Jahre 2004 = 59 Mrd. USD, davon versichert = 28 Mrd. USD,

  5. 3000 Tote durch Hurrikan Katarina in USA Volkswirtschaftliche Schäden im Jahre 2005 = 600 Mrd. USD, Direkter Sachschaden = 200 Mrd. USD davon versichert = ca. 125 Mrd. USD,

  6. Terroranschlag WTC 3.025 Tote Volkswirtschaftlicher Schaden nicht beziffert Versicherter Schaden 20 Mrd. USD

  7. Und der Alltag....

  8. Feuerschaden gering im 6-stelligen EUR Bereich Tägliche Ausfallkosten > 30.000 EUR Umweltschaden im Moment nicht bezifferbar

  9. Busunglück in Belgien 11 Tote Geschätzter Schaden ca. 3 Mio. EUR Regulierungsdauer voraussichtlich > 2 Jahre

  10. Hotelbrand in Neckargemünd Versicherungsumme 8 Mio EUR Schadenregulierung durch Vergleich 4 Mio EUR -Versicherungsbedingungen waren nicht auf ein historisches Gebäude abgestellt, -Versicherungswerte konnten nicht nachgewiesen werden.

  11. Zurück zur Tagesordnung • Einführung in das Thema Riskmanagement Was ist die Grundlage?

  12. KonTraG Eine Kernaussage: Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungs-system einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Quelle: § 91 Abs. 2 AktG

  13. Gesellschaftsrechtliche Verankerung Dies ist die erste gesetzliche Regelung, in der der Begriff des Risikomanagements definiert und als Aufgabe beschrieben wird.

  14. KonTraG Kontroll- und Transparenz Gesetz Risiko Management

  15. KonTraG Solvency II Basel II Banken Versicherungen Risiko Management

  16. KonTraG Solvency II Basel II Banken Versicherungen Risiko Management

  17. Rahmen und Inhalt Durch das Gesetz wird die Unternehmens-leitung zur Einrichtung eines Überwachungs-systems und eines Risikomanagementsystems (RMS) verpflichtet. Dies gilt für börsennotierte Unternehmen und Unternehmen mit einem Umsatz > 200 Mio. EUR.

  18. KonTraG Basel II Solvency II Banken Versicherungen Risiko Management Risiko Management Sonstige Unternehmen Risk Management Risk Management

  19. Dadurch ergibt sich: Die Notwendigkeit zur Einrichtung eines RMS Risiken zu analysieren und zu bewerten Risiken zu dokumentieren Risiken zu beeinflussen

  20. Risikobegriff Risiko wird definiert als die Möglichkeit, dass das tatsächliche Ergebnis einer unternehmerischen Aktivität von dem erwarteten Ergebnis abweicht.

  21. Risikobegriff Risiko wird definiert als die Möglichkeit, dass das tatsächliche Ergebnis einer unternehmerischen Aktivität von dem erwarteten Ergebnis abweicht.

  22. Allgemeine Schadengefahr Damit werden Ereignisse beschrieben, die das Vermögen eines Unternehmens unmittelbar mindern w.z.B. Feuer, Sturm etc.

  23. Auswirkungen auf einen Unternehmer Rechenschaftsfunktion die Dokumentation kann bei Eintritt einer Unternehmenskrise ihr pflichtgemäßes Verhalten nachweisen. Sicherungsfunktion um die Einhaltung der Einzelmaßnahmen sicherzustellen. Prüfbarkeit ist die Grundlage und Voraussetzung für die Prüfung und Evaluation der Systeme und Prozesse.

  24. Gestaltungsmöglichkeit von Risiken Ein Unternehmen hat folgende Gestaltungs-möglichkeiten: Risikovermeidung Risikominderung Risikoüberwälzung Risikokompensation

  25. Solvency II

  26. Solvency II. Das Rundschreiben R 7/95 des Bundesauf-sichtsamtes für das Versicherungswesen bestimmt, welche Maßnahmen Versicherungs-unternehmen zu treffen haben. Diese Rege-lungen betreffen zunächst den Finanzbereich und nicht die Zeichnungspolitik.

  27. Welche Ziele verfolgt Solvency II Stabilisierung der weltweiten Versicherungs- und Rückversicherungssysteme nach ein-heitlichen Aufsichts- und Kapitalausstattungs-regeln. Das Eigenkapital der Versicherungsgesell-schaften wird an die Risikoeinstufung des Transferrisikos des Versicherungsnehmers angepasst.

  28. Versicherungsrechtliche Verankerung Die Rechnungslegung für Versicherungs- und Rückver-sicherungsunternehmen werden durch internationale Standards wie IAS/IFRS verändert. (International Accounting Standards) (International Financial Reporting Standards) Der Zeitplan sieht vor, dass Ende 2004 die Einzelheiten der Phase I verabschiedet und in EU-Recht umgesetzt werden.

  29. Weitere gesetzliche Grundlagen Solvency I Richtlinien: 2002/13/EG (Schadenversicherung) 2002/83/EG (Lebensversicherung) befasst sich mit der geforderten Solvabilität in der Sach- und Lebensversicherung. Die verfügbare Solvabilität soll ermittelt werden. Diese Regelung ist ab 1.1.2004 wirksam. Richtlinie 2002/87/EG vom 20. 11. 2002 soll in 2004 in nationales Recht umgewandelt werden. Die Anwen-dung ist ab 1.1.2005 wirksam.

  30. Weiterer Zeitplan Ab 2005 sind dann die Bestimmungen, die von allen Versicherungsunternehmen, außer Versicherungs-vereinen, anzuwenden sind, als Standard bekannt. Parallel dazu wird Solvency II weiterentwickelt. Bis 2008 sollen die Details erarbeitet und in Rechts-normen umgesetzt werden. Es ist anzunehmen, dass sich die Versicherungswirt-schaft in weiten Teilen an die Ansätze, die die Banken mit Basel II geschaffen haben, ablehnen wird.

  31. Zentraler Inhalt von Solvency Im Zentrum von Solvency II stehen.. .... das Zielkapital ... das interne Riskmanagement ... das Frühwarnsystem Das BaFin geht davon aus, dass das Zielkapital von Versicherungsgesellschaften so bemessen sein muss, dass auf seinem Niveau das Insolvenzrisiko nahezu Null ist.

  32. Anforderungen an das Risiko- Management von Versicherern Versicherungsgesellschaften, die über hoch-entwickelte Risikomodelle sowie ausgefeilte Risikomanagement- und Kontrollsysteme verfügen, sollen für diesen Aufwand belohnt werden. (Schnittstelle zum betrieblichen Risiko- Management) Man diskutiert eine Anrechnung auf das Zielkapital.

  33. Sanktionen Die Mindestkapitalanforderungen dürfen nicht unterschritten werden. Das BaFin geht ferner davon aus, dass beim Unterschreiten der Mindestkapitalanforderungen ein Versicherungsunternehmen aus dem Markt ausscheiden muss.

  34. 3 Säulen Prinzip • Quantitative Anforderungen • Interne u. externe Prüfungsverfahren • Markttransparenz u. Disziplin

  35. Auswirkungen sind... - die Versicherungswirtschaft wird bereits vor der Risikozeichnung sehr viel stärker Einfluß auf das zu transferierende Risiko nehmen. - die Zeichnungspolitik wird sich an einem Rating-Verfahren orientieren, das verstärkt Risikozuschläge aber auch Rabattierungen generieren wird.

  36. Auswirkungen Fortsetzung: Abhängig von der Art und Güte eines Risikos werden Auflagen, Obliegenheiten, Prämien und Bedingungen modelliert werden. Im Schadenfall werden alle Umstände überprüft. Gesetze, Normen und Verwaltungsanordnungen werden verstärkt auf ihre Einhaltung geprüft werden.

  37. Betriebliche Risikoanalyse .

  38. Betriebliche Risikoanalyse These: Die betriebliche Risikoanalyse findet derzeit nur im Schadenfall statt.

  39. Schaden-ereignis Schadenprüfung Wurden Gesetze, Verwaltungsanord-nungen und Normen eingehalten ? Vorvertragliche Anzeigepflicht Vertragsobliegenheiten, Gefahrenminde-rung,Gefahrerhöhungen,etc. Vertragslaufzeit Antrag Vers.-Beginn Vers.- Ablauf

  40. Charakteristisch ist: Die Makler und Agenten sind mit den Erhebungs-methoden in der Regel eher nicht vertraut. Die Dokumentation ist in der Regel lückenhaft bis nicht vorhanden. Der Versicherungsnehmer wiegt sich in einer Schein-sicherheit. Der Versicherungsnehmer ist überwiegendnicht bereit in Vorsorge und Revision zu investieren.

  41. Das Zustandekommen von Versicherungswerten und Versicherungssummen..... ....geschieht eher nicht systematisch, sondern eher geschätzt.

  42. Die schwierigsten Wertermittlungen liegen in den Bereichen... der verschiedenen Arten der Haftpflichtversicherung • Umwelthaftung und Bodenkasko • Produkthaftung • Rückrufkosten nach dem neuen GPSG Generelle Prüfung behördlicher Vorschriften, Verordnungen, Gesetze (UVV, ASiG) IT, IT- Security

  43. Der PML beschreibt den wahrscheinlich höchstmöglichen Schaden, der mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten kann. Die Risikoanalyse des Höchstschadens

  44. Rating des Risikotransfers Die Risiken, die über den Risikotransfer an einen Versicherer überwälzt werden sollen, sind genau zu dokumentieren. Die Dokumentation ist laufend fortzuschreiben. (Gefahrenerhöhung/Gefahrenminderung) Dies gilt seit 1985: BGH Urteil unter dem Begriff „Sachwalterurteil“.

  45. Ausblick Riskmangement wird in Zertifizierungssystemen eingebunden werden. Die Swiss Association for Qualitiy hat zusammen mit dem Österreichischen Normierungsinstitut ein Regelwerk aufbaut, das europaweit eingeführt werden wird.

  46. ONR-Regelwerk Riskmanagement Bestandteile sind: • ONR 49000 Begriffe und Grundlagen • ONR 49001 Elemente des Risikomanagement-Systems • ONR 49002-1 Leitfaden für das Risikomanagement • ONR 49002-2 Leitfaden für die Einbettung des Risikomanagements in das Managementsystem • ONR 49003 Anforderungen an die Qualifikation des Risikomanagers

  47. Schlußbemerkungen • Bis voraussichtlich zum 1.1.2009 wird Solvency II eingeführt werden. • Die Abhängigkeit der Risikosysteme von KonTraG wird durch die Kredit- und Versicherungswirtschaft auch in mittelständischen, gewerblichen und industriellen Unternehmen greifen. 

  48. Versicherungsschutz wird im Vorfeld von Verträgen wesentlich genauer analysiert werden. Versicherungsschutz wird nicht zu jedem Preis erhältlich sein. Der Endabnehmer von Ver-sicherungsprodukten muss sich darauf ein-stellen, dass ihm künftig - bei ungünstigen Vor-aussetzungen - Versicherungsschutz versagt bleibt. Anderer-seits wird Vorsorge in präventive Maßnahmen belohnt werden.

  49. Tun Sie alles, dass dies nicht Wirklichkeit werden kann

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