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AGAH Annual Meeting 2004 - Workshop am 29. 02. 04 - Phase I - Studien im neuen regulatorischen Umfeld

RL 2001/20/EG ? Implementierung in das AMG. Die 3 Ebenen der Implementierung: 12. Novelle zum AMG, ?? 25 (5), 40 bis 42, 67 (Deutscher Bundestag Drucksache 15/2350 vom 14.01.04 zur Drucksache 15/2109 vom 01.12.03) Verordnung nach ? 42 AMG ( 1. Entwurf vom 02.09.03)

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AGAH Annual Meeting 2004 - Workshop am 29. 02. 04 - Phase I - Studien im neuen regulatorischen Umfeld

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    1. AGAH Annual Meeting 2004 - Workshop am 29. 02. 04 - Phase I - Studien im neuen regulatorischen Umfeld

    2. RL 2001/20/EG – Implementierung in das AMG Die 3 Ebenen der Implementierung: 12. Novelle zum AMG, §§ 25 (5), 40 bis 42, 67 (Deutscher Bundestag Drucksache 15/2350 vom 14.01.04 zur Drucksache 15/2109 vom 01.12.03) Verordnung nach § 42 AMG ( 1. Entwurf vom 02.09.03) www.bmgs.de 3. Bekanntmachung des BfArM zur klinischen Prüfung von Arzneimitteln am Menschen (1. Entwurf Mitte März 04 unter www.bfarm.de)

    3. Entwurf 12. Novelle zum AMG Genehmigungsantrag bei der BOB § 42 (2) AMG ? Beantragung durch Sponsor bei der zuständigen BOB ? Der Sponsor hat dabei alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt, insbesondere Ergebnisse der analytischen Prüfung Ergebnisse der pharmakologisch- toxikologischen Prüfung den Prüfplan die klinischen Angaben zum AM einschließlich der Prüferinformation .

    4. Entwurf 12. Novelle zum AMG Versagungsgründe § 42 (2) AMG Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ? die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind ? die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Angaben zum AM und der Prüfplan einschließlich der Prüferinformation nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen ? oder die in § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 6, bei xenogenen Zelltherapeutika auch die in Nr. 8 geregelten Anforderungen nicht erfüllt sind.

    5. Entwurf 12. Novelle zum AMG Fristen für die Erteilung der Genehmigung § 42 (2) AMG ? Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige BOB im impliziten Genehmigungsverfahren dem Sponsor innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Eingang der Antragsunterlagen keine mit Gründen versehenen Einwände übermittelt. ? Wenn der Sponsor auf mit Gründen versehene Einwände den Antrag nicht innerhalb einer Frist von höchstens 90 Tagen entsprechend abgeändert hat, gilt die klinische Prüfung als abgelehnt.

    6. Entwurf 12. Novelle zum AMG Fristen für die Erteilung der Genehmigung § 42 (2) AMG ? Im Falle des expliziten Genehmigungsverfahrens darf die klinische Prüfung nur begonnen werden, wenn die BOB dem Sponsor eine schriftliche Genehmigung erteilt ? die Entscheidung über den Antrag ist durch die BOB innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen zu treffen ? Für die Prüfung xenogener Zelltherapeutika gibt es keine zeitliche Begrenzung für den Genehmigungszeitraum

    7. Entwurf der Rechtsverordnung vom 02.09.03 § 6 (1) Einreichung eines ordnungsgemäßen Antrages durch den Sponsor § 8 (2) Bei Unvollständigkeit innerhalb von 10 Tagen Nachforderung von Unterlagen durch die BOB Ergänzung der Unterlagen oder Begründung für das Fehlen durch den Sponsor innerhalb von 14 Tagen Die Frist von maximal 30-Tagen für die Entscheidung der BOB beginnt mit dem Eingangsdatum der nachgeforderten Unterlagen bei der zust. BOB Werden vom Sponsor innerhalb von 14 Tagen die Unterlagen nicht nachgereicht, gilt der Antrag als zurückgenommen.

    8. Entwurf der Rechtsverordnung vom 02.09.03 § 8 (1) Fristen im Verfahren § 8 (1) Inhaltliche Prüfung des Antrages und ggf. Mitteilung von Einwänden innerhalb von 30 Tagen (implizite Genehmigung) Einmalige Änderung des Antrages durch den Sponsor innerhalb von 90 Tagen möglich Erteilung der schriftlichen Genehmigung oder Ablehnung innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des geänderten Antrags Ergänzt der Sponsor innerhalb der 90 - Tagefrist nicht die Unterlagen, gilt der Antrag als zurückgenommen.

    9. Entwurf der Rechtsverordnung vom 02.09.03 § 8 (4) Fristen im Verfahren Für klinische Prüfungen, die dem expliziten Genehmigungsverfahren gem. § 42 (2) AMG unterliegen, gilt eine Frist von 60 Tagen Prüfarzneimittel unter Teil A des Anhangs der VO (EWG) Nr. 2309/93 fallen AM deren Wirkstoff ein biologisches Produkt menschlichen oder tierischen Ursprungs enthält oder zu ihrer Herstellung derartige Bestandteile erfordern AM mit genetisch veränderten Organismen 60 (90) (180) Tage AM, die somatische Zelltherapeutika oder Gentransfer Arzneimittel sind 60 (90) (180) Tage Xenotherapeutika keine Frist

    10. Entwurf der Rechtsverordnung vom 02.09.03 § 8 (3) Fristen im Verfahren ? Für Nachfolgestudien in Phase 1, bei denen sich – die Unterlagen zur pharmazeutischen Qualität – die Unterlagen zur pharmakologisch- toxikologischen Prüfungen nicht geändert haben gilt für die BOB eine Frist von maximal 14 Tagen

    11. Anforderungen an den Genehmigungsantrag Qualifizierte Entscheidungen und Einhaltung der kurzen Fristen durch die BOB sind nur möglich, wenn die Anträge formal übersichtlich und hinsichtlich ihrer Struktur weitgehend harmonisiert sind die erforderlichen Informationen, d.h. die Daten zu den entscheidenden Ergebnissen enthalten und diese Daten tabellarisch und soweit sinnvoll grafisch dargestellt sind

    12. Anforderungen an den Genehmigungsantrag Die Anträge sollten den harmonisierten Anforderungen der Leitlinie ENTR/F2/BL D (2003) 2nd revision 13.02.04 entsprechen. “Detailed guidance for the request for authorisation of a clinical trial on a medicinal product for human use to the competent authorities in the European Union, notification of substantial amendments and declaration of the end of a clinical trial”

    13. Anforderungen an den Genehmigungsantrag RVO § 6 (3) Vom Sponsor oder seinem Beauftragten unterzeichnetes Begleitschreiben Eudract-Nummer mit Bestätigung der Erteilung Antragsformular nach Annex 1 der Anleitung Prüferinformation Angaben zum Prüfpräparat: Herstellungserlaubnis des pharmazeutischen Unternehmers Einfuhrerlaubnis, soweit zutreffend

    14. Anforderungen an den Genehmigungsantrag RVO § 6 (3) 5. Angaben zum Prüfpräparat (Forts.) c) IMPD Unterlagen zur Qualität und Herstellung Unterlagen über die pharmakologisch-toxikologischen Prüfungen Klinische Angaben Muster der Kennzeichnung des/der Prüfpräparates/-e Ergebnisse von gleichzeitig oder zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführten klinischen Prüfungen 6. Bezeichnung und Anschrift der federführenden EK; Bezeichnung und Anschrift und Anschrift der zu-ständigen Behörden anderer Staaten, in denen die klinische Prüfung durchgeführt wird; 7. Soweit zutreffend, sonstige gemäß den Anleitungen der Europäischen Kommission zu übermittelnden Unterlagen.

    15. Anleitung zum Genehmigungsantrag 4.1.5 Investigators Brochure (CPMP/ICH/135/95 NfG on GCP) 4.1.6 Investigational Medicinal Product Dossier 4.1.6.1 Full IMPD 4.1.6.1.1 Quality data 4.1.6.1.2 Non-clinical pharmacology and toxicology data 4.1.6.1.3 Previous clinical trial and human experience data 4.1.6.1.4 Overall risk and benefit assessment 4.1.6.2 Simplified IMPD

    17. Anleitung zum Genehmigungsantrag Vereinfachtes IMPD ? wenn Prüfpräparat in einem Mitgliedsstaat der EU eine Zulassung hat und entsprechend der Zulassung eingesetzt wird ? wenn im betroffenen Mitgliedsstaat bereits früher eine klinische Prüfung mit dem Prüfpräparat genehmigt wurde (???)

    18. Anforderungen an den Genehmigungsantrag 3. Bekanntmachung des BfArM, PEI und der zuständigen Behörden sowie des Arbeitskreises medizini- scher der EKs) zur klinischen Prüfung von Arzneimitteln am Menschen Umsetzung der Vorgaben der europäischen Leitlinien zum Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde (BOB) Formale und inhaltliche Anforderungen an die mit dem Genehmigungsantrag vorzulegenden Unterlagen in Abhängigkeit vom Stand der Entwicklung der Prüfpräparate bzw. von deren Zulassungsstatus

    19. Anforderungen an den Genehmigungsantrag Vollständiges IMPD ? Anforderungen sind abhängig von der Art des Arzneimittels dem Entwicklungsstand / der Phase der klinischen Prüfung der Patientenpopulation der Art und Schwere der Erkrankung ? Art und Dauer der Behandlung Grundsatz: Aufgelistete Untersuchungen sind nie schematisch abzuarbeiten; sind Vorgaben im konkreten Fall aus methodischen, wissenschaftlichen oder ethischen Gründen nicht durchführbar bzw. nicht erforderlich, so ist dieser Sachverhalt zu begründen.

    20. Vollständiges IMPD Anforderungen zur pharmazeutischen Qualität ? Chemisch - pharmazeutische Unterlagen für jedes Püfpräparat erforderlich ? Strukturierung der Unterlagen analog CTD, d.h. separate Teile für Wirkstoff und Präparat ? z. Zt. Erarbeitung differenzierter Anforderungen an die Unterlagen zur pharmazeutischen Qualität in Abhängigkeit vom Entwicklungsstand des Prüfarzneimittels (Phase I bis III der klinischen Prüfung)

    21. Vollständiges IMPD Anforderungen an die Unterlagen zur Präklinik ? Die als Basis für den präklinischen Teil des IMPD erforderlichen Studien sind in relevanten EU- Guidelines vorgegeben ? Alle Studien sind nach aktuell akzeptablem Stand von ´state-of-the-art´- Protokollen durchzuführen. ? Das Testmaterial sollte repräsentativ für die vor- gesehene klinische Prüfung, und hinsichtlich Verunreinigungen qualitativ und quantitativ aus- reichend charakterisiert sein.

    22. Vollständiges IMPD Anforderungen an die Unterlagen zur Präklinik Dokumentation Methoden Ergebnisse Bewertung Format für die tabellarischen Darstellung der Angaben: Es werden die Tabellenvorlagen aus der Notice to appli-cants empfohlen. (Nonclinical summaries – templates according to Appendix B: Notice to Applicants, Module 2.6 Nonclinical Summary)

    23. Vollständiges IMPD Anforderungen an die Unterlagen zur Präklinik Dokumentation der für die betreffende klinische Prüfung relevanten Untersuchungen Methoden Bezeichnung, Art, Methodik des verwendeten Testsystems, Ar/Stamm (in vivo) bzw. Zell- bzw. Bakterientyp, Geschlecht und Anzahl/Behandlungsgruppe, Art und Dauer der Anwendung sowie Nachbeobachtung Darreichungsform (Vehikel, Art der Formulierung) Dosis/kg

    24. Vollständiges IMPD Anforderungen an die Unterlagen zur Präklinik Dokumentation Ergebnisse Beschreibung des beobachteten Befundes (ggf. inklusive Schweregrad) Messparameter (quantitative Angaben inklusive Normalwerte, Angabe der statistischen Tests, prozentuale Angaben im Vergleich zur Kontrolle) Dosis-Konzentrations-Beziehungen von in vitro-Befunden Dosis-Wirkungs-Beziehungen von in vivo-Befunden Dosis-Effekt-Beziehungen mit Angabe der Anzahl der Tiere, bei denen der Befund auftrat Angaben zu ´no level effects´ Zeit-Wirkungs-Beziehungen

    25. Vollständiges IMPD Anforderungen an die Unterlagen zur Präklinik Dokumentation der für die betreffende klinische Prüfung relevanten Untersuchungen Bewertung Kritische Analyse und Bewertung der Daten insbesondere bezüglich der Sicherheit des Prüfpräparates für die Anwendung in der vorge-sehenen klinischen Prüfung unter Bewertung folgender Aspekte: Dosisabhängigkeit Schweregrad Geschlechts- und artspezifische Unterschiede Dauer des Effekts Zugrundeliegender Mechanismus Dosis bzw. Exposition bei der die Effekte auftreten un deren Bedeutung für die vorgesehene Anwendung am Menschen

    26. Vollständiges IMPD Anforderungen an die Unterlagen zur Präklinik Dokumentation (nach Anleitung Anhang 2 Nr. 2.2.1.1; 2.2,2.1; 2.2.3.1) Liste aller präklinischen Untersuchungen mit der Prüfsubstanz / dem Prüfpräparat: Art der Studie Test System (in vitro, in vivo) Tierart / Tierstamm Geschlecht (Anzahl/Gruppe) Applikation/Darreichungsform Dosierungen und Dauer der Verabreichung Code der Studie GLP-Status relevante Ergebnisse

    27. Genehmigungsantrag klinische Prüfung Anforderungen an die Unterlagen zur Präklinik

    28. Pharmakodynamik primäre und sekundäre Pharmakodynamik Sicherheitspharmakologie CPMP/ICH/539/95, mod. NfG on Safety Pharmacology Studies for Human Pharmaceuticals ZNS kardio-vaskuläres System CPMP/ICH/423/02 NfG on Safety Pharmacology Studies for assessing the Potential for Delayed Ven- tricular Repolarisation (QT Interval Prolongation) by Human Pharmaceuticals respiratorisches System zusätzliche Systeme, abhängig von den Eigenschaften des Wirkstoffs: Nieren- und harnableitendes System autonomes NS Gastrointestinalsystem andere Funktionssysteme

    29. Pharmakodynamik primäre und sekundäre Pharmakodynamik Sicherheitspharmakologie CPMP/ICH/539/95, mod. NfG on Safety Pharmacology Studies for Human Pharmaceuticals ZNS kardio-vaskuläres System CPMP/ICH/423/02 NfG on Safety Pharmacology Studies for assessing the Potential for Delayed Ven- tricular Repolarisation (QT Interval Prolongation) by Human Pharmaceuticals respiratorisches System zusätzliche Systeme, abhängig von den Eigenschaften des Wirkstoffs: Nieren- und harnableitendes System autonomes NS Gastrointestinalsystem andere Funktionssysteme

    30. Anforderungen an die Unterlagen zur Präklinik CPMP/ICH/286/95 mod.: NfG Non-Clinical Safety Studies for Conduct of Human Clin.Trials

    31. Akute Toxizität - ´single dose toxicity` Eudralex Vol 2 B 2 Tierarten, gleiche Anzahl beiderlei Geschlechts: 1 Anwendungsart soll der für die klinische Prüfung am Menschen vorgesehnen Anwendung entsprechen, 1 Anwendungsart soll iv. bzw. geeignet sein, die Substanz unverändert in den Kreislauf bringen Bei Nagetieren sollte die approximative Letalität quantitativ und deren Dosisabhängigkeit bestimmt werden.

    32. Toxizität bei wiederholter Anwendung CPMP/ICH/286/95 mod.: NfG Non-Clinical Safety Studies for Conduct of Human Clin.Trials CPMP/ICH/300/95: NfG on Duration of Chronic Toxicity Testing in Animals (Rodent and Non-Rodent Toxicity Testing) CPMP/SWP/1042/99 corr.: NfG on Repeated Toxicity

    33. Genotoxizität CPMP/ICH/286/95 mod. NfG Non-Clinical Safety Studies for Conduct of Human ClinicalTrials CPMP/ICH/142/95 NfG on Genotoxicity: Guidance on Specific Aspects of Regu-latory Genotoxicity Tests for Pharmaceuticals CPMP/ICH/174/95 NfG on Genotoxicity: Battery for Genotoxicity Testing of Pharmaceuticals

    34. Reproduktion CPMP/ICH/286/95 mod. NfG on Non-Clinical Safety Studies for the Conduct of Human Clinical Trials for Pharmaceuticals

    35. Reproduktion CPMP/ICH/286/95 mod. NfG on Non-Clinical Safety Studies for the Conduct of Human Clinical Trials for Pharmaceuticals Frauen im generativen Alter: Phase I: Fertilität, Studien zur embryonalen Entwicklung, Toxizität auf die reproduktiven Organe (Ergebnisse der Prüfungen zur Toxizität bei wiederholter Anwendung) Genotoxizität in vitro und in vivo Phasen 2 und 3: vollständige Studien zur reproduktiven Toxizität, einschließlich peri- und postnatale Studien, Genotoxizität in vitro und in vivo Frauen mit effektiver kontrazeptiver Kontrolle und sorgfältiger Überwachung: ggf. Einbeziehung in Phase I- und II-Studien auch ohne vollständige Studien zur Reprotoxizität

    36. Pharmakokinetik CPMP/ICH/384/95 NfG on Toxicokinetics: A Guidance for Assessing Systemic Exposure in Toxicological Studies

    37. Vollständiges IMPD Daten aus klinischen Studien und Erfahrungen zur Anwendung am Menschen ENTR/F2/BL Europäische Leitlinie zum Genehmigungsantrag Attachement 4 Headings for clinical trial and previous human experience data 1. Klinische Pharmakologie 1.1 Pharmakodynamik 1.1.1 kurze Zusammenfasssung 1.1.2 Mechanismus der primären Wirkung 1.1.3 sekundäre pharmakologische Effekte

    38. Vollständiges IMPD Daten aus klinischen Studien und Erfahrungen zur Anwendung am Menschen 1.2. Klinische Pharmakokinetik 1.2.1 kurze Zusammenfasung 1.2.2 Absorption 1.2.3 Distribution 1.2.4 Elimination 1.2.5 Pharmakokinetik aktiver Metaboliten 1.2.6 Plasma-Konzentrations-Effekt- Beziehungen 1.2.7 Dosis und Zeitabhängigkeiten 1.2.8 spezielle Patientenpopulationen 1.2.9 Interaktionen

    39. Vollständiges IMPD Daten aus klinischen Studien und Erfahrungen zur Anwendung am Menschen 2. Erfahrungen zur Anwendung am Menschen 2.1 kurze Zusammenfassung 2.2 Übersicht zur Sicherheit und Wirksamkeit 2.3 Studien an gesunden Probanden 2.4 Studien an Patienten 2.5 vorherige Erfahrungen zur Anwendung am Menschen 2.6 Nutzen-Risiko-Bewertung

    40. Anforderungen an den Genehmigungsantrag Vollständiges IMPD Zusammenfassende Risiko-Nutzen- Bewertung des aktuellen Kenntnisstandes zur pharmazeutischen Qualität, zur präklinischen Pharmakologie und Toxikologie zu bisherigen klinischen Prüfungen des Wirkstoffs unter Berücksichtigung der im Prüfplan vorgesehenen Dosierung, Behandlungsdauer, Ein- und Ausschlusskriterien, zu beachtender Risiken sowie der Zielstellung des Prüfplans

    43. EudractCT Project Milestones Update for 13th February 2004 Meeting 1) Progressing during February with following priorities: Electronic sponsor CT Application Form Printed forms Registration and Log-in Enter Data in EudractCT DB Amendments End-of Trial Inspection Data Queries

    44. EudractCT Project Milestones Update for 13th February 2004 Meeting Integration Test 1st March 2004 – 10 days Public availability of EudractCT numbers Mid March 2004 User Acceptance Test (Sponsor and MSCA representatives) Mid March 2004 Training and Development of production system During April Live Access to system By 30th April 2004

    46. Entwurf der Rechtsverordnung Änderung der Durchführung der klinischen Prüfung § 9 Änderungen der Studiendurchführung, die geeignet sind, 1. sich auf die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer/-innen auszuwirken, 2. die Auslegung der wissenschaftlichen Dokumente, auf die die Prüfung gestützt wird, oder die wssenschaftliche Aussagekraft der Studie zu beeinflussen, 3. die Art der Leitung oder Durchführung der Studie wesentlich zu verändern, 4. die Qualität oder Unbedenklichkeit der Prüfpräparate zu beeinträchtigen, legt der Sponsor der zuständige BOB unter Angabe des Inhalts und der Gründe für die Änderung zur Genehmigung vor.

    47. Entwurf der Rechtsverordnung Änderung der Durchführung der klinischen Prüfung ? Inhaltliche Prüfung des Änderungsantrages und ggf. Mitteilung von begründeten Einwänden innerhalb von höchstens 20 Tagen bei impliziter Genehmigung bzw. höchstens 35 Tagen bei expliziter Genehmigung ? BOB kann den von Sponsor auffordern, die von ihm vorgeschlagenen Änderungen nach ihren Maßgaben zu modifizieren

    48. Entwurf 12. Novelle zum AMG, § 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe des § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1- 3 ? unvollständige Unterlagen ? vorgelegte Unterlagen entsprechen nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse; die Prüfung ist ungeeignet, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit eines Arzneimittels zu erbringen ? Anforderungen unter § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 9, Abs.4 (klinische Prüfung bei Minderjährigen)und § 41 (besondere Voraussetzungen der klinische Prüfung bei kranken Personen) sind nicht erfüllt bei der Erteilung vorgelegen hat;

    49. Entwurf 12. Novelle zum AMG, § 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe des § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ? vorgelegte Unterlagen entsprechen nicht mehr dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse oder Nr. 3, soweit dieser § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 betrifft ? Sponsor oder Vertreter des Sponsors innerhalb der EU nicht mehr vorhanden ? Nutzen-Risiko-Relation ärztlich nicht mehr vertretbar nachträglich eingetreten ist. In diesen Fällen kann auch das Ruhen der Zulassung befristet angeordnet werden.

    50. Entwurf 12. Novelle zum AMG, § 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung Die zuständige BOB kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Gegebenheiten der klinischen Prüfung nicht mit den Angaben im Genehmigungsantrag übereinstimmen oder wenn sie Kenntnisse erlangt, die Anlass zu Zweifeln an der Unbedenklichkeit oder der wissenschaftlichen Grundlage der klinischen Prüfung geben. In allen Fällen kann auch das Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet werden.

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