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Abrechnung von Gehältern Teil 2: Lohnsteuer. Lohnsteuer Allgemein. Form der Einkommenssteuer vom AG zu ermitteln und einzubehalten am 15. des nächsten Monats ans Finanzamt zu bezahlen
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Lohnsteuer Allgemein • Form der Einkommenssteuer • vom AG zu ermitteln und einzubehalten • am 15. des nächsten Monats ans Finanzamt zu bezahlen • bei Dienstantritt sind relevante Angaben zur Person zu machen (u.a. Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag)
Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage Bruttobezug - lohnsteuerfreie Beträge lt. § 68 EStG (z.B. steuerfreie Überstundenzuschläge) - DNA zur Sozialversicherung (inkl. KU und WF) - Freibetrag • Pendlerpauschale • Gewerkschaftsbeitrag • E-Card-Service-Entgelt + Jahressechstelüberhang = LSt-Bemessungsgrundlage (LSt-Bmgl)
Freibetrag • Freibeträge in Form eines Bescheides „Freibetragsbescheid“ (FBB) • FBB berücksichtigt Werbungskosten (z.B. Aus- und Fortbildungskosten) und Sonderausgaben (z.B. Prämien für freiwillige Krankenversicherung, Wohnraumschaffung)
Kleine Pendlerpauschale Bedingungen: • mehr als 20 km Fahrtstrecke • Benützung eines Massenbeförderungsmittel ist zumutbar FAHRTSTRECKE mehr als 20 km Massenbeförderungsmittel ist zumutbar
Große Pendlerpauschale Bedingungen: • Benützung eines Massenbeförderungsmittel ist nicht zumutbar Massenbeförderungsmittel ist nicht zumutbar
Gewerkschaftsbeitrag • Für AN = Werbungskosten • Wenn vom AG einbehalten: lohnsteuerliche Berücksichtigung bei Bezugsabrechnung • Wenn direkt an Gewerkschaft bezahlt: lohnsteuerliche Berücksichtigung bei Aufrollung der laufenden Bezüge oder bei Veranlagung
E-Card-Service-Entgelt • Ersetzt den Krankenschein • Service-Entgelt beträgt € 10,30 • Wird im November eingehoben
Berechnung der Lohnsteuerausgehend von der LSt-BMGL • Effektiv-Tarif-Tabelle (siehe Zettel) • Suche nach Zeile/Spalte in der das Monatseinkommen eingeordnet werden kann • Berechnung mit %-Satz (auf 2 Dez.) • Abzugsbetrag lt. Zeile/Spalte abziehen!
Berechnungsbeispiel Effektiv-Tarif-Tabelle LSt-BMGL: € 1.452,31 mit AVAB 1 Kind LSt-BMGL = € 1.452,31 davon 36,50000 % € 530,093 - Abzug € 410,34 Lohnsteuer: € 119,753 € 119,75 (auf 2 Dez.)