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IWR 2007/2008 2. Kapitel Teil 2. Internationales Privatrecht Besonderer Teil Fälle 9 ff. Präsentation Teil 1. Exkurs/Vorspann. Brüssel I - Brüssel II - Brüssel III Rom I - Rom II Brüssel I = EuGVVO Brüssel III = EuVTVO Brüssel II, Brüssel IIa usw. = FamR
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IWR 2007/20082. Kapitel Teil 2 Internationales Privatrecht Besonderer Teil Fälle 9 ff. Präsentation Teil 1
Exkurs/Vorspann • Brüssel I - Brüssel II - Brüssel III • Rom I - Rom II • Brüssel I = EuGVVO • Brüssel III = EuVTVO • Brüssel II, Brüssel IIa usw. = FamR • Rom I = Recht der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse • Rom II = Recht der gesetzlichen (= außervertraglichen) Schuldverhältnisse (ab 01.01.2009 in Kraft)
Exkurs/VorspannVorkenntnisse • Exkurs: Regelungen im nationalen Recht: rechtsgeschäftliche/gesetzliche Schuldverhältnisse?BGB-Aufbau? • Buch/Abschnitt/Titel • Buch 1 Allgemeiner Teil Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Buch 3-5 Sachenrecht, FamR und ErbR • Buch 2 Abschnitt 1-8 • Zentrale Norm: § 241 BGB: „Pflichten aus dem Schuldverhältnis“ • Zentrale Norm: § 311 BGB: „Rechtsgeschäftliche….Schuldverhältnisse“ • Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853BGB) • Titel 1: Kauf… • bis Titel 27:Unerlaubte Handlungen • rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis: Vertrag • gesetzliches: Delikt, Bereicherung… (kein Vertrag) • Ende Exkurs
EVÜRömisches EWG-Übereinkomen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980 • Art. 27 – 37 EGBGB • EVÜ vom 19.06.1980 • =„Rom I“ zitiert in Art. 36 letzter Halbsatz • Art 37 zu Anwendungsausschlüssen „dieses Unterabschnitts“: • Ziff 1. Wechsel und Scheckfälle • Ziff 2. Gesellschaftsrecht • Ziff 3. Vertreterrecht • Ziff 4. Versicherungsverträge
Welches Recht gilt für Verträgemit Auslandsberührung? • Vorrangig ist – beim Warenkauf -das CISG! • CISG Artikel 6 [Ausschluß, Abweichung oder Änderung durch Parteiabrede] Die Parteien können die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen oder, vorbehaltlich des Artikels 12, von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern. • Art 27 ff EGBGB bestimmen ( nachrangig) • das Vertragsstatut (=Geschäftsstatut) • und sind nationales Recht • also: Keine Auslegungskompetenz des EuGH • Fälle 9,10: zu Art 27,28,31,32 EGBGB
Fall 9 zuArt 27,28 EGBGB Fall 9: K aus Deutschland und der Portugiese V schließen einen Kaufvertrag unter Beifügung ihrer jeweiligen AGB, die jeweils ihr eigenes nationales Recht für anwendbar erklären. („es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des CISG“ contra „es gilt portugiesisches Recht unter Ausschluß des CISG“) 1. Ist der Kaufvertrag wirksam? 2. Ist ein wirksamer Rechtswahlvertrag zustande gekommen? VERMERK: Beurteilen Sie die Rechtslage aus deutscher Sicht und unterstellen Sie , daß K = Kläger und Verkäufer der Ware ist! • TRENNEN – Beginn mit Rechtswahlvertrag • h.M.: Wirksamkeit voneinander unabhängig! • 1. Frage 2: Das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Rechtswahl bestimmen sich gem. Art. 27 I, IV , 31 I EGBGB nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. • Lex fori! • Prinzip der Kongruenzgeltung (nicht: Theorie des letzten Worts)! • Ergebnis: Rechtswahlvertrag ist unwirksam. • 2. Frage 1: Hauptvertrag: Art.28 EGBGB! • Art 28 II: charakteristische Leistung= Leistung des Verkäufers • Ergebnis: deutsches Recht findet Anwendung. • Zusatzfrage: Gerichtsstand? • EuGVVO Art 2 I – 5 Nr. 1- 23 – 24: im Zweifel Beklagtengerichtsstand
Fall 10:Sonderanknüpfung/kaufmännisches Bestätigungsschreiben – Art 31 • K aus Deutschland verkauft B in Belgien per Telefonat unter Ausschluss des UN-Kaufrechts 5 Maschinen XY. Kurze Zeit später bestätigt K dem B schriftlich den Inhalt des Telefonats, in dem er dieses zusammenfasst, und zusätzlich auf die in seinem Betrieb geltenden AGB verweist. B antwortet nicht. • Nach ordnungsgemäßer Ablieferung an B verlangt K Zahlung der vereinbarten Vergütung. • B wendet ein, dass bei der Erfüllung des Vertrags ein Schaden verursacht worden sei, durch Transportmitarbeiter, wobei dies dem K zurechenbar sei. Er rechnet auf, hilfsweise behauptet er ein Zurückbehaltungsrecht. • K hingegen verweist auf seine AGB, in denen eine Klausel enthalten ist, die Leistungsverweigerungsrechte des Vertragspartners umfassend ausschließt. K klagt vor einem deutschen Gericht. Erfolgsaussichten ?
Fall 10Lösungsskizze • Art. 3 I 1 EGBGB • Art. 3 II EGBGB: hier kein vorrangiger Staatsvertrag • UN-Kaufrecht: Art. 6 CISG! • Art. 27 EGBGB: keine Rechtswahl • Art.28 II EGBGB: Erbringung der „charakteristischen Leistung“. • Art.31 I EGBGB: deutsches Recht • Schweigen contra Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens – Exkurs -
Exkurs: kaufm. Bestätigungsschreiben oderSchweigen als Willenserklärung nach deutschem Recht • BGB-Grundwertung: Schweigen ist rechtlich irrelevant • HGB: andere Grundwertungen ( „Zeit ist Geld“..) • neben : § 362 HGB (sowie beim Vertreterrecht: §§ 75 h, 91 a und 386 HGB) • Gewohnheitsrecht: kaufmännisches Bestätigungsschreiben • § 309 2. , 3. - Klauseln sind über § 310 I BGB gegenüber Unternehmer nicht unwirksam • nach deutschem Recht hätte B unverzüglich widersprechen müssen (doppelte Fiktion des kaufmännischen Bestätigungsschreibens)
Fall 10 • Art. 31 II EGBGB • belgisches Recht kennt diese (deutschen!) Grundsätze nicht - hierauf kann sich B berufen! • vom deutschen Gericht zu prüfen (§ 293 ZPO) • B kann sein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen
BGH NJW 2003, S.2605/2606 • „Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist nach dem deutschen • internationalen Schuldvertragsrecht, das in allen Verfahrensstadien • von Amts wegen zu prüfen ist, deutsches materielles Recht anzu- • wenden. Die Parteien haben keine ausdrückliche Rechtswahl nach • Art. 27 I 1 EGBGB getroffen. Das deutsche materielle Recht ist • anwendbar, weil der Vertrag der Parteien hinreichende Anhaltspunkte • für eine konkludente Rechtswahl nach Art. 27 I 2 EGBGB zu • Gunsten des deutschen materiellen Rechts enthält. • Die Parteien • haben die VOB/B vereinbart und die besonderen Vereinbarungen • des Vertrags an der VOB/B und den gesetzlichen Vorschriften des • deutschen Werkvertragsrechts orientiert. • Weitere Anhaltspunkte • sind die Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten der Gerichte in • Deutschland • und die Fassung des Textes in deutscher Sprache. • Diese Umstände sind für eine konkludente Rechtswahl zu Gunsten • des deutschen Rechts ausreichend.“
Stillschweigende Rechtswahl- denkbare Konstellationen • die Verweisung auf Vorschriften eines bestimmten Rechts • die Vereinbarung von Geschäftsbedingungen in einer bestimmten Sprache • die Benutzung von Formularen ,die auf einem bestimmten Recht aufbauen • die Vereinbarung eines einheitlichen Erfüllungsortes • die Vereinbarung eines einheitlichen Gerichtstands oder • des Schiedsgerichts eines bestimmten Landes • die im Prozess (!) bekundete Einigkeit der Parteien über das anwendbare Recht.
IWR 2007/20082. Kapitel Teil 2 Präsentation Teil 2 • Fall 11 optional
Art 12 EGBGB Schutzzweck und Grenzen Fall 11Geschäftsfähigkeit Der in der Schweiz lebende achtzehnjährige Schweizer S schließt im Jahr 1990 mit seinem seit Jahren in Dresden wohnhaften Vater dort einen Erbverzichtsvertrag. Deutsches Recht wird vereinbart. S bereut später den Vertragsschluss und beruft sich jetzt auf dessen Ungültigkeit. Er begründet dies mit den Normen : §§ 495 ff. i.V.m. § 14 ZGB Schweiz –Fassung 1991. Danach wäre er erst mit 20 Jahren geschäftsfähig gewesen. Ist der Vertrag wirksam ?
Zu Fall 11Lösungsskizze: Art.3 I 1/ Art 3 II EGBGB – 7 I zur Geschäftsfähigkeit: selbständig anzuknüpfen an das ZGB. Art 27 IV iVm. Art 12 ? Ergebnis über Art. 12 Satz 2! Art. 12: • Vertragsschluß zwischen Parteien, die sich im selben Staat befinden • (2) nach dem Recht des Abschlussorts besteht die Geschäftsfähigkeit; nicht jedoch nach dem Personalstatut einer Partei • (3) nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der anderen Partei Folge: Vertrauen auf das Recht des Abschlussorts ist geschützt Ausnahme: Bei fam.- und erbrechtlichen Geschäften
IWR 2007/20082. Kapitel Teil 2 Präsentation Teil 2 • Fälle 12 ff.
Verbraucherschutz Art 29,29 a EGBGB Fall 12 Die deutsche Verbraucherin K erwirbt auf einer Kaffeefahrt von B im Ausland ein Kaffeeservice für 150,-- EUR. Sie will – wieder in Deutschland – den Kaufvertrag widerrufen. Widerrufsrechte nach §§ 312,355 BGB? Exkurs1 : nach deutschem Recht sind Kaffeefahrten „Haustürgeschäfte“ im Sinne des § 312 I 2. BGB….Rechtsfolge u.a. § 355 III Satz 2 BGB (lesen!) - Ende Exkurs Lösungsskizze: - Art 3 I Sachverhalt mit Auslandsberührung - Rechtswahl nach Art.27 nach Sachverhalt nicht feststellbar - Art 28 I-V - Art. 28 II: grundsätzlich ausländisches Recht anwendbar - Art 29 II: Verbraucherschutz (§13 BGB) geht vor - Art 29 I Nr.3 noch zu prüfen – bei „Kaffeefahrt“ ist das Ziel des Initiators vorgegeben Ergebnis: Widerrufsrecht der K besteht!
Zu Fall 12Exkurs 2 ACHTUNG: anders OLG Frankfurt NJW-RR 2007, H.19, 1357 für einen „normalen“ Teppichkauf eines Deutschen in der Türkei: Geltung des türkischen Rechts KONTROLLFRAGE: unterstellt, das türkische Recht kennt wie das deutsche Recht das Institut des Haustürgeschäfts mit Rücktrittsmöglichkeit: Rechtsfolge? Grundregel: Pacta sunt servanda: Kaufpreis ist nach beiden Rechtsordnungen geschuldet! Achtung (wieder anders): LG Tübingen NJW 2005,1513 Begründung dort: Reise wurde vom Verkäufer mitorganisiert - Ende Exkurs 2
Die Sonderregelung des Art. 29 EGBGB • Gilt für Verbraucherverträge – Begriff: § 13 BGB • Rechtswahlfreiheit nach Art. 27 I wird im Interesse der schwächeren Partei eingeschränkt • Art 29 II: mangels Rechtswahl wird an den gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers angeknüpft • Sinn der Einschränkungen nach Art. 29 I Nr.1-3: • Schutz des Art. 29 wird ausgeschlossen, wenn der Verbraucher sich aus eigenem Antrieb ins Ausland begeben und dort Geschäfte abgeschlossen hat, ohne dass der Anbieter ihn dazu veranlasst hat • Fall der Rechtswahl (Parteien wählen etwa ausländisches Recht) : Mindeststandard • Verbraucherschutznormen des gewählten Rechts sind damit nicht ausgeschlossen • Folge: Meistbegünstigung des Verbrauchers • Ausnahme: Beförderungsverträge (IV) • Rückausnahme: Pauschalreiseverträge ( IV 2)
Art. 29 a EGBGB„Verbraucherschutz für besondere Gebiete“ • Schutzzweck: keine Umgehung der EG-Verbraucherrichtlinien durch Wahl eines Drittstaatrechts • seit 2002 in Kraft • Tritt „an die Stelle der aufgehobenen AGBG 12 und TzWrG 8“ (Palandt). • TzWrG seit 2002: §§ 481, 485,487,355 BGB (lesen!) • Vorausgesetzt ist eine Rechtswahl zugunsten eines Nicht – EU – Staates • Sowie ein „enger Zusammenhang“ mit einem EU-Staat : Siehe Absatz II „insbesondere…“ • Absatz IV: enumerative Aufzählung der zur Anwendung gelangenden Verbraucherschutz RiLi • Beispiel IV 2.: RiLi 94/97EG: Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien • 29 a III • führt automatisch zu §§ 481ff BGB • §§ 485 I, 355 BGB: Widerrufsrecht! • Lösung BGH 1997 Gran Canaria heute hierüber
Time- Sharing Fälleoder: Widerrufsrechte deutscher Urlauber • 1. BGH 19.03.1997= NJW 1997,1697 zu Begründetheitsfragen • Ort: Gran- Canaria • Laufzeit Jahr 1994-2073 – Jahresbeitrag 28.600.-DM • Rechtswahl: Isle of Man • BGH verweist zurück: Wucher, § 138 BGB (und das Recht der Isle of Man) sei zu klären • 2. OLG Saarbrücken NZM 2007, 703 zu Zuständigkeitsfragen • Ort: Teneriffa • Laufzeit zunächst Januar-Dezember 2005, mit automatischer Verlängerung bei Nichtkündigung – Jahresbeitrag 996.- € - DAE Tauschpoolsystem (http://www.daelive.com) • 22 EuGVVO greift nicht: Schwerpunkt sei „Erwerb tauschfähiger Urlaubswochen“ – Folge: Beklagtengerichtsstand! • Damit (erneut) AG Völklingen zuständig: ebenfalls (noch) keine Sachentscheidung
Noch: Widerrufsrechte„Gran Canaria-Fälle“ • Auslandsbezug Art 3 I liegt vor • I. Zuständigkeit/Gerichtsstand : Art 2,16II EuGVVO bei der beklagten Partei • (nicht: Art 22 EuGVVO Klägergerichtsstand: andere Elemente – Dienstleistungen -im Vertrag enthalten, str.- a.A. etwa AG Völklingen vor dem Jahr 2007) • II. Geltung deutsches/spanisches/sonstiges Recht? • 1. BGH 1997 Fall: Isle of Man-Recht (ohne Verbraucher- Widerrufsrecht) Lösungsversuche damals • - Art. 29 EGBGB (direkt) entfällt: Tätigwerden des Verkäufers in Deutschland?? • - Lösung über analoge Anwendung des Art. 29 (OLG Stuttgart 1991) • - oder fraus legis (Umgehung des Art. 27 III EGBGB); • - oder Art. 34 EGBGB oder Art . 6 EGBGB • Lösung heute nach Art 29 a III (in Kraft seit Jahr 2000) • 2. Saarbrücken 2007 Fall: • Art 28 III spanisches Recht (mit Verbraucherwiderrufsrecht nach EU-Vorgaben – Widerrufsrecht ab Laufzeit >3 Jahre) • Art 28 V Anknüpfung versagt mangels anderen Anhalts im Sachverhalt • Mankowski NZM 2007, 676: Heimspiel auf der Basis von Auslandsrecht („böses Erwachen…..“) • Prognose: der Klage wird stattgegeben!
Fälle 14-17im Jahr 2007 nicht präsentiert • Fälle 14 – 17 nicht erörtert
Struktur Art. 33 EGBGB • Abtretung I,II • Altgläubiger/Neugläubiger I • Schuldner/Neugläubiger II • Gesetzlicher Forderungsübergang oder „cessio legis“: III
Art 33 EGBGBAbtretung Fall 14: Die deutsche Bank K gewährt dem Kaufmann B aus Deutschland ein Darlehen. Zur Sicherung dieses Darlehens tritt B der K sämtliche ihm aus Kaufverträgen mit Kunden entstehenden Ansprüche ab. B verkauft nun einige Gegenstände an den Engländer E. Beide vereinbaren beim Kaufvertragsabschluss, dass Grundlage des Vertrages englisches Recht sein soll. Welches Recht gilt für den Anspruch der K gegen E?
Skizze1 zu Fall 14Abtretung = Übertragung der Forderung K B E
Noch: Fall 14Lösungsskizze • Einstieg: Art 33 I,II EGBGB regeln die rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung • Globalzession = rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung • Sicherungsvertrag = Grundgeschäft unterliegt deutschem Recht • Für die Sicherungsabtretung als Verfügungsgeschäft ist das Recht maßgeblich, dem die abgetretene Kaufpreisforderung B gegen E unterliegt. • Wahl des englischen Rechts ist zulässig. • Art 33 II knüpft akzessorisch an (Schuldnerschutz!) • Ergebnis: für den Anspruch von K gegen E gilt englisches Recht!
Fall 15Gesetzlicher Forderungsübergang Fall 15: Die deutsche Versicherung K hat das Fahrzeug des B haftpflichtversichert. Noch in Deutschland kurz vor der polnischen Grenze verursacht B einen Unfall, an dem auch der polnische Pkw eines Dritten beteiligt war. Die Versicherung K begleicht den Schaden des Dritten und möchte regressieren. Nach welchem Recht kann K gegen B vorgehen?
Skizze1 zu Fall 15 K D B
Noch: Fall 15Lösungsskizze • Art. 33 III EGBGB • Zessionsstatut: Deutsches Recht - § 67 I VVG • Forderungsstatut und Zessionsstatut sind nach der Anknüpfung an den Tatort hier identisch • Ergebnis: nach deutschem Recht • Rechtsstellung des Schuldners darf sich bei einer cessio legis nicht verschlechtern • Beispiel: polnisches Recht gewährt geringere Ersatzbeträge; hierauf wäre der Regress der K gegen B begrenzt, obwohl 33 III 1 insoweit schweigt
Fall 16Schuldnermehrheit Fall 16: A und B sind Gesellschafter einer OHG, die ihren Sitz in Deutschland haben und in deren Gesellschaftsvertrag unter anderem Regelungen über Ausgleichsansprüche der Gesellschafter untereinander enthalten sind. Die Gesellschaft hat sich auf den An- und Verkauf ausländischer Produkte spezialisiert. Im Jahr 1997 erwarb sie 100 Zentner Reis bei einem chinesischen Geschäftsmann. Bei Vertragsschluss wurde chinesisches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts) als Rechtsgrundlage festgelegt. A begleicht die aus dem Vertrag entstandene Forderung und will nun auf B Rückgriff nehmen. Nach welchem Recht kann A gegen B vorgehen?
Noch: Fall 16 • Lösungsskizze: nach deutschem Recht: § 128 HGB-Gesamtschuldnerschaft • Art. 33 III 2 EGBGB • Schuldstatut aufgrund Rechtswahl: chinesisches Recht (Zweck: Bevorzugung des zuerst leistenden Schuldners) • h.M.: Gesellschaftsvertragsstatut aber bei spezieller Regelung im Gesellschaftsvertrag dennoch vorrangig • Ergebnis: nach deutschem Recht
Fall 17Rechtsgeschäftliche Stellvertretung Fall 17: Der Designer K aus Stuttgart beauftragt und bevollmächtigt B, einen Freund aus Stuttgart, nach Indien zu fliegen, um dort preisgünstig Stoffe für ihn zu erwerben. B nimmt diesen Auftrag an, beschließt jedoch in Abweichung von dem Auftrag eigenmächtig, in einem anderen Land L andere Stoffe anderer Qualität einzukaufen. Welches Recht findet im Außenverhältnis auf die Vollmacht Anwendung ?
Noch: Fall 17 • 37 Nr 3? • regelt gesetzliche Stellvertretung! • EGBGB enthält keine Regelungen zur rechtsgeschäftlichen Stellvertretung • Haager Stellvertretungsübereinkommen vom 14.03.1978 ist in D nicht in Kraft • Anknüpfung an welches Land ?? • Unterscheidung Innenverhältnis: hier Vertragsstatut • h.M. beim Außenverhältnis: für das Vollmachtsstatut gilt das Recht des „Gebrauchsorts“ • Verkehrsschutzargument • Ergebnis: Recht des Landes L findet Anwendung
VerjährungText Art. 32 I EGBGB • Wird „materiellrechtlich qualifiziert“. • Art. 32 I Nr. 4 EGBGB : Vertragstatut !
2. Kapitel Teil 2 IPR BT B) Gesetzliche Schuldverhältnisse • Rom II • EGBGB Art 38-42
2. Kapitel Teil 2 IPR BT B) Gesetzliche Schuldverhältnisse • Vertragliches Schuldrecht = Rom I • Außervertragliches Schuldrecht = Rom II - tritt in Kraft ab 11.1.2009 • 32 Artikel • Schwerpunkt: Internationales Deliktsrecht • Kapitel 1 Artikel 1 - 3: Anwendungsbereich • Kapitel 2 Artikel 4 ff.: Unerlaubte Handlungen
Gesetzliche SchuldverhältnisseArt. 38 – 42 EGBGB • 1. Aufbau EGBGB: • Art. 38: ungerechtfertigte Bereicherung • Art. 39: GoA • Art. 40: Unerlaubte Handlung • Art. 41: Wesentlich engere Verbindung • Art.42: Rechtswahl • 2. Aufbau Rom II: • Kapitel 2 : Unerlaubte Handlungen – Kapitel 3 : Ungerechtfertigte Bereicherung …
Historie des internationalen Deliktsrechts • Vor 1.6.1999: Art. 38 EGBGB a. F. • Wortlaut: „Aus einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung können gegen einen Deutschen nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als nach den deutschen Gesetzen begründet sind.“ • Ausprägung des ordre public-Vorbehalts • Tatortregel: lex loci delicti commissi (= lex loci delicti)
Noch: Historie • Anknüpfung erfolgte an den Tatort • Handlungsort contra Erfolgsort • In Deutschland –vor Rom II -: Ubiquitätsprinzip • Tatort bei Distanzdelikten ist sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort • Günstigkeitsprinzip • Rechtfertigung: „Sympathie mit dem Opfer“ • In ausländischen Kollisionsrechten „nur selten anzutreffen“(Kropholler) • – in USA: „last event rule“ • Art 4 -Rom II: Erfolgsort als Grundregel in Art 4 I • Rechtsanwendungsverordnung von 1942 • Dort § 1: deutsches Recht für deutsche Staatsangehörige • Auflockerung der Tatortregel durch den BGH • Ergebnis heute: Art. 40 II EGBGB – ab 2009: Art 4 II Rom II
Aufbau Art. 40 I EBGB • Satz 1: Recht des Handlungsorts • Satz 2: Der Verletzte kann die Anwendung des Erfolgsortrechts verlangen • Satz 3: begrenzt durch den zeitlichen Rahmen („bis zum Ende des frühen ersten Termins…“) • ähnlich beim Umweltschaden Art 7 Rom II
Art 40 II EGBGB • Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt ist ein dauerhaft verbindendes Element zwischen den Beteiligten • demgegenüber der Tatort als flüchtigeres Kriterium zurückzutreten hat • Zeitpunkt des Haftungsereignisses ist hierfür maßgebend
Art. 41 EGBGBAusweichklausel bei „wesentlich engerer Verbindung“ • Die engste Verbindung setzt sich durch gegenüber den Art.38- 40-Rechten • Beispiele sind in erster Linie Delikte, die zugleich ein Vertragsverhältnis verletzen
Art 4 Rom II • Abs. I: Erfolgsort • Abs. II: anders bei gemeinsamen Aufenthalt der Parteien • Abs. III: Ausweichklausel bei „offensichtlich engerer Verbindung“ zu einem Drittstaat
Art 42 EGBGBRechtswahl • Grundsatz der Parteiautonomie • Nur nachträgliche Rechtswahl wird ausdrücklich zugelassen • Problem: Führt eine solche Rechtswahl nach Art 42 zu 4 I (Gesamtverweis) oder zu 4 II (Sachnormverweis)? • Lösung: 4 II – siehe Gesetzestext • Rom II: siehe Art 14-Gesetzestext • Art 14 I a) freie Rechtswahl nach Schadenseintritt • I b) zuvor nur für Kaufleute • II,III Einschränkungen für zwingende Bestimmungen
Fall 17 • K verstarb an den Folgen eines Unfalls auf der deutschen Autobahn, den der in Brasilien lebende B als Fahrer seines in den Niederlanden zugelassenen KFZ verschuldet hatte. Die in Belgien lebenden Eltern und Erben des K verlangen die Erstattung der Beerdigungskosten. • Welches Recht ist maßgeblich? • Platzdelikt! • Lösung über Art. 40 I EGBGB und ab 11.01.2009 über Art 4 I Rom II • Ergebnis: deutsches Recht!
Fall 18Das Bestimmungsrecht des Verletzten Fall 18:Der in Frankreich ansässige Industriebetrieb B produziert chemische Produkte. Die Immissionen rufen bei dem deutschen Grundeigentümer K eine Verseuchung des Bodens hervor. K begehrt Schadensersatz. Welches Deliktsstatut kommt zur Anwendung?
Fall 18Lösungsskizze • 1. Lösung bis 10.01.2009: • Art.40 I 1 EGBGB: Handlungsort • Art.40 I 2 EGBGB: Bestimmungsrecht des Geschädigten bei Distanzdelikten. Er kann die Anwendung des am Erfolgsort geltenden Rechts verlangen. • Zeitliche Grenze: Art 40 I 2,3 • Parallele bei Art. 5 Nr. 3 EuGVVO beim Gerichtsstand • 2. Lösung danach : • grundsätzlich Erfolgsort (über Art 4 I Rom II) • beim Umweltschaden Wahlrecht nach Art 7 Rom II