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Änderungen in der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg zum 01.01.2013. §5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. Absatz 4 Nummer 4
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Änderungen in der Beihilfeverordnungdes Landes Baden-Württembergzum 01.01.2013
§5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen Absatz 4 Nummer 4 „Nicht beihilfefähig sind die in §§ 6 bis 10 genannten Aufwendungen, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 bis 3, die für den Ehegatten des Beihilfe-berechtigten oder dessen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschafts-gesetz entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) des Ehegatten oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 10.000 Euroübersteigt.“ Senkung der jährlichen Einkommensgrenze für Ehegatten von 18.000 € auf 10.000 € Änderungen BhVO BW 2013
§14 Bemessung der Beihilfe Absatz 1, Satz 2, Nummer 2 „Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind, sowie berücksichtigungsfähige Ehegatten oder berücksichtigungs-fähige Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 50vom Hundert.“ Absenkung der Beihilfebemessungsgrundsätze für neu eingestellte Beamte und deren Ehegatten/Lebenspartner von 70% auf 50% Änderungen BhVO BW 2013
§14 Bemessung der Beihilfe Absatz 1, Satz 3 und Satz 4 entfallen Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte nach Satz 2 Nr. 1 70 vom Hundert; er vermindert sich bei Wegfall von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren. Satz 2 Nr. 2 gilt auch für entpflichtete Hochschullehrer, denen auf Grund einer weiteren Beihilfeberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BVO, die jedoch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVO nachrangig ist, ein Beihilfebemessungssatz von 70 vom Hundert zustehen würde. Änderungen BhVO BW 2013
§15 Begrenzung der Beihilfe Absatz 1, Satz 5 Die jährliche Kostendämpfungspauschale wird folgendermaßen verändert: Änderungen BhVO BW 2013
§19 Übergangsvorschriften Absatz 5 „§5 Absatz 4 Nummer 4 findet in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung weiterhin Anwendung für am 31. Dezember 2012 vorhandene Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. Satz 1 gilt auch in besonderen Härtefällen für am 31. Dezember 2012 vorhandene Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Aufwendungen, die zeitlich bis spätestens drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes entstanden sind, sind unter den Voraussetzungen der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des §5 Absatz 4 Nummer 4 beihilfefähig.“ Die Einkommensgrenze von 18.000 € gilt weiterhin für Ehegatten/ Lebenspartner, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft am 31. Dezember 2012 besteht und der Ehegatte/Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert ist. Änderungen BhVO BW 2013
§19 Übergangsvorschriften Absatz 6 „§14 Absatz 1 findet in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung weiterhin Anwendung für am 31. Dezember 2012 vorhandene Beihilfeberechtigte im Sinne des §2 Absatz 1, 3 und 4 in der am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung. Gleiches gilt für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich der Beihilfeverordnung wechselnde Personen, die am 31. Dezember 2012 im Geltungsbereich eines anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt waren.“ Für am 31. Dezember 2012 Beihilfeberechtigte bleibt die alte Beihilfeverordnung gültig. Auch für Beihilfeberechtigte, die am 31. Dezember 2012 bei einem anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt waren, gilt die alte Beihilfeverordnung. Änderungen BhVO BW 2013
§19 Übergangsvorschriften Absatz 7 „Nummer 1.2.1 Buchstabe b der Anlage gilt in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung weiterhin für Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen wurden, es sei denn, dass die Aufwendungen erst nach dem 31. Dezember 2013 entstanden sind.“ Für Zahnbehandlungen, die in 2012 begonnen wurden, gilt bis 31.12.2013 die alte Beihilfeverordnung. Änderungen BhVO BW 2013
Anlage Nummer 1.2.1, Buchstabe b „Nicht beihilfefähig sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und H des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstandenen Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach §4 Absatz 3 und §9 der GOZ, soweit sie 70 vom Hundert der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen übersteifen.“ C: Konservierende Leistungen F: Prothetische Leistungen H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten werden bei Behandlungen nach GOZ nur noch zu 70% statt 100% erstattet. Änderungen BhVO BW 2013