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Informationsabend zum Übertritt Übertritt an das Gymnasium. Staatliche Schulberatungsstelle für München Stadt und Landkreis März 2012 Ulbricht/Ketzler-Momboisse/Storch. Das bayerische Gymnasium.
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Informationsabend zum ÜbertrittÜbertritt an das Gymnasium Staatliche Schulberatungsstelle für München Stadt und Landkreis März 2012 Ulbricht/Ketzler-Momboisse/Storch
Das bayerische Gymnasium • In Bayern ist das achtjährige Gymnasium (G8) die Regelschule. Es umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12. Das bayerische Gymnasium vermittelt seinen Schülern eine vertiefte Allgemeinbildung, bereitet sie bestmöglich auf ein Hochschulstudium vor und befähigt sie, "eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule" erfolgreich zu absolvieren. Es legt die Grundlage für die Bereitschaft, lebenslang zu lernen und sich fortzubilden. • Die Gymnasiasten können und sollen in vielen Fächern Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben: • Deutsch, Fremdsprachen • Mathematik, Physik, Chemie, Biologie • Geschichte, Sozialkunde, Geographie, Wirtschaft und Recht • Musik, Kunst • Religionslehre bzw. Ethik • Sport • Umfang und Zusammensetzung der Stundentafel sowie die Zahl der Unterrichtsstunden folgen den Richtlinien der Kultusministerkonferenz, die eine weitgehende Einheitlichkeit des Abiturs in Deutschland gewährleisten sollen. • Hinweis: Inhalt und Text sind auf der Grundlage folgender Veröffentlichungen entstanden: • Flyer „Das bayerische Gymnasium“, Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus • Bayerisches Gymnasialnetz, Homepage http://www.gymnasium.bayern.de/ Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Individuelle Schwerpunkte und Fremdsprachenvielfalt • Der Fächerkanonist für alle verbindlich. Aber man kann mit der Wahl der Ausbildungsrichtung in der Mittelstufe (Jgst. 8-10) Schwerpunkte setzen: • Naturwissenschaftlich - technologisches Gymnasium (NTG) • Sprachliches Gymnasium (SG), mit der Sonderform des • Humanistischen Gymnasiums (HG) • Musisches Gymnasium (MuG) • Wirtschafts - (WSG-W) und Sozialwissenschaftliches Gymnasium (WSG-S) • Fremdsprachenvielfalt • Eine Besonderheit des Gymnasiums ist die Vielfalt der Fremdsprachen. Wahlmöglichkeiten bei den Pflichtfremdsprachen • Englisch (E), Latein (L), Französisch (F) 1. und 2. Fremdsprache (Jgst. 5 / 6) • 3. Fremdsprache am Sprachlichen Gymnasium (SG) ab Jgst. 8 Französisch, Griechisch (Gr), Russisch (Ru), Spanisch (Sp), Italienisch (It) • Zusätzliches Fremdsprachenangebot • Jgst. 10: Ersatz der ersten oder zweiten Fremdsprache durch eine andere. • Wahlunterricht: Fast alle Gymnasien bieten weitere Fremdsprachen als Wahlunterricht an. Man findet u.a. Chinesisch, Arabisch, Schwedisch, Polnisch, Tschechisch, Neugriechisch. Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Sprachliches Gymnasium (SG) mit Sonderform Humanistisches Gymnasium • Am Sprachlichen Gymnasium erlernen die Schüler drei oder mehr Fremdsprachen, darunter mindestens zwei moderne. Am Humanistischen Gymnasium, der klassischen Form des Sprachlichen Gymnasiums, stehen hingehen die alten Sprachen Latein und Griechisch (neben Englisch) im Mittelpunkt. • Sprachenfolgen • Latein ab Jahrgangsstufe 5 • Englisch ab Jahrgangsstufe 6 • Französisch / Italienisch / Russisch / Spanisch ab Jahrgangsstufe 8 oder • Englisch ab Jahrgangsstufe 5 • Latein ab Jahrgangsstufe 6 • Französisch / Italienisch / Russisch / Spanisch ab Jahrgangsstufe 8 oder (Humanistisches Gymnasium) • Latein / Englisch ab Jahrgangsstufe 5 • Englisch / Latein ab Jahrgangsstufe 6 • Griechisch ab Jahrgangsstufe 8 • An zahlreichen Gymnasien werden auch drei moderne Fremdsprachen angeboten: • F-E-It/Sp oder E-F-It/Sp. Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium • Am naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasium erhalten die Schüler eine vertiefte Einführung in Physik und Chemie; Informatik ist Unterrichtsfach • Sprachenfolge • Englisch/Latein ab Jahrgangsstufe 5 • Latein/Französisch/Englisch ab Jahrgangsstufe 6 (Englisch muss 1. oder 2. Fremdsprache sein) Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Gymnasium • Am Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Gymnasium (WSG-W oder WSG-S) werden je nach Profil die Fächer Wirtschaft und Recht sowie Wirtschaftsinformatik einerseits und Sozialkunde sowie die Sozialpraktische Grundbildung andererseits als Schwerpunkte gesetzt. • Sprachenfolge • Englisch/Latein ab Jahrgangsstufe 5 • Latein/Französisch/Englisch ab Jahrgangsstufe 6 (Englisch muss 1. oder 2. Fremdsprache sein) Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Musisches Gymnasium • Am musischen Gymnasium stehen neben Deutsch die Fächer Musik und Kunst im Vordergrund. Musik ist in allen Jahrgangsstufen Vorrückungsfach. • Sprachenfolge • Latein ab Jahrgangsstufe 5 • Englisch ab Jahrgangsstufe 6oder • Englisch ab Jahrgangsstufe 5 • Latein ab Jahrgangsstufe 6 Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Übersicht über die Schwerpunkte Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Der Unterricht am Gymnasium • Die wichtigsten Voraussetzungen für den Erfolg dieses langen Bildungsweges schafft der Unterricht. Systematisch baut er Wissen auf und verhilft zum Erwerb wichtiger Kompetenzen: • Fachlich-inhaltliche Kompetenzen (Fähigkeit, Wissen zu erwerben, anzuwenden, zu verknüpfen) inhaltliche Kompetenzen • Methodisch-praktische Kompetenzen (Beherrschung von Lernstrategien, Arbeits- und Präsentationstechniken) • personale Kompetenzen (Zivilcourage, Leistungs- und Verantwortungsbereitschaft, Urteilsfähigkeit) • soziale Kompetenzen (Fähigkeit zur Teamarbeit, zur Konfliktlösung und zu solidarischem Handeln) • Der Lehrplanbildet den Rahmen. Dabei lässt er so viel Spielraum, dass die Schulen ihr eigenes pädagogisches Konzept verwirklichen und im Unterricht besondere Schwerpunkte setzen können. Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Abschlüsse am Gymnasium • Das Ziel des Gymnasiums ist die allgemeine Hochschulreife. • Auf dem Weg dorthin werden folgende Abschlüsse erreicht: • Jahrgangsstufe 9 – Erfolgreicher Hauptschulabschluss • Jahrgangsstufe 10 – Mittlerer Schulabschluss • Jahrgangsstufe 9 – Hauptschulabschluss • Der erfolgreiche Hauptschulabschluss Alle Schüler, die die 9. Klasse mit Erfolg besucht haben, erhalten das Zeugnis über den erfolgreichen Hauptschulabschluss. • Der mittlere Schulabschluss über das Gymnasium • Wer am Gymnasium die Jahrgangsstufe 10 erfolgreich abschließt, darf in die 11. Jahrgangsstufe vorrücken und erhält den Nachweis eines Mittleren Schulabschlusses. • Wer z.B. mit zweimal der Note mangelhaft das Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 knapp verfehlt, kann dennoch mit der "Besonderen Prüfung" in Deutsch, Mathematik und seiner ersten Fremdsprache den mittleren Schulabschluss erwerben. • Die allgemeine Hochschulreife • Die allgemeine Hochschulreife (Abitur) wird nach Beendigung der 12. Klasse und • erfolgreicher Ablegung der Abiturprüfung erlangt. Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Der Übertritt an ein Gymnasium Der Probeunterricht ist bestanden bei D/M 3/4 oder 4/3. Bei D/M 4/4 können die Eltern entscheiden. Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Gymnasium 5. Jgst. Realschule 5. Jgst. Haupt- oder Mittelschule 6. Jgst. Versetzung in die 6. Jgst. der Haupt- oder Mittelschule nach den Richtlinien § 46 VSO Ø bis 2,0 (aus Deutsch, Mathematik im Jahreszeugnis) Ø 2,5 (aus Deutsch, Mathematik im Jahreszeugnis) Haupt- oder Mittelschule 5. Klasse Übertrittsregelung für den Übertritt aus der 5. Jgst. der Haupt- oder Mittelschule in die 5. Jgst. des Gymnasiums oder der Realschule Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Gymnasium 6. Jgst. Realschule 6. Jgst. Haupt- /Mittelschule 6. Jgst. Versetzung in die 6. Jgst. der Haupt- oder Mittelschule nach den Richtlinien § 46 VSO Ø bis 2,0 aus Deutsch, Mathematik, Englisch im Jahreszeugnis oder Aufnahmeprüfung Nur mit Aufnahmeprüfung! Haupt-/ Mittelschule 5. Klasse Übertrittsregelung für den Übertritt aus der 5. Jgst. der Haupt- oder Mittelschule in die 6. Jgst. des Gymnasiums und der Realschule Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Gymnasium 7. Jgst. Realschule 7. Jgst. Wirtschaftsschule 7. Jgst. Haupt- oder Mittelschule M 7-Klasse Haupt- oder Mittelschule 7. Jgst. Aufnahme nach bestandenem Probeunterricht an der WS (Der Probeunterricht ist bestanden bei D/Ma 3/4 oder 4/3. Bei D/Ma 4/4 können die Eltern entscheiden.) Aufnahme nach bestandener Aufnahmeprüfung an der HS/MS für den M-Zweig Möglichkeit der Aufnahmeprüfung im Anschluss an das Zwischenzeugnis der HS/MS Aufnahmeprüfung an der aufnehmenden Schule Ø 2,0 aus D, M, Englisch im Jahreszeugnis oder Aufnahmepr. Ø 2,66 aus D, M, Englisch im Zwischenzeugnis oder Jahreszeugnis > Ø 2,66 aus D, M, Englisch im Zwischenzeugnis Ø 2,66 aus D, M, Englisch im Zwischenzeugnis oder Jahreszeugnis > Ø 2,66 aus D, M, E im Zwischenzeugnis o. Jahreszeugnis Aufnahmeprü-fung und Probezeit Haupt- oder Mittelschule 6. Klasse Übertrittsregelung für den Übertritt aus der 6. Jgst. der Hauptschule an das Gymnasium, die Realschule, die Wirtschaftsschule oder den M-Zweig der Haupt- oder Mittelschule Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Übertrittsbestimmungen nach der 4. und 5. Jgst. Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Jgst. des Gymnasiums • Die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums (vgl. § 26 GSO) setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler • für den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet ist (Übertrittsnoten oder bestandener Probeunterricht) und • das 12. Lebensjahr • am 30. Juni vor Beginn des Schuljahres noch nicht erreicht hat • Die Aufnahme in ein musisches Gymnasium setzt zusätzlich eine einschlägige Begabung voraus, die durch die Note im Fach Musikerziehung im Übertrittszeugnis oder auf andere Weise nachzuweisen ist. • Die Aufnahme an einem Gymnasium mit Enrichmentklassen für hochbegabte Kinder setzt eine entsprechende Begutachtung und die erfolgreiche Teilnahme am Aufnahmeverfahren der jeweiligen Schule voraus. Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Die 5. Jahrgangsstufe als Gelenkklasse an allen Schularten • Die 5. Jahrgangsstufe hat in allen Schularten die Funktion einer Gelenkklassemit folgenden Aufgaben: • Überprüfung der getroffenen Schullaufbahnwahl • Förderung und Unterstützung bei Übergangsproblemen • Korrekturempfehlungen bei bereits getroffenen Schullaufbahnentscheidungen • Anbahnung weiterer, individueller Bildungswege (Haupt- oder Mittelschule, Realschule, Gymnasium) • Begleit- und Unterstützungsmaßnahmen bzw. Förderkonzepte: • Einsatz von Grundschullehrkräften in den Gelenkklassen (Übertrittslotsen) • Individuelle Beratungsangebote (Lehrer, Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen) • Angebot am Gymnasium: Intensivierungsstunden Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Dokumente für die Anmeldung • Folgende Dokumente sind bei der Anmeldung vorzulegen: • das Original des Übertrittszeugnisses der Volksschule bzw. die Originale von Zeugnissen früherer Schulen, falls die Aufnahme nicht im Anschluss an den Besuch einer Volksschule erfolgt, • das Original des Geburtsscheines oder der Geburtsurkunde, • ggf. der Nachweis über die Erziehungsberechtigung (v.a. bei geschiedenen Eltern oder Eltern mit unterschiedlichen Familiennamen) und • ggf. die Bescheinigung über Teilleistungsstörungen Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Übertritt von einer Privatschule an das Gymnasium • Die Übertrittsbedingungen für Schüler aus Privatschulen sind abhängig vom rechtlichen Status der besuchten Privatschule. Informieren Sie sich bitte unbedingt rechtzeitig, um Probleme beim Übertritt zu vermeiden. • Staatlich anerkannte Grund/Haupt/Mittelschulen • Diese Schulen stellen in der 4. Jgst. ein anerkanntes Übertrittszeugnis aus, in der 5. Jgst. gilt analog zu den öffentlich rechtlichen Schulen das Jahreszeugnis. (Beispiel in München: Lukasschule) • Staatlich genehmigte Grund/Haupt/Mittelschule • Diese Schulen können keine anerkannten Zeugnisse ausstellen. Beim Übertritt müssen die Schülerinnen und Schüler am Probeunterricht teilnehmen. Auch für den Übertritt aus der 5. Jgst. wird diesen Schülern ein Probeunterricht angeboten. (Beispiel in München: alle Montessorischulen) Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Probezeit und Elternwille • Was bedeutet Elternwille beim Beratungsgespräch? • Der „Elternwille“ meint, dass Eltern sich unter bestimmten Bedingungen (Probeunterricht jeweils die Note 4 in Deutsch und Mathematik) auch über eine Empfehlung des Gymnasiums hinwegsetzen und selbst entscheiden können, ob Ihr Kind das Gymnasium besuchen soll oder nicht. In diesem Fall können die Erziehungsberechtigten nach § 26 der Gymnasialen Schulordnung (GSO) die Aufnahme in das Gymnasiumbeantragen. • Gibt es eine Probezeit für ein Kind? • Eine generelle Probezeit, die unmittelbar beim Wechsel an ein öffentliches Gymnasium beginnt und für alle Gymnasiasten gilt, gibt es nicht. • Unter bestimmten Voraussetzungen - diese sind in der Gymnasialen Schulordnung § 29 und § 31 (GSO) geregelt - haben Schülerinnen und Schüler jedoch eine Probezeit, in der über die endgültige Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe entschieden wird. Ausschlaggebend dafür sind einerseits die erbrachten Leistungen, andererseits aber auch die Gesamtpersönlichkeit der Schüler. Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Wie sieht der Probeunterricht aus? • Der Probeunterricht dauert grundsätzlich drei Tage. • Er wird in den Fächern Deutsch und Mathematik abgehalten. Die Prüfungsinhalte orientieren sich am Grundwissen der jeweiligen Jahrgangsstufe. Zur Bildung der Prüfungsnote werden schriftliche und mündliche Leistungen herangezogen. • Rechtschreibung • Probeunterricht nach Jahrgangsstufe 4 der Grundschule: Ein Diktat wie bisher gehört nicht mehr zu den schriftlichen Aufgaben im Fach Deutsch. Die Rechtschreibkenntnisse werden jedoch in anderen Aufgaben (Wortdiktat mit Bildern; und zu verbessernder Fehlertext) geprüft. • Das Kind hat am Probeunterricht erfolgreich teilgenommen, wenn es in einem Prüfungsfach mindestens die Note 3 und im anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht hat. • Wird in beiden Fächern jeweils die Note 4 erreicht, gilt der Probeunterricht zwar als nicht bestanden - der Übertritt an das Gymnasium ist jedoch nach § 26 der Gymnasialen Schulordnung (GSO) auf Antrag der Eltern möglich. Die Eltern treffen die Entscheidung. • Erreicht das Kind in einem der Prüfungsfächer lediglich die Note 5 oder 6, so ist der Probeunterricht nicht bestanden und es ist momentan kein Übertritt an das Gymnasium möglich. • Die Eltern werden von der Schule schriftlich über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Probeunterrichts informiert sowie darüber, ob das Kind aufgrund einer erfolgreichen Teilnahme am Probeunterricht oder aber aufgrund eines evtl. erforderlichen Antrags der Eltern aufgenommen werden kann. • Nimmt ein Schüler erfolglos am Probeunterricht teil, so wird dies auf dem Übertrittszeugnis vermerkt. Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Beispielaufgabe aus dem Probeunterricht Probeunterricht 2011 an den Gymnasien in Bayern Mathematik – Jahrgangsstufe 4 Alle Probeunterrichtsunterlagen unter: http://www.isb.bayern.de/isb/ Vergleichsarbeiten/Prüfungen Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Beispielaufgabe aus dem Probeunterricht Probeunterricht Gymnasium – Deutsch, Rechtschreibung, 2011, Jgst. 4 Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Aufnahmeprüfung und Probezeit • Aufnahmeprüfungen werden in den letzten Tagen der Sommerferien durchgeführt. Sie erstrecken sich in der Regel auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe des Gymnasiums. • § 30 GSO: Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und ggf. mündlich bzw. praktisch durchgeführt. Schriftliche Arbeiten sind in den Kernfächern zu fertigen. Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich in der Regel auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe des Gymnasiums. • In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Gymnasiums gewachsen ist. … Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz. • Die Probezeit dauert in der Regel bis zum Ende des Schulhalbjahres. Sie kann aus besonderen Gründen längstens bis zum Endes des Schuljahres verlängert werden. Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
Unser Gymnasium stellt sich vor • Individueller Text des Nachbargymnasiums Staatliche Schulberatung, Ulbricht, Ketzler-Momboisse, Storch 03/2012
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