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Was bedeutet „Natura 2000“ und in welchem Verhältnis steht es zur FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie?. Natura 2000. =. Schutzgebiete nach FFH-RL. + . Schutzgebiete nach VS-RL. Als Natura 2000 bezeichnet man das kohärente europäische ökolo-gische Netz besonderer Schutz-gebiete.
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Was bedeutet „Natura 2000“ und in welchem Verhältnis steht es zur FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie? Natura 2000 = Schutzgebiete nach FFH-RL + Schutzgebiete nach VS-RL Als Natura 2000 bezeichnet mandas kohärente europäische ökolo-gische Netz besonderer Schutz-gebiete. Dieser länderübergreifende Biotop-verbund setzt sich aus den Schutz-gebieten (Special Protected Areas) der so genannten Vogelschutz richtlinie (VSRL) und den Schutz-gebieten (Special Areas of Conser-vation) der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-RL )s zusammen. Ziel ist die Erschaffung eines kohärenten Schutzsystems, um die biologische Vielfalt (Arten und ihre Habitate) innerhalb der EU nach einheitlichen Standards zu erhalten. Ergänzt werden die FFH-Gebiete durch die Schutzge-biete der bereits seit 1979 geltenden Vogelschutzricht-linie der EU2. Diese verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die in den Anhängen der Richtlinie genannten Vögel und ihre Lebensräume wirksam zu schützen. Eine Schlüsselrolle im Aufbau des Natura 2000 Netzes kommt der Fauna-Flora-Habitate-Richtlinie von 1992 zu. In ihr verpflichten sich die EU-Mitgliedsstaaten zur Installierung des Schutz-gebietsnetzes durch Aus-weisung nationaler Schutz-gebiete. Die in den Anhängen II und I gelisteten Arten und Habitate sollen in ihrem gesamten Verbreitungs-gebiet in einem günstigen Erhaltungszustand gesichert bzw. nötigenfalls in einen solchen gebracht werden. 1 Richtlinie 92/43/EWG vom 21.5.1992 2 Richtlinie 79/409/EWG vom 2.4.1979 Wie erfolgt die Auswahl, Meldung und Ausweisung der Natura2000-Schutzgebiete? Wie ist das Meldeverfahren abgelaufen und wie ist der derzeitige Stand des Auswahlverfahrens in Deutschland? • zunächst verhaltene Meldung der Schutzgebiete durch die Bundesländer, deshalb erfolgte im September 2001 erste Verurteilung der Bundesrepublik durch den Europäischen Gerichtshof wegen mangelnder Umsetzung • 2002 waren 3.500 Gebiete gemeldet, die als nicht ausreichend angesehen wurden, daher wurde 2003 ein Zweitverfahren gegen die BRD eröffnet, das Zwangsgeldverfahren wurde bis Anfang 2006 ausgesetzt • Deutschland hat bisher 4.596 FFH- Gebiete und 539 Vogelschutzgebiete nach Brüssel gemeldet, dies entspricht ca. 13,5 % der terrestrischen und 41 % der marinen Flächen Deutschlands • 2006 werden weitere erhebliche Flächenmeldung durch die Bundesländer erfolgen, um die drohende Zwangsgeldfestsetzung gegen Deutschland abzuwenden.
Welche Auswirkungen haben Schutzgebiete auf die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung? Alle Projekte und Pläne, die ein Schutzgebiet in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich nachhaltig beeinträchtigen können, müssen auf Verträglichkeit mit den Schutzansprüchen geprüft werden. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. FFH FFH - - Vorprüfung Vorprüfung Besteht die Möglichkeit, dass das Vorhaben das Gebiet erheblich beeinträchtigt? ja ja nein nein FFH - Verträglichkeitsprüfung FFH- Verträglichkeitsprüfung - nicht notwendig nicht notwendig Volle FFH-Verträglichkeitsprüfung Wird das Gebiet mit seinen Erhaltungszielen für die geschützten Arten und Lebensraumtypen erheblich beeinträchtigt? Bewertung anhand Erhaltungszielen erhebliche nein ja Beeinträchtigungen FFH FFH - - verträglich verträglich FFH FFH - - unverträglich unverträglich Alle „erheblichen Beeinträchtigungen“ des Gebiets sind verboten; sie können zwar, wenn keine Alternativen zur Durchführung der Maßnahme bestehen, mit der Verfolgung legitimer Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt werden, müssen dann aber zugleich durch so genannte kohärenzsichernde Maßnahmen schon zum Zeitpunkt des Eingriffs weitestgehend ausgeglichen werden. Ausnahmeregelung/ Alternativenprüfung Sind Alternativlösungen vorhanden? Alternativen nicht vorhanden ja Alternativen vorhanden nein Rechtfertigung Bestehen „zwingende“ Gründe des überwiegendes Interesses für das Vorhaben? ja ja nein nein Kohärenzmaßnahmen Kohärenzmaßnahmen Kohärenzmaßnahmen Kohärenzmaßnahmen möglich möglich nicht möglich nicht möglich ausnahmsweise zulässig ausnahmsweise zulässig Beheimatet das Gebiet so genannte prioritäre Arten bzw. Habitate, ist bei der Rechtfertigung der Rückgriff auf soziale und wirtschaftliche Zwecke nur bei Einschaltung der Kommission möglich.
Welche Auswirkungen können Schutzgebiete auf Planungsvorhaben haben ? Die Kommissionspraxis bei der kritischen Begleitung nationaler Großprojekte im Rahmen der so genannten Umweltpaketsitzungen tendiert ebenso wie die Rechtsprechung des EuGH und die rechts- und fachwissenschaftliche Debatte dazu, die Anforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung, besonders im Vergleich zur bisher in der Bundesrepublik geübten Praxis der Verwaltungsgerichte stetig zu verschärfen. Der EuGH postuliert einen sehr strengen Maßstab der Erkenntnisbildung für den Ausschluss einer erheblichen Beeinträchtigung im Rahmen von Zulassungsverfahren: Nach seiner Auffassung muss der Ausschluss einer solchen Beeinträchtigung so gut begründet sein, dass er „über jeden wissen-schaftlichen Zweifel erhaben“ ist; im Zweifel sei aus Gründen der Vorsorgeeine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen. Was dies angesichts der bestehenden Erkenntnislücken über die Ökologie der geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Habitate bedeutet, kann man an Beispielen von Großvorhaben in jüngster Zeit beobachten: Januar 2005: Stopp des Rotterdamer Hafenausbaus Maasvlakte II durch das oberste niederländische Verwaltungsgericht („Raad van State“) wegen nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließender Verdriftungen von Baggergut in den 70 km entfern- ten NationalparkNiederländisches Wattenmeer; derzeit: Planung einer Lärmschutzwand entlang eines Bahngleises, wegen nicht sicher auszuschließender negativer Lärmwirkungen auf Brutvögel im Vogelschutzgebiet Voslapper Groden im Rahmen des Neubaus des JadeWeserPorts in Wilhelmshaven. Die Naturschutzverbände vertreten unterstützt vom Bundesamt für Naturschutz die Auffassung, dass auch der materielle Prüfmaßstab sehr streng zu formulieren ist, schon die Inanspruchnahme eines geringen Teils der Fläche eines Schutzgebietes oder seine geringfügige morphologische Veränderung als „erhebliche Beeinträchtigung“ gewertet werden muss. derzeit: In zwei Drittel aller Planfestellungsverfahren, die derzeit im Freistaat Sachsen durchgeführt werden, sind Gebiete von besonderer Bedeutung mittelbar oder unmittelbar betroffen. Die Erhaltungs- und Schutzziele bei der Schutzgebietsausweisung, an denen die Erheblichkeit des Eingriffs gemessen wird, werden streng zu formulieren sein; es dürfte nicht möglich sein, unter den Argusaugen der Naturschutzverbände (mit Klagerechten), „die Details schon vor Ort zu regeln“. derzeit: Im Fall der Ausweisung von Ästuaren an den Bundeswasserstraßen Elbe, Ems, Weser wird von Naturschutzseite und den die Kommission beratenden Experten gefordert, den Schiffsverkehr, die temporären Unterhaltsbaggerungen und den weiteren Ausbau festzuschreiben. Unklar und umstritten ist der geforderte Umfang der Suche nach „Alternativlösungen“ . Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Hinblick auf den gemeinsamen Markt bei der Alternativen-prüfung im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung anders als nach der hierzulande geübten Praxis gerade bei großen Infrastrukturvorhaben auch großräumige Alternativen (ggf. sogar über die Grenzen des Mitgliedsstaats hinaus) geprüft werden müssen. Offen ist auch, ob bzw. unter welchen ggf. qualifizierenden Anforderungen regionalwirtschaftliche bzw. kommunale Belange als zwingende überwiegende öffentliche Interessen auch im Sinne der FFH-Richtlinie gelten können; Restriktionen hätten insbesondere Folgen, weil in der Planungspraxis häufig die Alternativlosigkeit von Vorhaben an bestimmten Standorten mit den erwünschten ökono-mischen Effekten „vor Ort“ begründet wird Selbst für den Fall, dass sich ein Vorhaben rechtfertigen lässt, ist ungeklärt, wer – für den Fall, dass die Umweltverbände einen Ausgleich bestreiten - den Nachweis erbringen muss, dass Kohärenz-maßnahmen möglich sind. Wer trägt das Risiko für den Aufwand, die Dauer und die Risiken der durch die Umweltverbände angestrengten Verbandsklagen und die Realisierbarkeit der Vorhaben in der Zwischenzeit? Können Vorhaben auch durchgeführt werden, wenn ein wirksamer Kohärenzausgleich nicht möglich ist, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?