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DVGW-TRGI 2008 Arbeitsblatt G 600 Technische Regel für Gasinstallationen

DVGW-TRGI 2008 Arbeitsblatt G 600 Technische Regel für Gasinstallationen Prüfung von Leitungsanlagen. I /. Wolfgang Friedrich Ing. (grad.) Technischer Betriebsleiter der Fa. Friedrich Haustechnik GmbH, Göppingen. Allgemeines.

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DVGW-TRGI 2008 Arbeitsblatt G 600 Technische Regel für Gasinstallationen

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  1. DVGW-TRGI 2008 Arbeitsblatt G 600 Technische Regel für Gasinstallationen Prüfung von Leitungsanlagen I /

  2. Wolfgang Friedrich Ing. (grad.) Technischer Betriebsleiter der Fa. Friedrich Haustechnik GmbH, Göppingen

  3. Allgemeines Dieser Abschnitt beschreibt die Belastungs-, Dichtheits- und Gebrauchsfähigkeitsprüfung und gilt für: • Innenleitungen • erdverlegte und freiverlegteAußenleitungen

  4. Gas darf nur eingelassen werden, wenn die vor-geschriebenen Prüfungen erfolgreich durchgeführt wurden • diese Prüfungen können gesamt oder abschnitts-weise durchgeführt werden • Prüfungen müssen vor dem Verputzen oder Verkleiden der Leitungen durch-geführt werden • die Anlagenabschnitte müssen von gasführenden Leitungen getrennt sein(z.B. durch Stopfen, Kappen,Steckscheiben)

  5. Die durchgeführten Prüfungen müssen wie folgt dokumentiertwerden: • Art der durchgeführten Prüfungen • Messwerte, Dauer, Drücke • Prüfmedium • geprüfter Leitungsteil • Datum • Bestätigung der Dichtheit • Prüfer

  6. Sicherheitsmaßnahmen während der Prüfungen (auf Grund der Kompressibilität von Gasen) • der max. Prüfdruck darf 3 bar nicht überschreiten • plötzlichen Druckanstieg in der zu prüfenden Leitungsanlage vermeiden • Prüfdruck nach Abschluss der Prüfung gefahrenfrei ablassen

  7. Prüfmedien • wahlweise mit Luft oder inertem Gas für Belastungs- und Dichtheitsprüfung • verteiltes Gas für Gebrauchsfähigkeitsprüfung Die Verwendung von Sauerstoff ist unzulässig.

  8. Prüfungen für Leitungsanlagen bis 100mbar • Belastungsprüfung • Dichtheitsprüfung • Gebrauchsfähigkeitsprüfung (bei in Betrieb befindlichen Anlagen)

  9. Belastungsprüfung • vor der Dichtheitsprüfung durchzuführen • nur für Leitungen ohne Armaturen, Gas-Druckregelgeräte, Gaszähler oder Gasgeräte mit zugehöriger Regel- und Sicherheitseinrichtung • Armaturen nur mit einbeziehen, wenn deren max. zulässiger Betriebsdruck mindestens dem Prüfdruck entspricht • Prüfdruck beträgt 1 bar und darf während der Prüfzeit von 10 min nicht fallen • Messgerät mit Mindestauflösung von 0,1 bar

  10. Dichtheitsprüfung • nach der Belastungsprüfung durchführen • für Leitungsanlagen einschließlich Armaturen, jedoch ohne Gasgeräte und Regel- / Sicherheitsarmaturen • Gas-Druckregelgerät und/oder Gaszähler können mit einbezogen werden, sofern sie für den Prüfdruck ausgelegt sind • Prüfdruck muss 150 mbar betragen und darf während der Prüfdauer nicht fallen • Prüfdauer und Anpassungszeiten Tabelle 11 entnehmen

  11. Messgerät mit Mindestauflösung von 0,1 bar • den Prüfdruck nach Abschluss der Prüfung gefahrenfrei ablassen

  12. Gebrauchsfähigkeitsprüfung • für in Betrieb befindliche Leitungsanlagen mit Betriebsdrücken bis 100 mbar • Unterteilung in folgende Kriterien:

  13. Für die Bewertung gilt nicht nur die Gasleckmenge, sondern auch • der äußerlich erkennbare Zustand (z. B. Korrosion) • Funktionsfähigkeit der Bauteiled. h. Verantwortung des Fachmanns vor Ort für die Notwendigkeit einer weiteren InstandsetzungAchtung! Bei Gasgeruch gilt die Interpretation der Gebrauchsfähigkeitskriterien nicht!

  14. Ermittlung der Gasleckmenge für die Gebrauchsfähigkeitsprüfung • mit einem Leckmengenmessgerät oder nach dem grafischen Verfahren • Unterteilung der Leitungsanlage in sinnvolle Prüfabschnitte • geschlossene Absperreinrichtungen gelten dabeials ausreichende Abtrennung, wenn Gas als Prüfmedium verwendet wird

  15. Grafisches Verfahren zur Ermittlung der Gasleckmenge

  16. Maßnahmen nach Gebrauchsfähigkeitsprüfung • unbeschränkte Gebrauchsfähigkeit  die Leitungsanlage kann weiter betrieben werden • verminderte Gebrauchsfähigkeit  die Leitungsanlage muss innerhalb von 4 Wochen instand gesetzt werden • keine Gebrauchsfähigkeit  die Leitungsanlage ist unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, bis die Leitung instand gesetzt ist

  17. Beispiel einer Leckmengenmessung mit Betriebsdruck

  18. Prüfungen für Leitungsanlagen über 100 mbar bis 1 bar • kombinierte Belastungs- und Dichtheitsprüfung für neuverlegte Leitungsanlagen • für Leitungsanlagen einschließlich Armaturen, jedoch ohne Gasgeräte und Regel- / Sicherheitsarmaturen • Verbindungen mit gasführenden Leitungen sind unzulässig • Prüfdruck: 3 bar (Druckzunahme max. 2 bar/min) • Prüfdruck darf während Prüfdauer nicht fallen • Prüfdauer: min. 2 h

  19. bei einem Leitungsvolumen über 2000 l Prüfdauer anpassen: 15 min / 100 l Leitungsvolumen • als Messgeräte gleichzeitig einen Druckmessschreiber Klasse 1 sowie ein Manometer Klasse 0,6 verwenden, deren Messbereiche ca. dem 1,5 –fachen Prüfdruck entsprechen • Prüfdruck nach Abschluss der Prüfung gefahrenfrei ablassen

  20. von den Prüfungen können folgende Leitungsteile ausgenommen werden: • Verbindungsstellen mit HAE, Gasdruckregelgeräten, Gaszähler, Gasgeräten, Geräteanschlussarmaturen und gasführende Leitungen • Geräteanschlussleitungen • Verschlüsse von Prüföffnungen Diese Verbindungen müssen leicht zugänglich sein und mit Gas unter Betriebsdruck mit einem Gasspürgerät oder schaumbildenden Mitteln geprüft werden.

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