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Qualitätsentwicklung und –sicherung in der Sonderpädagogik

Qualitätsentwicklung und –sicherung in der Sonderpädagogik. Rundschreiben 18 und 19 / 2008 Landesschulrat für Oberösterreich LSI Dr. Heidemarie Blaimschein. Infos dazu auf: www.cisonline.at.

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Qualitätsentwicklung und –sicherung in der Sonderpädagogik

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  1. Qualitätsentwicklung und –sicherung in der Sonderpädagogik Rundschreiben 18 und 19 / 2008 Landesschulrat für Oberösterreich LSI Dr. Heidemarie Blaimschein

  2. Infos dazu auf: www.cisonline.at • Rundschreiben Nr. 18/2008: Richtlinien für die Umsetzung und das Monitoring von Qualitätsstandards im integrativen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit SPF • Rundschreiben Nr. 19/2008: Richtlinien für Differenzierungs- und Steuerungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Feststellung des SPFs

  3. Ziele der Standards • Es soll erreicht werden, dass Schule und Unterricht so gestaltet werden , dass Schüler/innen mit SPF: (a) ein größtmögliches Ausmaß an Förderung zur Entwicklung ihrer individuellen Fähigkeiten und Voraussetzungen erfahren, und (b) ein Maximum an Integrationschancen in die soziale Umwelt und in die Gesellschaft erhalten.

  4. QS in I-Klassen- RS 18/2008 Sicherstellung der sozialen Kontinuität Fördernde Maßnahmen in der HS: • Binnendifferenzierter Unterrichtund wenn möglich nicht in Leistungsgruppen(Wo dies nicht möglich ist, sollen Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet werden, nicht der dritten Leistungsgruppe zugewiesen werden.) • Lehrer/innenteam der HS Klasse soll klein gehalten werden und nach Möglichkeit 8 Lehrkräfte nicht überschreiten. • Die Unterrichtszeit des Klassenvorstands in HS-Integrationsklassen sollte mindestens einer halben Lehrverpflichtung entsprechen.

  5. Prinzips der Heterogenität • Für die Klassenzusammensetzung gilt, dass die Schüler/innen in I-Klassen etwa repräsentativ für den gesamten Schülerjahrgang an der Schule sein soll. • Keine Überrepräsentation erzieherisch schwieriger, verhaltensauffälliger oder lernschwacher Schüler/innen in den I-Klassen.

  6. Qualifizierte sonderpädagogische Förderung • ein/e Sonderschullehrer/insoll mindestensmit einer gesamten Unterrichtsverpflichtung in der Integrationsklasse unterrichtet. • allenfalls zusätzlich eingesetzte Lehrer/innen sollen über eine sonderpädagogische Zusatzausbildung verfügen. (regionale Steuerung!) • Integrationsklassen sind konstitutiver Teil des Schulganzen und müssen von der Schulgemeinschaft überzeugt mitgetragen werden.

  7. Differenzierung und Steuerung SPF – Feststellung Rundschreiben 19/2008 Sonderpädagogischer Förderbedarf im schulrechtlichen Sinn gemäß § 8 Schulpflichtgesetz liegt vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule oder der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag bzw. nicht gemäß §15 Schulpflichtgesetz vom Schulbesuch befreit ist.

  8. Differenzierung Lernschwäche und Lernbehinderung • Ungenügende Schulleistungen ohne das Bestimmungsmerkmal der Behinderung begründen keinen sonderpädagogischen Förderbedarf.

  9. Körper- und Sinnesbehinderung Nicht jede Behinderung zieht sonderpädagogischen Förderbedarf nach sich. (vgl. körper- oder sinnesbehinderte Kinder) Berücksichtigung der Funktionseinschränkung bei der Gestaltung der Arbeitssituation oder der Einsatz behinderungsspezifischer Hilfsmittel sowie eine unterstützende Haltung der Lehrerinnen und Lehrer aus. weitere Möglichkeiten: Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen gemäß §11 Abs.6 Schulunterrichtsgesetz und Verweis auf die Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung in der geltenden Fassung verwiesen.

  10. Migrationshintergrund Für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch darf das Nichtbeherrschen der Unterrichtssprache nicht als Kriterium für die Feststellung des SPF herangezogen werden. Für diese Schülerinnen und Schüler sind die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und die entsprechenden Fördermaßnahmen durchzuführen.

  11. SPF und Lehrplan • Sonderpädagogischer Förderbedarf betrifft den/die ganze/n Schüler/in und wird bescheidmäßig festgelegt. Es kann daher nur um einen SPF aufgrund einer physischen oder psychischen Behinderung angesucht werden. • Erst in einem zweiten Schritt werden Lehrplanzuordnungen vom BSR festgelegt.

  12. Wann wird ein SPF- Antrag gestellt? • Es obliegt der pädagogischen Verantwortung des/der Klassenlehrer/s/in und der Schulleitung der Volksschule, dass einer verspäteten sonderpädagogischen Intervention durch eine zeitgerechte sonderpädagogischen Begutachtung entgegengewirkt wird. • Die Fördermaßnahmen der Grundschule überschneiden sich auf vielen Gebieten mit sonderpädagogischen Maßnahmen – insbesondere was Beeinträchtigungen des schulischen Lernens betrifft. Eine klare Abgrenzung wird nur dann möglich sein, wenn die Anwendung behinderungsspezifische Fördermaßnahmen erforderlich ist. • Die Abklärung einer Lernbehinderung sollte daher grundsätzlich innerhalb der Grundstufe 1 erfolgen.

  13. Zeitplan Alle Anträge auf • Feststellung des SPF • Änderung der Lehrplanzuordnung • Aufhebungsanträge sind beim Amt des Bezirksschulrates bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres einzubringen.

  14. Regionale Ebene Bereits bei der Planung von I-Klassen und sonderpädagogischer Maßnahmen ist auf regionaler Ebene die Personalsituation im Hinblick auf die Standards auszurichten. Schul- und Klassenebene Die Schulleitungen tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Standards auf Schul- und Klassenebene. Ausnahme: In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Einzelfall nicht immer alle angeführten Standards eingehalten werden können, da sonst unter Umständen den individuellen Verhältnissen am Einzelstandort, die oft auch situationsspezifische Lösungen erfordern, nicht entsprochen werden kann. Für diesen Falle ist dies bereits im Planungsstadium - in Kooperation mit dem SPZ - dem BSR mitzuteilen. Verbindlichkeiten für die Umsetzung

  15. Konsequenzen für die Umsetzung zu RS 18Qualitätsstandards in I-Klassen • ERWEITERUNG bzw. ÜBERPRÜFUNG der standortspezifischen Förderkonzepte • Sonderpädagogische Qualifizierung beachten und für Lehrer/innen sicherstellen • Sonderpädagog/innen auch als KV einsetzen • Heterogene Klassenzusammensetzung • Innere Differenzierung vor äußerer Differenzierung • Schuleigenes Standortkonzept gibt Aufschluss über integrative und sonderpädagogische Maßnahmen

  16. Konsequenzen für die Umsetzung zu RS 19SPF-Feststellung • Präventionsmöglichkeiten beachten - FRÜHWARNUNG • Klarheit über physische oder psychische „Behinderung“ schaffen • Rechtzeitige Beratung durch das SPZ (Präventionsphase) • Laufende Bezirksanalyse zur Qualitätsentwicklung in Kooperation BSR - SPZ (Zahlen, Lehrplanzuordnungen-einzelne Gegenstände, S-Lehrplan - SPF-Verhalten, etc....)

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