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STRUKTUR

Dekret über das Zentrum für Förderpädagogik, zur Verbesserung der sonderpädagogischen Förderung in den Regel- und Förderschulen sowie zur Unterstützung der Förderung von Schülern mit Beeinträchtigung, Anpassungs- oder Lernschwierigkeiten in den Regel- und Förderschulen. STRUKTUR.

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  1. Dekret über das Zentrum für Förderpädagogik, zur Verbesserung der sonderpädagogischen Förderung in den Regel- und Förderschulen sowie zur Unterstützung der Förderung von Schülern mit Beeinträchtigung, Anpassungs- oder Lernschwierigkeiten in den Regel- und Förderschulen

  2. STRUKTUR • Allgemeine Bestimmungen • Zentrum für Förderpädagogik • Integrationsverfahren • Fördertopf • Abänderungsbestimmungen • Schlussbestimmungen

  3. Zentrum für Förderpädagogik Institut der DG für Sonderunterricht (Grundschule – Sekundarschule – Internat) Grundschule für differenzierten Unterricht (Elsenborn – St. Vith) ZENTRUM FÜR FÖRDERPÄDAGOGIK (Dienststelle mit getrennter Geschäftsführung) - Niederlassungen: Eupen, Elsenborn, St. Vith - Verwaltungssitz: Eupen - Grundschul- und Sekundarabteilung, Internat

  4. AUFGABEN • Erteilung von Förderschulunterricht auf Fördergrundschul- und -sekundarschulebene; • Koordinierung der sonderpädagogischen Fördermaßnahmen in den Integrationsprojekten; • Hilfestellung und Beratung bei der Erstellung von individuellen Förderplänen; • Bereitstellung von Fachpersonal für sonderpädagogische Förderung in den Regelschulen; • Beratung und Begleitung der Regelschulen und ZAWM in förderpädagogischen Fragen; • Hilfestellung bei der methodisch-didaktischen, pädagogischen und psychologischen Kompetenzerweiterung der Regelschulen und ZAWM auf Ebene der sonderpädagogischen Förderung; • Hilfestellung bei der beruflichen Integration der Schüler und Gewährleistung integrativer Praktika in den Betrieben.  Zusammenarbeit mit externen Partner, insbesondere der Dienststelle für Personen mit Behinderung

  5. BEIRAT • Aufgaben • Beratung der Regierung und der Direktion des Zentrums für Förderpädagogik in allgemeinen Fragen der Förderung und insbesondere der sonderpädagogischen Förderung in der DG; • Erstellung von Gutachten zu Fragen der sonderpädagogischen Förderung auf Anfrage der Regierung oder aus eigener Initiative • Initiierung eines breiten gesellschaftlichen Dialogs zu allen Aspekten der pädagogischen Förderung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

  6. BEIRAT 2. Zusammensetzung • jeweils ein Vertreter des GUW, FSU und OSU; • jeweils ein Vertreter der Abteilung UNAU + BGSO; • ein Vertreter einer anerkannten Einrichtung, die in der sonderpädagogischen Forschung und Weiterbildung tätig ist; • jeweils ein Vertreter der drei PMS-Zentren; • ein Vertreter der Dienststelle für Personen mit Behinderung; • ein Vertreter einer gemeinnützigen Einrichtung, die im sonderpädagogischen Bereich in der DG tätig ist und die Interessen der Erziehungsberechtigten vertritt (z.B. ABH); • jeweils ein Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen in der DG; • ein Vertreter der AHS; • ein Vertreter des IAWM; • ein Vertreter des technischen und berufsbildenden Unterrichts; • Ein Vertreter des Arbeitsamtes der DG. + DIREKTOR des Zentrums für Förderpädagogik ( Vorsitz) + FACHBEREICHSLEITER

  7. DIREKTION

  8. DIREKTOR • Beförderungsamt ab 150 Schülern • Amtsvergabe in Form einer Bezeichnung oder definitiven Ernennung • Mindestens ein Diplom des Hochschulwesens des 1. Grades • Öffentlicher Bewerbungsaufruf • Externe Bewerber zugelassen • Strategie- und Aktionsplan • Erstellung einer Rangordnung der Bewerber durch eine unabhängige Kommission • Aufgaben gemäß Grundlagendekret • Gehalt: Barema 270/I (19 Dienstjahre) + 428,48 € • Bewertung alle 5 Jahre

  9. FACHBEREICHSLEITER • Auswahlamt ab 150 Schülern • Amtsvergabe in Form einer Bezeichnung oder definitiven Ernennung • Mindestens ein Diplom des Hochschulwesens des 1. Grades • Öffentlicher Bewerbungsaufruf • Externe Bewerber zugelassen • Strategie- und Aktionsplan • Bezeichnung durch den Schulträger • Dienstrecht des GUW findet Anwendung • Gehalt: Barema 422 • Bewertung alle 5 Jahre durch Direktor

  10. PÄDAGOGISCHER RAT • berät über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule • trägt den Gutachten und Empfehlungen des Beirates Rechnung und informiert diesen über die aktuellen Entwicklungen

  11. Förderpädagogischer Schul- und Lernbegleiter • Neues Amt im Förderschulwesen im « Erziehungshilfspersonal » • Ab 150 Schülern 1 Stelle; unter 150 Schülern eine halbe Stelle • Spezifische Aufgaben: • Hilfestellung beim Erstellen von individuellen Förderplänen beziehungsweise bei der Anpassung der Lernziele; • Begleitung und Beratung der Personalmitglieder im Hinblick auf den Umgang mit Schülern, die unterschiedliche Lernvoraussetzungen aufweisen; • Begleitung und Beratung beim Einsatz von förderpädagogischen Methoden und Materialien; • Entwicklung individueller Lernstrategien mit einzelnen Schülern. • Initiierung und Entwicklung von Weiterbildungen im Bereich der Förderpädagogik in Zusammenarbeit mit der AHS • Wahrnehmung der Aufgaben auf Ebene der Regelschulen und der Förderschulen ab Januar 2010

  12. Förderpädagogischer Schul- und Lernbegleiter • Erforderliche Titel (keine Abweichung möglich): • Lizenz oder Master in Förderpädagogik; • Lizenz oder Master in Heilpädagogik; • Lizenz oder Master in Orthopädagogik; • Lizenz oder Master in Pädagogik (Schwerpunkt Förderpädagogik); • Lizenz oder Master in Psychopädagogik (Schwerpunkt Förderpädagogik); • Lizenz oder Master in Psychologie (Schwerpunkt Förderpädagogik); • Lizenz oder Master in Erziehungswissenschaften. • Die Regierung kann auf Grundlage eines Gutachtens der PIB entscheiden, daß andere Diplome (Niveau Master), deren Hauptkurse mit dem Amt des förderpädagogischen Schul- und Lernbebgleiters in Zusammenhang stehen, ebenfalls zur Ausübung des Amtes befähigen.

  13. Psychosozialer Begleiter • Neues Amt im Fördersekundarschulwesen in der Kategorie des « sozialpsychologischen Personals » • Bis zu zwei Stellen können organisiert werden • Spezifische Aufgaben: • psychosoziale Betreuung von Schülern mit Verhaltensauffälligkeiten und Gefühls- und Verhaltensstörungen; • Beratung und Unterstützung von Personalmitgliedern in der Bewältigung schwieriger Erziehungssituationen; • Wahrnehmung der Aufgaben auf Ebene der Förderschule

  14. Psychosozialer Begleiter • Erforderliche Titel (keine Abweichung möglich): • Lizenz oder Master in Psychopädagogik; • Lizenz oder Master in Psychologie; • Lizenz oder Master in Sozialpädagogik; • Lizenz oder Master in Förderpädagogik; • Lizenz oder Master in Heilpädagogik; • Lizenz oder Master in Orthopädagogik; • Lizenz oder Master in Familien- und Sexualwissenschaften; • Lizenz oder Master in Erziehungswissenschaften • Lizenz oder Master in Kriminologie; • Lizenz oder Master in Erwachsenenbildung und ständiger Weiterbildung. • Die Regierung kann auf Grundlage eines Gutachtens der PIB entscheiden, daß andere • Diplome (Niveau Master), deren Hauptkurse mit dem Amt des psychosozialen Begleiters in • Zusammenhang stehen, ebenfalls zur Ausübung des Amtes befähigen.

  15. STUNDENKAPITAL DES ZENTRUMS FÜR FÖRDERPÄDAGOGIK • Stundenkapital IDGS + Stundenkapital GDU • während 5 Jahren • Stand 2008-2009

  16. STUNDENKAPITAL IM FÖRDERSCHULWESEN Bis 2008-2009 Verteilung der Integrationsstunden durch den Unterrichtsminister auf Projekte im Grundschulbereich

  17. STUNDENKAPITAL IM FÖRDERSCHULWESEN 2009-2010 Verteilung der Integrationsstunden durch den Unterrichtsminister auf Projekte im Grundschulbereich

  18. STUNDENKAPITAL IM FÖRDERSCHULWESEN 2010-2011 bis 2013-2014 - Verteilung der Integrationsstunden (ca. 828 Studen) durch die Förderschulleiter auf Projekte im Grundschul- und Sekundarbereich - Min. 5% der 828 Stunden erst nach dem 30. September einsetzbar

  19. STUNDENKAPITAL IM FÖRDERSCHULWESEN • Verteilung der ca. 528 Stunden (= 88 Viertelstellen ) unter den Förderschulen proportional zum Anteil der betreuten Integrationsprojekte des Vorjahres • Übertragung zwischen Zentrum für Förderpädagogik und PDF möglich • Bei Abbruch eines Integrationsprojektes im Laufe des Schuljahres  Übertragung des Stundenkapitals zum neuen Förderort des Kindes möglich

  20. STUNDENKAPITAL IM FÖRDERSCHULWESENZusätzliches Stellenkapital bei Schülerzuwachs • Fördergrundschule: pro Tranche von 5 zusätzlichen Schülern (im Vgl. zum 30. Sept. 2008)  1/2 Stelle • Fördersekundarschule: pro Tranche von 7 zusätzlichen Schülern (im Vgl. zum 30. Sept. 2008)  1 Stelle

  21. STRUKTUR • Allgemeine Bestimmungen • Zentrum für Förderpädagogik • Integrationsverfahren Verbesserung der sonderpädagogischen Förderung in den Regel- und Förderschulen • Fördertopf • Abänderungsbestimmungen • Schlussbestimmungen

  22. Grundsatz der sonderpädagogischen Förderung • Sonderpädagogische Förderung hat die Aufgabe, die Schüler mit einer Beeinträchtigung, mit Anpassungs- oder Lernschwierigkeiten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbstständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu befähigen. Sie unterstützt und fördert diese Schüler beim Erlernen von schulischen, sozialen und gesellschaftlichen Fertigkeiten und bietet ihnen Hilfe und Orientierung bei der Übernahme von Werten, Einstellungen und Haltungen.

  23. Grundsatz der sonderpädagogischen Förderung • Förderung gemäß einem individuellen Förderplan in Förderschulen oder in Regelschulen. • Umfang und Inhalt der sonderpädagogischen Förderung werden durch den individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf sowie die personellen, materiellen und organisatorischen Rahmenbedingungen bestimmt. • Diese Rahmenbedingungen sind zusammen mit den individuellen Bedürfnissen des Schülers maßgeblich für die Festlegung des Förderorts. Dies ist der Ort, an dem den Bedürfnissen des Kindes am ehesten und am besten entsprochen wird und wo es seine fachbezogenen und überfachlichen Kompetenzen und Entwicklungsziele am besten entwickeln kann.

  24. Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs • 1. Antragstellung • WO: PMS-Zentrum • FÜR WEN: Schüler der Grund- oder Sekundarschule, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet wird • WANN: 1. Februar (Abweichung möglich bei Krankheit, Migration und Unfall) • WER: Erziehungsberechtigte oder Erziehungsberechtigte + Regelschule • WIE: begründeter Antrag (inkl. Beschreibung der bisherigen Fördermaßnahmen) + eventuelle Gutachten

  25. Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs • 1. Antragstellung • Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs automatisch nach Abschluss der Grundschule • Einspruchsmöglichkeit für Regelschule vorgesehen

  26. Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs • 2. Erstellung eines Gutachtens • Liegt sonderpädagogischer Förderbedarf vor? • Art der Beeinträchtigung? • Sonderpädagogische Förderung in welchen Bereichen? • Art der erforderlichen sonderpädagogischen Förderung bzw. therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen • FRIST: 1. APRIL

  27. Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs 3. Weiterleitung des Gutachtens

  28. Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs • 4. Konsequenzen des Gutachtens • Liegt KEIN sonderpädagogischer Förderbedarf vor: •  Einschreibung in eine Regelschule • Liegt sonderpädagogischer Förderbedarf vor: •  Einschreibung in Förderschule ODER •  Einschreibung in Regelschule  Förderkonferenz

  29. EINSCHREIBUNG IN EINE REGELSCHULE 1. FÖRDERKONFERENZ • + evtl. max. 2 Mitglieder der Unterrichtsverwaltung (beratend) • + evtl. Berater der Erziehungsberechtigten • + PMS-Zentrum (beratend)

  30. EINSCHREIBUNG IN EINE REGELSCHULE • 1. FÖRDERKONFERENZ • Einvernehmliche Entscheidung zu (FRIST: 30. April): • Beschulung gemäß Rahmenplan/individueller Förderplan • Förderziele • Pädagogischen, therapeutischen u/o pflegerischen Fördermaßnahmen • Förderort (Regelschule/Förderschule) • Unterrichtsform (bei Sekundarschülern) • Empfehlung in punkto Fördermittel

  31. EINSCHREIBUNG IN EINE REGELSCHULE • 2. FESTLEGUNG DER FÖRDERMITTEL • Entscheidungsbefugnis bei Förderschulleitern • Zusammenarbeit zwischen dem Direktor des Zentrums für Förderpädagogik und dem Schulleiter der PDF • Rücksprache mit den Regelschulleitern • Frist: 15. Mai • Weiterleitung der Entscheidung an Erziehungsberechtigte durch den Regelschulleiter

  32. EINSCHREIBUNG IN EINE REGELSCHULE • 3. EINSPRUCHSMÖGLICHKEIT • Wird kein Einvernehmen in der Förderkonferenz erzielt, verweist der Regelschulleiter die Akte per Einschreiben innerhalb einer Frist von 8 Kalendertagen an den Förderausschuss, der innerhalb von 20 Arbeitstagen eine definitive Entscheidung trifft.

  33. EINSCHREIBUNG IN EINE REGELSCHULE 4. Schulwechsel Wird einem Antrag auf Schulwechsel eines Schülers, bei dem sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und für den als Förderort eine Regelschule bezeichnet wurde, stattgegeben, beruft der Leiter der aufnehmenden Regelschule unverzüglich eine neue Förderkonferenz ein.

  34. FÖRDERAUSSCHUSS • Nachfolgegremium des Beratenden Ausschusses für das Sonderschulwesen • Mitglieder bezeichnet für 4 Jahre • + 1 Sekretär

  35. FÖRDERAUSSCHUSS • Trifft Entscheidungen über Akten, die ihm im Rahmen des Integrationsverfahrens zugewiesen werden • Erteilt eine einmalige Sondergenehmigung zum Verbleib in der Förderschule über das 21. Lebensjahr hinaus bei Vorlage eines positiven Gutachtens des Klassenrates

  36. FÖRDERAUSSCHUSS • Verfahren bei Einsprüchen • Einberufung des Ausschusses • Anhörung der Parteien (Rechtsbeistand möglich) • Mehrheitliche Entscheidung • Weiterleitung der Entscheidung an die Parteien • Wird der Entscheidung nicht Folge geleistet  Jugendrichter

  37. INDIVIDUELLER FÖRDERPLAN UND FÖRDERPORTFOLIO • INDIVIDUELLER FÖRDERPLAN • Wird für ALLE Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erstellt • Verantwortung: Schulleiter des Förderortes • Mitwirkung der Erziehungsberechtigten und des Lehr-, Erziehungshilfs-, paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals und ggf. aussenstehender Fachleute • Inhalt: Beschreibung der Förderziele und der erforderlichen Fördermaßnahmen (mit Angabe der Namen der mit der Durchführung beauftragten Personalmitglieder)

  38. INDIVIDUELLER FÖRDERPLAN UND FÖRDERPORTFOLIO • FÖRDERPORTFOLIO • Dokumentation seitens der Personalmitglieder über die Lernstandsentwicklung und die Umsetzung des Förderplans

  39. INDIVIDUELLER FÖRDERPLAN UND FÖRDERPORTFOLIO • EVALUIERUNG • WAS: Umsetzung der Förderziele • WIE OFT: Mindestens 1X jährlich • WER: Zuständige Personalmitglieder • WIE: auf Grundlage des Förderplans und Förderportfolios •  ggf. Korrektur der Ziele und Maßnahmen

  40. WEITERFÜHRUNG VON INTEGRATIONSPROJEKTEN • Einvernehmliche Entscheidung der Förderkonferenz bis 30. April • Bei Weiterführung Entscheidung über: • Beschulung gemäß Rahmenplan/individueller Förderplan • Förderziele • Fördermaßnahmen • Empfehlung in punkto Fördermittel • Weiterleitung der Akte an den Förderausschuss, wenn kein Einvernehmen in der Förderkonferenz erzielt wird.

  41. BEENDIUNG/ABBRUCH VON INTEGRATIONSPROJEKTEN • Einvernehmliche Entscheidung der Förderkonferenz bis 30. April • Anhörung PMS + Erziehungsberechtigte • Festlegung des neuen Förderortes (Regelschule oder Förderschule • Weiterleitung der Akte an den Förderausschuss, wenn kein Einvernehmen in der Förderkonferenz erzielt wird • Abbruch eines Projektes im Laufe des Schuljahres möglich

  42. STRUKTUR • Allgemeine Bestimmungen • Zentrum für Förderpädagogik • Integrationsverfahren • Frühfördertopf Unterstützung der Förderung von Schülern mit Beeinträchtigung, Anpassungs- oder Lernschwierigkeiten in den Regel- und Förderschulen • Abänderungsbestimmungen • Schlussbestimmungen

  43. 1. Regelschulen • Zur Unterstützung der förderdiagnostischen Befähigung und zur Erweiterung der förderpädagogischen Kompetenzen werden dem Regelgrundschulwesen bis 2015 progressiv 100 Viertelstellen zur Verfügung gestellt:

  44. 1. Regelschulen • Verteilung der Viertelstellen unter den Schulträgern proportional zu der Anzahl regulärer Schüler • Verwendung: • Ersatz von Personalmitgliedern, die eine von der Regierung anerkannte Weiterbildung im Bereich Förderpädagogik, Förderdiagnostik und speziell der Förderung von Kindern mit Schwierigkeiten in den Entwicklungszielen und Kernkompetenzen der Unterrichtssprache, der Ersten Fremdsprache oder der Mathematik und ggf. auch in den überfachlichen Kompetenzen besuchen • Ab Sept. 2014: Einstellung von PM mit Zusatzqualifikation in den o.a. Bereichen möglich

  45. 2. Förderschulen • Zur Unterstützung der förderdiagnostischen Befähigung und zur Erweiterung der förderpädagogischen Kompetenzen werden dem Förderschulwesen bis 2015 progressiv 18 Viertelstellen zur Verfügung gestellt:

  46. 2. Förderschulen • Verteilung der Viertelstellen unter den Schulträgern proportional zu der Anzahl regulärer Schüler • Verwendung: • Ersatz von Personalmitgliedern, die eine von der Regierung anerkannte Weiterbildung im Bereich Förderpädagogik, Förderdiagnostik und speziell der Förderung von Kindern mit Schwierigkeiten in den Entwicklungszielen und Kernkompetenzen der Unterrichtssprache, der Ersten Fremdsprache oder der Mathematik und ggf. auch in den überfachlichen Kompetenzen besuchen • Ab Sept. 2014: Einstellung von Personalmitgliedern mit Zusatzqualifikation in Förderdiagnostik, Förderpädagogik, Heil- bzw. Orthopädagogik möglich

  47. 3. Urlaub zwecks Teilnahme an einer von der Regierung anerkannten Weiterbildung in Förderpädagogik oder Förderdiagnostik • WER: alle Personalmitglieder (im Rahmen des Fördertopfs) • WIE LANGE: Dauer der Weiterbildung • UMFANG: vollständige oder teilweise Beurlaubung • Besoldeter Urlaub • Aktiver Dienst

  48. STRUKTUR • Allgemeine Bestimmungen • Zentrum für Förderpädagogik • Integrationsverfahren • Fördertopf • Abänderungsbestimmungen • Schlussbestimmungen

  49. Abänderungsbestimmungen • Gesetzgebung über die Ämter und Titel • Trennung der Ämter nach Regel- und Förderschule ab Sept. 2010 • Lehrer im Förderschulwesen: Ab September 2010 ist der Zugang zum Amt in der Kategorie « Lehrpersonal » im Förderschulwesen geknüpft an das erfolgreiche Absolvieren einer Zusatzausbildung im Bereich der Förder-, Ortho- oder Heilpädagogik im Umfang von 10 ECTS-Punkten • Lehrer im Förderschulwesen ist im Bereich der Förderschule und der Integration einsetzbar • Lockerung der Versetzung und des Stellentauschs: Beides möglich in dasselbe Amt oder in ein Amt, für das das PM den Titel besitzt.

  50. Abänderungsbestimmungen • Übergangsregelung • Bei Personalmitgliedern einer Förderschule, die vor dem 1. September 2010 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Regel- oder Förderschule betreut haben, wird diese vor dem 1. September 2010 gesammelte Berufserfahrung in ECTS-Punkte umgewandelt. Pro Schuljahr, in dem min. 180 Diensttage erbracht wurden, werden 2 ECTS-Punkte gewährt. • Personalmitglieder, die am 1. September 2010 min. 10 ECTS Punkte aufweisen und deren letzter Beurteilungsbericht min. mit « ausreichend » schliesst, gelten ohne Zusatzausbildung als Titelinhaber • Personalmitglieder, die am 1. September 2010 weniger als 10 ECTS Punkte jedoch min. 6 ECTS-Punkte aufweisen und deren letzter Beurteilungsbericht min. mit « ausreichend » schliesst, werden geschützt. Die fehlenden ECTS-Punkte sind im Rahmen einer Zusatzausbildung zu erwerben. Der Schutz verfällt spätestens am 31. August 2014.

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