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Bleiberechtsregelungen - Stand Mai 2007 -. Beschluss der IMK § 104a und b AufenthG (neu). Ilona Barth, Amt für öffentliche Ordnung, Landeshauptstadt Stuttgart. Bleiberechtsregelungen- Zahlen für Stuttgart. Stand IMK Bleiberecht in Stuttgart zum 1. Mai 2007 1062 Anträge
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Bleiberechtsregelungen- Stand Mai 2007 - • Beschluss der IMK • § 104a und b AufenthG (neu) Ilona Barth, Amt für öffentliche Ordnung, Landeshauptstadt Stuttgart
Bleiberechtsregelungen-Zahlen für Stuttgart Stand IMK Bleiberecht in Stuttgart zum 1. Mai 2007 • 1062 Anträge • 94 Aufenthalterlaubnisse • 260 Duldungen nach Abschnitt IV • 18 Ablehnungen • 46 sonstige Erledigungen • 242 RP Vorlagen
IMK 6 bzw. 8 Jahre Aufenthalt am 17.11.2006 ausreisepflichtig Keine Ausschlussgründe Ausreichender Wohnraum Sprachkenntnisse (A 2) tatsächlicher Schulbesuch Passpflicht Dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts Bund 6 bzw. 8 Jahre Aufenthalt am 01.07.2007 Duldung, Gestattung oder AE nach Abschnitt 5 AufenthG Keine Ausschlussgründe Ausreichender Wohnraum Sprachkenntnisse (A 2) tatsächlicher Schulbesuch Passpflicht Option: Sicherung des Lebensunterhalts Keine Anordnung nach § 104 a Abs. 7 AufenthG Bleiberechtsregelungen -Allgemeine Voraussetzungen
Bleiberechtsregelungen -Ausschlussgründe IMK und Bund • vorsätzliche Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände • vorsätzliche Hinauszögerung oder Behinderung behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung • Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus • Ausweisungsgründe: Straftaten
Bleiberechtsregelungen -Ausschlussgrund: Straftaten IMK und Bund Keine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat • Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen bleiben außer Betracht • Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten nach dem AufenthG, AsylVfG, die nur von Ausländern begangen werden, bleiben außer Betracht • mehrere Geldstrafen sind zu addieren
Bleiberechtsregelungen -Sprachkenntnisse IMK und Bund • mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen • Ausnahmen: Wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung • Zusätzliche Ausnahme in § 104a Abs. 1 AufenthG: Aus Altersgründen
Bleiberechtsregelungen - Sicherung LU + Ausnahmen IMK und Bund Grundsatz: Sicherung LU (§ 2 Abs. 3 AufenthG): Eigenständig und überwiegend; gilt für Erteilung/IMK bzw. erst bei Verlängerung /Bund Ausnahmen: • Azubi in anerkannten Lehrberufen/ oder staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen (Bund) • Familien mit Kindern bei vorübergehenden, ergänzenden Leistungen • Alleinerziehende mit Kindern, bei vorübergehendem Leistungsbezug und Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme • erwerbsunfähige Personen, wenn LU ohne öffentliche Mittel gesichert ist • Personen, die am 17. 11.2006 bzw. am 01.07.2007 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sichergestellt ist, dass keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden
IMK Antrag bis 18.05.2007 ggfs. Beteiligung der Sicherheitsbehörden Zustimmungsvorbehalt RP Beendigung aller offenen Verfahren Entscheidung bis 31.12.2007 Bund Antrag (ohne Frist) ggfs. Beteiligung der Sicherheitsbehörden Zustimmungsvorbehalt RP ? Beendigung aller offenen Verfahren ? Entscheidung (ohne Frist) Bleiberechtsregelungen -Verfahren
IMK AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG für 2 Jahre; bei Ausnahme von Sicherung LU für 1 Jahr bei Abschluss einer Integrationsvereinbarung für 6 Monate Auflage: Beschäftigung gestattet, selbständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt Bund AE bis 31.12.2009 nach § 23 Abs.1 AufenthG bei Sicherung LU § 104a AufenthG bei fehlender Sicherung LU AE bis 01.07.2008 nach § 23 Abs1 oder §104 a AufenthG bei fehlenden Deutschkenntnissen Auflage: Erwerbstätigkeit gestattet Bleiberechtsregelungen -Aufenthaltsstatus AE
IMK Ehegatten sind einbezogen Minderjährige Kinder sind einbezogen Volljährige ledige Kinder, die bei Einreise minderjährig waren, sind einbezogen bei positiver Integrationsprognose Ausschlussgründe eines Familienmitglieds wirken für die ganze Familie; Ausnahme: minderjährige Kinder bei Ausreise der Eltern Bund Ehegatten müssen die Voraussetzungen in eigener Person erfüllen Minderjährige ledige Kinder sind einbezogen Volljährige ledige Kinder, die bei Einreise minderjährig waren, sind einbezogen bei positiver Integrationsprognose Ausschlussgründe eines Familienmitglieds wirken für die ganze Familie; Ausnahme: Ehegatte zur Vermeidung einer besonderen Härte oder Kinder nach § 104b Bleiberechtsregelungen -Familienangehörige
IMK Zum Stichtag 17.11.2006 das 15. Lebensjahr vollendet acht Jahre Aufenthalt Betreuung im BG gewährleistet tatsächlicher Schulbesuch positive Integrationsprognose Wohnraum Passpflicht Ausreise der Eltern Sicherung Lebensunterhalt AE nach § 23 Abs.1 AufenthG Bund (§104 b AufenthG) Zum Stichtag 01.07.2007 das 14. Lebensjahr vollendet sechs Jahre Aufenthalt rechtmäßig oder geduldet Personensorge sichergestellt Beherrschung(!) der deutschen Sprache positive Integrationsprognose Passpflicht Ausreise der Eltern, bzw allein SorgeBerechtigter. AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG (ohne Sicherung Lebensunterhalts !) Bleiberechtsregelungen -elternunabhängige AE fürminderjährige Kinder
IMK Bei Einreise minderjährig zum Stichtag 17.11.2006 ledig und 6 Jahre Aufenthalt ausreisepflichtig positive Integrationsprognose keine Ausschlussgründe Passpflicht AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG Bund (§ 104 a Abs. 2 Satz 1AufenthG) Bei Einreise minderjährig zum Stichtag 01.07.2007 ledig und Kind eines Ausl., der Aufenthaltszeiten + Status für Bleiberecht erfüllt Duldung positive Integrationsprognose § 5 AufenthG anwendbar, betr.: Lebensunterhalt, Ausweisungsgründe, Passpflicht AE nach § 23 Abs.1 AufenthG Bleiberechtsregelungen -elternunabhängige AE für volljährige Kinder
IMK Keine besonderen Regelungen ! Bund (§ 104a Abs.2 S.2 AufenthG) Einreise als unbegleiteter Minderjähriger 6 Jahre Aufenthalt (geduldet, gestattet oder AE nach Abschnitt 5) positive Integrations-prognose § 5 AufenthG anwendbar AE nach § 23 AufenthG Bleiberechtsregelungenunbegleitete Minderjährige
IMK Verlängerung setzt das Fortbestehen der Erteilungsvoraussetzungen voraus; damit gelten auch für Verlängerung die Ausnahmen wie für Erteilung (Folie 7) Ausnahme: bei Eintritt in Ruhestand kann auf dauerhafte Beschäftigung verzichtet werden, sofern LU aufgrund Rente gesichert ist Bund Verlängerung nach § 23 um zwei Jahre, wenn LU bis 31.12.2009 überwiegend durch EWT gesichert war oder wenn mindestens seit 01.04.2009 LU nicht nur vorübergehend eigenständig gesichert ZukunftsprognoseAusnahmeTB zur Vermeidung einer Härte s. § 104 Abs. 6 AufenthG (Folie 7) Verlängerung über den 01.07.08 bei fehlenden Sprachkenntnissen nur, wenn Nachweis über A2-Kenntnisse vorliegen Bleiberechtsregelungen-Verlängerung