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Information – Beratung – Vorlagepflichten Welche Ansprüche hat der Betriebsrat?

Information – Beratung – Vorlagepflichten Welche Ansprüche hat der Betriebsrat?. Lübeck – 29. November 2011. Eingangsfall 1:

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Information – Beratung – Vorlagepflichten Welche Ansprüche hat der Betriebsrat?

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  1. Information – Beratung – Vorlagepflichten Welche Ansprüche hat der Betriebsrat? Lübeck – 29. November 2011

  2. Eingangsfall 1: Arbeitgeber A stellt Lacke her. Der Betriebsrat verlangt Auskunft über die Menge der in einer bestimmten Kategorie angefallenen Schadstoffe und deren Entsorgung. A verweigert die Auskunft. Er sieht keine Aufgaben des BR berührt und beruft sich auf Datenschutz. Zu Recht?

  3. Eingangsfall 2: Arbeitgeber A will eine neue Produktionsanlage einführen. Er unterrichtet den Betriebsrat und berät mit ihm darüber. Der BR hat erhebliche Einwände und verlangt die Unterlassung der Einführung. Als A sich hierum nicht kümmert, beantragt der BR gerichtlich die Untersagung der Umsetzung. Mit Aussicht auf Erfolg?

  4. Eingangsfall 3: Arbeitgeber A plant einen radikalen Personalabbau mit Teilverlagerung von Produktionsanlagen ins Ausland. Der Betriebsrat wird hierüber rechtzeitig unterrichtet. A bittet den BR, die Planungen einstweilen vertraulich zu behandeln. BR-Vorsitzender V wendet sich sofort mit umfassender Stellungnahme an die Belegschaft und die Presse. Liegt ein Pflichtenverstoß des V vor?

  5. I. Information und Beratung in der Betriebsverfassung • Informationsansprüche des Betriebsrats • Beratungsrechte des Betriebsrats • Verschwiegenheit und Geheimnisschutz • Informationstiefe und Unterlagenvorlage • Rechtsstreitigkeiten

  6. I. Information und Beratung in der Betriebsverfassung

  7. Betriebsänderung „echte“ Mitbestimmung personelle Einzelmaßnahmen Beratung Information

  8. II. Informationsansprüche des Betriebsrats

  9. Allg. Informations-anspruch Info + Beratung § 105BetrVG

  10. Allgemeiner Informationsanspruch § 80 Abs. 2 BetrVG: „Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten.“

  11. Aufgaben des Betriebsrats: • besondere Aufgaben nach dem BetrVG und weiteren Gesetzen • allgemeine Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG

  12. Wichtige allgemeine Aufgaben (§ 80 Abs. 1 BetrVG): • wachen über Einhaltung von zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarung • Förderung von Beschäftigung, älteren Arbeitnehmern, Gleichstellung, Schwerbehinderte, ausländische Arbeitnehmer

  13. Wichtige allgemeine Aufgaben (§ 80 Abs. 1 BetrVG): • Förderung von Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes, des Arbeitsschutzes und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

  14. Darlegungspflicht des Betriebsrats, wozu er die konkret angeforderten Informationen benötigt, falls er abruft • gewisse Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer Aufgabe reicht aus

  15. Rechtzeitigkeit der Information: • Zeitfaktor aus Gegenstand und Art der Beteiligung • beabsichtigte Maßnahme:nach Auswahl der optimalen Lösung durch AG, aber noch vor der Umsetzungseinleitung • bereits umgesetzte Maßnahme:auch über abgelaufene Zeiträume

  16. Umfassende Information: • in der Weise, dass der BR sich in hinreichendem Maße ein Bild von der konkreten Sachlage verschaffen kann • kein taktisches Zurückhalten • kein Fachchinesisch

  17. Nicht vorhandene, aber abrufbare Informationen: • Erhebungs- und Verschaffungspflicht • i.d.R. keine Beschaffung von Dritten • keine Pflicht bei extremen Kosten

  18. Initiative zur Unterrichtung/Information: • Arbeitgeber, sofern er „Maßnahmenträger“ • Betriebsrat, sofern er initiativ wird

  19. Besondere Informationsansprüche • als Voraussetzung für Beratungsansprüche, z.B. § 90 Abs. 1 BetrVG • im Rahmen der Durchführung personeller Einzelmaßnahmen, z.B. § 102 BetrVG • § 105 BetrVGPersonelle Veränderungen bei leitenden Angestellten

  20. Informationserteilung und Datenschutz: • kein Datenschutz im Verhältnis zum Betriebsrat • BR ist Teil der datenverarbeitenden Stelle „Arbeitgeber“ • kein Einfluss auf Verschwiegenheit und Geheimnisschutz

  21. Eingangsfall 1: Arbeitgeber A stellt Lacke her. Der Betriebsrat verlangt Auskunft über die Menge der in einer bestimmten Kategorie angefallenen Schadstoffe und deren Entsorgung. A verweigert die Auskunft. Er sieht keine Aufgaben des BR berührt und beruft sich auf Datenschutz. Zu Recht?

  22. Exkurs: Informationsbeschaffung durch den BR • berechtigt, AN am Arbeitsplatz aufzusuchen • berechtigt, Betriebsbegehungen durch zu führen • Heranziehung betrieblicher Auskunftspersonen • Heranziehung von Sachverständigen

  23. III. Beratungsrechte des Betriebsrats

  24. § 90BetrVG § 92BetrVG § 92 aBetrVG § 111BetrVG § 96BetrVG

  25. Information Beratung

  26. Beratung: • über geplante Maßnahme und Auswirkungen auf die Arbeitnehmer • noch im Stadium der Planung • muss genug Zeit für Meinungsbildung lassen • so rechtzeitig, dass Vorschläge und Bedenken noch berücksichtigt werden könnten

  27. Beratung: • bei abschnittsweiser Planung auch abschnittsweise Beratung • Erörterung aller Gesichtspunkte • keine Umsetzungsverpflichtung • Teilnehmerkreis und Gesprächspartner?

  28. § 90BetrVG • Neu-, Um- und Erweiterungsbauten • technische Anlagen • Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe • Arbeitplätze

  29. § 92BetrVG • Personalplanung • Einsatz- und Bedarfsplanung • sich hieraus ergebende Maßnahme der Berufsbildung und personellen Maßnahmen • nicht: personelle Einzelmaßnahmen • Vorschlagsrecht des BR

  30. § 96BetrVG • Berufsbildungsbedarf • Ermittlungspflicht • Vorschlagsrecht BR

  31. § 111BetrVG • Betriebsänderungen • bei wesentlichen Nachteilen für Belegschaft oder Belegschaftsteile • SV-Beiziehungsrecht ab 300 AN

  32. Eingangsfall 2: Arbeitgeber A will eine neue Produktionsanlage einführen. Er unterrichtet den Betriebsrat und berät mit ihm darüber. Der BR hat erhebliche Einwände und verlangt die Unterlassung der Einführung. Als A sich hierum nicht kümmert, beantragt der BR gerichtlich die Untersagung der Umsetzung. Mit Aussicht auf Erfolg?

  33. IV. Verschwiegenheit und Geheimnisschutz

  34. Allgemeine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht Datenschutzvorschriften Geheimnisschutz § 79 BetrVG Persönliche Geheimnisse § 99 Abs. 1 S. 3 BetrVG

  35. Geheimnisschutz § 79 BetrVG • Voraussetzungen für strafbewehrten Geheimnisschutz: • Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen • ausdrückliche Geheimhaltungserklärung des Arbeitgebers •  bei Verstoß: § 120 BetrVG

  36. Geheimnisschutz § 79 BetrVG Ideale Absicherung von Betriebs-/Geschäftsgeheimissen:  Unterlagenübergabe gegen Quittung mit Belehrung nach § 79 BetrVG

  37. Persönliche Geheimnisse § 99 Abs. 1 S. 3 BetrVG • Stillschweigensverpflichtung • betrifft Informationen, die im Rahmen der BR-Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind

  38. Eingangsfall 3: Arbeitgeber A plant einen radikalen Personalabbau mit Teilverlagerung von Produktionsanlagen ins Ausland. Der Betriebsrat wird hierüber rechtzeitig unterrichtet. A bittet den BR, die Planungen einstweilen vertraulich zu behandeln. BR-Vorsitzender V wendet sich sofort mit umfassender Stellungnahme an die Belegschaft und die Presse. Liegt ein Pflichtenverstoß des V vor?

  39. V. Informationstiefe und Unterlagenvorlage

  40. Vorlage von Unterlagen: • im Rahmen der allgemeinen Aufgabenerfüllung, § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG setzt „Verlangen“ des BR voraus • bei ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes

  41. Vorlage von Unterlagen: • kein genereller Anspruch auf Unterlagenvorlage • kein allgemeiner Vertragskontrollanspruch • kein generelles Verschriftlichungserfordernis

  42. Was sind „Unterlagen“? • schriftliche Aufzeichnungen • Fotos und Skizzen • Datenträger • PDF-Dateien • abhängig von konkreter Sachlage

  43. Vorlage von Unterlagen nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG: Aufgabe des BR gegeben? Diese Unterlagen erforderlich?

  44. Vorlage von Unterlagen bei gesetzlicher Pflicht, z.B.: • § 90 Abs. 1 BetrVG • § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG

  45. Informationstiefe und Umfang der Information: • nicht zwingend auf Unterlagen bezogen • teilweise durch Gesetz – etwas – konkretisiert(„umfassend und rechtszeitig zu unterrichten“) • je nach Sachlage verschieden

  46. Informationen müssen in dem Umfang erteilt werden, dass der Betriebsrat ohne weiteres in der Lage ist, sich aus den erteilen Informationen ein Bild von der betrieblichen bzw. personalen Situation zu verschaffen und hieraus geeignete eigene Maßnahmen abzuleiten.

  47. Exkurs: Einsicht in Bruttolohnlisten • ausdrücklich gesetzlich geregelt in § 80 Abs. 2 S. 2, 2. Halbsatz • nur Recht zu Einblicknahme • keine Kopien, keine Voll-Mitschrift • nur Stichworte

  48. VI. Rechtsstreitigkeiten

  49. Informations- und Beratungsansprüche sind klagbar • einstweiliges Verfügungsverfahren möglich • kein Maßnahmenabbruch analog überwiegender Rechtsprechung zu § 111, 112 BetrVG • insgesamt wenige Streitverfahren vor den Arbeitsgerichten

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