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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühlingssemester 2014. Fall 6 – Wettbewerbsrecht BGE 137 II 199 (Terminierung Mobilfunk) PD Dr. iur. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Lernziele. Sie kennen die Anwendung des schweizerischen Kartellgesetzes anhand eines Falles aus der Praxis.
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Übungen im Handels- und WirtschaftsrechtFrühlingssemester 2014 Fall 6 – WettbewerbsrechtBGE 137 II 199 (Terminierung Mobilfunk) PD Dr. iur. Simon Schlauri, Rechtsanwalt
Lernziele • Sie kennen die Anwendung des schweizerischen Kartellgesetzes anhand eines Falles aus der Praxis. • Sie verfügen über ein Lösungsschema für Fälle von Marktmachtmissbrauch. • Sie können eine Reihe wichtiger Begriffe aus dem Kartellrecht erklären.
Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung Art. 12 Abs. 1 KG 1Wer durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert wird, hat Anspruch auf: a. Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung; b. Schadenersatz und Genugtuung nach Massgabe des Obligationenrechts; c. Herausgabe eines unrechtmässig erzielten Gewinns nach Massgabe der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Persönlicher Anwendungsbereich Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG 1Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammen-schlüssen beteiligen. 1bisAls Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.
Sachlicher Anwendungsbereich Art. 2 Abs. 1 KG 1Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
Wettbewerbsabrede Art. 4 Abs. 1 KG 1Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbs-beschränkung bezwecken oder bewirken.
Was ist Wettbewerb? Wettbewerb besteht, wenn mehrere Wirtschaftsteilnehmer einer Marktseite sich bemühen, mit der Marktgegenseite ins Geschäft zu kommen.
Sachlicher Anwendungsbereich Art. 2 Abs. 1 KG 1Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
Marktbeherrschung Art. 4 Abs. 2 KG 2Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.
Örtlicher Anwendungsbereich Art. 2 Abs. 2 KG 2Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
Lösungsschema zu Frage 2 – Teil 1 Geltungsbereich des Kartellgesetzes • Persönlich: Unternehmen (KG 2 Abs. 1/1bis) • Sachlich: • Wettbewerbsabreden (Art. 4 Abs. 1) • Unternehmen, die Marktmacht ausüben • Unternehmenszusammenschlüsse (Art. 4 Abs. 3) • Örtlich: Auswirkungsprinzip (Art. 2 Abs. 2)
Lösungsschema zu Frage 2 – Teil 2 Vorbehalt wettbewerbsausschliessender Vorschriften • Staatliche Markt- oder Preisordnung (Art. 3 Abs. 1) • besondere Rechte einzelner Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Konzessionen; Art. 3 Abs. 1) • Vorbehalt zugunsten der Gesetzgebung über das geistige Eigentum
Art. 7 Abs. 1 KG Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.
Art. 1 KG: Zweck Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbs-beschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern.
Begriff der Marktbeherrschung Art. 4 Abs. 2 KG 2Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.
Sachliche Marktabgrenzung Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU (Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen) 3Die sachlichen und räumlichen Märkte (…) bestimmen sich wie folgt: a. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden.
Räumliche Marktabgrenzung Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU 3Die sachlichen und räumlichen Märkte (…) bestimmen sich wie folgt: (…) b. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet.
Begriff der Marktbeherrschung Art. 4 Abs. 2 KG 2Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.
Art. 7 Abs. 1 KG: Missbrauch Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.
Verweigerung von Geschäftsbeziehungen Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG: 2Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht: c. die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;;
Verweigerung von Geschäftsbeziehungen Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG: 2Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht: c. die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
Terminierung / Interkonnektion Art. 11 Abs. 1 Bst. d FMG 1Marktbeherrschende Anbieterinnen (…) müssen anderen Anbieterinnen (…) zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang (…) zu ihren Diensten gewähren: c. die Interkonnektion;
Lösungsschema zu Frage 2 – Teil 3 Anwendbarkeit von Art. 7 KG • Marktbeherrschende Stellung • Marktabgrenzung (sachlich, räumlich, zeitlich; i.c. insbesondere: Systemmarkttheorie?) • Beherrschende Stellung (Marktstruktur, Unternehmensstruktur, Marktverhalten) • Missbräuchlichkeit • Behinderungsmissbrauch (Spezialtbst., Generalklausel) • Ausbeutungsmissbrauch (Spezialtbst., Generalklausel) • Legitimate Business Reasons?