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Vorsorge für den Ernstfall

Vorsorge für den Ernstfall . Betreuungsverfügung Vorsorgevollmacht Patientenverfügung.

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Vorsorge für den Ernstfall

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Presentation Transcript


  1. Vorsorge für den Ernstfall Betreuungsverfügung Vorsorgevollmacht Patientenverfügung

  2. Worum geht‘s? - Rechtzeitige Vorbereitung auf den Zeitpunkt, an dem wir nicht mehr in der Lage sind unsere eigenen Interessen zu vertreten und keine eigenen Entscheidungen mehr treffen können! Wie? - Drei verschiedenen Möglichkeiten für unterschiedliche Lebenssituationen!

  3. BetreuungsverfügungEine Person des Vertrauens wird für den Fall benannt, dass das Vormundschaftsgericht einen gesetzlichen Betreuer wegen eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einsetzen muss.Die Betreuungsverfügung kommt nur auf richterliche Anordnung zum Tragen und bezieht sich auf Gesundheitsfragen, finanzielle Angelegenheiten oder auf den Aufenthaltsort.

  4. Vorsorgevollmacht Eine Person des Vertrauens wird benannt, die bereit ist, im Bedarfsfall für einen selbst zu handeln. Unter Berücksichtigung der §§ 1904 und 1906 BGB kann diese Person stellvertretend rechtswirksam handeln. Die geregelten Aufgabenbereiche können diem gleichen sein, wie bei der Betreuungsverfügung, unterliegen aber keiner richterlichen Kontrolle.

  5. Patientenverfügung Es wird festgestellt, was medizinisch unternommen werden soll, wenn man selbst entscheidungsunfähig ist. Es werden also Vorgaben für Ärzte und Pflegepersonal gemacht. In der Regel betrifft diese Verfügung die letzte Lebensphase.

  6. Zur Betreuungsverfügung: Grund: Erstellung einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall. Wenn Betreuung notwendig ist, wer mit der Betreuung beauftragt werden soll oder wer auf gar keinen Fall!

  7. Betreuung – Entmündigung, Vormundschaft, Gebrechlichkeitspflegschaft Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz-BtG) vom 12-09-1990 ist am 01-01-1992 in Kraft getreten. Seither kann niemand mehr entmündigt werden!

  8. Aber – was ist Betreuung überhaupt? Für eine volljährige Person wird ei Betreuer bestellt, der in einen genau festgelegten Umfang für sie handelt. Der Betreuer hat insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis, z.B. Personensorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung, Wohnungsauflösung, Vermögenssorge!

  9. Gerichtliche Anordnung einer Betreuung nur unter folgenden Voraussetzungen: Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit, die auf einer in § 1896 Abs. 1 BGB genannten Krankheit oder Behinderung beruht: - Psychische Krankheiten - Geistige Behinderungen - Seelische Behinderungen - Körperliche Behinderungen

  10. „Grundsatz der Erforderlichkeit“ Relevant für: • Das „Ob“ einer Betreuerbestellung • Den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers • Die Auswirkung der gerichtlichen Maßnahme • die Dauer der Anordnung

  11. Ein Betreuer wird dann bestellt, wenn dies notwendig ist: Anderer Hilfsmöglichkeiten, z.B. Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste sind vorrangig. Ein Betreuer ist auch notwendig, wenn eine andere Person noch selbst bevollmächtigt werden kann oder bereits früher bevollmächtigt wurde.

  12. Der Umfang der Betreuung wird im gerichtlichen Verfahren geklärt. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Außerdem ist die Betretung keine Entrechtung. Der Betreute wird nicht geschäftsunfähig. Die Wirksamkeit vom ihm abgegebene Willenserklärungen richten sich alleine danach, ob deren Wesen, Bedeutung und Tragweite eingesehen werden können! Ausnahme: Gerichtl. Angeordneter Einwilligungsvorbehalt

  13. Die Betreuung dauert nur solange als nötig. Sie ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Tatsachen hierfür können dem Vormundschaftsgericht jederzeit mitgeteilt werden. Bereits in der gerichtlichen Bestellung des Betreuers muss das Datum des Tages aufgenommen werden, an dem das Gericht die betroffenen Maßnahmen überprüft haben muss. Spätestens nach 5 Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden.

  14. Auswahl des Betreuers: • Ein oder mehrere Personen (§ 1897 Abs. 1 BGB) - dem Betroffenen Nahestehender - Mitglied eines Betreuungsvereins - sonst ehrenamtlich tätige Person - Angestellter eines Betreuungsvereins - Beschäftigter bei der zuständigen Behörde • Vorrang der Einzelbetreuung (§ 1900 BGB) Grund; Zwischen Betreutem und Betreuer soll sich ein Vertrauensverhältnis entwickeln

  15. Den Wünschen des Betroffenen Menschen kommt bei der Auswahl eine große Bedeutung zu! • Schlägt er eine best. Person vor, die bereit und geeignet ist, ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden. Ausnahme: Die Bestellung würde dem Wohl des betroffenen Menschen zuwiderlaufen (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB) • Lehnt er eine best. Person ab, so soll hierauf Rücksicht genommen werden (§ 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB) Ausnahme: Vorliegen bes. Gründe • Schlägt er niemanden vor, ist auf die verwandtschaftlichen und sonstige persönlichen Beziehungen sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB)

  16. Kriterium für die Betreuungsbestellung: Der Betreuer muss den Betreuten in seinem Aufgabenbereich persönlich betreuen. Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs genügt nicht! In einem Abhängigkeitsverhältnis oder sonstigen engen Beziehung zur Einrichtung, in der der Betroffenen untergebracht ist, Stehende, scheiden aus. Die ausgewählte Person muss sich zur Übernahme bereit erklären. Grundsätzlich ist jeder verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen! Das Gericht kann allerdings niemanden zwingen.

  17. Aufgaben des Betreuers: • Stellvertretung als gesetzlicher Vertreter • Persönlicher Kontakt • Beachtung des Wohls und der Wünsche des Betreuten • Rechte des Betreuers: • Ersatz von Aufwendungen • Haftpflichtversicherung • Vergütung • Hilfe durch Behörden und Vereine

  18. Formalitäten der Betreuungsverfügung: Schriftliche Form Eigenhändige Unterschrift (möglichst alle 1 bis 2 Jahre erneuern) Unterschrift mind. Eines Zeugen, dass Verfasser im Vollbesitz geistiger Kräfte ist Aufbewahrung: Verfügung muss schnell an das Vormundschaftsgericht weitergeleitet werden können, also bei persönlichen Unterlagen, Angehörigen, Freunden

  19. Zur Vorsorgevollmacht: Grund: Durch die Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden! In der Vollmacht kann festgelegt werden, auf welche Bereiche sich die Vollmacht erstrecken soll. Falls die Vollmacht einen bestimmten zu regelnden Bereich nicht umfasst, kann neben der Bevollmächtigung eine Betreuung notwendig werden. Eine Vorsorgevollmacht kann daher mit einer Betreuungsverfügung verbunden werden. Generalvollmacht

  20. Vollmacht überflüssig, weil es ja Angehörige gibt? • Nein, das ist nicht der Fall! Wenn rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, können weder der Ehepartner noch die Ehepartnerin und auch nicht die Kinder Sie gesetzlich vertreten. Für einen Volljährigen können Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden • mit rechtsgeschäftlicher Vollmacht • als gerichtlich bestellter Betreuer

  21. Anwendungsbereiche der Vollmacht: • Entscheidungen an Angelegenheiten der Gesundheitssorge, Gesundheitszustand, Heilbehandlung, Pflegebedürftigkeit • Bestimmung des Aufenthalts und Regelung der Wohnungsangelegenheiten • Vertretung bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern • Verwaltung des Vermögens, dabei Verfügung über Vermögensgegenstände, Eingang von Verbindlichkeiten

  22. Entgegennahme und Öffnung der Post • Entscheidung über den Fernmeldeverkehr • Vertretung vor Gericht • Erteilung von Untervollmacht in einzelnen Angelegenheiten

  23. Vollmacht räumt dem Bevollmächtigten weitreichende Befugnisse ein! Schutz vor Missbrauch: • Person des Vertrauens benennen • Für verschiede Aufgabengebiete jeweils eine eigenen bevollmächtigte Person einsetzen • Mehrere Bevollmächtigte nur gemeinsam vertreten lassen (Meinungsverschiedenheiten ausräumen) • Kontroll- und Widerrufsrechte für Dritte • Anweisungen zum Gebrauch der Vollmacht

  24. Zu beachten: Bei gefährlichen medizinischen Eingriffen (z.B. Lebensgefahr bei Herzoperation oder bei Amputation) und Maßnahmen mit freiheitsentziehender Wirkung (z.B. Bettgitter) ist gesetzlich vorgeschrieben, dass dies nicht der Bevollmächtigte allein entscheiden kann. Vielmehr bracht der Bevollmächtigte für seine Entscheidung die Genehmigung de Vormundschaftsgerichts.

  25. Formalitäten der Vorsorgevollmacht: Schriftliche Form Eigenhändige Unterschrift (möglichst alle 1 bis 2 Jahre erneuern) Unterschrift mind. Eines Zeugen, dass Verfasser im Vollbesitz geistiger Kräfte ist Notarielle Beurkundung bei Vollmacht für Grundstücksgeschäfte oder Darlehensaufnahme notwendig!

  26. Aufbewahrung: • Bei persönlichen Unterlagen • Bei einer anderen Vertrauensperson zu treuhänderischen Verwahrung • Bei dem Bevollmächtigen selbst • Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister: www.vorsorgeregister.de (ermöglicht Gerichten Kenntnis vom Vorhandensein einer Vollmacht auch in Eilfällen)

  27. Wichtig: Die Vollmacht muss so aufbewahrt werden, dass sie dem Bevollmächtigten rasch zur Verfügung steht! Denn: Handlungsfähig ist die bevollmächtigte Person nur, wenn sie die Vollmachtsurkunde im Original vorweisen kann!

  28. Geltung: • Im Außenverhältnis: ab Ausstellung • Im Innenverhältnis: Maßgebend ist die zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung (i.d.R. also dann, wenn der Vollmachtsgeber nicht mehr handlungsfähig ist) Widerruf; Zurückverlagen der ausgehändigten Vollmacht erforderlich Der Tod des Vollmachtsgebers führt in der Regel nicht zum Erlöschen der Vollmacht!

  29. Zur Patientenverfügung: Grund: In der Patientenverfügung kommt der persönliche Wille in Bezug auf medizinische Behandlung und Pflege zum Ausdruck. Man übernimmt selbst die Verantwortung für die Folgen, wenn der Arzt den festgelegten Wünschen entspricht. Es soll klar daraus hervorgehen, welche Behandlungen bei einer Erkrankung angewendet werden sollen und welche auf keinen Fall. Je konkreter die Willensäußerung ist, desto verbindlicher wird die Patientenverfügung.

  30. Warum brauchen wir eine Patientenverfügung? • Medizinischer Fortschritt • Angst vor Leidens- und Sterbeverlängerung durch Apparatemedizin • Recht des Menschen, für sich zu entscheiden, ob und welche medizinische Maßnahmen für ihn ergriffen werden – Zustimmung des Betroffenen bei jeder ärztlichen Behandlung erforderlich

  31. Problem: Wie stellt man den Willen eines Menschen fest, wenn er selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern? • Mutmaßlicher Wille? Äußerungen, Lebenseinstellung...

  32. Wie sollte man an das Erstellen einer Patientenverfügung herangehen? Wichtig ist, sich klar zu werden, was einem im Zusammenhang mit Krankheit, Leiden und Tod wichtig ist, wovor man Angst hat, was man sich erhofft! z.B. Angst, dass nicht alles medizinisch Mögliche getan wird, dass man unter Aufbieten aller technischen Möglichkeiten nicht sterben gelassen wird, ect... - persönliche Willensbildung

  33. Fragen, die man sich hier stellen könnte: Wie stehe ich zu meinem bisherigen Leben? (Wurde ich enttäuscht vom Leben. Würde ich es anders führen, wenn ich nochmals von vorne anfangen könnte? Bin ich zufrieden, so wie es war?) Wie stehe ich zu meinem zukünftigen Leben? (Möchte ich möglichst lange leben? Oder ist mit die Qualität des Lebens wichtiger als die Lebensdauer, wenn beides nicht in gleichen Umfang zu haben ist? Welche Wünsche/Aufgaben sollen noch erfüllt werden? Wovor habe ich Angst im Hinblick auf mein Sterben?)

  34. Was für eigene leidvolle Erfahrungen habe ich gemacht? (Wie bin ich mit Krankheit oder Schicksalsschlag fertig geworden? Was hat mir in schweren Zeiten geholfen?) Wie steht es mit meinen Beziehungen zu anderen Menschen? (Welche Rolle spielen die Familie oder Freunde für mich? Kann ich fremde Hilfe gut annehmen? Oder habe ich Angst, anderen zur Last zu fallen?) Wie erlebe ich das Leid, die Behinderung oder das Sterbenvon anderen? (Welche Erfahrungen habe ich damit? Löst das Angst bei mir aus? Was wäre für mich die schlimmste Vorstellung?)

  35. Welche Rolle hat Religion in meinem eigenen Leben? (Was bedeutet mir mein Glaube angesichts von Leid und Sterben? Was kommt nach dem Tod?)

  36. Was sollte in einer Patientenverfügung stehen? • Beschreibung konkreter Situationen, in denen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche in diesen Situationen bestehen. schlecht geeignete Formulierungen: „Ausschöpfung der angemessene Möglichkeiten“, „Unwürdiges Dahinvegetieren“, qualvolles Leiden“, Apparatemedizin“ - persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben, religiöse Anschauung, Hoffnungen, Ängste

  37. Formalitäten der Patientenverfügung: Schriftliche Form Eigenhändige Unterschrift (möglichst alle 1 bis 2 Jahre erneuern) Unterschrift mindestens eines Zeugen, dass Verfasser im Vollbesitz geistiger Kräfte ist Aufbewahrung: Verfügung muss ggf. schnell dem behandelndem Krankenhausarzt zugeleitet werden, also bei persönlichen Unterlagen, bei Angehörigen, Freunden, Hausarzt, ect.

  38. Empfohlener Aufbau: • Eingangsformel • Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll • Festlegung zu ärztlichen/pflegerischen Maßnahmen • Aussage zur Verbindlichkeit • Hinweis auf weitere Vorsorgeverfügungen • Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung • Organspende • Schlussformel • Schlussbemerkung • Datum, Unterschrift • Anhang Wertvorstellung

  39. Verbindlichkeit? • Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind sie verbindlich, wenn durch die Festlegungen der Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. • Der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.

  40. Aber: • Erklärungen müssen freiverantwortlich, ohne äußeren Druck abgegeben worden sein • Es darf Widerruf vorliegen • Keine Bindung, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass der Verfügende die Patientenverfügung zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten lassen wollte • Hinweis auf ärztliche Aufklärung bzw. Verzicht darauf müssen enthalten sein

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