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Vorsorgevoll-macht, Patienten-verfügung und Betreuungs-verfügung Referent: Hermann Schuchhardt. HERZLICH WILLKOMMEN. Inhalt Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Betreuungsverfügung. VORSORGE- VOLLMACHT. Wofür muss ich Vorsorge treffen?
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Vorsorgevoll-macht, Patienten-verfügung und Betreuungs-verfügung Referent: Hermann Schuchhardt HERZLICH WILLKOMMEN
Inhalt • Vorsorgevollmacht • Patientenverfügung • Betreuungsverfügung
Wofür muss ich Vorsorge treffen? Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder im Alter vor der Situation stehen, dass er nicht mehr selbst seine Angelegenheiten regeln kann.
Oder etwas genauer gefragt: • Wer verwaltet mein Vermögen? • Wer erledigt meine Bankgeschäfte? • Wer organisiert ambulante Hilfe? • Wer sucht für mich eine Pflegeeinrichtung? • …
… • Wer kündigt meine Wohnung • Wie werde ich ärztlich versorgt? • Wer entscheidet bei Operationen? • Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?
Folgende Fragen sollten Sie sich stellen: • Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen bin? • Wer handelt und entscheidet für mich? • Wird dann mein Wille auch beachtet werden?
Wie kann man für den Fall der Fälle Vorsorge treffen? Grundsätzlich gibt es drei Wege Vorsorge für den Fall zu treffen, dass man nicht mehr in der Lage ist seine Angelegenheiten selbst zu regeln: • Vorsorgevollmacht • Betreuungsverfügung • Patientenverfügung
Die Vorsorgevollmacht Sie bietet den meisten Handlungsspielraum und kann umfassende Regelungen für vermögensrechtliche Angelegenheiten und Gesundheitsfragen enthalten. Die Vorsorgevollmacht setzt aber ein hohes Maß an Vertrauen voraus.
Die Betreuungsverfügung Die Betreuungsverfügung greift erst, wenn eine gesetzliche Betreuung erforderlich ist. Da für die Betreuung ein formales Verfahren einzuhalten ist, verstreicht in der Regel einige Zeit, bis die Betreuung eingerichtet ist. Die Kontrolle durch das Gericht führt zu einem geringerem Missbrauchsrisiko als bei der Vorsorgevollmacht.
Die Patientenverfügung In der Patientenverfügung wird der Wille über die Art und Weise ärztlicher Behandlung festgeschrieben. Soweit in der Verfügung der Wille des Patienten eindeutig festgehalten wurde, ist er für die behandelnden Ärzte verbindlich.
Im Folgenden werden Grundlagen von Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung im Einzelnen dargestellt.
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers.
Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. (Quelle: www.Wikipedia.de)
In der Vorsorgevollmacht können Regelungen getroffen werden zu den Themenbereichen: • Vermögenssorge • Aufenthaltsbestimmung • Gesundheitssorge • Post- und Fernmeldeverkehr • Vertretung gegenüber Behörden
Die Vermögenssorge Dies beinhaltet beispielsweise die Vermögensverwaltung, die Überwachung der Bankgeschäfte, die Geltendmachung von Forderungen, die Kontrolle des Taschengelds für Heimbewohner und die Vertretung in Erbschaftsangelegenheiten (nicht die Erstellung eines Testaments).
ACHTUNG bei Bankgeschäften. Viele Banken akzeptieren nicht einmal notarielle Vollmachten. Um unnötige Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte auf alle Fälle vorher mit der Bank gesprochen und gegebenenfalls deren Formulare verwendet werden.
Aufenthaltsbestimmungen und Wohnangelegenheiten Mit der Vorsorgevollmacht können Sie den Bevollmächtigten auch ermächtigen verbindliche Erklärungen zum Aufenthalt abzugeben. Die Wohnung zu kündigen (und den Haushalt aufzulösen) oder einen Heimvertrag abzuschließen.
Auch für kurzfristige Veränderungen. Zum Beispiel vom Krankenhaus in die Anschlussheilbehandlung. (Ohne Bevollmächtigung müsste in diesem Fall eine Betreuung eingerichtet werden.)
Gesundheitssorge Mithilfe der Vorsorgevollmacht können Sie auch festlegen, wer Sie gegenüber Ärzten vertreten soll und wer an Ihrer Stelle Entscheidungen für Sie treffen soll, wenn Sie dies nicht mehr können.
Sie können den Bevollmächtigten ermächtigen, in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen und in ärztliche Eingriffe einzuwilligen, auch wenn diese mit Lebensgefahr verbunden sein könnten oder der Vollmachtgeber einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte. (§ 1904 Abs. 1 BGB)
Oder in entsprechende Maßnahmen nicht einzuwilligen, eine Einwilligung zu widerrufen, auch wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist, und ihre Nichtvornahme oder ihr Abbruch mit Lebensgefahr verbunden sein könnte oder der Vollmachtgeber einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte. (§ 1904 Abs. 2 BGB)
Sie können dem Bevollmächtigten gestatten, Krankenunterlagen einzusehen und deren Herausgabe an Dritte zu bewilligen und alle Ärzte und nichtärztliches Personal gegenüber der bevollmächtigten Person von der Schweigepflicht entbinden.
Soweit bereits eine Patientenverfügung vorliegt, kann auf diese Patientenverfügung Bezug genommen werden. Der Vollmachtnehmer wird dann beauftragt, Ihren Willen, so wie er in der Patientenverfügung zum Ausdruck kommt, durchzusetzen.
Post- und Fernmeldeverkehr Sie können die Bevollmächtigten ermächtigen, Post entgegenzunehmen und zu öffnen sowie über den Fernmeldeverkehr zu entscheiden und alle hiermit zusammenhängenden Willenserklärungen abzugeben.
Ohne entsprechende Ermächtigung darf, der Bevollmächtigte keine Briefe öffnen, die an Sie gerichtet sind.
Betreuung In die Vorsorgevollmacht können auch Erklärungen zur Betreuung aufgenommen werden – aber dazu später mehr.
Im Normalfall endet die Wirkung der Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Sie können aber auch festlegen, das die Vollmacht über den Tod hinaus gilt, bis die Erben die Geschäfte übernehmen (z. B. um die Beerdigung zu organisieren).
Damit im Ernstfall auch klar ist, dass eine Vorsorgevollmacht erstellt wurde und zum Beispiel auch das Betreuungsgericht rechtzeitig Kenntnis erhält, sollte die Vollmacht beim zentralen Vorsorgeregister angemeldet werden. www.vorsorgeregister.de
Informationen zur Vorsorgevollmacht und ein Muster für die Vorsorgevollmacht, finden Sie im VdK-Infodienst >>Die Vorsorgevollmacht<<
PATIENTEN- VERFÜGUNG
Die Patientenverfügung ist der schriftlich geäußerte Wille, welche medizinischen Maßnahmen in einer gewissen Lebenssituation erwünscht sind oder unterlassen werden sollen.
Die Patientenverfügung kann auch Bitten oder bloße Richtlinien für einen Vertreter oder die behandelnden Ärzte und das Behandlungsteam enthalten.
Zudem ist es sinnvoll, auch persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen als Ergänzung und Auslegungshilfe in der Patientenverfügung zu schildern.
Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die Ärzte oder den Arzt und das Behandlungsteam. Sie kann sich zusätzlich an einen bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter richten und Anweisungen oder Bitten zur Auslegung und Durchsetzung der Patientenverfügung enthalten.
Wenn Sie Festlegungen für oder gegen bestimmte Behandlungen treffen wollen, sollten Sie sich bewusst sein, dass Sie durch einen Behandlungsverzicht unter Umständen auf ein Weiterleben verzichten. Umgekehrt sollten Sie sich darüber klar sein, dass Sie für eine Chance, weiterleben zu können, möglicherweise Abhängigkeit und Fremdbestimmung in Kauf nehmen.
Welche Form muss die Patientenverfügung haben? Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein.
Die Patientenverfügung muss nicht handschriftlich erstellt werden. Nach den Erfahrungen, hat sie dann aber eine größere Überzeugungskraft gegenüber Ärzten und Betreuungsgericht.
Mündliche Erklärungen sind nicht wirkungslos, denn sie müssen bei der Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens vom Vertreter beachtet werden. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos – auch mündlich widerrufen werden.
Und wie erfährt der Arzt von der Verfügung? Die Patientenverfügung kann nur Wirkung entfalten, wenn der behandelnde Arzt von ihr erfährt. Es ist daher sinnvoll, einen Hinweis auf die Patientenverfügung bei sich zu haben (am besten direkt bei der Versichertenkarte).
Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim sollte auf eine vorhandene Patientenverfügung hingewiesen werden. Im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht kann die Patientenverfügung auch beim zentralen Vorsorgeregister registriert werden.
Muss mein Wille beachtet werden? Nach dem Gesetz sind Festlegungen für bestimmte ärztliche Maßnahmen verbindlich, wenn durch diese Festlegungen Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann.
Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.
Informationen zur Patientenverfügung und ein Muster für eine Patientenverfügung finden Sie im VdK-Infodienst >>Die Patientenverfügung<<
Wenn jemand wegen einer Behinderung oder einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann, bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag des Betroffenen oder auf Anregung anderer Personen einen Betreuer.
Aufgabe des Betreuers ist die rechtliche Vertretung, zum Beispiel gegenüber Ärzten, Pflegediensten, Behörden, Sozialversicherungsträgern, Kreditinstituten. Ist die rechtliche Vertretung bereits durch eine Vorsorgevollmacht ausreichend sichergestellt, wird das Betreuungsgericht keinen Betreuer bestellen.
In der Betreuungsverfügung wird bestimmt, wer im Falle eines Falles die Betreuung übernehmen soll oder auch wem diese Aufgabe auf keinen Fall übertragen werden soll.
Die Betreuungsverfügung kann auch in eine Vorsorgevollmacht integriert werden. Eine zusätzliche Betreuungsverfügung ist dann nicht mehr erforderlich.
Im Gegensatz zu einem Bevollmächtigten bei der Vorsorgevollmacht, unterliegt der Betreuer einer strengen Kontrolle durch das Gericht. Sie ist dagegen weniger flexibel, aber der Betreute ist besser gegen Missbrauch geschützt.