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Vorsorgeforum. Mediengespräch – Mindest - Umwandlungssatz: Technisch richtige Parameter – Fairness zwischen Erwerbstätigen und Rentenbezügern. Hanspeter Konrad, Direktor ASIP lic. iur. Rechtsanwalt. Worum geht es?. Revision von Art. 14 Abs. 2 und 3 BVG
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Vorsorgeforum Mediengespräch – Mindest - Umwandlungssatz: Technisch richtige Parameter – Fairness zwischen Erwerbstätigen und Rentenbezügern Hanspeter Konrad, Direktor ASIP lic. iur. Rechtsanwalt
Worum geht es? Revision von Art. 14 Abs. 2 und 3 BVG 2 Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,4% für das or-dentliche Rentenalter von Frau und Mann. 3 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle fünf Jahre Bericht, erstmals 2011. Der Bericht enthält Grund-lagen für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den folgenden Jahren. Er zeigt auf, ob die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessenerWeise er-möglicht, und legt andernfalls dar, mit welchen Massnah-men dieses Ziel erreicht werden könnte.
Grundlagen Die Höhe des UW-Satzes hängt ab von: - der Bezugsdauer der Leistungen (Leistungsarten, Sterblichkeit, Zivilstand) - den Vermögenserträgen auf dem Restkapital (technischer Zinssatz).
Lebenserwartung Entwicklung der Lebenserwartung im Alter 65 gemäss VZ Frauen Männer Quelle: VZ / BSV
Kapitalerträge Entwicklung der Rendite risikoarmer Kapitalanlagen: Zinsniveau ist gesunken! Quelle: BSV
Entwicklung Swisscanto 2009
Konsequenzen • Zu hohe UWS haben keine direkte Auswirkung auf Versicher- te, die beim Altersrücktritt das Kapital beziehen oder vorher austreten. • Bei Rentenbezug führen sie zu einem Verlust für die Kasse und einem Gewinn für die betreffenden Versicherten unge- recht für Aktiv Versicherte! • Die Verluste der Kasse belasten nach geltendem Recht • die Aktiv Versicherten: Ungenügende Verzinsung der Altersguthaben, Leistungskürzungen und Zusatzbeiträge insbesondere im Sanierungsfall. • die Arbeitgeber, soweit diese Sanierungsbeiträge bezahlen müssen (BVG- Minimum) oder freiwillig dazu bereit sind (Überobligatorium). • die Rentner: Keine Gewinne, welche die Finanzierung von Rentenindexierungen erlauben.
Fazit (1) Hauptargumente für Umwandlungssatz von 6.4%: Längere Rentenbezugsdauer (Lebenserwartung) Notwendige Rendite für VE kann gesenkt werden; Ein- gehen von unverantwortlichen Kapitalmarktrisiken nicht notwendig ( Vorsichtsmassnahme)! Umlageverfahren in der 2. Säule ist systemfremd (Umverteilung der Erträge). Rentenziel von 60% des letzten Lohnes wird für Ein- kommen bis 82‘000 erreicht (für tiefere Löhne sogar übertroffen)! Mindest-UWS gilt für alle Akteure in der BV; auch au- tonome Kassen setzen sich für Anpassung ein.
Fazit (2) Ja zu einem fairen Umwandlungssatz: stärkt Solidargemeinschaft verhindert Umverteilungen schützt vor riskantem Zwang zur Spekulation auf dem Kapitalmarkt leistet Beitrag zur nachhaltigen finanziellen Stabilität in der beruflichen Vorsorge.
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Schweizerischer Pensionskassenverband Kontakt Hanspeter Konrad ASIP - Schweizerischer Pensionskassenverband Kreuzstrasse 26, 8008 Zürich Tel. +41 43 243 74 15 Fax +41 43 243 74 17 konrad@asip.ch www.asip.ch