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Natrliche Person (2). Die Rechtsfhigkeit betrifft:die privatrechtliche (zB Vertrge) und (!)die ffentlichrechtliche Rechtsstellung; zB WahlR Beginn der RF: mit vollendeter Geburt Vorwirkungen: 22 ABGB/sog Nasciturus ? 97 StGB Spannungsverhltnis Ende: heute Hirntod frher Herz-Kreisla
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1. Barta: Zivilrecht online Natürliche Person (1) Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts
Seine Rechtsstellung (= Rechtsfähigkeit/ RF) erlangt er durch die Rechtsordnung/ RO
Geschichte: Sklaven, Hörige, Halbfreie ? Freie
§ 16 ABGB: ‚Jeder‘ Mensch besitzt heute volle Rechtspersönlichkeit!
RF haben heute natürliche und juristische Personen
§ 26 ABGB: grundsätzliche Gleichstellung
2. Natürliche Person (2) Die Rechtsfähigkeit betrifft:
die privatrechtliche (zB Verträge) und (!)
die öffentlichrechtliche Rechtsstellung; zB WahlR
Beginn der RF: mit vollendeter Geburt
Vorwirkungen: § 22 ABGB/sog Nasciturus ? § 97 StGB – Spannungsverhältnis
Ende: heute Hirntod früher Herz-Kreislauftod
Nachwirkungen: zB sog postmortale PersönlichkeitsRe; UrhG, PatG
3. Barta: Zivilrecht online Der Lebensbeginn – Geburt Beginn: Ein Kind ist geboren, wenn es aus dem Mutterleib ausgetreten ist, auch wenn die Nabelschnur noch nicht durchtrennt wurde
‚3‘ Lebenszeichen:
Einsetzen der Lungenatmung
Herzschlag
Pulsieren der Nabelschnur
Im Zweifel wird Lebendgeburt angenommen:
§ 23 ABGB = Rechtsvermutung/ praesumtio iuris
4. Barta: Zivilrecht online Was ist eine Rechtsvermutung ? Wir unterscheiden (im Hinblick auf Beweiskraft):
Widerlegbare oder einfache Rechtsvermutung
lat.: praesumtio iuris
Gegenbeweis ist möglich!
Beispiele: - § 19 TEG (Todeserklärung) oder - § 23 ABGB (Lebendgeburt), - Besitzprivilegien (§§ 323, 328 ABGB)
Unwiderlegbare Rechtsvermutung
lat.: praesumtio iuris ac de iure
Gegenbeweis ist nicht möglich!
Beispiele:
§ 55 Abs 3 EheG: unheilbare Zerrüttung der Ehe nach 6 Jahren Trennung
§ 3 UGB: Unternehmer kraft Eintragung
5. Barta: Zivilrecht online Das Lebensende – Tod Recht und Medizin; heute ? Hirntod
Tod wird durch Amtsperson/Amtsarzt - zB Gemeindearzt - festgestellt, der eine öffentliche Urkunde ausstellt: ? Totenschein
Ist die übliche Feststellung des Todes nicht möglich, kommt es zur Todeserklärung ? TEG 1950
Der Leichnam wird heute überwiegend als ‚Sache‘ angesehen, aber keine wie alle andern; Pietät, Schutz der Totenruhe: § 190 StGB!
PrivatRe reichen über den Tod hinaus:
Nachlaß/ ErbR
postmortale PersönlichkeitsRe: § 16 ABGB (zB Ehre)
UrheberRe: 70 Jahre! + Patentschutz (PatG; max 20 Jahre)
6. Barta: Zivilrecht online Todeserklärung: TEG 1950 Anlässe: Verschollenheit = lange, nachrichtenlose Abwesenheit; Kriegs-, See-, Luft- oder allgemeine Gefahrenverschollenheit (Hochwasser, Erdbeben, Feuer etc)
Wirkung: Bestellung eines Kurators (Außerstreitverfahren);TE-Beschluß begründet (widerlegbare) Vermutung des Todes; § 19 TEG (§ 10 TEG: bis zu diesem Zeitpkt – Lebensvermutung):
Erbfolge gilt als eingetreten
höchstpersönliche (nicht postmortale) Rechte erlöschen
§§ 43, 44 EheG: originelle Lösung – Wahlrecht
Sog Kommorientenpräsumtion: Kommen Personen in gemeinsamer Gefahr (Selbstmord, Unfälle, Katastrophen) um, gelten sie als gleichzeitig verstorben; § 11 TEG. – Personen kommen nicht für eine gegenseitige Erbfolge in Betracht
7. Barta: Zivilrecht online Rechtsfähigkeit
8. Barta: Zivilrecht online Geschäftsfähigkeit: Altersstufen Minderjährige: § 21 ABGB stellt sie unter den besonderen Schutz der Gesetze
9. Geschäftsfähigkeit: § 21 ABGB Alte österr Rechtstradition (18. Jh.)
(1) „Minderjährige ... stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.
(2) Unter Minderjährigen sind Personen zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; ... Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen sind unter Unmündigen diejenigen zu verstehen, die das 14., und unter Kindern diejenigen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
10. Geschäftsfähigkeit: § 151 ABGB
11. Geschäftsfähigkeit von Kindern: 0 - 7 Jahre Kinder sind grundsätzlich geschäfts-unfähig; sie können sich weder:
selbständig berechtigen
und erst recht nicht verpflichten; § 21 Abs 1, 151 Abs 1, 865 Satz 1 ABGB, §§ 2 und 102 EheG
Kleine Ausnahme nach § 151 Abs 3 ABGB
Geschäfte, die „von Mj... üblicherweise geschlossen“ werden
„und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens“ betreffen
werden „mit Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam“
12. Barta: Zivilrecht online Geschäftsfähigkeit unmündiger Minderjähriger 7 bis 14-jährige können sich:
schon selbständig berechtigen
aber immer noch nicht allein verpflichten: Genauer § 151 Abs 1 ABGB „... weder verfügen noch sich verpflichten“ ?
Voraussetzung zu gültiger Verpflichtung = Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 151 Abs 1 und § 865 Satz 2 und 3 ABGB
Ausnahme: wiederum kleine alltägliche Geschäfte nach § 151 Abs 3 ABGB (vgl Kinder) – aber erweiterter Geschäftskreis
13. Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger 14 bis 18-jährige können sich (wie unmündige Mje):
selbständig berechtigen
aber auch noch nicht (selbständig) verpflichten
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder
des Gerichts nötig
Wichtige Ausnahmen: § 151 Abs 2 und § 152 ABGB
„zur freien Verfügung“ überlassene Sachen
„Einkommen aus eigenem Erwerb“ - Verpflichtung und Verfügung, „soweit ... nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird“
„Verträge über Dienstleistungen“ mit Ausnahme von Ausbildungsverträgen
14. § 154 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (1) Abs 1: Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Ver-tretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
Abs 2: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, ua. betreffend
- Eintritt oder Austritt in eine Religionsgemeinschaft
- Erwerb einer Staatsangehörigkeit
- vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder DienstV
- Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils.
15. Barta: Zivilrecht online § 154 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (2) Abs 3: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils ‚betreffend Vermögensangelegenheiten‘, die „nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören" „bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und [!] der Genehmigung des Gerichts"; dazu gehören insbesondere:
- die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften
- die Gründung, der Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens
- die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbotes
- die Anlage von Geld ... oder die Erhebung einer Klage
16. Barta: Zivilrecht online Volljährigkeit im ABGB
17. Barta: Zivilrecht online Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit Fähigkeit, für eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verantwortlich zu sein
Deliktsfähigkeit/ DF: Teilbereich der Handlungsfähigkeit
Mit Mündigkeit (14 Jahre) wird eine Person „... nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig“; § 153 ABGB
Im Zivilrecht ist aber – anders als im StrafR – eine Unterschreitung der DF-Grenze durch § 1310 ABGB möglich; Billigkeitshaftung
18. Barta: Zivilrecht online Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit: Personengruppen
19. Barta: Zivilrecht online Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit Von der natürlichen Person, dem Menschen, führt eine ansteigende Entwicklungslinie über verschiedene Zwischenstationen zur vollausgereiften juristischen Person, die in sich wieder unterschiedliche Entwicklungsstufen aufweistVon der natürlichen Person, dem Menschen, führt eine ansteigende Entwicklungslinie über verschiedene Zwischenstationen zur vollausgereiften juristischen Person, die in sich wieder unterschiedliche Entwicklungsstufen aufweist
20. Barta: Zivilrecht online Juristische Person; § 26 ABGB Neben dem Menschen (= natürliche Person) sind auch juristische Personen/ jurP selbständige Träger von Rechten und Pflichten
Grundsätzliche Gleichstellung mit natP; § 26 ABGB
Besitzen volle Rechts- und Handlungsfähigkeit, Geschäfts-und Deliktsfähigkeit
Sie sind zB Eigentümer von Fahrnis und Liegenschaften, Kfz-Halter, Gläubiger, Schuldner etc
Dient zweckdienlicher Rechts- und Interessensverfolgung
21. Barta: Zivilrecht online Kriterien einer juristischen Person Fähigkeit zu selbständiger Interessenverfolgung
Vorhandensein von Organen
zur eigenen inneren Willensbildung (zB Hauptversammlung des Vereins oder der Generalversammlung der GmbH)
zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen (Leitung); zB Vereinsvorstand, Geschäftsführung der GmbH
Trennungsprinzip bei der (Schulden)Haftung
22. Die Juristische Person und ihre Mitglieder Striktes Trennungsprinzip
Juristische Person und natürliche Personen, die ihr angehören (zB Vereinsmitglieder, GmbH-Gesellschafter, Aktionäre) oder für sie handeln (sog Organe, zB Vorstand), sind zweierlei!
Zu trennen ist auch in Bezug auf Rechte und Pflichten!
Gilt insbesondere für Haftung der jurP!
23. Barta: Zivilrecht online Privatrechtliche Gesellschaftsformen GesBR§§ 1175 ff ABGB
Gesellschaften des URs
Stille Gesellschaft: § 179 UGB (Vermögenseinlage in ein Unternehmen) Kapitalgesellschaften
AktG, GmbHG, GenG
Vereine
ideelle: VereinsG 1951 idF BGBl 1993/257
wirtschaftl: Vereinspatent 1852, RGBl 253
Stiftungen
nach BSFG 1974
nach Landesgesetzen
nach PStG 1993
Fonds
nach BSFG 1974
nach LandesGn
24. Barta: Zivilrecht online Arten juristischer Personen Personenverbände
Haben Mitglieder: Natürliche oder juristische Personen
Willensbildung nach Mehrheitsprinzip
ZB: Verein, GmbH, AG, politische Parteien Vermögensmassen
Haben keine Mitglieder, nur Begünstigte (Destinatäre) und Organe
Über Verwendung/ Tätigkeit entscheidet zB der Stifterwille / Wille des Fondsgründers
ZB: Privatstiftungen, Fonds
25. Barta: Zivilrecht online Organtypen juristischer Personen Wir unterscheiden 3 idealtypische Organe:
Leitungsorgan
Ihm obliegen Geschäftsführung und Vertretung
ZB: Vereinsvorstand, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG oder Genossenschaft
Kontrollorgan
ZB: Rechnungsprüfer eines Vereins, Aufsichtsrat einer GmbH, AG oder Genossenschaft
Basisorgan
Ihm gehören sämtliche Mitglieder / Gesellschafter / Aktionäre an
ZB: Mitgliederversammlung des Vereins, Generalver-sammlung der GmbH, Hauptversammlung der AG
26. Barta: Zivilrecht online Organbestellung bei juristischen Personen
27. Barta: Zivilrecht online Die GesbR: §§ 1175 ff ABGB … besitzt keine Rechtspersönlichkeit
… hat keine Organe
… es besteht keine (separate) Haftung der Gesellschaft; nur Gesellschafter haften (anteilsmäßig)
… ist weder grundbuchsfähig, noch aktiv oder passiv klagslegitimiert
Praktische Anwendung/Beispiele:ARGE oderVorgründungs-gesellschaft
28. Barta: Zivilrecht online Deliktsfähigkeit juristischer Personen ‚3‘ Entwicklungsphasen der Rspr; jurP haftet in der:
1. Phase: für alle Gehilfen
Von 1812 bis ~ 1900
zB GlUNF 1279 (1901): Genossenschaftsmolkereifall
2. Phase: nur für satzungsmäßige Organe
ab ~ 1900, Einfluß des § 31 dtBGB
3. Phase: (Mittelmeinung ab Mitte der 60er Jahre) für satzungsmäßige Organe + andere wichtige Personen/Repräsentanten, deren sie sich bedient Beispiel: - Schwedenbombenfall: SZ 44/45 = JBl 1972, 312 Haftung für O.Ö.-Lokalredakteur der APA
29. Barta: Zivilrecht online Konzern: Brauerei AG
30. Barta: Zivilrecht online Geschäftsfähigkeit von Gemeinden: § 867 ABGB Das Gesetz regelt die Geschäftsfähigkeit von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körper(schaften)
Ihre Geschäftsfähigkeit bestimmt sich nach ihrer ‚Verfassung‘ (Wer ist danach zuständig?)
Das ist: GemeindeO oder Satzung öffentl Körperschaften
Faustregel: Stets Einblick nehmen !
Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren Tatbestand/Anschein !
Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21 ABGB aF
Beispiel: Bürgermeister vergibt /verkauft (vor Wahlen) Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des Gemeinderats – Das Geschäft ist ungültig !
31. Barta: Zivilrecht online Einsichts- und Urteilsfähigkeit Medizinische Behandlung
§ 146c ABGB
Ab 14
Bei schwerwiegender Maßnahme bedarf es zusätzlich der Zustimmung der obsorgeberechtigten Person
Piercen (Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren)
Unter 14 verboten
schriftliche Einwilligung
14 – 18: zusätzliche Zustimmung der obsorgeberechtigten Person, wenn Piercing nicht innerhalb von 24 Tagen heilt
Tätowieren (Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren)
Unter 16 verboten
Schriftliche Einwilligung
16 – 18: zusätzliche Zustimmung der obsorgeberechtigten Person
32. Barta: Zivilrecht online Persönlichkeitsrechte
33. Barta: Zivilrecht online Persönlichkeitsschutz: ‚Angeborne Rechte‘ § 16 Satz 1 ABGB: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. …“
Generalklausel iS eines allgemeinen PersönlichkeitsR
§ 16 ist eine Schöpfung des NaturR: Karl A. v. Martini
Westgalizisches Gesetzbuch von 1797/ WGGB enthielt bereits einen privatrechtlichen Grundrechtskatalog
§ 26 ABGB stellt jurPn den natürlichen gleich
Soweit sinnvoll wird auch jurPn (Rspr: Verein, GmbH sowie OHG, KG) Persönlichkeitsschutz gewährt
PersönlichkeitsRe sind absolute Rechte
Dh sie wirken gegen ‚jedermann‘!
Schutz durch die gesamte RO!
34. Barta: Zivilrecht online Persönlichkeitsschutz Privatrechtlich
§§ 16, 17 (!), 43, 1325 ff, 1328, 1328a, 1329, 1330 ABGB
§§ 77 f UrhG: Recht am eigenen Bild, an der eigenen Stimme
Verfassungsrechtlich: B-VG, StGG 1867; EMRKGrund- und Freiheitsrechte: zB
StGG – Art 9: Hausrecht, Art 10: Briefgeheimnis, Art 12: Versammlungs- und Vereinsfreiheit, Art 14: volle Glaubens- und Gewissensfreiheit
EMRK – Art 8: Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung, Art 5: Schutz der persönlichen Freiheit
Strafrechtlich: StGB, zB
§§ 75 ff: Leib und Leben; §§ 99 ff: Freiheit;§§ 111 ff: Ehre; §§ 118 ff: Privatsphäre, Berufsgeheimnis
35. Barta: Zivilrecht online Anerkannte (private) Persönlichkeitsrechte (1) Recht auf:
Leben, Gesundheit, Erwerbsfähigkeit: § 1325-1327 ABGB + Art 2 EMRK
Freiheit und geschlechtliche Selbstbestimmung + Privatsphäre:
§§ 1328, 1328a, 1329 ABGB
Namensschutz: § 43 ABGB; §§ 17 ff UGB: Firma ? siehe Folgefolie
Ehre, wirtschaftliches Fortkommen und Kreditwürdigkeit: § 1330 ABGB
Recht auf das eigene Bild + Stimme: § 78 UrhG
36. Barta: Zivilrecht online Persönlichkeitsrechte (2) § 17 UGB regelt die Firma:
Abs 1: Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.Abs 2: Ein Unternehmer kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden; kurz: er kann unter seiner Firma klagen und beklagt werden. – Für Einzelunternehmer gilt dies nicht in Strafverfahren.
Beachte: Firma = Name des Unternehmers/Kaufmanns. Entwickelt hat sich der Firmenschutz aus dem bürgerlichrechtl Namensschutz!
37. Barta: Zivilrecht online Persönlichkeitsrechte (3) Recht auf:
Urheber- und Erfinderschutz: UrhG, PatG
persönliche Privatsphäre, Geheimbereich: zB § 1328a ABGB, §§ 77 f UrhG
Ärztliche Schutzpflichten: Aufklärungspflicht, Verschwiegenheitspflicht etc; § 54 ÄrzteG + ZÄG 2005
… einen würdigen Tod: zB § 5a Z 9 KAG + § 16 ABGB – überhaupt § 5a KAKuG Z 1-11: PatientenpersönlichkeitsRe im Krankenhaus
Achtung religiösen Empfindens: § 39 ABGB
38. Barta: Zivilrecht online § 16 ABGB: Rspr – Rspr-Fälle (OGH) § 43 ABGB: Unbefugter Namensgebrauch eines Rechtsanwalts – Briefpapier
§ 78 UrhG: Bildnisschutz – ‚Zum Wohl ein guter Tropfen‘
§ 1330 ABGB: Recht auf Ehre – ‚Ratschenfall‘
§ 78 UrhG: Bildnisschutz - Photo eines Lueskranken in medizinischem Lehrbuch
Fotomodell (Kronenzeitung) - Reinhard K. (Rapid) Plattencover: ‚Das war André H.‘
Berühmte deutsche Fälle: Herrenreiterfall, Caterina Valente, Ginsengwurzel
39. Barta: Zivilrecht online § 43 ABGB: Schutz des Namens Dient als ‚Muster‘ der Rechtsdurchsetzung bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten:
Tatbestand:
„Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder
wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, …“
Rechtsfolge: „... so kann er
auf Unterlassung oder
bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.“
40. Barta: Zivilrecht online Persönlichkeitsrecht – Namensschutz JBl 2001, 54: ‚Radetzky-Fall‘: sog GestattungsV betreffend die Namensverwendung – hier des Namens ‚R.‘ für eine Weinsorte
Darin liegt keine Veräußerung des Namens, da das NamensR ein höchstpersönliches Recht ist, aber: Gestattung der Namensverwendung iS eines Verzichts auf das Geltendmachen von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen
Rechtliche Bindung gilt hier auch für die Rechtsnachfolger/Erben!
41. Barta: Zivilrecht online Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB JBl 1990, 734: Duldungs- und Mitwirkungspflichten Sozialversicherter im Bereich medizinischer Versorgung – Zumutbarkeit einer Operation
§ 16 ABGB ist nicht bloß ‚Programmsatz‘, sondern Zentralnorm unserer RO mit normativem, auch subjektive Rechte gewährendem Inhalt und schützt in seinem Kernbereich die Menschenwürde!
Sozialversicherte müssen sich danach nicht jeder medizinischen Maßnahme unterwerfen, aber doch sinnvollen Behandlungen unterziehen!
42. Barta: Zivilrecht online Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB Privates Schutzbedürfnis ? Informationsinteresse der Öffentlichkeit: Interessenabwägung!
RfR 1989, 37 (Erk des VfGH) – Waldheim-Interview im ORF:„Die Grenzen akzeptabler kritisch-provokanter Fragestellung sind in Bezug auf einen im öffentlichen Leben stehenden Politiker grundsätzlich weitergezogen als bezüglich einer Privatperson.“ – Waldheim war gefragt worden: „Herr Bundespräsident, bitte in einem Bereich, in dem wir kein Erinnerungsproblem haben …“ Der VfGH erblickte im Bescheid der Rundfunkkommission, der eine Verletzung des in § 2 RfG statuierten Objektivitätsgebots angenommen hatte, eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung
43. Barta: Zivilrecht online Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB SZ 64/106 (1991): Ausgedinge – Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung:1975 war der Hof dem Sohn übergeben worden. Nach dem Tod des Vaters geht die Mutter erneut eine Lebensgemeinschaft ein, was zum Streit (mit dem Sohn und dessen Frau) führte. Die Schwiegertochter klagte schließlich die Schwiegermutter darauf, die Gestattung des weiteren Bewohnens des Hauses durch ihren Lebensgefährten zu unterlassen. – OGH wies ab, Begründung: Es ist ein PersönlichkeitsR, eine Lebensgemeinschaft einzugehen und dabei einen Lebensgefährten in die Ausgedingewohnung aufzunehmen. (Vertraglich hätte das aber ausgeschlossen werden können!)
44. Barta: Zivilrecht online Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB SZ 65/134 (1992): Tonbandaufnahmen einer vereinbarten Geschäftsbesprechung „unter vier Augen“ (ohne Zustimmung des Gesprächspartners)
Schutz des Domainnamens:
SZ 72/207 (1999): ‚ortig-Fall‘
EvBl 2000/113: Allgemeine Ausführungen zum Schutz von Internetadressen, also des Domainnamens nach § 43 ABGB
EvBl 2001/155: ‚rechnungshof.com‘ etc
45. Barta: Zivilrecht online Sachwalterschaft: §§ 268 ff ABGB Früher:
EntmO 1916: Beschränkte und volle Entmündigung
Sachwalterrecht 1984; flexiblere rechtliche Lösungen + Entstigmatisierung
SWRÄG 2006 (ab 1.7.2007): Stärkung der Selbstbestimmung: Vorsorgevollmacht, Vertretung durch nächste Angehörige, Sachwalterverfügung
Geschützter Personenkreis:1. Personen mit psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung, die2. „alle oder einzelne Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen“ vermögen
SW ist unzulässig, wenn die betroffene Person durch andere Hilfe unterstützt werden kann (Subsidiarität);
zB durch Familienmitglieder oder Behindertenhilfe
46. Barta: Zivilrecht online Umfang der Sachwalterschaft Je nach Behinderung:
Personen(für)sorge
Vermögensverwaltung
Vermögensverwaltung = Besorgung:
‚aller‘ Angelegenheiten oder
eines ‚bestimmten Kreises‘ von Angelegenheiten
zB Vermögensverwaltung oder
‚einzelner‘ Angelegenheiten
zB Abschluß eines (wichtigen) Rechtsgeschäfts; etwa Vermögensveräußerung
47. Barta: Zivilrecht online Wirkung(en) der Sachwalterschaft Sachwalter übernimmt ‚gesetzliche‘ Vertretung:
wie bei Minderjährigen
Sachwalterbestellung erfolgt durch Gericht
Sachwalterschaft bewirkt eine dauerhafte Beschränkung der Geschäftsfähigkeit:
Für Verfügungen und Verpflichtungen muss – wie bei Minderjährigen – die Zustimmung des Sachwalters vorliegen
48. Barta: Zivilrecht online Freiheitsbeschränkungen
49. Barta: Zivilrecht online Unterbringungsgesetz – UbG 1990Heimaufenthaltsgesetz – HeimAufG 2004 Schutz der PersönlichkeitsRe psychisch Kranker und geistig behinderter Personen
Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung
Selbst- oder Fremdgefährdung
ernstlich und erheblich
Es gibt kein gelinderes Mittel
Achtung der Menschenwürde und möglichste Schonung der Person
Verhältnismäßigkeit
Effizientes Rechtsschutzverfahren
UbG
Gilt für alle Krankenanstalten und Abteilungen der Psychiatrie, in denen Personen Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit‘ unterworfen sind
HeimAufG
Alten- und Behinderteneinrichtungen
50. Rechtsgeschäft
51. Das Rechtsgeschäft/RG Lehre vom ‚RG‘: situiert im ? AllgT des bürgerlR
RG = Abstraktum / Ideal-typusIm wirklichen Rechtsleben existieren nur Real-typen
ZB Kauf, Schenkung, Testament, Eheschließung
Der Begriff des ‚RG‘ verfolgt auch den Zweck der Abgrenzung vom ‚Nicht-Rechtsgeschäft‘:Begriffselemente (Materialien zum dtBGB + Gschnitzer):
‚private‘ Willenserklärung,
gerichtet auf ‚Rechtswirkung‘,
die ‚willensgemäß‘ eintritt,
wenn sie ‚rechtmäßig‘ ist
52. Barta: Zivilrecht online Das Rechtsgeschäft
53. Ausdrückliche und schlüssige Willenserklärung Willenserklärung = Willensäußerung mit rechtsgeschäftlichem Kundgebungszweck
§ 863 Abs 1 ABGB: „Man kann seinen Willen nicht nur
ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen;
sondern auch stillschweigend [auch iSv schlüssig/konkludent] durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.“
54. Einteilung der Rechtsgeschäfte: Entstehung Nach ihrer Entstehung:
Einseitige Rechtsgeschäfte Werden wirksam entweder durch:
Abgabe der Willenserklärung; zB Testament
Erst mit Zugang der Willenserklärung; zB Kündigung, Offerte, Auslobung
55. Einteilung der Rechtsgeschäfte: Wirkungen Nach ihren Wirkungen:
personenrechtliche
zB namensrechtliche Erklärungen
familienrechtliche
zB Verlöbnis, Eheschließung
erbrechtliche
zB Testament, Erbvertrag
sachenrechtliche
zB Servituts(einräumungs)V; Pfandbestellung
schuldrechtliche
zB Kaufvertrag, Tausch, Werkvertrag
56. Rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen Rechtsgeschäftsähnliche/s Erklärungen/Verhalten
Rechtshandlungen
ZB - Mängelrüge (§ 377 UGB), Nachfristsetzung (beim Rücktritt nach § 918 ABGB), Verständigung des Schuldners von der Zession (§ 1396 ABGB)
Wissenserklärungen
Geständnis (= Zugeben von Tatsachen), Verzeihung (§ 56 EheG, beseitigt Recht auf Scheidung), Quittung (= schriftliche Bestätigung des Gläubigers, dass der Schuldner erfüllt hat; §§ 1426 ff ABGB)
Realakte
Musiker komponiert und erlangt dadurch Urheberrechte, Fund; §§ 388 ff ABGB
57. Vertragsfreiheit – Privatautonomie „Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen“
Sie ist „ein Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen“ (W. Flume)
Hauptsitz der VF ist das Schuldrecht (im SachR gilt ? Typenzwang!)
Wichtigstes Gestaltungsmittel der VF ist der Vertrag
Er besteht aus (wenigstens zwei) Selbstverpflichtungserklärungen der Parteien
58. Die ‚4 Freiheiten‘ der Privatautonomie Abschluss- freiheit
Ausnahme: Kontrahierungszwang
Gestaltungs- oder Inhalts-freiheit
Form-freiheit
Jedoch Ausnahmen: zB § 1346 Abs 2 ABGB (Form für Bürgschaft)
Endigungs-freiheit
59. Kontrahierungs- oder Abschlusszwang (1)
60. Kontrahierungs- oder Abschlusszwang (2) Beispiele:
Lokalverbot im einzigen Dorfgasthaus; SZ 59/130 (1986) – NÖ Multifunktionär
Versorgung durch kommunale/öffentliche Betriebe; Strom, Gas, Wasser, Kanal, Verkehrsbetriebe, Müllabfuhr, Telefonanschlüsse, öffentl Bibliotheken, Museen, Galerien, Sportstätten, Schwimmbäder usw
Kein Kontrahierungszwang besteht aber für: zB für Kinos, Gaststätten, Diskotheken (Harry Belafonte in Linz!)
61. Vertragsschluss: Allgemeine Voraussetzungen Geschäftsfähigkeit der vertragsschließenden Parteien; § 865 ABGB
Korrespondierende Willenserklärungen: § 869 ABGB
Fehlen von Willensmängeln: §§ 870 ff ABGB
Irrtum
Zwang
Täuschung, Drohung
Möglichkeit des Vertragsinhalts; § 878 ABGB
Erlaubtheit des Vertragsinhalts; § 879 ABGB
Einhaltung von Formvorschriften; §§ 883 ff ABGB
62. Vertragsschluss: §§ 861 ff ABGB Vertrag entsteht aus zwei ‚korrespondierenden‘ Willenserklärungen: Antrag und Annahme
Modellhafte Darstellung:1. Antrag-/Anbotsteller/OfferentIn schlägt vor, einen Vertrag bestimmten Inhalts zu schließen, und2. Anerklärter/Oblat nimmt gemachten Vorschlag vollinhaltlich (nicht bloß teilweise!) an
63. Erfordernisse einer gültigen Offerte 1. Inhaltliche Bestimmtheit (oder Bestimmbarkeit):zB müssen beim Kauf, Kaufpreis und Kaufgegenstand bestimmt werden
2. Endgültiger Bindungswille (des Antragstellers) muss zum Ausdruck kommen: Ist jeweils genau zu prüfen!Er fehlt zB beim Zeitungsinserat und bei Waren im Schaufenster; dies sind bloße Einladungen zur Offerte
64. Offerte: Dauer der Antragsbindung Befristet: Enthält den Tag des letztmöglichen Zugangs der Annahme; andernfalls erlischt Offerte von selbst: Daher keine Unsicherheit über die Dauer der Antragsbindung !
Unbefristet: Enthält keine ‚genaue‘ Zeitbestimmung für Zugang; daher: Dauer der Antragsbindung unsicher !
Unter Anwesenden: Entsteht sofort/sogleich (= objektive Zeitbestimmung); andernfalls erlischt Offerte
Unter Abwesenden: Es gilt folgende Gesamtfrist: Beförderung/zB ‚Postlauf‘ hin + angemessene Überlegungsfrist + ‚Postlauf‘ retour
Ausnahmen: Telefonische und schriftliche Offerte
65. Empfangsbedürftigkeit und Zugang Antrag und Annahme sind jeweils ‚einseitige‘ + ‚empfangsbedürftige‘ Willenserklärungen/WE
Empfangsbedürftig heißt: Willenserklärung wirkt erst mit Zugang beim Geschäfts-/Vertragspartner
Zugang von Willenserklärungen = D. h. WE muss in den ‚Machtbereich‘ des Vertragspartners/Anerklärten gelangen, wobei nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehen muss; zB Briefträger legt Brief in Briefkasten oder übergibt ihn Sekretärin
66. Antragsbindung Mit Zugang der Offerte entsteht Antragsbindung: d.h. die Willenserklärung wird ‚wirksam‘
Konsequenzen: Antragsteller kann Offerte
nicht mehr zurückziehen, aber auch
nicht mehr (inhaltlich) abändern
Mit Zugang der Offerte erlangt der Geschäftspartner das einseitige Gestaltungsrecht, den Vertrag zustande zu bringen oder nicht
Gesetzliche Dauer der Antragsbindung ? siehe Folie: Dauer der Antragsbindung
Mit Zugang der Annahmeerklärung kommt Vertrag (ohne weiteres Zutun des Offertstellers) zustande: Es entstehen gegenseitige vertragliche Rechte und Pflichten; insb gegenseitige Erfüllungsansprüche
67. Vorgänge beim Vertragsschluss
68. Worin liegen: Antrag & Annahme ? Aufstellung: Offerte an unbest Personenkreis
Münzeinwurf
69. Die schlampige Sekretärin Ein Geschäftspartner bietet Ihnen mittels Brief den Verkauf eines einzigartigen Gemäldes an. Sie nehmen das Angebot an und schicken einen dementsprechenden Brief an das Büro des Geschäftspartners zurück. Seine Sekretärin verschlampt allerdings den Brief.
Kommt trotzdem ein Vertrag zustande?
70. Besonderheiten beim Vertragsschluss Überblick
Einladung zur Offerte/ invitatio ad offerendum
Offerte ‚solange der Vorrat reicht‘
§ 864 ABGB: sog ‚Stille Annahme‘; aber Abs 2!
Realofferte/ Realannahme
§ 862a ABGB: ‚Verspätete‘ Annahme
Rechtsgeschäftliche Bedeutung des Stillschweigens
Sonderfälle beim Vertragsschluss:
Freibleibend-Offerte; Zirca-Klausel: ‚Preise freibleibend‘
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
e-commerce: §§ 5a ff KSchG
71. Sonderfälle des Vertragsschlusses § 862 a ABGB: ‚Verspäteter Zugang der Annahmeerklärung‘ – es besteht unverzügliche Äußerungspflicht ! Sonst ...?
§ 864 ABGB: Annahme durch tatsächliches Entsprechen oder Verzicht auf ausdrückliche Annahme – bereits das Absenden der Ware lässt Vertrag zustandekommen!
Annahme durch Schweigen ? Grundsätzlich nicht !
72. Freibleibend – Offerte/ FO Keine gesetzliche Regelung – Geschöpf der Praxis!
Zweck: Einschränkung oder Ausschluss der Bindungswirkung des Antrags durch Klauseln wie: ‚freibleibend‘, ‚ohne obligo‘, ‚unverbindlich udglm
Im Zweifel gilt:
Antragsteller kann auch noch die ihm zugegangene ‚Annahmeerklärung‘ ablehnen, sodass kein Vertrag zustande kommt
Dies muss aber unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) geschehen: sonst kommt es (ausnahmsweise) zu einem Vertragsschluss durch Stillschweigen !
73. Klausel: ‚Preise freibleibend‘ Zu unterscheiden von (‚echter‘) FO !
Mit der Klausel ‚Preise freibleibend‘ wird:
1. Der Vertrag (als ganzer) unbedingt geschlossen;beide (!) Parteien sind daran gebunden
2. Der VK behält sich mit Klausel das Recht vor, allenfalls den im Vertrag genannten Preis nachträglich einseitig (mäßig) zu erhöhen - Ratsam erscheint nähere vertragliche Regelung der Erhöhungsmodalitäten; zB: ‚bis zu …‘ oder ‚nicht mehr als …%‘
Bedeutung für:
Kaufverträge über Güter/ Waren mit häufigen Preis-schwankungen am Weltmarkt; wie Erdöl, Kaffe, Tee, Gold
Oder: Preiserhöhung zeichnet sich bereits ab; zB laufende Kollektivvertragsverhandlungen
Vorteil: Andernfalls müsste VK Preiserhöhung selbst tragen!
74. Das (kaufmännische) Bestätigungsschreiben Gesetzlich nicht geregelt; Geschöpf der Rechtspraxis
Legt vorangegangene mündliche Vereinbarung (einseitig) schriftlich nieder; fördert Klarstellung, Beweissicherung, Verkehrs- und Rechtssicherheit. – Dient beiden Parteien !
Problem: Was ist, wenn ‚es‘ mit mündlicher Vereinbarung (bewusst oder unbewusst) nicht übereinstimmt und dies dem Vertragspartner (zunächst) nicht auffällt ?Häufig: Zahlungskonditionen und -termine werden verändert oder ETVe, Konventionalstrafen hinzugefügt
Rechtsfolge: Grundsätzlich gilt das mündlich Vereinbarte!Dh Schweigen auf das abweichende Bestätigungsschreiben gilt heute nicht mehr (wie früher) als Zustimmung
Beispiel: JBl 1970, 478: Bestellung von Werbeprospekten für Infragrillgerät, Format wird (DIN A3 mit DIN A4) verwechselt
75. V-Schluss: Bedeutung von Steuern und Abgaben Steuerrecht – Frage: Welcher zivilrechtliche Weg ist auch steuerlich ratsam?
Beachte die prinzipiell wirtschaftliche Grundhaltung des Steuerrechts: § 21 Abs 1 BAO: „Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend” !
Erbschafts- und Schenkungssteuer (aufgehoben!)
Bei Liegenschaften: Grunderwerbssteuer: 3,5% des Kaufpreises + Grundbuchseintragungsgebühr: 1%
Gebühren für Errichtung von Verträgen/Urkunden
Gesellschaftsvertrag: Wahl der Gesellschaftsform
Kapitalertragssteuer + Einkommenssteuer
zB GmbH&CoKG oder GmbH ?