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16.01.2008. Crashkurs Medizinrecht. 16.01.2008. Crashkurs Medizinrecht. 16.01.2008. Crashkurs Medizinrecht. Haftungsbestimmungen : Zivilrechtliche Bestimmungen – Schadenersatzrecht §§ 1293ff ABGB Strafrechtliche Bestimmungen Verwaltungsrechtliche Bestimmungen. 16.01.2008.
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16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht • Haftungsbestimmungen: • Zivilrechtliche Bestimmungen – Schadenersatzrecht §§ 1293ff ABGB • Strafrechtliche Bestimmungen • Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht • Zivilrechtliche Bestimmungen – • Schadenersatzrecht §§ 1293ff ABGB • Wer kann Schädiger sein? • Krankenanstalt (Erfüllungsgehilfen: Anstaltsärzte, Pflegepersonal usw) Behandlungsvertrag! • Angestellter Arzt oder sonstiger Angehöriger eines Gesundheitsberufes (zB diplomierte Krankenschwester) • Freiberufliche Angehörige der Gesundheitsberufe (zB niedergelassener Arzt, Hebamme, Physiotherapeut) • Gruppenpraxis (Ärzte in einer OG) • Belegarzt, Beleghebamme
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht • Warum kann es zu einer Haftung kommen? • Behandlungsfehler: Verstoß gegen die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft • Fehlende oder mangelnde Aufklärung: auch bei einer lege artis-Behandlung!!!
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht • Prüfungsschema: • 1. Schaden? Körperverletzung, Tötung • Was wird ersetzt? Heilungskosten, Verdienstentgang, Schmerzen, Verunstaltung • muss Patient beweisen • 2. Kausalität wäre Schaden auch ohne Verhalten des Arztes eingetreten?
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht • 3. Rechtswidrigkeit: • Behandlung erfolgte nicht lege artis (auch unterlassene Behandlung uU rechtswidrig) • Unwirksame Einwilligung des Patienten aufgrund fehlender oder mangelhafter Aufklärung • Verstoß gegen Behandlungsvertrag (Erfüllungsgehilfenhaftung, Beweislastumkehr, bloße Vermögensschäden) • Verstoß gegen Schutzgesetze (Beweislastumkehr) • Verletzung eines absoluten Rechts
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht • Rechtfertigungsgründe? • Einwilligung des Patienten • rechtfertigende Notstandshilfe • Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall • Beweislast? • Patient hat Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu beweisen • Behandler hat ausreichende Aufklärung zu beweisen
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht • 4. Verschulden kann in der Regel bejaht werden, da Sorgfaltsmaßstab von Sachverständigen höher liegt und es auf einen objektiven Verschuldensmaßstab ankommt • Verschuldensgrade: • Leichte Fahrlässigkeit muss Behandler beweisen • Grobe Fahrlässigkeit muss Patient beweisen; auch entgangener Gewinn wird ersetzt • Vorsatz muss Patient beweisen; auch entgangener Gewinn wird ersetzt Mitverschulden des Patienten beachten!
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht • Außergerichtliche Einigung: • Abfindungsvergleich Streitigkeiten und Unsicherheiten über das Bestehen und die Höhe des Anspruchs werden endgültig bereinigt • Verjährung: • Schadenersatzansprüche verjähren drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens nach 30 Jahren. • Vergleichsverhandlungen hemmen die Verjährungsfrist!
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht • (2) Strafrechtliche Bestimmungen • Körperverletzung § 83 StGB • Fahrlässige Körperverletzung § 88 StGB • Schwangerschaftsabbruch § 96 StGB • Eigenmächtige Heilbehandlung § 110 StGB
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht • Prüfungsschema: • 1. Tatbestand? • entsprechende Handlung gesetzt • objektive Sorgfaltswidrigkeit: Verstoß gegen Rechtsnormen, Verkehrsnormen, Vergleich mit Maßfigur • Erfolg eingetreten • Erfolg ist dem Täter zurechenbar
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht • 2. Rechtswidrigkeit Fehlen von Rechtfertigungsgründen (zB Einwilligung des Verletzten gemäß § 90 StGB) • 3. Schuld Fehlen eines Entschuldigungsgrundes (zB entschuldigender Notstand gemäß § 10 StGB) • 4. Zusätzliche Voraussetzungen der Strafbarkeit Fehlen sonstiger Strafausschließungs- und Strafaufhebungs-gründe (zB Verjährung)
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht • Wann liegt eine Körperverletzung iSd §§ 83, 88 StGB vor? • = jeder nicht ganz unerhebliche Eingriff in die Unversehrtheit des Körpers • Heilbehandlung = ärztliche Eingriffe und Behandlungen, die aufgrund einer medizinischen Indikation vorgenommen werden, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden usw vorzubeugen, zu erkenn, zu heilen und zu lindern
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht • Einwilligung des Verletzten: • Man kann über körperliche Integrität frei entscheiden (nicht aber über den Tod!) • Natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist gegeben • Einwilligungserklärung • Freiheit von Willensmängeln – Ausreichende Aufklärung • Ist durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit in Gefahr, darf auch ohne Einwilligung behandelt werden (zB Bewusstlosigkeit, Operationserweiterung)
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht • Umfang der Aufklärung: • Art und Tragweite der Behandlung • Typische Gefahren, Folgen und Nebenwirkungen, die für die Entscheidung eines verständigen Menschen ins Gewicht fallen können • Aussichtsreichere und schonendere Behandlungsalter-nativen • Je weniger dringend die Behandlung ist, desto höher sind die Aufklärungsanforderungen.
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht • Strafausschließung bei leichter Körperverletzung: • § 88 Abs 2 StGB • Kein schweres Verschulden • Arzt oder Angehöriger des Krankenpflegefachdienstes • Dauer der Gesundheitsschädigung oder Berufs-unfähigkeit übersteigt nicht 14 Tage
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht • (3) Verwaltungsrechtliche Bestimmungen • Disziplinarrecht: vgl § 136 ÄrzteG: • Beeinträchtigt das Ansehen der österr. Ärzteschaft • Vorsätzlich begangene strafbare Handlung mit einer Freiheitsstrafe 6+ Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 360 Tagessätzen oder EUR 36.340,- • Disziplinarstrafen (schriftlicher Verweis, Geldstrafen, befristete Untersagung der Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste)
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht • div. Strafbestimmungen: vgl § 105 GuKG, § 54a HebG: (subsidiär zum StGB) • Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs / der Tätigkeit als Hebamme ohne Berechtigung • Heranziehen einer Person des Gesundheits- und Krankenpflegeberufs / einer Hebamme, die nicht zu dieser Ausübung berechtigt ist • Verwaltungsübertretung und Geldstrafe bis EUR 3.600,-
16.01.2008 Crashkurs Medizinrecht • Danke für Eure Aufmerksamkeit!!