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Der rechtliche Rahmen für Elektroautos. Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr. Erleichterungen im Beschaffungswesen. Clean-Car-Richtlinie (RiL 2009/33/EG) Verpflichtung der Auftraggeber (nach RiL 2004/17/EG und 2004/18/EG) und der Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste
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Der rechtliche Rahmen für Elektroautos Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr
Erleichterungen im Beschaffungswesen • Clean-Car-Richtlinie (RiL 2009/33/EG) • Verpflichtung der Auftraggeber (nach RiL 2004/17/EG und 2004/18/EG) und der Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste • beim Kauf von Straßenfahrzeugen • die Energie- und Umweltauswirkungen, • einschließlich des Energieverbrauchs, • der CO2 -Emissionen und • bestimmter Schadstoffemissionen • während der gesamten Lebensdauer, zu berücksichtigen. • Internalisierung externer Kosten
Erleichterungen im Beschaffungswesen • Bei der Leistungsbeschreibung • Festlegung technischer Spezifikationen • ZB § 80 Abs. 3 BVergG • „Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 hat der Auftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Abs. 1 Z 3 so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.“
Erleichterungen im Beschaffungswesen • Beim Zuschlag • Formel „Energiekosten“: Energieverbrauch/km x Kosten/Energieeinheit x Gesamtkilometerleistung • Formel „Kosten CO2-Emissionen“: CO2-Emissionen/kg x Kosten/kg x Gesamtkilometerleistung • Formel „Kosten Schadstoffemissionen“: [NOx-Emissionen g/km x Kosten/g] + NMHC-Emissionen g/km x Kosten/g + Partikel g/km x Kosten/g] x Gesamtkilometerleistung
Aufbau Infrastruktur Elektrotankstellen Strategie der Kommission für alternative Kraftstoffe (COM 2013/17): > Dekarbonisierung > Reduzierung der Abhängigkeit von der Ölversorgung > neue Marktchancen > Schaffung von Arbeitsplätzen • Teufelskreis: • Kommission: Verpflichtung zum Aufbau der Infrastruktur an E-Tankstellen
Aufbau Infrastruktur Elektrotankstellen • Vorschlag für eine Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur (COM 2013/18/2) • Nationaler Strategierahmen - in Österreich bis 2020: • 116.000 Ladestationen • 12.000 öffentliche Ladestationen • 250.000 E-Autos • Ladestationen: • Langsamladestationen (< 22/kw); • Schnellladestationen (> 22/kw); • Anlagen für Austausch der Batterien eines E-Fahrzeugs • einheitliche Kupplungen • vertretbare Preise/keine Aufschläge, trotz Fehlens vertraglicher Beziehungen
Aufbau Infrastruktur Elektrotankstellen • Investitionsverpflichtung Privater • Errichtungspflicht und Betriebspflicht durch Bauvorschriften, Baugenehmigungen, Zertifizierungen, Konzessionen… • Errichtungspflicht für den Eigengebrauch • Kaum Bedarf Privater • Berücksichtigung konkreter Kosten • Bei mehreren Standplätzen: Nicht alle Standplätze müssen mit E-Tankstellen ausgestattet werden
Aufbau Infrastruktur Elektrotankstellen • Errichtungspflicht für den Fremdgebrauch • mehr Bedarf an Ladestationen • Schnelladesystem • Bezahlsysteme • auch Betriebspflicht • flächendeckende Infrastruktur („Reichweitenangst“) [P] Staat verpflichtet Privater zu Investitionen und überlässt das Risiko der Fehlinvestition Privaten [P] Staat muss Entwicklung von Konkurrenzsystemen zulassen [P] keine zu starke Verrechtlichung des Investitionsrahmens • Grundrechtsschutz des Privaten (Art. 15 bis 17 GRC) • Verhältnismäßigkeit • Verantwortungsgemeinschaft Staat/Privater • Vertrauensschutz • Widerspruchsfreie Wirtschafts- und Energiepolitik
Aufbau Infrastruktur Elektrotankstellen • Betrieb einer Ladestation • Bestandteil des Verteilernetzes? • Private Ladestation als Anlage des Kunden • Öffentliche Ladestation als Teil des Netzes? • aber Versorgung • Verteilernetzbetreiber sind grds. nicht zur Versorgung berechtigt • Ladestationenbetreiber als Stromhändler • Intelligente Netzentlastung • Deutschland: reduziertes Netzentgelt bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG) • Regulierung des Zugangs zu Ladesäulen?
Institut für Österreichisches, Europäisches und VergleichendesÖffentliches Recht, Politikwissenschaft und VerwaltungslehreUniv.-Prof. Dr. Stefan StorrUniversitätsstraße 15; ReSoWi-Zentrum C3; A-8010 GrazTel.: 0316/380 6695; stefan.storr@uni-graz.at