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Rechtliche Rahmenbedingungen

Rechtliche Rahmenbedingungen. W i l l e n s e r k l ä r u n g. ...Äußerung eines Willens einer Person mit dem Ziel, die Änderung eines Rechtszustandes herbeizuführen, d.h., dass durch das Kundtun des Willens ein privates Rechtsverhältnis begründet, geändert oder beendet werden soll.

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Presentation Transcript


  1. Rechtliche Rahmenbedingungen Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  2. W i l l e n s e r k l ä r u n g ...Äußerung eines Willens einer Person mit dem Ziel, die Änderung eines Rechtszustandes herbeizuführen, d.h., dass durch das Kundtun des Willens ein privates Rechtsverhältnis begründet, geändert oder beendet werden soll. Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  3. Willensbildung :  Wille zur Handlung,  Wille zur Äußerung ausdrückliche Bekanntgabe des Willens oder schlüssiges Handeln + = Willenserklärung Nach Abschluss des inneren Willensbildungsprozesses muss der Wille bekannt gegeben werden, um eine Wirkung zu erzielen Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  4. Willenserklärungen Bekanntgabe durch : ausdrückliche Erklärung schlüssiges Handeln Schweigen Erklärung durch mündliche oder schriftliche Äußerung Erklärung durch erkennbares Tun Erklärung durch Unterlassen* * nur wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder wenn eine Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  5. Willenserklärungen R e c h t s f o l g e n Begründung eines neuen Rechts-verhältnisses Änderung eines bestehenden Rechts-verhältnisses Auflösung eines bestehenden Rechts-verhältnisses Beispiel: Abschluß eines Kontovertrages Beispiel: Änderung der Geschäftsbedingungen für den Kontovertrag Beispiel: Auflösung einer Kontoverbindung Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  6. Wirksamkeit einer Willenserklärung E m p f a n g s b e d ü r f t i g k e i t nicht empfangsbedürftigeWillenserklärung empfangsbedürftige Willenserklärung unter Anwesenden unter Abwesenden Die Willenserklärung ist wirksam, sobald der Wille erkennbar geäußert wird Die Willenserklärung wird mit ihrer Abgabe wirksam Die Willenserklärung wird mit dem Zugang in den Herrschafts-bereich des Empfängers wirksam Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  7. Wirksamkeit einer Willenserklärung E m p f a n g s b e d ü r f t i g k e i t nicht empfangsbedürftigeWillenserklärung empfangsbedürftige Willenserklärung unter Anwesenden unter Abwesenden Beispiel Testament:Der testamentarisch Bedachte muß die Willenserklärung nicht erhalten, damit sie gültig wird Beispiel Kaufvertrag:Unter Anwesenden kommt der Kauf-vertrag unmittelbar mit Abgabe der mündlich geäußerten übereinstimmenden Willenserklärungen zustande Beispiel Kaufvertrag: Eine briefliche Annahme eines Angebots wird mit Zugang des Briefes im Postkasten des Empfängers wirksam; dagegen noch nicht mit Einwurf des Briefes in den Briefkasten der Post Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  8. Wirksamkeit einer Willenserklärung Auslegung einer Willenserklärung Auslegung einer Willenserklärung ist die Ermittlung ihres rechtlich maßgebenden Sinns. § 133 BGB verlangt, daß bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist. § 157 BGB verlangt, daß Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  9. Die Auslegung von Willenserklärungen Ziel der Auslegung ist die Ermittlung, ob und welche Rechtsfolgen eine Willenserklärung bewirken soll  Einfache Auslegung (§ 133 BGB)  Ermittlung des wirklichen Willen des Erklärenden (Grundsatz der Privatautonomie) Entscheidend:  Erklärung und alle außerhalb der Erklärung liegenden Umstände Auslegung ohne Empfängerinteresse:  Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen (z.B. Testament) Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  10. Die Auslegung von Willenserklärungen Auslegung mit Empfängerinteresse: Fehlende Schutzwürdigkeit des Empfängers,  Wenn er trotz der vom Willen abweichenden Erklärung richtig erkennt, was der Erklärende gewollt hat  er den tatsächlichen Willen bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können Beispiel : Abele verkauft dem Bertram „seine Bibliothek“. Er bezeichnet - wie auch Bertram weiß – seinen umfangreichen Weinkeller scherzhaft als „Bibliothek“. Da seine Vorliebe für Bücher weniger groß ist, besitzt er nur einige Krimis. Worüber haben sich Abele und Bertram tatsächlich geeinigt? Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  11. Die Auslegung von Willenserklärungen (Verträge) Die einfache Auslegung ist nicht interessengerecht, wenn der Empfänger ebenfalls schutzwürdig ist, da er auf die Erklärung vertraut hat und vertrauen durfte Wille des Erklärenden (Grundsatz der Privatautonomie) Vertrauen des Empfängers auf Erklärtes (Grundsatz des Vertrauensschutzes) § 157 BGB Die Auslegung erfolgt nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) Wie durfte die Erklärung von einem objektiven Beobachter unter Zugrundelegung der ihm zumutbaren Sorgfalt verstanden werden? Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  12. Bindung an eine Willenserklärung Bindung unter Anwesenden Bindung unter Abwesenden Bindung erlischt Bindung ist ausgeschlossen solange die Unterredung dauert solange unter regel-mäßigen Umständen eine Antwort erwartet werden kann bei ausdrück-licher Ablehnung bei Freizeichnungs-klauseln zum Beispiel "freibleibend", "unverbindlich" bei nicht recht-zeitiger Annahme bei Fristsetzung biszum Ablauf der Frist eine verspätete oder abgeän-derte Annahme stellt einen neuen Antrag dar Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  13. Form der Rechtsgeschäfte Grundsatz der Formfreiheit=formfreie Rechtsgeschäfte Ausnahme : Formzwang =formgebundene Rechtsgeschäfte Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  14. Form der Rechtsgeschäfte Ausnahme : Formzwang =formgebundene Rechtsgeschäfte gesetzliche Formvorgaben für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften gesetzliche Schriftform§126 BGB öffentliche Beglaubigung§ 129 BGB notarielle Beurkundung§ 128 BGB = Formzwang für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften durch vertraglich vereinbarte (gewillkürte)Formen vertraglich vereinbarte Formen Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  15. Form der Rechtsgeschäfte Ausnahme : Formzwang =formgebundene Rechtsgeschäfte gesetzliche Formvorgaben für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften Bürgschaftsversprechen von Privatpersonen : § 766 BGB Schuldversprechen :§ 780 BGB Schuldanerkenntnis :§ 781 BGB gesetzliche Schriftform§126 BGB Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  16. Form der Rechtsgeschäfte Ausnahme : Formzwang =formgebundene Rechtsgeschäfte gesetzliche Formvorgaben für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften Anmeldung zum Vereinsregister :§ 77 BGB Erbausschlagungen gegenüber dem Nachlassgericht : § 1945 BGB Anmeldungen von Handelsregister-eintragungen : § 12 HGB öffentliche Beglaubigung§ 129 BGB Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  17. Form der Rechtsgeschäfte Ausnahme : Formzwang =formgebundene Rechtsgeschäfte gesetzliche Formvorgaben für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften Grundstücksveräußerungsverträge: § 311b BGB Schenkungsversprechen :§ 518 BGB Ehevertrag :§ 1410 BGB Erbvertrag :§ 2276 BGB Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG : § 130 AktG notarielle Beurkundung§ 128 BGB Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  18. Gesetzliche Formvorschriften Schriftform : Urkunde + eigenhändige Unterschrift, bei Verträgen beide Unterschriften in derselben Urkunde oder bei mehreren gleichlautenden Urkunden Unterzeichnung der für die Gegenpartei bestimmten Urkunde Beispiele: Mietvertrag für länger als 1 Jahr; Schuldversprechen, Wechsel, Scheck Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  19. Gesetzliche Formvorschriften öffentliche Beglaubigung Urkunde + öffentlich (durch Notar, Beamten) beglaubigte Unterschrift des Erklärenden Beispiele: Anträge auf Eintragung ins Vereins- und Handelsregister Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  20. Gesetzliche Formvorschriften öffentliche Beurkundung Urkunde wird durch Notar oder Gerichtsbeamten errichtet. Beurkundung bestätigt Echtheit von Inhalt und Unterschrift Beispiele: Grundstückskaufvertrag, Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  21. Formvorschriften - Anpassungs - Gesetz Elektronische Form § 126 a BGB Textform § 126 b BGB Ersatz der vorgeschriebenen Schriftform durch qualifizierte elektronische Signatur nach SigG Ausnahmen: §§ 623, 630, 761,766, 780 f. 492 I 2, 484 I 2 Vertragsschluss nach § 126 a IIgewillkürte elektronische Formauch durch einfache elektronischeSignatur § 127 III Urkundeoder andere dauerhafteWiedergabe von Schriftzeichen Erkennbarkeit des Abschlussesdurch Nachbildung der Unterschriftoder anders Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  22. E-Commerce-Richtlinie EGG :„Elektronischer-Geschäftsverkehrs-Gesetz“ FormAnpG + SigG-Novelle § 312 e BGB  Herkunftslandprinzip  Allgemeine Informations- pflichten für Diensteanbieter  abgestuftes Haftungsmodell für Internet-Provider  Elektronische Form, §126 a BGB  Textform, § 126 b BGB  Beweiskraft elektronischer Dokumente, § 292 a ZPO  Korrektur- möglichkeit von Eingabefehlern vor Bestellung  Informations- und Bestätigungs- pflichten vor/bei Vertragsschluss Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  23. Formvorschriften-Anpassungs-Gesetz Beweiskraft elektronischer Dokumente : 292 a ZPO Anscheinsbeweis der Echtheit einer i.S.v. § 126 a BGB abgegebenen Erklärung Erschütterung nur durch Tatsachen, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass die Erklärung nicht mit dem Willen des Signaturschlüssel-inhabers abgegeben worden ist Problem: Erklärungsempfänger muss gegebenenfalls die Echtheit der qualifizierten elektronischen Signatur beweisen (sechs Voraussetzungen, hohe Anforderungen)  Gelingen: Anscheinsbeweis überflüssig  Misslingen: Anscheinsbeweis hilft nicht weiter Lösung: Hohe Anforderungen an die Erschütterung des Geschehensablaufes durch den Signaturschlüsselinhaber Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  24. Elektronische Signatur Die elektronische Signatur wird anders erzeugt als eine handschriftliche Unterschrift Die elektronische Signatur sieht anders aus als eine handschriftliche Unterschrift Aber: Elektronische Signatur und handschriftliche Unterschrift sind rechtlich gleichwertig

  25. Elektronische Signatur  Leistungsmerkmale der elektronischen Signatur  Rechtslage  Elektronisch signieren in der Praxis  Beispiel : Einsatz der elektronischen Signatur beim Abfallbegleitschein  Beantragung einer persönlichen IHK-Signaturausstattung

  26. Technische Leistungsmerkmale Die elektronische Signatur funktioniert wie ein „elektronisches Siegel“ und gewährleistet: Echtheit des Absenders: Absender der Nachricht ist eindeutig und rechtsverbindlich nachvollziehbar Echtheit des Inhalts: Die Nachricht kommt so beim Empfänger an, wie der Absender sie unterschrieben hat.

  27. Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  28. Technische Leistungsmerkmale Die qualifizierte Signaturkarte enthält: persönliche Daten : Name, ggf. auch Firmenname und Emailadresse Schlüsselpaar zur Signaturerzeugung & -überprüfung Die Herausgabe erfolgt durch ein Trustcenter bzw. Zertifizierungsdiensteanbieter

  29. Das Trustcenter Der Vertrauensanker für die elektronische Signatur erfüllt strengste Sicherheitsauflagen nach deutschen Signaturgesetz, u.a.  Jeder Signaturkarteninhaber wird vorab persönlich identifiziert.  Hardwarebasierte Signaturkomponenten garantieren: Nur wer im Besitz der Karte ist, kann elektronisch unterschreiben.  Verzeichnisdienste und Sperrlisten geben Auskunft über den aktuellen Gültigkeitsstatus eines Signaturzertifikats.

  30. Rechtslage 22.05.2001: Zweites deutsches Signaturgesetz 01.08.2001: Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäfts- verkehr 27.08.2002: Änderung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften … plus zahlreiche Einzelvorschriften (z.B.: Vergaberichtlinie, USt.-Gesetz, Abfallnachweisverordnung)

  31. Beispiel : Rechtslage elektronisches Abfallnachweisverfahren Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen ÜberwachungAbschnitt 4, § 19: Signatur, Übermittlung „Die zur Nachweisführung Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden habendie zu übermittelnden elektronischen Dokumente mit einer qualifiziertenelektronischen Signatur … zu versehen.“ = betrifft insbesondere Nachweiserklärungen und Begleitscheine sowieErklärungen, Erstattung von Anzeigen, Fertigung von Vermerken, Erteilung vonBestätigungen und Entscheidungen, Übergabe oder Übersendung vonAusfertigungen oder Ablichtungen, Stellung von Anträgen, Erteilung vonFreistellungen

  32. Elektronisch signieren in der Praxis Was benötigt der Signatur-User? 1. eine individuelle Signaturchipkarte 2. ein Kartenlesegerät, in das die Signaturchipkarte eingeführt wird 3. Software zur Ansteuerung von Karte und Kartenlesegerät, die einmalig am PC installiert werden muss

  33. Elektronisch Signieren in der Praxis Innerhalb der bestehenden Anwendungssoftware klickt der User auf den Befehl „Signieren“. Er wird dann aufgefordert, seine Karte in das Lesegerät einzustecken und diese durch Eingabe des persönlichen PINCodes zu aktivieren.

  34. Elektronisch Signieren in der Praxis  Erst durch Eingabe des geheimen PIN-Codes wird die Karte angesteuert und eine Signatur erzeugt.  Durch die Sicherheitskriterien - „Besitz“ (der Signaturkarte) und - „Wissen“ (des PIN-Codes) ist die elektronische Unterschrift besonders geschützt.

  35. Elektronisch Signieren in der Praxis Die elektronische Signatur – Rechtskräftige Unterschrift des elektronischen Abfallbegleitscheins

  36. Signaturüberprüfung

  37. Einsatz der elektronischen Signatur Z.B. beim Abfallbegleitschein Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger benötigen für ihre Mitarbeiter jeweils eine qualifizierte elektronische Signatur: Einsatz der digitalen Signatur beim Abfallnachweisverfahren Mitarbeiter müssen jeweils zu gegebener Zeit die Nachweiserklärung bzw. den Begleitschein elektronisch signieren. Unterschriftenregelung: Im Unternehmen muss intern geklärt werden, wer mit einer Signaturkarte ausgestattet werden soll, also eine Unterschriftsberechtigung im eANV-Verfahren erhalten soll. Persönliche Signaturkarte ist nicht übertragbar: Jeder Mitarbeiter, der elektronisch signiert, benötigt eine individuelle Signaturkarte. Es ist dringend davon abzuraten, dass sich mehrere Mitarbeiter eine Signaturkarte teilen -> entspricht der Blanko-Unterschrift eines Kollegen. Vertretungsfälle bedenken!

  38. Einsatz der digitalen Signatur beim Abfallnachweisverfahren Optionen zur praktischen Nutzung: Zentrales System für elektronisches Abfallnachweisverfahren Länder eANV, kostengünstige Portallösung; aber: verfügbar erst ab 01.02.2009 (www.zks-abfall.de) Teilnahme an einem Providerverfahren, Kosten meist vorgangsabhängig, z.B. Zedal (www.zedal.de) Integrierte Gesamtlösung mittels direkter Einbindung des Inhousesystems (Eigenentwicklung oder Zukauf eines Softwaremoduls, z.B. Modawi : www.modawi.de) Alle genannten Anwendungen unterstützen IHK-Signaturkarte

  39. Einsatz der digitalen Signatur beim Abfallnachweisverfahren Übergangsfristen und Stichtage: bis 31.03.2010: freiwillige elektronische Nachweisführung mit Zustimmung der zuständigen Behörde ab 01.04.2010: Elektronische Nachweisführung obligatorisch ab 01.04.2010: Entsorger / Behörden müssen elektronisch signieren können ab 01.02.2011: Erzeuger / Beförderer müssen elektronisch signieren können

  40. Beantragung einer persönlichen IHK-Signaturausstattung IHK-Signaturstartpaket / Ausstattung

  41. IHK-Signaturstartpaket Wo kann man das Startpaket ordern? IHK-Registrierungsstellen für digitale Signatur: Unternehmensmitarbeiter können ihr „Startpaket Elektronische Signatur“ mit: persönlicher Signaturkarte Kartenlesegerät und Software bei einer von 63 IHK´n mit Signaturservice beantragen. Voraussetzungen: Der Antragsteller benötigt dazu: gültiges Pass-/Ausweisdokument Firmenbescheinigung bzw. im Falle eines Geschäftsführers einen Handelsregister-Auszug Termin bei seiner IHK - ca. 30 Minuten Zeit

  42. IHK-Signaturstartpaket … und so einfach starten Sie: Von der Beantragung der Signaturausstattung in der IHK bis zum Versand der Signaturprodukte sind ca. zwei bis drei Wochen zu kalkulieren. Bei der Installation der Signaturkomponenten steht die D-TRUST Supporthotline mit Rat und Tat zur Seite. Der Signaturkunde wird von D-TRUST vorab informiert, wenn seine Karte abläuft, und kann seine Folgekarte auf vereinfachtem Wege beantragen.

  43. Einsatzgebiete der elektronischen Signatur - E-Government Abfallnachweisverfahren www.zks-abfall.de Emissionshandel www.dehst.de IHK-Signaturanwendung „Elektronisches Ursprungszeugnis“ (http://signatur.ihk.de) E-Vergabe www.evergabe-online.de, www.ava-online.de, www.evergabe-nrw.de Elektronisch signierte Rechnung mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug gem. § 14 Abs. 4 UStG Online-Mahnverfahren (www.Online-Mahnantrag.de ) Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (z.B. für elektronisches Handelsregister) www.egvp.de Online-Abfrage des Rentenkontos www.deutsche-rentenversicherung-bund.de Elektronische Steuererklärung ELSTER www.elster.de Gesamtüberblick: www.signaturauskunft.de

  44. (16.02.2009) Bundesrat stimmt elektronischem Personalausweis zu Der Bundesrat hat dem im Dezember 2008 vom Bundestag beschlossenen „Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ zugestimmt. Damit ist der Weg für den neuen Personalausweis mit Chip frei. Der Ausweis, der ab November 2010 ausgegeben werden soll, hat die Größe einer Scheckkarte und verfügt über einen RFID-Chip. Wer möchte, kann Daten von zwei Fingern auf dem Chip speichern lassen. SPD und CDU hatten sich darauf geeinigt, dass die Speicherung der Fingerabdrücke freiwillig ist. Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

  45. (16.02.2009) Bundesrat stimmt elektronischem Personalausweis zu Neben den biometrischen Merkmalen ist auf dem Chip auch ein elektronischer Identitätsnachweis (eID) für den Internetverkehr oder an Automaten gespeichert, der auf Wunsch freigeschaltet wird. Firmen, die auf den eID zugreifen wollen, müssen ein Berechtigungszertifikat beantragen, um personenbezogene Daten wie Name, Anschrift und Alter online abfragen zu dürfen. Der Ausweisinhaber bekommt die Berechtigung angezeigt und muss der Übermittlung seiner Daten zustimmen. Schließlich kann auf dem Chip noch eine qualifizierte elektronische Signatur hinterlegt werden. Damit kann der Ausweis "für verschiedene Formen verbindlichen, identitätsrelevanten Handelns im elektronischen Rechtsverkehr" genutzt werden, etwa um Verträge zu unterzeichnen. Die durch die Erfassung biometrischer Daten und die Integration des Chips entstehenden Kosten sollen laut Gesetz durch "ein Gebührenmodell finanziert" werden. Es ist also damit zu rechnen, dass der neue Personalausweis teurer wird als der bisherige. Rechtliche Rahmenbedingungen/ Georg Boll

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