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Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz 1. März 2010. Mag. a Silvia Schmid Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Bestehendes EU Recht. Gender RL 2006/54/EG GleichbehandlungsRL – Neufassung in der Arbeitswelt
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PraxisworkshopAntidiskriminierung und Konsumentenschutz1. März 2010 Mag.a Silvia Schmid Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Bestehendes EU Recht Gender • RL 2006/54/EG GleichbehandlungsRL – Neufassung in der Arbeitswelt • RL 2004/113/EG „erweiterte GleichbehandlungsRL“ außerhalb der Arbeitswelt
RL 2000/78/EG – „GleichbehandlungsrahmenRL“ Arbeitswelt Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung
RL 2000/43/EG„AntirassismusRL“ „Ethnische Herkunft“ • in der Arbeitsweltund beim • Sozialschutz (soziale Sicherheit und Gesundheitsdienste) • Sozialen Vergünstigungen • Bildung • Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum
Neuer RL- Vorschlag:der Kommission (2008/0140 (CNS) für eine RL des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vom 2.7.2008 Angleichung an die „AntirassismusRL“ (2000/43) und die „erweiterte GleichbehandlungsRL“ (2004/113) auf best. Bereiche außerhalb der Arbeitswelt
Grundsätzliche Einwände der MS • Rechtsunsicherheitenwie fehlende Definitionen, Kompetenzabgrenzungen zwischen EU und MS • Wirtschaftskrise/finanzielle Belastung der MS ist nicht absehbar
Zweck: Art. 1 Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung von Diskriminierungen
Aus welchen Gründen darf nicht diskriminiert werden • Religion • Weltanschauung • Alter • Behinderung • Sexuelle Orientierung
Begriff/Konzept „Diskriminierung“ Art. 2 • Unmittelbare Diskriminierung • Mittelbare Diskriminierung • Belästigung • Anweisung zur Diskriminierung Neu: • Ablehnung geeigneter Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen (schon im Vorschlag der Kommission) • Diskriminierung aufgrund Assoziierung (Vorsitzvorschlag)
Ausnahmen Ungleichbehandlungen aufgrund des ALTERS können zulässig sein, wenn es ein legitimes Ziel gibt und die Mittel zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sind.
Weitere Ausnahmen: EK Vorschlag In Bezug auf das Alter und Menschen mit Behinderungen Im Bereich der Finanzdienstleistungen sind verhältnismäßige Ungleichbehandlungen zulässig, wenn das Alter und eine Behinderungzentraler Faktor bei einer Risikobewertung sind und diese auf relevanten und exakten versicherungsmathematischen Grundsätzen oder statistischen Daten beruhen.
Vorschlag: Österreich Trennen der Gründe nach Alter und Menschen mit Behinderungen in 2 Absätze. Ungleichbehandlung bei Menschen mit Behinderungen dürfen nur erlaubt sein: • im Versicherungsbereich (nicht gesamter Finanzdienstleistungsbereich) • Wenn der Gesundheitszustand ein zentraler und wesentlicher Faktor bei der Risikobewertung ist und diese • Risikobewertung auf versicherungsmathematischen Grundsätzen, statistischen Daten und medizinischen Erkenntnissen beruht.
Vorschlag: Vorsitz Trennen der Gründe nach Alter und Menschen mit Behinderungen in 2 Absätze. Ungleichbehandlung bei Menschen mit Behinderungen sind erlaubt: • im Finanzdienstleistungsbereich • wenn der Gesundheitszustand ein zentralerFaktor bei der Risikobewertung ist und diese • Risikobewertung auf versicherungsmathematischen Grundsätzen und statistischen Daten oder medizinischen Erkenntnissen beruht.
Sachlicher Geltungsbereich Art. 3 Im öffentlichen und privaten Bereich • Sozialschutz (einschließlich soziale Sicherheit und Gesundheitsdienste) • Soziale Vergünstigungen (?) • Bildung • Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
Einschränkung bei Waren und DL: „die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen“ Diese Einschränkung gibt es auch schon in der RL 2000/43 und 2004/113
Weitere Einschränkungen des Zugangs zu Waren und Dienstleistungen einschließlich Wohnraum RLV: Gilt für Einzelne nur insoweit, als sie ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben. Einschränkung der RL 2004/113: das Anbieten von Waren und Dienstleistungen muss außerhalb des Bereichs des Privat- und Familienlebens stattfinden.
Diskussion der „zwingenden“ Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Art. 3) • Familienrechtinkl. Familienstand und Adoption sowie davon abgeleitete Leistungen und reproduktive Rechte • Organisation der Sozialen Sicherungssysteme • Festlegung der Art des Gesundheitswesens sowie deren Anspruchsvoraussetzungen • Organisation der Bildungssysteme samt Bildungsinhalte und Bildungsaktivitäten auch betreffend Sonderpädagogik • GANZ NEU: „Soziales Wohnungswesen“
Weitere Ausnahmen, von denen die MS Gebrauch machen können Ungleichbehandlungen beim Zugang zu Bildungseinrichtungen aufgrund der Religion und Weltanschauung, wenn diese Bildungseinrichtungen auf bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Grundsätzen beruhen.
RL berührt nicht • nationale Rechtsvorschriften bzgl. religiöser Symbole (Verbot oder Gebot) • Nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf den säkularen Charakter des Staates, staatl. Institutionen oder Körperschaften, oder der Bildung oder betr. den Status und die Aktivitäten von Kirchen oder Organisationen bestimmter Religion oder Weltanschauung.
Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen
MS diskutieren folgendes Konzept: • Art. 4 – die Zugänglichkeit • Art. 4a – geeignete Vorkehrungen • Art. 4 b – unverhältnismäßige Belastung
Zugänglichkeit - Art. 4 • Die MS haben alle notwendigen und geeignetenMaßnahmen zu ergreifen, um die Zugänglichkeit betreffend die Bereiche des Art. 3 (Sozialschutz, Bildung Waren und DL) zu gewährleisten, es sei denn, • es würde damit eine unverhältnismäßige Belastung einhergehen. Solche Maßnahmen sollen die Identifikation und Beseitigung von Hindernissen und Barrieren in Bezug auf „physical environment“ und Informations- und Kommunikationstechnologien und – systeme erfassen.
Geeignete Vorkehrungen – Art. 4 a • heißt im Einzelfall notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen in den Bereichen des Art. 3 vorzunehmen, es sei denn • diese stellen eine unverhältnismäßige Belastung dar.
Art. 4 b - Kriterien für „Unverhältnismäßige Belastung“ • Größe und Ressourcen einer Organisation/eines Unternehmens • Art der Organisation • zu erwartende Kosten • die möglichenVorteile für Menschen mit Behinderungen und • NEU: der historische, kulturelle, künstlerische oder architektonische Wert
Art. 4 b- Gemeinsame Bestimmungen • Es liegt keine unverhältnismäßige Belastung vor, wenn es ausreichende staatliche Fördermittel gibt • Art. 4 und 4 a kommen nicht zur Anwendung in Bezug auf die Herstellung und das Design von Gütern • Spezielle EU- rechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Weitere Vorschriften • Positive Maßnahmen (Art. 5) • Mindestanforderungen • Rechtsschutz • Beweislast • Viktimisierung • Unterrichtung • Dialog mit einschlägigen Interessengruppen • Mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen • Einhaltung • Sanktionen • Umsetzung • Berichtspflichten • Inkrafttreten • Adressaten
Umsetzungsfristen- Vorschlag EK • Grs. 2 Jahre nach Annahme der RL • Für Art. 4 - 4 Jahre nach Annahme • Berichtspflichten der MS an die EK alle 5 Jahre
Von MS diskutierte Umsetzungsfristen in Bezug auf die Art. 4ff • 5 bis 10 Jahre: für neue Gebäude • 20 Jahre und mehr: für bestehende Gebäude
Vorschlag: Spanien • 2 JAHRE nach Annahme der RL - PrivateNeubauten und bestehende Gebäude und Infrastruktur, die erheblichen Renovierungsarbeiten unterzogen werden • SOFORT – für öffentlich geförderte Neubauten und neu errichtete Infrastruktur sowie für bestehende Bauwerke und Infrastruktur, die mittels öffentlichen Geldern erheblichen Renovierungsarbeiten unterzogen werden • 15 JAHRE nach Annahme - für bestehende Gebäude