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Unterwegskontrolle- Kontrollen auf der Straße.
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Unterwegskontrolle- Kontrollen auf der Straße
KFGDas Bundesgesetz vom 23. 6. 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl 267 idF 25. Novelle. FSGDas Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) BGBl I 1997/120 idF BG 2005. StVODas Bundesgesetz vom 6. 7. 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (StVO 1960)Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG Gefahrgutbeförderungsgesetz 1998 – GGBGContainersicherheitsgesetz – CSG 1996
EU-Verordnungen Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. 12. 1985, S 1. Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31. 12. 1985, S 8 Verordnung (EWG) Nr 881/1992 des Rats vom 26. 3. 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten
Internationale Abkommen Rat der europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) – Resolution 92/1 samt Anhängen Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. 7. 1970, BGBl 1975/518 idF 1995/309 Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC), BGBl 1996/522.
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers • allgemeine Pflichten vor Fahrtantritt, Pflichten bzgl des Fahrt-schreibers vor Fahrtantritt • Kenntnis der Betätigungsvorrichtungen des Kfz’s • Mitführverpflichtung der Dokumente • Mitführverpflichtung von Ausstattungsgegenständen • körperliche und geistige Verfassung des Lenkers • Verwahrung der Ladung
§ 102 Abs 1 KFG enthält die so genannte Zumutbarkeitsklausel. Jede Sichtkontrolle ohne Verwendung von Werkzeug ist zumutbar. Wissensniveau der Fahrschulausbildung Sonderausbildungen wie Berufskraftfahrer, Taxilenker, Gefahrgutlenker sind zu berücksichtigen.
Es ist nicht nur die Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überprüfen. Durch die Gesetzesformulierung ist der Lenker verpflichtet, sämtliche Bauvorschriften des KFG und der KDV sowie sämtliche Verwendungs- und Verhaltensvorschriften zu überprüfen. Fehlt beispielsweise die Begutachtungsplakette, darf die Fahrt nicht angetreten werden.
Inhalt der Überprüfung: • Es muss überprüft werden: • das Kfz • der Anhänger • die Beladung des Kfz’s • die Beladung des Anhängers.
Sichtkontrolle vor Fahrtantritt: • Bereifung • Lenkung • Bremsanlagen • Beleuchtung • Scheibenwisch-waschvorrichtung • Rückblickspiegel • Verglasung • Auspuffanlage
LADUNGSSICHERUNG Die Ladung und auch einzelne Teile dieser, muss auf dem Fz so verwahrt oder durch geeignete Mittel so gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fz nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Der Lenker ist von dieser Verpflichtung zur Ladungssicherungsüberprüfung auch dann nicht befreit, wenn ein für die Verladung Verantwortlicher (=Belader) vorhanden ist.
Überprüfung • des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes der höchsten zulässigen Achslasten des Fz • der größten Breite des Fz • die größte Höhe • die größte Länge • Bewilligungen bzw Auflagen
Kennzeichentafel • Verbandzeug (!!keine ÖNORM) • Warneinrichtung (=Pannendreieck) • Unterlegkeil • Werkzeug zur Lösung der Hilfseinrichtung der Federspeicherbremsanlage • Warntafeln • Kälte- und Regenschutzkleidung • Geeignete Warnkleidung (zB reflektierende Warnweste) • Aufschriften
Mitführ- und Aushändigungsverpflichtung des Lenkers • Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung) • Führerschein • Sämtliche Tachoscheiben der laufenden Woche und die des letzten Fahrtages der letzten Woche bzw Bestätigung (Urlaub, Krankheit), • FAHRERKARTE • Probefahrtschein bei Probefahrten • Überstellungsfahrtschein bei Überstellungsfahrten • Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen (Routengenehmigung etc) • bei Transporten im Vor- und Nachlaufverkehr Beförderungs- und Begleitpapiere, aus denen sich die zu wählende Route ergibt • auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen erforderlichen Dokumente (GütBefG)
nach dem GütbefG: • Konzessionsurkunde • Mietvertrag • Gemeinschaftslizenz • EU-Fahrerbescheinigung • CEMT- Genehmigung • Kontingenterlaubnis
Sonstiges • Kontrollgerät: Einbauschild, 2-jährige Nachprüfung • Bescheinigung über lärmarmes Fahrzeug • Ausnahmebescheide (z.B. Wochenendfahrverbot)
7. FSG Novellein Kraft ab 01.07.2005 Vormerksystem § 30a FSG § 30b FSG
System der Vormerkung VORMERKUNG und EVIDENTHALTUNG von 13 risikobehafteten und unfallträchtigen Delikten unter der dzt. existenten Entzugsschwelle Bei deren Begehung innerhalb von 2 Jahren ist folgendes vorgesehen : 1.Mal Vormerkung( 2 Jahre ) 2.Mal Maßnahme( Nachschulung, Perfektionsfahrt ..) 3.Mal Entzug(mind. 3 Monate )
Aktuelles • GGBV Novelle In Kraft ab 1.10.2005: • Auffrischung für Gefahrgutlenker 2 Tage • Prüfung der Gefahrgutbeauftragten mit Kommission
21. StVO Novelle • Alkovortestgeräte • Suchtgiftvortestgeräte Bereits in Kraft, noch nicht umgesetzt
GGBG Novelle Beschluss im NR am 28.9.2005 Bei Kontrollen sind festgestellte Mängel in Gefahrenkategorien einzustufen: Gefahrenkategorie I: hohe Gefahr 750 Euro bis 50 000 Euro Gefahrenkategorie II: Behebung am Kontrollort möglich 100 Euro bis 4000 Euro Gefahrenkategorie III: geringe Gefahr bis 70 Euro
26. KFG Novelle Beschluss im NR am 28.9.2005 • 40 t • N3 Ausrüstungsverpflichtung mit Gurten • Rückspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht • E und H Tafeln entfallen • Licht am Tag • Kosten für Nachwägungen • Zählregel in Omnibussen geändert (Kraftfahrlinienverkehr: 3 Kinder unter 14 Jahren als 2 Personen, Kinder unter 6 Jahren zählen nicht) • Omnibusse, ausg. Im Kraftfahrlinienverkehr: Hinweis auf Gurtenpflicht • Strafrahmen von 2180 Euro auf 5000 Euro
8. FSG Novelle • Scheckkarten-Führerschein • Vorläufiger Führerschein durch die Fahrschule
Güterbeförderungsgesetz • Genehmigungspflicht von weiteren Betriebsstätten, wenn dort Kfz eingesetzt werden • Eintragung in das Gewerberegister statt der bisherigen Austellung des Gewerbescheines • Teilweiser Geltungsbereich auch für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t • Frachtbrief entfällt • Strafbestimmungen Unternehmer bis 7267 Euro • Strafbestimmungen Lenker bis 726 Euro
IG Luft Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2005) 15. September 2005
Maßnahmen für den Verkehr Im Sanierungsgebiet (gesamte Bundeshauptstadt Wien) gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Autobahnen und Autostraßen. Im Sanierungsgebiet gilt ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1.1.1992 erstmals zugelassen sind Ausgenommen von dem Verbot sind Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, für die die Beschränkungen gemäß IG-L nicht anzuwenden sind. (In Kraft ab 1.1.2008)
Beschränkungen sind beispielsweise jedenfalls nicht anzuwenden auf: Einsatzfahrzeuge, Straßendienst, Müllabfuhr, stark gehbehinderte Personen, Ärzte, Tierärzte und Bestattungsunternehmungen, Handelsvertreter Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden Im Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in Wien liegt
Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, Fahrschulen • Fahrzeuge mit Elektromotor sowie sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht. • Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO, Zusatztafel mit dem Wortlaut ,,Immissionsschutzgesetz - Luft``