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Wirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 3. Sanktionen

Wirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 3. Sanktionen. B. Einziehung (§§ 74 ff. StGB; auch §§ 22 OWiG) I. Rechtsnatur - eine Strafe, wenn es um die Einziehung gem. § 74 II Nr. 1 StGB geht (sie setzt Schuld voraus);

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Wirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 3. Sanktionen

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  1. Wirtschaftsstrafrecht SS 2014PD Dr. Luís GrecoTeil 3. Sanktionen B. Einziehung (§§ 74 ff. StGB; auch §§ 22 OWiG) I. Rechtsnatur - eine Strafe, wenn es um die Einziehung gem. § 74 II Nr. 1 StGB geht (sie setzt Schuld voraus); - und eine Maßregel, wenn es um einen Einziehung gem. § 74 II Nr. 2 StGB geht (die deshalb schuldunabhängig ist, s. § 74 III StGB).

  2. Wirtschaftsstrafrecht SS 2014PD Dr. Luís GrecoTeil 3. Sanktionen II. Gegenstand (§ 74 I StGB) „Gegenstände, die durch sie hervorgebracht“, sog. producta sceleris; und „Gegenstände, die … zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind“, sog. instrumenta sceleris. Nicht aber die Früchte des Verbrechens, scelere quaesita; diese sind Gegenstand des Verfalls III. Rechtsfolge Die Gegenstände „können“ eingezogen werden: Ermessensentscheidung.

  3. Wirtschaftsstrafrecht SS 2014PD Dr. Luís GrecoTeil 3. Sanktionen C. Sonstige Sanktionen I. Abschöpfung des Mehrerlöses, §§ 8 ff. WiStG gilt für Zuwiderhandlungen nach §§ 1-6 WiStG Nettoprinzip. Tritt an die Stelle des Verfalls, § 8 IV WiStG.

  4. Wirtschaftsstrafrecht SS 2014PD Dr. Luís GrecoTeil 3. Sanktionen C. Sonstige Sanktionen … II. Geldbuße, §§ 1, 17 OWiG § 17 OWiG. Höhe der Geldbuße (1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden. (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt. (4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

  5. Wirtschaftsstrafrecht SS 2014PD Dr. Luís GrecoTeil 3. Sanktionen C. Sonstige Sanktionen … III. Weitere Sanktionen von besonderer Relevanz etwa § 45 I StGB (Verlust der Amtsfähigkeit) § 35 GewO (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit) §§ 32 ff. GWB §30 OWiG (Verbandsgeldbusse), s.u.

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