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Grundlagen der Unternehmensbesteuerung SS 2011. Gliederung. Einführung Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer Sonstige Überblick über das Besteuerungsverfahren. Literatur. Grundlage des Kurses: Campenhausen, O. v./Grawert, A.:
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Gliederung • Einführung • Einkommensteuer • Körperschaftsteuer • Gewerbesteuer • Umsatzsteuer • Sonstige • Überblick über das Besteuerungsverfahren
Literatur Grundlage des Kurses: Campenhausen, O. v./Grawert, A.: Steuerrecht im Überblick. Stuttgart, Schäffer-Poeschel, 2011 – 19,95 € Lehrbücher Grefe, C.: Unternehmenssteuern, 13. Auflage. Ludwigshafen, Kiehl Verlag, 2010 Kudert, S.: Steuerrecht leicht gemacht, 4. Auflage, Berlin, E. v. Kleist Verlag, 2011 Gesetzestexte(z.B.) Wichtige Steuergesetze: mit Durchführungsverordnungen. NWB 2011
Bedeutung der Steuern • Berufe, die spezielle Steuerkenntnisse voraussetzen: • Steuerberater • Wirtschaftsprüfer • Tätigkeit in einem Unternehmen • Personalabteilung • Steuerabteilung • Rechnungslegungsabteilungen • Finanzabteilung • Banken: Entwicklung von Wertpapieren/Fonds
Bedeutung der Steuern • Grundverständnis von Steuern erforderlich: Alle betriebswirtschaftlichen Berufe !
Bedeutung der Steuern • Marketing, Vertrieb Preise mit Umsatzsteuer • Investitionsrechnung Nur mit Steuern möglich! • Finanzierung Nur mit Steuern möglich!
Bedeutung der Steuern • Personalbereich Lohnsteuer/bAV/Zeitwertkonten/Nebenleistungen • Projektverantwortlicher Steuerliche Dokumentationspflichten • Geschäftsführer - Vorstand Steuererklärung
Bedeutung der Steuern • Grundverständnis von Steuern gehört zur Allgemeinbildung! • Hauptfinanzierungsquelle des Gemeinwesens • Steuerpolitik = Wirtschaftspolitik • Steuerpolitik = Sozialpolitik
Definition der Abgabenordnung § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen ohne Gegenleistung zwingend auferlegt auf Grund eines Gesetzes zur Erzielung von staatlichen Einnahmen Definition der Volkswirtschaftslehre Staatliche Zwangsabgabe ohne Gegenleistung Definition: Steuern Steuer
Steuern/ Zölle/ Abschöpfungen Definition: Abgaben öffentlich-rechtliche Abgaben Gebühren Beiträge Sonderab- gaben
Steuerarten - Gliederung • Direkte Steuern • Subjektsteuern (Personensteuern) Einkommensteuer (B,L,G) Körperschaftsteuer (B, L) Erbschaftsteuer (L) • Objektsteuern (Sachsteuern) Gewerbesteuer (G) Grundsteuer (G) • indirekte Steuern • Verkehrssteuern Umsatzsteuer (B,L) Grunderwerbssteuer (L,G) Versicherungssteuer (B) • Verbrauchssteuern Mineralölsteuer (B) Tabaksteuer (B) Biersteuer (L) • Einfuhrabgaben Zölle (B) Einfuhrumsatzsteuer (B,L)
Steuergesetze Steuergesetze Allgemeine Steuergesetze Besondere Steuergesetze Rechtsver- ordnungen Steuerschuld- und -verfah- rensrecht Steuerliches Bewertungs- recht Einzel- Steuer- gesetze Gesetze zu speziellen Bereichen Verwaltungs- vorschriften Einkommen- steuergesetz Investitions- zulagengesetz Abgaben- ordnung Bewertungs- gesetz Richtlinien der Bundesregierung Gewerbesteuer- gesetz Umwandlungs- gesetz Schreiben des Bundes- finanzministeriums Finanz- gerichtsordnung Erlasse derLandes- finanzministerien Umsatzsteuer- gesetz Außen- steuergesetz Verfügungen der Oberfinanzdirektionen
Rechtsquellen Verwaltungs- vorschriften Rechtsnormen Rechsprechung Völkerrechtliche Normen Gemeinschaftsrecht der EU Europäischer Gerichtshof Doppelbesteuerungs- abkommen Richtlinien der Bundesregierung Innerstaatliche Gerichte Innerstaatliche Normen Schreiben des Bundes- finanzministeriums Bundesverfassungs- gericht Grundgesetz Erlasse derLandes- finanzministerien Finanzgerichte Steuergesetze Verfügungen der Oberfinanzdirektionen Rechtsverordnungen
Rechtsquellen Die wichtigsten BFH-Urteile werden laufend im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind vollständig zu zitieren: BFH-Urteil vom 30.3.2222, VII R 08/15, BStBl. II 2222, S. 222-225
Rechtsbehelfsverfahren Steuerbescheid: Verwaltungsakt §118 AO Einspruch: außergerichtlicher Rechtsbehelf nach §§ 347 ff. AO Einspruchsfrist: einen Monat nach Bekanntgabe (§ 122 i.V. m. 108 AO) Einspruchsform: schriftlich gemäß § 357 AO Antrag auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung: § 361 Abs. 2 AO Gerichtlicher Rechtsbehelfsweg: zwei Instanzen (1. FG, 2. BFH bei Revision)
Allgemeiner Steuertatbestand • Steuersubjekt: Derjenige, der die Steuer zahlen muss • Steuerpflichtiger: Jeder, der eine durch das Steuergesetz auferlegte Verpflichtung zu erfüllen hat • Steuerschuldner: Steuerpflichtige, der eine Steuer schuldet • Steuerträger: Derjenige, den die Steuer wirtschaftlich belastet • Steuerobjekt: Was wird besteuert (Tatbestand)? • Bemessungs- Wert- oder mengenmäßige Quantifizierung grundlage: des Steuerobjektes • Steuersatz (Tarif): Höhe des Steueranspruches
Steuertarif • Durchschnittsteuersatz: Steuer/Bemessungsgrundlage • Differenzsteuersatz: Veränderung Steuer/Veränderung BMG • Grenzsteuersatz: Δ Steuer/ Δ BMG • proportionaler Tarif: Steuer/BMG = konstant • progressiver Tarif: Steuer (X)/BMG (x) < Steuer (x+1)/BMG (x+1) • Stufentarif: Steuer/BMG innerhalb bestimmter Stufen = konstant
Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Fiktiveunbeschränkte Steuerpflicht: „Grenzpendler“ können unter bestimmten Bedingungen auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG, § 1a EStG). Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht: für von der BRD entsandte deutsche Staatsangehörige (§ 1 Abs. 2 EStG)
Beschränkte Einkommensteuerpflicht Normale beschränkte Steuerpflicht: Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und auch nicht unter § 1 Abs. 3 EStG fallen, sind beschränkt steuerpflichtig mit den in § 49 EStG erschöpfend aufgezählten inländischen Einkünfte. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Gemäß §§ 2, 5 AStG sind bestimmte natürliche Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht nur mit inländischen Einkünften i.S. des § 49 EStG, sondern mit ihren gesamten Inlandseinkünften steuerpflichtig. Ziel dieser Regelung ist die Verhinderung einer „Steuerflucht“ durch Wohnsitzverlegung ins Ausland.
Einkommensteuerpflicht • Beispiel: Ein ausländischer Arbeitnehmer reist am 1.8.01 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wohnt in einem Campingwagen. Zum Jahresende verbringt er einen dreiwöchigen Weihnachtsurlaub bei seiner Familie im Ausland. Danach hält er sich noch bis zum 15.3.02 aus beruflichen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Einkommensteuerpflicht • Beispiel: Ein ausländischer Arbeitnehmer reist am 1.8.01 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wohnt in einem Campingwagen. Zum Jahresende verbringt er einen dreiwöchigen Weihnachtsurlaub bei seiner Familie im Ausland. Danach hält er sich noch bis zum 15.3.02 aus beruflichen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der Arbeitnehmer hat keinen Wohnsitz, jedoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, da er sich mehr als sechs Monate in Deutschland aufhält. Die Sechs-Monats-Frist beginnt am 2.8.01 und endet am 1.2.02. Die kurzfristige Unterbrechung durch den Urlaub ist für die Fristberechnung ohne Bedeutung. Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht damit vom 1.8.01 bis zum 15.03.02 – also während der gesamten Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts.
Einkommensteuerpflicht • Aufgabe: Herr Dr. Bruch ist als Chirurg in Trier niedergelassen. Die Praxis betreibt er im Erdgeschoss seines Hauses. Das Obergeschoss nutzt er zu eigenen Wohnzwecken. Auf einer Urlaubsreise lernt er im September 01 die in Ungarn praktizierende Zahnärztin Dr. Pulpa kennen. Nach der Heirat am 23.12.01 zieht Frau Dr. Pulpa am 18.1.02 in die Wohnung von Dr. Bruch in Trier ein. Bestimmen Sie die Art der persönlichen Steuerpflicht von Herrn Dr. Bruch und Frau Dr. Pulpa im Jahr 01 und 02.
Persönliche Einkommensteuerpflicht • Beginn: Geburt • Ende Tod
Einnahmen • Grundsatz: Steuerpflicht • Ausnahme: nicht steuerbare Einnahmen (fehlt do-ut-des-Prinzip, Marktteilnahme, Gewinnerzielungsabsicht) Lotto-, Toto- und Renngewinne, Schenkungen/Erbschaften, Einnahmen aus Liebhaberei, etc. • Steuerbare, aber steuerfreie Einnahmen (§ 3 EStG) Leistungen der KV, PV, gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitslosengeld, Trinkgelder Elterngeld, etc.
Ausgaben Privatausgaben Erwerbsausgaben (Werbungskosten und Betriebsausgaben) Grundsatz abziehbar Ausnahme: nicht abziehbar Grundsatz Nicht abziehbar Ausnahme: abziehbar Abzug von der Bemessungsgrundlage (Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen Abzug von der Steuer progressionsabhängig Progressionsunabhängig
Ausgaben • Behandlung gemischter Aufwendungen • Ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich/ betrieblich veranlasste Aufwendungen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig. • Andere gemischte Aufwendungen werden aufgeteilt, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine leichte und einwandfreie Trennung ermöglichen. • Alle übrigen gemischten Aufwendungen sind nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig.
Ermittlung der Einkommensteuer Tarifliche Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG) ./. Anrechenbare ausländische Steuer (§ 34c EStG) ./. ½ Parteispenden (§ 34g EStG) ./. Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften (§ 35 EStG) ./. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) + Kindergeld, wenn Kinderfreibetrag günstiger ist (§ 31 EStG) + Altersversorgungszulage, wenn der Abzug von Sonderausgaben günstiger ist (§ 79 EStG) = festzusetzende Einkommensteuer
Ermittlung der Einkommensteuer Schema zur Ermittlung der Abschlusszahlung festzusetzende Einkommensteuer - ESt-Vorauszahlungen, § 36 II Nr. 1 • abgeführte Lohnsteuer, § 36 II Nr. 2 • einbehaltene Kapitalertragsteuer, § 36 II Nr. 2 bei § 32 d Abs. 6 EStG ________________________________________________ = Abschlusszahlung/Erstattung
Zeitraum • Veranlagungszeitraum (§ 25 Abs. 1 EStG) Erlass einesSteuerbescheides Kalenderjahr • Bemessungszeitraum (Ermittlungszeitraum) (§ 2 Abs. 7 EStG) Ermittlung des zvE Kalenderjahr • Einkünfteermittlungszeitraum (§§ 2 Abs. 7, 4a EStG) Ermittlung der Einkünfte Grundsatz: Kalenderjahr Ausnahmen: abweichendes Wirtschaftsjahr - Land- und Forstwirte - Gewerbetreibende (eingetragen ins Handelsregister, Zustimmung des FA)
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft • Vier Merkmale( § 13 Abs. 7 EStG - wie bei Gewerbebetrieb) • Selbstständigkeit • Nachhaltigkeit • Gewinnerzielungsabsicht • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr • Tätigkeiten (§ 13 Abs. 1 EStG): • Landwirtschaft, landwirtschaftliche Tierzucht • Forstwirtschaft • Weinbau, Gartenbau und Pflanzenzucht • Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht, • Imkerei • Wanderschäferei • Saatzucht
Einkünfte aus Gewerbebetrieb • Vier positive Merkmale • Selbstständigkeit • Nachhaltigkeit • Gewinnerzielungsabsicht • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr • Drei negative Merkmale • Keine Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) • Keine selbstständige Arbeit (§ 18 EStG) • Keine private Vermögensverwaltung