1 / 26

RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Liebeswahn und Verbrechen am Arbeitsplatz - Stalking und das Gleichstellungsgesetz Nationale Tagung der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz SKS. RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch.

evita
Download Presentation

RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Liebeswahn und Verbrechen am Arbeitsplatz - Stalking und das GleichstellungsgesetzNationale Tagung der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz SKS • RA Dr. iur. Eylem Copur • School of Management and Law • Zentrum für Sozialrecht • copu@zhaw.ch

  2. Liebeswahn und Verbrechen: sexualisierte Gewalt und das Gleichstellungsgesetz • Einleitung. • Begriff und Definition Stalking. • Hintergrund und Statistik. • Stalking und das Gleichstellungsgesetz • Rechtliche Grundlagen und Rechtschutz de lege lata. • Rechtsvergleich und Ausblick de lege ferenda.

  3. Stalking – Einleitung 1/2 • „Eine schwere Taubheit fährt in ihre Glieder. Zarte Rinde umschlingt ihre weichen Brüste, die Haare werden zu Blättern und die Arme wachsen zu Zweigen empor. Daphnes Füße erstrecken sich ins Erdreich und werden zu Wurzeln, ihr Antlitz verliert sich im Blätterdach. Schließlich bleibt nur noch ihre Schönheit zurück. Apoll (hier: Phoebus) berührt sie (nun in Gestalt des Baumes) und fühlt noch ihr Herz schlagen. Er will sie küssen, aber sie weicht, nun als Baum, noch immer zurück.“ • (Ovid, Metamorphosen Buch 1, Vers 545-55)

  4. Stalking – Einleitung 2/2 • Ein altes Verhalten - ein neues Verbrechen Hintergrund der Kriminalisierung von Stalking • Veränderung gesellschaftlicher Normen – soziokulturellen Verhaltens • Patriarchale Strukturen werden aufgelöst • Persönlichkeits- und Menschenrechte schaffen Bewusstsein • Bewusstsein - Anzeigeverhalten

  5. Hintergrund 1/4 • Die «Erotomanie» in Zahlen • 2- 15% der Allgemeinbevölkerung war bereits Stalkingopfer • Stalker: 10 – 20 % Frauen, 70 – 80 % Männer • 20% führt zu physischer Gewalt • 10% gleichgeschlechtliches Stalking • Deutschland (PKS) : 11.401 Fälle nach § 238 StGB Deutschland • Studie Österreich: 11% der Probanden waren Stalkingopfer • Schweiz Statistiken zur häuslichen Gewalt (KRISTA) – Stalking nicht explizit aufgeführt • Quelle: TU Darmstadt 2005, Uni Graz 2009

  6. Hintergrund 2/4 • Die Stalkerpersönlichkeit • (nach Mullen, Pathé & Purcell, 2001) : • Zurückgewiesener Stalker (Ex-Partner) • Beziehungssuchender Stalker (Verliebter) • Inkompetenter Stalker (Ungenügende Sozialkompetenz) • Rachsüchtiger Stalker • Sadistischer Stalker (Befriedigung)

  7. Hintergrund 3/4 • Die Stalkerpersönlichkeit aus psychiatrischer Sicht • Affektive Störungen, Anpassungsstörungen, Schizophrenie, wahnhafte Störungen • Zusätzlich bei 75% histrionische, antisoziale, narzistische oder Borderline-Persönlichkeitsstörung • Substanzmittelmissbrauch oder –abhängigkeit • Überdurchschnittliches Ausbildungsniveau, gering beschäftigt/arbeitslos

  8. Hintergrund 4/4 • Das Stalkingopfer aus psychiatrischer Sicht • Chronische Traumatisierung • Veränderungen im Alltagsverhalten • Schlafstörungen • ängstlich-depressive Syndrome • posttraumatische Belastungsstörung

  9. Stalking: Begriff und Definition (1/4) • Langenscheidt, Englisch-Deutsch Wörterbuch 2010: • Jagen, hetzen, pirschen, sich anschleichen(Jägersprache) aus dem Gälischen „stalc“ oder dem Substantiv „stalcaire“ = Jäger, Falkner • Duden 2012: • Aufgrund nicht erwiderter Liebe, aus Rache u.a. jemanden verfolgen, ihm auflauern und ihn (durch unablässige Liebesbriefe, Telefonanrufe, Drohungen) terrorisieren • Cyberstalking (Wikipedia 2011): • Verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung anderer Menschen oder Firmen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel über das Internet, in Chatrooms, beim Instant Messaging und/oder auch mittels Mobiltelefonen bezeichnet. Dazu gehört auch der Diebstahl von (virtuellen) Identitäten, um in fremden Namen Beleidigungen auszustoßen oder Geschäfte zu tätigen

  10. Stalking: Begriff und Definition (2/4) • Sozialwissenschaftlich: • Belästigen des Opfers durch ständige unerwünschte Kommunikation (Direkt/Indirekt) • Beobachten • Diffamierungen • Zerstören oder Beschädigen von Eigentum des Opfers bis zu tatsächlichen körperlichen oder sexuellen Übergriffen • Verletzung der physischen Integrität des Opfers • Zona et. al. (1993); Meloy und Gothard (1995) Pathe und Mullen (1997)

  11. Stalking: Begriff und Definition (3/4) • Art. 238 StGB Deutschland • Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, • (1) indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, • (2) unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, • (3) ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, • wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  12. Begriff und Abgrenzung (4/4) • Sexuelle Belästigung (Verletzung der sexuellen Integrität) • Mobbing StalkingBelästigungam Arbeitsplatz Belästigung durch Nachstellen • Gewaltformen: • Stalking: Verletzung der Persönlichkeit durch Nachstellen • Sexuelle Belästigung: Verletzung sexueller Integrität • Mobbing: Person oder eine Gruppe am Arbeitsplatz von gleichgestellten, vorgesetzten oder untergebenen Mitarbeitenden schikaniert, belästigt, beleidigt, ausgegrenzt oder mit kränkenden Arbeitsaufgaben bedacht wird

  13. Stalking als Form sexualisierter Gewalt • Gewalt in Geschlechterverhältnissen (häusliche Gewalt, sexuelle Integrität) • (Geschlechter-) Hierarchien begünstigen und perpetuieren Machtstrukturen • Beziehungsebene ist besonders sensibel für Übergriffe • Diskriminierung ist eine Form von «Gewalt» • Stalking ist ein Beziehungsdelikt • Stalking ist eine Form von Gewalt - Verletzung der Persönlichkeit

  14. Rechtliche Grundlagen 1/6 • Persönlichkeitsrechtverletzung Art. 28 i.V.m. 28a ZGB • Drohende oder bereits bestehende Verletzung • Persönlichkeit: • Physischer Schutzbereich (Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit, etc.) • Psychischer Schutzbereich (Recht auf Respekt, Gefühlsleben, etc.) • Sozialer Schutzbereich (Recht auf eigenen Namen, Selbstbestimmung, Achtung der Privatsphäre) 3. Massnahmen bei Persönlichkeitsverletzungen: • Unterlassung und/oder Beseitigung durch Verbot drohender oder andauender Verletzung (Bsp. Annäherungs- Kontakt, Strassen-, oder Quartierverbot) • Androhung von strafrechtlicher Ahndung bei Nichtbefolgung richterlicher Anordnungen (Art. 292 StGB)

  15. Rechtliche Grundlagen 2/6 • Massnahmen bei „Stalking“ nach Art. 28b ZGB • Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: • 1.sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten; • 2.sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; • 3.mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.

  16. Rechtliche Grundlagen 3/6 Das Zivilverfahren • Opfer muss Klageweg bestreiten, Sühneverfahren • Kostenvorschuss ist zu leisten/Kostenauflage bei Freispruch (wenn Zivilansprüche gestellt wurden) • Lange Verfahrensdauer • Beweislast trägt klagende Partei • Unbekannte Täterschaft

  17. Rechtliche Grundlagen 4/6 • Das Strafverfahren – Mögliche Delikte • Art. 179septies StGB Missbrauch einer Fernmeldeanlage • Art. 186 StGB Hausfriedensbruch • Art. 144 StGB Sachbeschädigung, Art. 139 StGB Diebstahl • Art. 126 StGB Tätlichkeiten, Art. 123 StGB Körperverletzung • Art. 180 StGB Drohung, Art. 181 StGB Nötigung • Art. 183 StGB Freiheitsberaubung und Entführung • Art. 111 StGB Tötungsdelikt

  18. Rechtliche Grundlagen 5/6 • Probleme des Strafverfahren • Mangelnde eindeutige Qualifikation von Stalkinghandlungen. • keine geeigneten Sanktionen • Keine Handhabe bei «weichem» Stalking • Zum Teil Antragsdelikte, Hemmungen des Opfers zur Strafanzeige

  19. Rechtliche Grundlagen 6/6 • Das Opferhilfegesetz (OHG) • 1. Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe) • 2. Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige) • 3. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin: a. ermittelt worden ist;, b. sich schuldhaft verhalten hat; c. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat

  20. Gleichstellungsgesetz und Stalking (1/3) • Art. 4 GlG: • Diskriminierung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt • Art. 5 GlG • Bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde der betroffenen Person zudem auch eine Entschädigung zusprechen, wenn Arbeitgebende nicht beweisen, dass sie Massnahmen getroffen haben, die zur Verhinderung sexueller Belästigung nach der Erfahrung notwendig sind und die ihnen billigerweise zugemutet werden können (…)

  21. Gleichstellungsgesetz und Stalking (2/3) • «Die Belästigung einer Person und die sexuelle Belästigung stellen einen Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen dar und sind somit als Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie anzusehen» • Art. 2 Abs. 3 Richtlinie 2006/54/EG Nr. 6 • Persönlichkeitsverletzung: Angriff auf Persönlichkeit, namentlich sexuelle Freiheit und Würde/Komponente («Machtfaktor») • Sexuelle Komponente: «sexueller Ausdruck von Aggression» • Formen: «`Quid pro quo` Belästigung» und «Schaffung feindseliger Arbeitsatmosphäre», durch Mitarbeitende und Dritte • Adressat:: Arbeitgebender (Verantwortlichkeit für den Schutz der Persönlichkeit)

  22. Gleichstellungsgesetz und Stalking (3/3) • Konstellationen: • 1. Stalker: Mitarbeitende, Vorgesetzte, Kunden, Dritte (Partner) • 2. Stalkingopfer: Angestellte • 3. Stalkinghandlung: • Nachstellen mit dem Ziel, eine sexuelle Beziehung zu begründen oder aufrechtzuerhalten (sexueller Belästigung) • Nachstellen, mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstosses aus dem Arbeitsverhältnis (Mobbing) • 4. Adressat: Arbeitgeber • 5. Massnahmen: Prävention und Sanktionen: z.B. Hausverbot, Versetzung

  23. Das Gewaltschutzgesetz • Das Gewaltschutzgesetz (Kanton Zürich) • Schutz von Opfern häuslicher Gewalt (sofern diese im Kanton Zürich wohnen oder arbeiten oder sich der Vorfall im Kanton Zürich ereignete). • „Gefährdende“ sind unabhängig von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort bestimmbar. • Anordnung von Schutzmassnahmen, §3 GewG (Wegweisung aus der Wohnung, Betretverbot, Kontaktverbot für 14 Tage verlängerbar bis zu 3 Monate). • Polizei kann gefährdende Person in Gewahrsam nehmen, § 13 GewG (24 Stunden verlängerbar für 4 Tage). • Flankierende Massnahmen, Informationspflichten § 15 GewG.

  24. Rechtsvergleich • § 238 STGB Nachstellung (Deutschland) • Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich • 1. seine räumliche Nähe aufsucht, • 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, • 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, • 4.ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder • 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  25. Resümee und Diskussion • Stalking ist eine Form diskriminierender oftmals sexualisierter Gewalt • Stalking stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar • Es besteht noch ungenügender Rechtsschutz gegenüber Stalking • Verantwortlichkeit des Arbeitgebers nach dem Gleichstellungsgesetz auch gegenüber Stalking , mangelnde Sensibilisierung für subtilere und private Formen von Gewalt • Der Arbeitsort stellt eine besonders «gefährdete und gefährdende Zone» für Stalkingopfer dar • Bestehender Forschungsbedarf (Untersuchungen in der Schweiz fehlen)

  26. Stalking • Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

More Related