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Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht

SGB I – Allgemeiner Teil. Sonstiges Sozialrecht. Sozialversicherungsrecht. Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht. Besondere Teile des Sozialgesetzbuches – § 68 SGB I i.V.m . d em jeweiligen G esetz. SGB XI. SGB VII. SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe. SGB VI. SGB V.

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Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht

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Presentation Transcript


  1. SGB I – Allgemeiner Teil Sonstiges Sozialrecht Sozialversicherungsrecht Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht Besondere Teile des Sozialgesetzbuches – § 68 SGB I i.V.m. dem jeweiligen Gesetz SGB XI SGB VII SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe SGB VI SGB V SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe SGB III SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB IV – Allgemeiner Teil SGB XII Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter Sozialverwaltungsverfahren- und Datenschutz – SGB X Sozialgerichtsgesetz - SGG

  2. SGB I – Allgemeiner Teil Wichtige Versicherungsfälle Sozialversicherungsrecht Sozialversicherungsrecht Pflegefall Arbeitsunfall/Berufskrankheit Alter/Tod/Erwerbsminderung Krankheit Arbeitslosigkeit/Kurzarbeit SGB XI Soziale Pflegeversicherung Grundsätzlich beitragsfinanziert, teilweise mit staatlichen Zuschüssen insb. zu versicherungs- fremden Leistungen SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung SGB VI Gesetzlicher Rentenversicherung SGB V Gesetzliche Krankenversicherung SGB III Arbeitsförderung SGB IV – Allgemeiner Teil Sozialverwaltungsverfahren- und Datenschutz – SGB X Sozialgerichtsgesetz - SGG

  3. Sozialversicherungsrecht – der Allgemeine Teil SGB IV Überblick Geltungsbereich und Umfang der Sozialversicherung Beschäftigung und selbständige Tätigkeit Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen Versicherungsnummer und Sozialversicherungsausweis Leistungen und Beiträge Meldepflichten des Arbeitgebers Gesamtsozialversicherungsbeitrag/Beitragszahlung Auskunftspflicht/Prüfung/Schadensersatzpflicht Träger der Sozialversicherung/Verfassung Zusammensetzung und Wahl der Selbstverwaltungsorgane Haushalt/Vermögen/Aufsicht Versicherungsbehörden Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises Aufbewahrung von Unterlagen Bußgeldvorschriften Das Beschäftigungsverhältnis Geringfügige Beschäftigung Beitragsrecht Sozialversicherungsträger

  4. Das Beschäftigungsverhältnis Das Beschäftigungsverhältnis ist der Kern-Anknüpfungspunkt für den sozialen Schutz im gesamten Sozialversicherungsrecht: § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V für die soziale Krankenversicherung § 20 Abs. 1 Nr. 1 SXB XI für die soziale Pflegeversicherung § 24 Abs. 1 SGB III für die Arbeitsförderung § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für die gesetzliche Unfallversicherung Definition der Beschäftigung in § 7 SGB IV für die gesamte Sozialversicherung: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Abgrenzung zur Selbständigkeit (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB: Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann

  5. Das Beschäftigungsverhältnis • Abhängige Beschäftigung setzt einen Arbeitsvertrag oder eine andere vertragliche Grundlage, zumindest aber eine tatsächliche Willensübereinstimmung (faktisches Arbeitsverhältnis) voraus; reine z.B. familiäre Gefälligkeitsverhältnisse ohne Rechtsbindungswillen reichen nicht aus. • Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers: Tätigkeit nach Weisung: Entscheidend ist das persönliche Abhängigkeitsverhältnis mit einer Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer; die fachliche Weisungsgebundenheit ist nicht entscheidend. Kann der Betreffende seine Tätigkeit frei gestalten, also insbesondere Arbeitsort und Arbeitszeit frei gestalten, handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit. Entscheidend dabei ist die tatsächliche Ausgestaltung, die vertragliche Ausgestaltung liefert nur Anhaltspunkte. Die Eingliederung bedeutet, dass die Tätigkeit in einem betriebsorganisatorischen Zusammenhang steht und eine enge Vernetzung mit anderen Tätigkeiten eintritt Nach § 7a SGB IV gibt es ein Antragsverfahren zur Deutschen Rentenversicherung Bund zur Statusklärung, ob eine Person Beschäftigter oder Selbständiger ist.

  6. Beschäftigungsverhältnis Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer und Eingliederung: • Die meisten Tätigkeiten können sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch als selbständige Tätigkeit dargestellt werden, es sei denn, dass die betriebsorganisatorische Eingliederung und eine feste Arbeitszeitgestaltung zwangsläufig ist. • Entscheidend ist, welche Merkmale überwiegen, maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung. • Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; dies ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis , wie es rechtlich zulässig tatsächlich vollzogen worden ist. ( LSG Bad.-Württ. V. 14.02.2012, L 111 KR 3007/11)

  7. Das Beschäftigungsverhältnis AnhaltspunkteBeschäftigungselbständige Tätigkeit Arbeitszeit fremdbestimmt freie Einteilung Arbeitsmaterial/Gerät wird gestellt selbst beschafft Ausgestaltung der Arbeit wird vorgegeben selbst gestaltet Kontrolle sehr umfassend nur bei Übergabe der Leistung Urlaub entsprechend Gesetz oder TV kein Urlaub Vertretung persönliche Leistung jederzeit möglich Vergütung i.d.R. feste Vergütung nach Übergabe für den Erfolg Kapitaleinsatz keiner ja Beendigung nur durch Kündigung nach Übergabe der Leistung

  8. Beschäftigungsverhältnis AnhaltspunkteBeschäftigungselbständige Tätigkeit Besteht eine eigene Rechtsform Keine denkbar (z.B. GmbH), aber nicht zwingend Betriebsnummer/Handelsregister Nein Ja Beschäftigung von Arbeitnehmern Nein ja, aber nicht zwingend Gleiche Tätigkeit wie andere Ja Nein Arbeitnehmer Ablehnung der Tätigkeit möglich Nein Ja Tätigkeit in eigenen Räumen Nein Denkbar Tätigkeit bei anderen erlaubt Möglich Uneingeschränkt Versteuerung Durch Arbeitgeber durch Selbständigen

  9. Beschäftigung Behandlung von Geschäftsführern von GmbH`s : Die Stellung der Gesellschafter – Geschäftsführer: Im Grundsatz ist der Geschäftsführer weisungsabhängig gegenüber den Gesellschaftern ( § 37 Abs. 1 GmbHG) Im übrigen ist die Stellung im Organ maßgebend. Je nach Umfang der Kapitalbeteiligung und/oder dem Einfluss aufgrund des Gesellschaftsvertrages kann Weisungsabhängigkeit vorliegen. In besonderen Umständen z.B. bei Familiengesellschaften kann auch der faktische Einfluss maßgebend sein. ➨ Bei Mehrheitsbeteiligung oder Sperrminorität oder sonst. tatsächlicher Beherrschung liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor. Beim Fremdgeschäftsführer (d.h. ohne Kapitalbeteiligung) ist insbesondere auch aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung von einer persönlichen Abhängigkeit, d.h. von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gelten vergleichbare Grundsätze, sie sind aber regelmäßig in dieser Tätigkeit aus dem jeweiligen Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung ausgenommen: § 1 S. 4 SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III für die Arbeitslosenversicherung.

  10. Geringfügige Beschäftigung Besondere Regelungen gelten für die geringfügige Beschäftigung, die gemäß § 8 sozialversicherungsfrei sein kann, allerdings besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung immer Versicherungsschutz: • Entgeltgeringfügigkeit ( § 8 Abs. 1 Nr. 1)SGB IV : Verdienstgrenze von 400 € • Zeitgeringfügigkeit ( § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV): Innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage, solange nicht berufsmäßig und Entgelt über 400 € ➨ Bei beiden Tatbeständen tritt Versicherungsfreiheit ein, aber bei der Entgeltgeringfügigkeit müssen Pauschbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung durch den Arbeitgeber gezahlt werden (§ 249b SGB V und § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI); diese entfallen bei der Zeitgeringfügigkeit. • Zusammenrechnung :Mehrere geringfügige Tätigkeiten nach Nr. 1 oder Nr. 2 werden zusammengezählt ( § 8 Abs. 2 SGB IV). • Eine Haupt und eine geringfügige Nebentätigkeit werden nicht zusammengezählt; eine Ausnahme gilt nur, wenn dies bei demselben Arbeitgeber geschieht, hier erfolgt immer eine Zusammenrechnung • Erzielt ein Arbeitnehmer ein Entgelt von mehr als 400 €, jedoch nicht mehr als 800 € befindet er sich in der sog. Gleitzone gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV. Der Arbeitnehmer ist zwar in allen Teilen versicherungspflichtig, aber die Beitragsbelastung ist vermindert; sie steigt von ca. 4 % auf den normalen Arbeitnehmerbeitrag an.

  11. Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden; dabei reicht jeder Zusammenhang mit der Beschäftigung ( § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Ist eine Netto-Arbeitsentgeltvereinbart, gelten als Arbeitsentgelt auch die darauf entfallenden Steuern sowie die entsprechenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ( § 14 Abs. 2 SGB IV). Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bei der Direktzusage oder der Unterstützungskasse verwendet werden ( § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Kein Arbeitsentgelt sind nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG steuerfreie Einnahmen (§ 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV); hinzu kommen noch Zuwendungen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), die nicht zum Arbeitsentgelt gehören. Das Brutto-Arbeitsentgelt wird bis zu Höchstbeträgen zur Beitragsberechnung in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung herangezogen: Beitragsbemessungsrenzen Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) entscheidet in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet darüber, ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht. Die Bezugsgröße für die Sozialversicherung ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Jahr aufgerundet auf den nächsten durch 420 teilbaren Betrag ( § 18 SGB IV)

  12. Beitragsrecht Die Mittel der Sozialversicherung werden durch Beiträgeder Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse sowie durch sonstige Einnahmen aufgebracht ( § 20 SGB IV). • Der Arbeitgeber muss nach § 28 a SGB IV ein Beschäftigungsverhältnis der Einzugsstelle(§ 28 h, i SGB IV) melden. Auch die Beendigung des Arbeitsverhältnis ist meldepflichtig. Für bestimmte Wirtschaftszweige gibt es besondere Meldepflichten (§ 28 a Abs. 4 SGB IV). • Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt § 28 d SGB IV); für die Unfallversicherung gilt ein eigenes Verfahren • Schuldner dieses Beitrags ist ausschließlich der Arbeitgeber (§ 28 e SGB IV). Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf Beitragsabzug vom Arbeitsentgelt ( § 28 g SGB IV), ein anderer Weg ist nicht zulässig. Der Beschäftigte unterliegt Auskunfts- und Vorlagepflichten (§ 28 o SGB IV). Der Arbeitgeber zahlt die Beitrage an die Einzugsstelle, die die Beiträge dann weiterleiten (§ 28 k SGB IV). • Der Arbeitgeber unterliegt Aufzeichnungspflichten und Nachweisen der Beitragsabrechnung ( § 28 f SGB IV). Der Arbeitgeber unterliegt Prüfungspflichten (§ 28 p SGB IV). • Hat der Arbeitgeber zu Unrecht Beiträge entrichtet, sind sie nach § 26 Abs. 2 SGB IV zu erstatten, es sei denn, dass für diesen Zeitraum Leistungen erbracht wurden.

  13. Sozialversicherungsträger Berufsgenossenschaften/Rentenversicherungsträger Verwaltungsorgane: Ehrenamtlicher VorstandGeschäftsführer Wahl Vertreterversammlung als „Parlament“ Alle 6 Jahre Sozialwahlen je zur Hälfte durch die Versicherten und die Arbeitgeber Gesetzliche Krankenkassen Verwaltungsorgan: Hauptamtlicher Vorstand Wahl Verwaltungsrat Alle 6 Jahre Sozialwahlen je zur Hälfte durch die Versicherten und die Arbeitgeber

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