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Institut für Wirtschaftsrecht Zentrum für Sozialrecht PD Dr. iur . Silvia Bucher, RA. Einführung Les répercussions de la coordination européenne des systèmes de sécurité sociale sur la Suisse et le Liechtenstein
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Institut für WirtschaftsrechtZentrum für SozialrechtPD Dr. iur. Silvia Bucher, RA Einführung Les répercussionsde la coordination européennedes systèmes de sécuritésocialesur la Suisse et le Liechtenstein Die Auswirkungen der europäischenKoordinierung der Systeme der sozialenSicherheitauf die Schweiz und auf Liechtenstein 28.06.2012, Fribourg
Von den verschiedenen Verträgen zu den Koordinierungsverordnungen • EU (1) (UE) • Rechtsgrundlage für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Art. 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union: • «Das Europäische Parlament und der Rat beschliessen gemäss dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Massnahmen; zu diesem Zweck führen sie insbesondere ein System ein, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes sichert: • die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen; • die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen. • […]» • (früher insbesondere Art. 42 bzw. Art. 51 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bzw. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft)
• EU (2) • Koordinierungsverordnungen: • Grundverordnung:Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit • Durchführungsverordnung:Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit • (seit 1. Mai 2010; zuvor Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72; noch früher Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4)
EWR (1) (EEE) • Art. 29 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum • «Zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der selbständig Erwerbstätigen stellen die Vertragsparteien auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gemäss Anhang VI für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige sowie deren Familienangehörige insbesondere folgendes sicher: • die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen; • die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien wohnen.»
• EWR (2) • Anhang VI nimmt Bezug auf die Koordinierungsverordnungen: • Verordnung Nr. 883/2004 • Verordnung Nr. 987/2009 • (seit 1. Juni 2012; zuvor Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72)
FZA (1) (ALCP) • Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit: • «Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten: • Gleichbehandlung; • Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; • Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen; • Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben; • Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.»
• FZA (2) • Anhang II nimmt Bezug auf die Koordinierungsverordnungen: • Verordnung Nr. 883/2004 • Verordnung Nr. 987/2009 • (seit 1. April 2012; zuvor Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72)
EFTA-Übereinkommen (1) (Convention AELE) • Art. 21 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA): • «Zur Herstellung der Freizügigkeit regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2 zu Anhang K und durch das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz, um insbesondere Folgendes zu garantieren: • Gleichbehandlung; • Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; • Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen; • Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben; • Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.»
EFTA-Übereinkommen (2) • Art. 8 von Anhang K: • «Die Mitgliedstaaten regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten: • Gleichbehandlung; • Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; • Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen; • Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben; • Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.»
• EFTA-Übereinkommen (3) • Anlage 2 zu Anhang K nimmt Bezug auf die Koordinierungsverordnungen: • Verordnung Nr. 1408/71 • Verordnung Nr. 574/72 • (Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 noch nicht ins EFTA-Übereinkommen übernommen)
Warum eine Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit? • Z. B. Urteil des EuGH vom 3. März 2011 in der Rechtssache C-440/09, Tomaszewska, noch nicht in der Slg. veröffentlicht, Randnr. 30: • «gewährleisten […], dass ein Arbeitnehmer, der von dem durch den […]-Vertrag eingeräumten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verliert, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte. Eine solche Folge könnte nämlich den Arbeitnehmer der Union davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen […]»
Neues EU-Recht, Auslegung und Rechtsschutz – jetzt und in Zukunft • EWR-Abkommen – FZA – EFTA-Übereinkommen • Wie wird neues EU-Recht übernommen? • Inwieweit ist bei der Auslegung die Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen? • Dialog- und Vermittlungsverfahren gemäss Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission • Welche Gerichte sind zuständig für Streitigkeiten • im Rahmen des EWR-Abkommens: • aus EU-Staaten? • aus dem EWR angehörenden EFTA-Staaten wie Liechtenstein? • im Rahmen des FZA: • aus EU-Staaten? • aus der Schweiz? • im Rahmen des EFTA-Übereinkommens (insbesondere Liechtenstein und Schweiz)?
• Mit einer Auswahl solcher allgemeiner Fragen und anderen aktuellen Problemen befassen sich die Referate von • Jörg Tagger/Fleur Veltkamp:Die einschlägigen Verträge – aktuelle Probleme aus der Sicht der Europäischen Kommission/Les traitéspertinents – problèmesactuelsvus par la Commissioneuropéenne • Stephan Cueni/Jürgen Seeliger:Die einschlägigen Verträge – aktuelle Probleme aus der Sicht der Schweiz und Liechtensteins • Astrid Epiney:Auslegung der einschlägigen Rechtstexte, insbesondere Berücksichtigung der europäischen Rechtsprechung
Materielles Koordinationsrecht • Mit ausgewählten Aspekten befassen sich die Referate von • Bettina Kahil-Wolff:Aperçu des principes de coordination, notamment des différences entre le règlementno 1408/71 et le règlementno 883/2004 • Jean-Philippe Lhernould:Le droitapplicable I (règlesgénéralesconcernant les conflits de lois) • Silvia Bucher:Das anwendbare Recht II (besondere Vorschriften)
Bevor wir auf rechtliche Fragen eingehen • Nicolas Rennuy:Le projettrESS