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GEITZ TRUCKENMÜLLER LUCHT

GEITZ TRUCKENMÜLLER LUCHT. Patentanwälte. Der neue EU-Designschutz. Eine Gratwanderung zwischen Geschmacksmuster- und Urheber und Markenrecht über dem schutzfreien Raum in einem neuen Europa. von Holger Geitz. Design. Ausdruck eines Firmen- und Produktprofils

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GEITZ TRUCKENMÜLLER LUCHT

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Presentation Transcript


  1. GEITZ TRUCKENMÜLLER LUCHT Patentanwälte

  2. Der neue EU-Designschutz Eine Gratwanderung zwischen Geschmacksmuster- und Urheber und Markenrecht über dem schutzfreien Raum in einem neuen Europa von Holger Geitz

  3. Design • Ausdruck eines Firmen- und Produktprofils • Individualisierung der Produkte • Symbol für Qualität und Anspruch • Erheblicher Beitrag in der Wertschöpfungskette eines neuen Produktes • Erheblicher Kostenfaktor in der Produktion

  4. Design ist aber auch... • Beliebtester Gegenstand von Raubkopien • Ausgangspunkt für Nachahmungen • selten geschützt • In Zeiten des freien Warenverkehrs schwer zu kontrollieren • Gegenstand der Werksspionage (Ausspähen von Erlkönigen)

  5. Kleiner Ausflug in die Vergangenheit Wie es begann....

  6. Historischer Abriss des Designschutzes • In Frankreich und England entstehen im 16. Jahrhundert die ersten musterrechtlichen Vorschriften (z.B. Schutz der Lyoner Seidenindustrie) • 1806 bringt in Frankreich das erste nicht auf spezielle Erzeugnisse beschränke Mustergesetz • In England 1787 erste Regelung nur für Textilmuster • In Deutschland erste Kursächsische Erlässe von 1743 und 1812 gegen den Geheimnisverrat von Textilmustern. • 1871 fordert insbesondere die elsässische Textilindustrie die Schaffung eines einheitlichen Musterschutzes. Diese Forderung erfreute sich nach Misserfolgen der deutschen Industrie auf der Wiener Weltausstellung 1873 größerer Beliebtheit in Deutschland

  7. ...und schließlich • 1876 wird das Urheberrecht an Mustern und Modellen im Reichsgesetzblatt veröffentlicht. • außerdem gab es ein Kunstschutzgesetz (KUG) • ....aber die Trennung zwischen angewandeter und reiner Kunst ließ sich schon damals nicht eindeutig ziehen..In einer Klarstellung wurden die Werke der bildenden Kunst ausgenommen • ...im weiteren zeigten sich ständig Schwierigkeiten in der Abgrenzung zu den technischen Schutzrechten und um dem Berg von Anmeldungen mit Gegenständen in einer neuen Gestaltung zu bewältigen wurde 1981 das GbmG eingeführt.

  8. Novelle des GschmG am 18.12.1986 • Zentralisierung der Anmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt in München • Einführung der Bildbekanntmachung §§ 7 – 10b GschmG • Einführung einer sechsmonatigen Neuheitsschonfrist § 7 a GschmG • Schaffung eines zentralen Löschungsverfahrens § 10 c GschmG • Neuregelung des zivilgerichtlichen Verfahrens • Regelung der Ausländeranmeldungen

  9. Jur. Einordnung des Geschmackmusters Ein Schutz zwischen Kunst und Technik

  10. Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten (BGB) • BGB: • z.T. speziell in Bezug genommen etwa für die Regelung von Schadensersatz, Vorsatz und Fahrlässigkeit • Das Designpersönlichkeitsrecht ist nicht explizit im GschmG geregelt und daher als sonstiges Recht nach § 823 I BGB zu sehen (z.B. wichtig im Fall der unberechtigten Abmahnung).

  11. Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten (UrhG) • UrhG • Werke der angewandten Kunst sind Werke der bildenden Kunst die einem Gebrauchszweck dienen, dich schon seit 1907 steht ein Gebrauchszweck per se nicht der Gewährung eines eines Urheberschutzes entgegen (§ 2 KUG). Der Gebrauchszweck ist kein geeignetes Kriterium für die Eignung als Kunstwerk • Es besteht nur ein rangmäßiger gradueller Unterschied • Die Gewährung eines Musterschutzes steht einem Kunsturheberschutz auch nicht entgegen. • Allerdings darf die zwischen den Schutzrechten liegende Grenze nicht zu niedrig angesetzt werden (BGH GRUR 67,315- skai cubana)

  12. Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten (Schriftzeichen) • Recht der typografischen Schriftzeichen • SchriftzeichenG von 1981 setzt Wiener Abkommen von1973 ( nie in Kraft getreten) um. • Schriften genießen je nach Gestaltungshöhe Musterschutz nach GschMG, wie nach UrhG. • Betroffen sind nur Schriftzeichen die im engeren Sinn aus Buchstaben und Zahlen bestehen • Schutzvoraussetzung sind Neuheit und Eigentümlichkeit

  13. Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten (MarkenG) • MarkenG • Das MarkenG erkennt seit dem 1.01 1995 explizit Buchstaben, Zahlen und dreidimensionale Gestaltungen als grundsätzlich markenfähig an (§ 3 I MarkenG) • Schutzvor.: grafisch darstellbar, unterscheidungskräftig • Schutzzweck: Unterscheidung der waren und Dienstleistungen des einen Hersteller von denen eines anderen Herstellers ( Geschmacksmuster zielt auf die geschmackliche Wirkung der äußeren Gestaltung eines Erzeugnisses)

  14. Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten (UWG) • Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungssschutz • Grundsatz: Anlehnung an eine bestehende Gestaltung ohne Eingriff in ein Sonderschutzrecht ist nur dann als Ausnutzung fremder Leistung wettberwerbswidrig wenn weitere unlautere Umstände hinzutreten. • Merke: Sklavische Nachahmung ist erlaubt • Schutzvor.: wettbewerbliche Eigenart

  15. Der Status Quo Das deutsche GschmG im Überblick

  16. Schutzvoraussetzungen • Als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes werden nur neue und eigentümlicheErzeugnisse angesehen

  17. Muster und Erzeugnis • Keine Definition im Gesetz • Aber: konkrete Gestalt erforderlich • Erzeugnisse sind Ergebnis einer gestalterischen Tätigkeit und für das Auge wahrnehmbar (keine Gerüche) • Das Muster muß bestimmt und geeignet sein, den Formen und Farbensinn des Betrachters anzuregen

  18. Neuheit • Objektiv subjektiver Neuheitsbegriff • weder bekannt noch bei zumutbarer Beachtung der einschlägigen und benachbarten Gestaltungen zurechenbar • Beachtung des freien Formenschatzes

  19. Eigentümlich Das Muster muß Ergebnis einer eigenpersönlichen und schöpferischen Tätigkeit sein (BGH GRUR 60, 256 –Cherie). • Gestaltungshöhe und Ästhetischer Überschuß • Die Eigentümlichkeitsprüfung hat stets gesondert zu erfolgen und auf den Gesamteindruck abzustellen • Es zählt die Auffassung des für geschmackliche Fragen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters

  20. Die verbotene Nachbildung nach § 5 GschmG • Jede Nachbildung eines Musters oder Modell, welche in der Absicht dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten hergestellt wird, ist verboten • Auch wenn anders hergestellt • Auch wenn in anderen Abmessungen hergestellt (Spielzeug-Auto)

  21. Schutzdauer 20 Jahre

  22. Der neue europäische Designschutz Die europ. GMGVO im Überblick

  23. Das neue Europa in Zahlen

  24. Das neue Europa im Bild Polen, Ungarn, die Tschechische Republik, Estland, Slowenien und Zypern Slowakei, Lettland, Litauen und Malta Weiterhin Beitrittsländer mit dem Ziel eines Beitritts 2007 sind Bulgarien und Rumänien

  25. Das EU-Geschmacksmuster • 1990 Entwurf des Max Planck Instituts • 1994 Vorschläge der EU Kommission • 12.12.2001 amtlich bekanntgemacht • 6.März 2002 in Kraft getreten • 1. Januar 2003 Einreichung beim HABM • 1.April 2003 erster Anmeldetag

  26. Eingetragen Schutzdauer: 25 Jahre Entstehung: Anmeldung Wirkung: Ausschließliches Benutzungsrecht (Sperrwirkung) Nicht eingetragen Schutzdauer: 3 Jahre nach Offenbarung Entstehung: Offenbarung in der EU (Web reicht wohl nicht) Wirkung: Verbietungsrecht nur bei Nachbildung (subjektiver Tatbestand) Das EU-GM ist zweigleisig

  27. Neuheitsschonfrist Art. 7 • Eine Offenbarung bleibt unberücksichtigt wenn ein GSM , das als eingetragenes GSM geschützt werden soll der Öffentlichkeit durch den Entwerfer oder Rechtsnachfolger 12 Monate vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht wurde

  28. Schutzvoraussetzungennach Art.4 GGV • Neuheit Art.5 • Nicht zuvor identisch offenbart • Eigenart Art. 6 • Wenn sich der Gesamteindruck für den informierten Benutzer von dem Gesameindruck unterscheidet , den ein anderes bekanntes Muster bei diesem Benutzer hervorruft

  29. Schutzumfang Art. 10 GGV • Umfasst jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft

  30. EinschränkungenArt 4, 8 und 10 GGVO • Kein Schutz für nicht sichtbare oder ausschließlich technische Merkmale • Kein Schutz für Merkmale von Verbindungsteilen Art 8 II GGV • Derzeit kein Schutz für Ersatzteile Art 110 GGV

  31. Wie geht es weiter..? • Reform des DE Geschmacksmusters • Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen um.

  32. Und was steht drin? • Die bislang strengeren Anforderungen nach einer gewissen „Gestaltungshöhe" entfallen künftig. Das neue Geschmacksmusterrecht schützt so in vermehrtem Umfang äußere Gestaltungsformen. Das fördert Kreativität und Innovationen der Designer.Die Höchstschutzdauer eingetragener Geschmacksmuster verlängert sich mit der Neuregelung von bislang 20 auf 25 Jahre. Der Inhaber des Geschmacksmusters kann künftig Dritten verbieten, das Design ohne seine Zustimmung zu benutzen. Dies stärkt die Rechtsposition gegenüber dem bisherigen Recht. Danach besteht nur ein Schutz vor Nachahmung. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verletzer das geschützte Geschmacksmuster positiv kennt

  33. Don´t imitate,INNOVATE

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