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Landschaftsplanung und Eingriffsregelung unter den Vorgaben des BNatSchG vom 29. Juli 2009 Was ist neu für Rheinland-Pfalz?. Dipl.-Ing. Matthias Schneider Referat „Eingriffe in Natur und Landschaft / Ökologisches Flächenmanagement“. Landschaftsplanung; §§ 8-12 BNatSchG.
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Landschaftsplanung und Eingriffsregelung unter den Vorgaben des BNatSchGvom 29. Juli 2009 Was ist neu für Rheinland-Pfalz? Dipl.-Ing. Matthias Schneider Referat „Eingriffe in Natur und Landschaft / Ökologisches Flächenmanagement“
Landschaftsplanung; §§ 8-12 BNatSchG Allgemein: Aufgaben klarer/ stringenter formuliert: • Ziele (des Naturschutzes...) werden konkretisiert und die entspr. Erfordernisse und Maßnahmen werden dargestellt und begründet (§ 9 Abs. 1, 2) • Aufzeigen der Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes auch für andere Planungen und Verwaltungsverfahren (§ 9 Abs. 1, 5) • Beurteilung des vorh. und zu erw. Zustandes von N+L einschl. sich ergebender Zielkonflikte (§ 9 Abs. 3) • Verordnungsermächtigung für Planzeichen (§ 9 Abs 3) Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Landschaftsplanung; §§ 8-12 BNatSchG Instrumente • Landschaftsprogramme könnenaufgestellt werden, Landschaftsrahmenpläne sindaufzustellen (§ 10) • LPro und LRP; für RLP unverändert • L-Plan; konkreter, wie folgt (§11) • GOP; evtl. Neuimplementierung und Regelung von Aufstellungsverfahren und Zuständigkeiten (§ 11) Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Landschaftsplanung; §§ 8-12 BNatSchG Landschaftsplan (§ 11) • Aufstellung/Fortschreibung bei wesentlichen Veränderungen im Landschaftsraum (Abs. 2) • LP soll Angaben (§ 9 Abs. 3) enthalten zur Umsetzung, u. a. • Flächen zur Kompensation von Eingriffen (Nr. 4 a) • Darstellung einer "Förderkulisse„ (Nr. 4 c) • Aufbau (...) eines Biotopverbundes (Nr. 4 d) • Entwicklung der Natura 2000-Gebiete (Nr. 4 d) • Entwicklung von „Freiräumen“ im besiedelten und unbesiedelten Bereich (Begriffe „Erlebnis- und Erholungsräume“ entfallen, „Erholungswert“ bleibt) (Nr 4 f) • Beurteilungsgrundlage für UVP und FFH-VP sowie Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG (§ 9 Abs. 5) (Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot für Grund- und Oberflächengewässer) Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Eingriffsregelung - Neuregelungen Freistellung der Bodennutzungen • Wiederaufnahme ursprünglicher Nutzung im Vertragsnaturschutz auf 10 Jahre erweitert (§14 Abs. 3 Nr. 1) • Wiedernutzung von Ökokontoflächen ohne zeitliche Begrenzung! (§ 14 Abs 3 Nr 2) • Artenschutzproblematik! Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Eingriffsregelung - Neuregelungen • Wegfall des Vorrangs von (neu: gleichartigen) Ausgleichsmaßnahmen vor (gleichwertigen) Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2) • Naturraumbindung der Ersatzmaßnahme (§ 15 Abs. 2) • Rücksichtnahme auf agrarstrukturelle Belange (§ 15 Abs. 3) • Inanspruchnahme landwirtschaftlich besonders geeigneter Böden nur im notwendigen Umfang (§ 15 Abs. 3) Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Eingriffsregelung - Neuregelungen Vorrangige Prüfung der Kompensation nach § 15 Abs.3 durch • Entsiegelung • Wiedervernetzung von Lebensräumen • Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen unter den Maßgaben • dauerhafter Aufwertung (!) des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes • möglichste Vermeidung der Nutzungsaufgabe Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Eingriffsregelung - Neuregelungen § 15 Abs. 4: • Rechtliche Sicherung und Unterhaltung der Kompensation (Verursacher und Rechtsnachfolger) • Festsetzung des erforderlichen Zeitraums im Zulassungsbescheid • Verantwortlichkeit des Verursachers für Ausführung, Unterhaltung, Sicherung • Verantwortlichkeit des Rechtsnachfolgers • Kompatibilität mit Maßnahmen nach Natura 2000-Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG (§ 15 Abs. 2)) Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Eingriffsregelung - Neuregelungen § 15 Abs. 6: • Ersatz in Geld nach durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Maßnahmen (Bindung der Ausgabe an den Naturraum) • „Vollkostenregelung“ (d. h. einschl. Kosten der Planung, Durchführung, Unterhaltung, Flächenbereitstellung, Personal- und Verwaltungsaufwand) • Berechnung ggf. nach Dauer, Schwere und Vorteil • Zahlung ist vor dem Eingriff zu leisten • ansonsten soll Sicherheit verlangt werden • Zweckbindung, im betroffenen Naturraum Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Eingriffsregelung - Neuregelungen § 16: • Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (Ökokonto) • Anerkennung nur bei Dokumentation des Ausgangszustands, Ausschluss der Förderung, und Durchführung außerhalb bestehender Rechtspflicht • Erfassung, Bewertung, Genehmigung (Anerkennung), Handelbarkeit nach landesrechtlichen Bestimmungen Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Eingriffsregelung - Neuregelungen § 17 Abs. 4, Verfahren: • Angaben des Verursachers zur Entscheidungsvorbereitung • Ort, Art, Umfang und zeitlicher Ablauf des Eingriffs • Vorlage von Gutachten zur Beurteilung der Auswirkungen • „Integrierte“ LBP bei Fachplänen nach öff. Recht (einschl. Kohärenzsicherungsmaßnahmen und vorgezogenem Artenschutzausgleich) Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Eingriffsregelung - Neuregelungen • Erfassung von Ausgleich und Ersatz in einem Kompensationsverzeichnis (KV) (§ 17 Abs. 6) § 17 Abs. 7: • Pflicht der Zulassungsbehörde zur Mitteilung notwendiger Angaben für das KV an die „zuständige Stelle“ • Pflicht zur Prüfung der sach- und fristgerechten Durchführung der Vermeidung, Kompensation und deren Unterhaltung (Zulassungsbehörde) • Berichtspflicht des Verursachers Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Eingriffsregelung - Neuregelungen § 19, § 44: • Schäden an bestimmten Arten und Lebensräumen i. S. d. USchG und nach bes. Artenschutz • Freistellung aufgrund zugelassener Eingriffe, Ausnahmen, Befreiungen, Bauleitpläne (soweit materiell und formell bewältigt!) Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Eingriffsregelung - Neuregelungen Besonderer Artenschutz (§ 44 Abs. 5) • Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Standorte bei Pflanzen) besonders geschützter Arten der Anhänge IV a, b RL 92/43 EWG, bei Europ. Vogelarten sowie bestandsgefährdeten Arten (VO nach § 54 Abs. 1) nur zulässig, wenn ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird (lokale Population!) • Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, soweit erforderlich (continuos ecological function) Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: matthias.schneider@mufv.rlp.de Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"