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Rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz neuer Medien in der Schule. Lehr-Ziele Rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz neuer Medien in der Schule. Die Seminarteilnehmer können…
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Rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz neuer Medien in der Schule
Lehr-Ziele Rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz neuer Medien in der Schule Die Seminarteilnehmer können… … die Grundsätze des Urheberrechts bezüglich der Nutzung von neuen Medien im Unterricht anwenden und generelle Ausnahmen vom Urheberrecht im Sinne von Schulprivilegien bestimmen. … die wichtigsten Anwendungsfälle der Rahmenbedingungen des Medienrechts in der Schule bewerten. … Konsequenzen aus Verstößen gegen das Urheberrecht nennen. … ein Problembewusstsein für Datenschutz und Internet-Mobbing (in Zusammenhang mit der Nutzung von Web 2.0 Inhalten) Schülern vermitteln, sowie deren kritische Medienkompetenz stärken. … potenzielle Gefahren der Internetnutzung, bezüglich illegalem oder unangemessenem Material, im Rahmen des Jugendschutzes und der Fürsorgepflicht der Schule, für die Schüler Erkennen und Minimieren.
Medien im Unterricht nutzen Wenn man Medien im Unterricht verwendet, hat man es mit vielen Gesetzen und Verordnungen zu tun: Dem Urheberrechts-, dem Jugendschutz-, dem Erziehungs- und Unterrichtsgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und in einigen Bundesländern den kultusministeriellen Erlassen bzw. Bekanntmachungen. Literatur: Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, Medienrecht und Schule: Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten, http://alp.dillingen.de/ref/mp/material/medrecht+schule_alp.pdf, Stand: 25. 02.2010
Urheberrecht und neue Medien? Im Prinzip geht es um fünf Grund-Medien (und deren Kombination ): Texte, Bilder, Töne, Filme u. Computerprogramme. Alles andere ist Technik, und ist im Urheberrecht nur am Rande von Interesse. Rechtlich macht es kaum einen Unterschied, ob ich einen Text für die Klasse aus einem Buch kopiere oder aus dem Internet herunterlade. Literatur: Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, Medienrecht und Schule: Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten, http://alp.dillingen.de/ref/mp/material/medrecht+schule_alp.pdf, Stand: 25. Februar 2010
Grundsätze des Urheberrechts Grundsätzlich gilt: Jede „persönliche geistige Schöpfung“ genießt den Schutz des Urheberrechts. (§ 2 (2) UrhG). Das Urheberrechtsgesetz spricht von „Werken“, womit jede erkennbar eigenständige geistige Leistung eines Menschen oder einer Gruppe von Menschen gemeint ist. Das Urheberrecht kennt zwei wesentliche Grundsätze: 1. Das Kopieren eines Werkes ohne ausdrückliche Zustimmung der Rechteinhaber ist verboten, soweit es nicht ausschließlich privaten Zwecken dient. 2. Jede Nutzung eines Werkes muss bezahlt werden. Die Nutzung darf aber nur in Ausnahmefällen verweigert werden. Literatur: Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, Medienrecht und Schule: Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten, http://alp.dillingen.de/ref/mp/material/medrecht+schule_alp.pdf, Stand: 25. Februar 2010
Urheberrecht u. Schulprivilegien § 52 UrhG (Auszug: Öffentliche Wiedergabe) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichtenWerkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglichsind. Literatur: Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, Medienrecht und Schule: Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten, http://alp.dillingen.de/ref/mp/material/medrecht+schule_alp.pdf, Stand: 25. Februar 2010
Urheberrecht u. Schulprivilegien § 52a UrhG (Auszug) Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung • Zulässig ist, veröffentlichtekleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern [...] öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Werke, die eigens für den Schulgebrauch hergestellt wurden: (2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Literatur: Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, Medienrecht und Schule: Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten, http://alp.dillingen.de/ref/mp/material/medrecht+schule_alp.pdf, Stand: 25. Februar 2010
Urheberrecht – Kopieren und Aufzeichnen „Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht“ (§ 15 UrhG: Allg.). Grundsatz: Kopieren ist verboten bzw. muss bezahlt werden. Ausnahmen: Zum privaten Gebrauch dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke auf beliebigen Trägern angefertigt werden. (§ 53 UrhG: Vervielfältigungen zum privaten und Sonstigen eigenen Gebrauch). Für Computerprogramme gilt dies nur eingeschränkt: Es darf eine Sicherungskopieerstellt werden (§ 69 d (2) UrhG). Wenn digitale Medien mit einem Kopierschutz versehen sind, darf dieser nicht aufgehoben oder umgangen werden (§ 95 a UrhG). Schulprivilegien: Pauschalvertrag zwischen der GEMA und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ermöglicht den Einsatz von Musik und audiovisuellen Medien wie Rundfunk und Fernsehsendungen sowie Filmen bei schulischen Veranstaltungen. Voraussetzung: Der Sachaufwands-träger der Schule (in der Regel Stadt, Gemeinde oder Landkreis) muss dem Vertrag beigetreten sein und eine Jahrespauschale (0,10 € je Vollzeit- und 0,03 € je Teilzeitschüler) bezahlt haben. Literatur: Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, Medienrecht und Schule: Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten, http://alp.dillingen.de/ref/mp/material/medrecht+schule_alp.pdf, Stand: 25. Februar 2010
Filme im Unterricht Ich darf ... Aufzeichnungen von Schulfernsehsendungen (1 Jahr lang), Nachrichten- sendungen und öffentlich gehaltenen Reden, außerdem Fernseh- sendungen zu Tagesfragen (solange das Thema tagesaktuell ist) zeigen. Videostreams aus dem Internet (z.B. aus der ARD- oder ZDF-Mediathek und von Youtube) zeigen, die live im Unterricht angesehen werden. Privat gekaufte Medien zeigen, wenn sie im geschlossenen Klassenverband eingesetzt werden Medien zeigen, die von kommunalen, staatlichen oder kirchlichen Medienzentralen entliehen oder gekauft wurden. Ich darf nicht ... Fernsehaufzeichnungen zeigen (Ausnahmen: Pauschalvertrag zwischen der GEMA und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände) Videos aus dem Internet zeigen, die auf der Festplatte des PC gespeichert wurden. Die Portale wie Youtube oder MyVideo erlauben es nicht, die Clips zu speichern. Kopien von DVDs zeigen Literatur: Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, Medienrecht und Schule: Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten, http://alp.dillingen.de/ref/mp/material/medrecht+schule_alp.pdf, Stand: 25. Februar 2010
GNU Public Licence/ CreativCommons (CC) Software, die unter der GNU Public Licence bereitgestellt wird, darf im Unterricht unbeschränkt und in der Regel kostenfrei verwendet werden. Medien, die mit den CreativCommons (CC) Rechten ausgestattet sind, dürfen ebenfalls unbegrenzt und in der Regel kostenfrei für Unterrichtszwecke verwendet werden. Darüber hinaus darf man sie aber auch beliebig kopieren, in eigene Werke einbinden und weitergeben, innerhalb eigener Werke frei zugänglich ins Internet stellen. Wichtig: Wenn man dies tun möchte, müssen auch die eigenen Werke als Creative Commons (oder GNU Public Licence) gekennzeichnet sein. Literatur: Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, Medienrecht und Schule: Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten, http://alp.dillingen.de/ref/mp/material/medrecht+schule_alp.pdf, Stand: 25. Februar 2010
Anwendungsfälle Medienrecht und Schule Darf ich einen Artikel aus einer Zeitung oder einer Zeitschrift kopieren bzw. in ein Arbeitsblatt einfügen? JA: Quelle angeben! Darf ich ein Foto oder eine Grafik aus einer Zeitschrift oder dem Internet auf eine Overhead-Folie und ein Arbeitsblatt drucken? JA: Quelle angeben! NEIN: Wenn dies ausdrücklich untersagt ist (insbesondere bei Internet-Quellen). Unbedingt im Impressum oder bei den AGBs nachsehen! Literatur: Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, Medienrecht und Schule: Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten, http://alp.dillingen.de/ref/mp/material/medrecht+schule_alp.pdf, Stand: 25. Februar 2010
Anwendungsfälle Medienrecht und Schule Darf ich eine Grafik, ein Foto und/oder einen Text aus einem Arbeitsheft oder Schulbuch unverändert kopieren?? JA: Bei Texten: Der Umfang darf im Lauf eines Schuljahrs 12%, max. 20 Seiten, nicht überschreiten. NEIN: Wenn im Lauf des Schuljahres größere Teile des Buchs oder Heftes kopiert werden. Dann muss das Buch oder Heft als Klassensatz gekauft bzw. die Genehmigung des Verlags eingeholt werden. Darf ich ein Foto aus einem Bildband einscannen und auf eine Overhead-Folie drucken, um es der ganzen Klasse zeigen zu können? JA: Quelle angeben! Literatur: Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, Medienrecht und Schule: Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten, http://alp.dillingen.de/ref/mp/material/medrecht+schule_alp.pdf, Stand: 25. Februar 2010
Anwendungsfälle Medienrecht und Schule Darf ich eine Grafik, ein Foto und/oder einen Text aus einem Arbeitsheft oder Schulbuch unverändert kopieren?? JA: Bei Texten: Der Umfang darf im Lauf eines Schuljahrs 12%, max. 20 Seiten, nicht überschreiten. NEIN: Wenn im Lauf des Schuljahres größere Teile des Buchs oder Heftes kopiert werden. Dann muss das Buch oder Heft als Klassensatz gekauft bzw. die Genehmigung des Verlags eingeholt werden. Darf ich ein Foto aus einem Bildband einscannen und auf eine Overhead-Folie drucken, um es der ganzen Klasse zeigen zu können? JA: Quelle angeben! Literatur: Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, Medienrecht und Schule: Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten, http://alp.dillingen.de/ref/mp/material/medrecht+schule_alp.pdf, Stand: 25. Februar 2010
Urheberrechtsverletzung Kann ein Urheber oder eine Verwertungsgesellschaft einen Rechtsbruch nachweisen, erfolgt in der Regel eine Abmahnung auf Unterlassung und/oder eine Schadenersatzklage, wobei für den Streitwert die kommerzielle Nutzung des Mediums zugrunde gelegt wird. Außerdem könnte der Verstoß strafrechtliche Folgen haben. Immerhin handelt es sich um Diebstahl geistigen Eigentums(eher selten). Literatur: Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, Medienrecht und Schule: Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten, http://alp.dillingen.de/ref/mp/material/medrecht+schule_alp.pdf, Stand: 25. Februar 2010
Schulverfassungsgesetz § 10 – SchulVerfG Gesetz über die Schulverfassung für die Schulen des Landes Berlin (Schulverfassungsgesetz – SchulVerfG) in seiner Fassung vom 5. Februar 1979, zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 26. Januar 1995, zitiert. Hier heißt es in § 10 »Aufgaben des Lehrers«, Abs. 3: »Der Lehrer übt die Aufsicht aus über die ihm anvertrauten Schüler in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Schule. Art und Umfang der Aufsicht sind im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schüler abzustufen.« Bild: Lehrer Lämpelvon Wilhelm Busch (1832 - 1908), http://de.wikipedia.org/wiki/Max_und_Moritz, Stand 22.06.2010 Literatur: Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, Medienrecht und Schule: Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten, http://alp.dillingen.de/ref/mp/material/medrecht+schule_alp.pdf, Stand: 25. Februar 2010
Computerraum in der Schule Möglichkeiten visuellerKontrolle der schulischen Internetnutzung durch räumliche Gestaltung von einsehbaren Computerarbeitsplätzen. Bild rechts: Albert-Schweitzer-Gymnasium Crailsheim, http://www.asg.sha.schule-bw.de/images/0203div/16kinf.jpg, Stand 22.06.2010 Bild links: Langwiesenschule Balingen-Engstlatt, www.langwiesenschule.de/images/foto/07_computerraum.jp, Stand 22.06.2010
Fürsorgepflichten der Schule Datenschutz beachten beim Web-Publishing für die Schulwebsite. Einhaltung von mit den Schülern erarbeiteten Regeln: Gemeinsames (Schüler – Lehrer) anlegen von altersdifferenzierten und flexiblen Filterschablonen(und/oder Positiv- und Negativlisten für Internetseiten) zur technischer Kontrolle der schulischen Internetnutzung. Erarbeitung gemeinsamer Richtlinien (Netiquette) für Web 2.0 Anwendungen Führen eines Log-Buches (Schüler informieren!) und Account Anmeldesystemen (Benutzername, Kennwort) Ankündigung mögliche Sanktionen bei Nichteinhaltung der gemeinsam vereinbarten Richtlinien. Bild: Lehrer Lämpel von Wilhelm Busch (1832 - 1908), http://de.wikipedia.org/wiki/Max_und_Moritz, Stand 22.06.2010 Literatur: Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, Medienrecht und Schule: Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten, http://alp.dillingen.de/ref/mp/material/medrecht+schule_alp.pdf, Stand: 25. Februar 2010
Diskussion: Internet-Mobbing im Web 2.0 In Großbritannien hat sich eine 15-Jährige in den Tod gestürzt - vermutlich, weil sie in sozialen Netzwerken im Internet gemobbt wurde. Die tragische Geschichte von Holly Grogan ist kein Einzelfall: Immer wieder bringen sich Teenager um, nachdem sie online drangsaliert und verleumdet wurden. Eine Freundin erzählt dem Reporter des "Daily Telegraph", Mitschülerinnen hätten Holly gehänselt und ausgegrenzt - und vor allem im Internet beschimpft und verleumdet. Viele Mädchen hätten Hassbotschaften im "Facebook"-Profil der 15-Jährigen hinterlassen. Die Eltern erklären sich die Sache so, dass Holly dem Druck und der Komplexität von sozialen Netzwerken im Internet nicht gewachsen gewesen sei. Wie die "Times" berichtet, appelliert die Familie nun an andere Eltern, mit ihren Kindern über die Gefahren von Mobbing auf Webseiten wie "Facebook" oder "MySpace" zu sprechen. Experten schätzen laut "Spiegel Online", dass heute 30 bis 40 Prozent aller Jugendlichen bereits Erfahrungen mit Cyber-Mobbing machen mussten. (Medienmagazin pro, www.pro-medienmagazin.de, Stand 25.09.2009) • Holly Grogan, † Sept. 2009 • Bild: www.telegraph.co.uk • Stand 19 September 2009