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Rechtliche Rahmenbedingungen der Wiederverwendung in Österreich. Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG. Erwägungsgrund 6: Das oberste Ziel jeder Abfallpolitik sollte darin bestehen, die nachteiligen Auswirkungen der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung auf die menschliche Gesundheit und
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Rechtliche Rahmenbedingungen der Wiederverwendung in Österreich
Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG • Erwägungsgrund 6: • Das oberste Ziel jeder Abfallpolitik sollte darin bestehen, die • nachteiligen Auswirkungen der Abfallerzeugung und • -bewirtschaftung auf die menschliche Gesundheit und • die Umwelt zu minimieren. • Die Abfallpolitik sollte auch auf die Verringerung • der Nutzung der Ressourcen abzielen und die praktische • Umsetzung der Abfallhierarchie fördern.
Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG • Erwägungsgrund 7: • In seiner Entschließung vom 24. Februar 1997 über eine • Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung hat der Rat • bekräftigt, dass …. Wiederverwendung und stoffliches Recycling • den Vorzug vor der energetischen Verwertung von Abfällen haben • sollten, wenn und soweit dies unter Umweltschutzgesichtspunkten • die besten Optionen sind.
Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG • Artikel 11 • Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit angemessen, Maßnahmen zur • Förderung der Wiederverwendung von Produkten und der • Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch • Förderung der Errichtung und Unterstützung von • Wiederverwendungs- und Reparaturnetzwerken sowie durch Einsatz • von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien oder • quantitativen Zielen oder durch andere Schritte.
AbfallrahmenRL - Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Fünfstufige Abfallhierarchie • Abfallvermeidung • Vorbereitung zur Wiederverwendung • Recycling • Sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung • Beseitigung • Prioritätenfolge gilt für Gesetzgeber • Abweichungen möglich
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 • Begriffe: • „Wiederverwendung“ ist jedes Verfahren, bei dem Produkte sowie • Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck • verwendet werden, für den sie ursprünglich eingesetzt und bestimmt • waren • zB Weitergabe von Kleidungsstücken für Kinder an die Nachbarin • Secondhand-Shops
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 • Begriffe: • „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ ist jedes • Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei • dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen • geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere • Vorbehandlung wiederverwendet werden können • zB Abgabe von Kleinmöbel, Elektrogeräten, etc. beim • Altstoffsammelzentrum
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 • Ende der Abfalleigenschaft: • Materialien gelten idR so lange als Abfall, bis sie zulässigerweise • unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder Primärprodukten • verwendet werden • Im Fall der Vorbereitung zur Wiederverwendung: • Die Abfalleigenschaft endet mit dem Abschluss des • Verwertungsverfahrens (Prüfung, Reinigung, Reparatur)
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 • Berechtigung und Pflichten für Re-Use-Betriebe: • Erlaubnis des Landeshauptmanns (§ 24a ff) • Aufzeichnungspflichten (§ 17 iVm Abfallbilanzverordnung) • Meldepflichten (Abfalljahresbilanz § 21 iVM Abfallbilanzverordnung) • Einhaltung der Behandlungspflichten (§ 15 und 16)
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 • Anlagengenehmigung: • Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden, brauchen idR eine Genehmigung gemäß Abfallwirtschaftsgesetz • Anlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich damit verbundener Zerlegearbeiten) brauchen keine AWG-Genehmigung, sofern sie der Gewerbeordnung unterliegen
Abfallvermeidungsprogramm 2011 • Projekte: • Recycling-Baustoffverordnung in Ausarbeitung • Norm „Verwertungsorientierter Rückbau“ in Ausarbeitung • Studie Gebäudepass • Förderung von Re-Use (zB. Projekt betreffend Wiederverwendung von Bauteilen) • Initiative Lebensmittel sind kostbar • Kampagne „Sag‘s am Mehrweg“ (Getränkeverpackungen)
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit • Mag. Christine Hochholdinger • Christine.Hochholdinger@Lebensministerium.at www.abfallwirtschaft www.bundesabfallwirtschaftsplan.at