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Änderungen der Ausführungsordnung mit Wirkung ab 1. Juli 2014. Verfügbarkeit des schriftlichen Bescheids. Verfügbarkeit des schriftlichen Bescheids der ISA ab dem Datum der internationalen Veröffentlichung
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Änderungen der AusführungsordnungmitWirkungab 1.Juli2014
Verfügbarkeit des schriftlichenBescheids • Verfügbarkeit des schriftlichenBescheids der ISA abdem Datum der internationalenVeröffentlichung • Der schriftlicheBescheid der ISA und eventuelleStellungnahmen des Anmelderssindabdem Datum der Veröffentlichung in der eingereichtenSprache auf PATENTSCOPE verfügbar • Der IPRP Kapitel I und seine ÜbersetzungsindweiterhinnachAblauf von 30 Monaten ab demPrioritätsdatum auf PATENTSCOPE verfügbar • Die ÄnderungenfindenAnwendungaufAnmeldungen, derenAnmeldedatum der 1. Juli 2014 odereinspäteresDatumist
VorgeschriebenezusätzlicheRecherchewährend des VerfahrensnachKapitel II • Die IPEA muss einezusätzlicheRecherchedurchführen (Regel 66.1ter) • ZurErmittlung der für den Stand der TechnikeinschlägigenVeröffentlichungen, die zumZeitpunkt der Erstellung des Recherchenberichtsnochnichtverfügbarwaren (Patentanmeldungen, die nachdem Datum, an dem der internationaleRecherchenberichterstelltwurde, veröffentlichtoder der IPEA nachdiesem Datum zugänglichgemachtwurden, abereinfrüheresPrioritätsdatumhaben) • Ausnahmen: • NurfürAnsprüche, die GegenstandeinerinternationalenvorläufigenPrüfungsind • Falls einezusätzlicheRecherchenichtzweckmäβigist, z.B. wenn die IPEA der Meinungist, daβ die imRecherchenberichtzitiertenVeröffentlichungen, den Mangel an Neuheit des Anmeldungsgegenstandesausreichendaufzeigen • FindetAnwendung auf Anmeldungen, für die am 1. Juli 2014 oderspäter, einAntrag auf internationalevorläufigePrüfunggestelltwird