150 likes | 448 Views
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente . 17. Februar 2009 . Überblick über die wichtigsten Änderungen im Anwendungsbereich des SGB II. Intention des Gesetzgebers. Mehr Effektivität und Effizienz beim Instrumenteneinsatz
E N D
Gesetz zur Neuausrichtungder arbeitsmarktpolitischen Instrumente 17. Februar 2009 Überblick über die wichtigsten Änderungen im Anwendungsbereich des SGB II
Intention des Gesetzgebers • Mehr Effektivität und Effizienz beim Instrumenteneinsatz • Abschaffung unwirksamer und zu wenig in Anspruch genommener Instrumente (Entbürokratisierung) • Schaffung flexibler Instrumente, mit denen individuell und bedarfsorientiert gefördert werden kann. • Eröffnung neuer Entscheidungsspielräume vor Ort • Gezieltes Eingehen auf Kunden mit multiplen Vermittlungshemmnissen und komplexen Problemlagen • Nachhaltige Unterstützung und Begleitung der Kunden ganzheitlicher Ansatz
Schwerpunkte • Einführung eines Vermittlungsbudgets (§ 45 SGB III) • Zusammenführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46 SGB III) • Einführung eines Experimentierbudgets „Freie Förderung“ (§16f SGB II) • Regelung eines Rechtsanspruchs auf die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (§§ 61a, 77 Abs. 3 SGB III) • Neuordnung der §§ 16 ff SGB II • Ausweitung der Unterstützungsmöglichkeiten für Selbständige
Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III) • Zusammenführung aller bisherigen Individualleistungen, die die Anbahnung und Aufnahme eines versicherungspflichtigen Arbeits- oder Ausbildungs-verhältnisses unterstützen (UBV, Mobilitätshilfen, Einzelfallhilfen §16 Abs. 2 Satz 1 SGB II) • Perspektivwechsel vom beschränkten Leistungsangebot zur persönlichen Bedarfslage • Weitreichende Ausübung von Ermessen • Förderkategorien: Bewerbung, Mobilität, Arbeitsmittel, Berechtigungen/ Nachweise, Unterstützung der Persönlichkeit, Sonstige Förderleistungen • Förderung von Integrationsfortschritten als Teilziele • Nicht förderfähig: Minijobs, AGH Entgeltvariante und Beschäftigungszuschuss • Förderung wird als Zuschuss erbracht (ggf. nur anteilige Förderung)
Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III) • Festlegung der Höhe des Vermittlungsbudgets erfolgt im Rahmen des jeweiligen Eingliederungstitel durch die ARGEn selbst • Die Entscheidung zur Gewährung soll stärker als bisher in das Ermessen der Vermittler gelegt werden • Spezielle Regelung für das SGB II: neben der Förderung in Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis können diese Hilfen auch bei schulischer Berufsausbildung gewährt werden (geregelt über § 16 Abs. 3 SGB II)
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46 SGB III) • Die Neuregelung soll die positiven Elemente der Instrumente Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach § 37 SGB III, GANZIL, Trainingsmaßnahmen nach §§ 48 ff SGB III, Maßnahmen nach § 421i SGB III sowie Aktivierungshilfen nach §241 Abs. 3a SGB III aufnehmen • Gesetzlich vorgesehene Elemente sind: • Heranführung an den Ausbildungs- u. Arbeitsmarkt • Feststellung, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung • Heranführung an eine selbständige Tätigkeit • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (nachgehende Betreuung) • Sozialpädagogische Begleitung in angemessenen Umfang während einer Maßnahme
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46 SGB III) • Elemente können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden • Zeitliche Begrenzung nur bei Maßnahmen beim Arbeitgeber max. 4 Wochen sowie Vermittlung berufstheoretischer Kenntnisse max. 8 Wochen • Ausschluss von Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung • Rechtsanspruch auf Maßnahme zur Aktivierung nach 6-monatiger Arbeitslosigkeit • Das Vergaberecht ist anzuwenden
Freie Förderung (§ 16f SGB II) • Durch eine freie Förderung können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zu 10 Prozent ihres Eingliederungstitels einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern • Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprechen • Es gilt das Aufstockungs- und Umgehungsverbot (z. B. kein Ersatz von Leistungen der Kommunen, kein Ersatz von vorrangigen Leistungen) • Ausnahme vom Aufstockungs- und Umgehungsverbot: Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener Zeit (i.d.R. sechs Monate) nicht mit Aussicht auf Erfolg auf Regelinstrumente des SGB II oder SGB III zurückgegriffen werden kann • Projektförderung nach Zuwendungsrecht des Bundes ist zulässig • Bei Beautragung Dritter mit Maßnahmen ist das Vergaberecht anzuwenden
Rechtsanspruch auf Hauptschulabschluss (§§ 61a, 77 Abs. 3 SGB III) • § 61a SGB III = Anspruch auf die Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer BVB • Vorrang hat die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit • Individuelle Voraussetzungen müssen das Erreichen des Maßnahmeziels erwarten lassen • Vollzeitschulpflicht der Länder muss erfüllt sein • §77Abs.3 SGB III = die Maßnahme muss zur beruflichen Eingliederung notwendig sein, vorherige Beratung, Zertifizierung von Träger und Maßnahme • Mind. 3 jährige berufliche Tätigkeit muss nachgewiesen werden • Erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme kann erwartet werden
Neuordnung der §§ 16 ff SGB II • Kürzung der Vorschrift § 16 SGB II • Verweis auf Eingliederungsleistungen des SGB III mit den jeweiligen Voraussetzungen und Rechtsfolgen soweit keine abweichenden Regelungen durch das SGB II • Grundsätzliche Ausgestaltung als Ermessensleistungen • Ausnahme: Pflichtleistung • Anspruch auf Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach 6 Monaten Arbeitslosigkeit (46 Abs. 3 SGB III) • Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (§ 77 Abs. 3 SGB III) • Streichung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im SGB II
Kommunale Eingliederungsleistungen (§ 16a SGB II) • bisher geregelt in §16 Abs. 2 SGB II • neu geregelt in §16 a SGB II: • Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen • Schuldnerberatung • psychosoziale Betreuung • Suchtberatung
Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) • bisher § 29 SGB II • keine inhaltliche Änderung
Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (§ 16c SGB II) • Ausbau der Selbständigenförderung • Gewährung von Leistungen an hauptberuflich selbständig Tätige, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder bereits ausüben. • Abs. 1: Normierung allgemeiner Anforderungen an die Förderung von Selbständigen mit Eingliederungsleistungen (Tragfähigkeit / Überwindung bzw. Verringerung der Hilfebedürftigkeit in einem angemessenen Zeitraum) • Abs. 2: begleitende Hilfen für Selbständige für die Beschaffung von notwendigen Sachgütern als Darlehen oder Zuschuss (max. 5000€) • Grundlage der Leistungsgewährung ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle mit positiver Prognose zu Verringerung/ Beendigung der Hilfebedürftigkeit • Nachrangigkeit gegenüber anderen Finanzierungsquellen Bank, Förderprogramme KfW-Bank und Länder
Arbeitsgelegenheiten (§ 16 d SGB II) • Mehraufwands- und Entgeltvariante bleiben bestehen • Verweis auf ABM entfällt • keine inhaltlichen Änderungen hinsichtlich Fördervoraussetzungen • Wegfall der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung bei der Entgeltvariante
Leistungen zur Beschäftigungsförderung (§ 16e SGB II) • bisher geregelt in § 16a SGB II • keine inhaltliche Änderung