260 likes | 370 Views
SGB II - Sozialversicherung der Bezieher von Alg II / Sozialgeld. 1. Kranken- und Pflegeversicherung 1.1 Versicherungspflicht 1.2 Familienversicherung 1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze Rentenversicherung 2.1 Versicherungspflicht
E N D
SGB II - Sozialversicherung der Bezieher von Alg II / Sozialgeld 1. Kranken- und Pflegeversicherung 1.1 Versicherungspflicht 1.2 Familienversicherung 1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze • Rentenversicherung 2.1 Versicherungspflicht 2.2 Bemessungsgrundlage und Beitragssatz 3. Zuschuss bei Befreiung von der Versicherungspflicht • Unfallversicherung
1.1 KV/PV - Versicherungspflicht (1) § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a SGB XI Der Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt jeder Alg II-Bezieher, • der nicht familienversichert ist, • Alg II nicht als Darlehen erhält und • nicht nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 bezieht (z.B. Erstausstattung der Wohnung). Die Versicherungspflicht entfällt nicht • bei rückwirkender Aufhebung des bewilligenden VA‘s, • Rückforderung oder Rückzahlung der Leistung.
1.1 KV - Versicherungspflicht (2) § 5 SGB V, § 20 SGB XI Alg II-Bezug bedeutet, dass • Regelleistungen (Geld- oder Sachleistungen) und/oder • Leistungen für Mehrbedarfe (Geld- oder Sachleistungen) • und/oder • Leistungen für Unterkunft und Heizung und • der befristete Zuschlag zum ALG II tatsächlich ganz oder teilweise bezogen werden. Führen Sanktionen nach § 31 dazu, dass anstelle von Geld- nur noch Sachleistungengewährt wer- den, gilt dies als Alg II-Bezug.
1.1 KV - Versicherungspflicht (3) § 5 SGB V, § 20 SGB XI Leistungen, die keine Versicherungspflicht begründen: • Sozialgeld nach § 28 • Einstiegsgeld nach § 29 • Leistungen für Erstausstattung, Klassenfahrten nach § 23 Abs. 3 Satz 1 • Als Darlehen gewährte Leistungen • an Auszubildende nach § 7 Abs. 5 • in Fällen, in denen die sofortige Verwertung von Vermögen • eine besondere Härte bedeuten würde nach § 9 Abs. 4 • zur Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 • bei einmaligen und unabweisbaren Bedarfen nach § 23 Abs. 1 • nach § 23 Abs. 4 für den Monat, in dem voraussichtlich Ein- • nahmen anfallen (z.B. bei Arbeitsaufnahme)
1.2 KV - Familienversicherung (1) § 10 SGB V Familienversichert sind die Angehörigen von Pflichtversicherten, unabhängig davon, ob sie in derselben Bedarfsgemeinschaft leben …… ….. sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen.
1.2 KV - Familienversicherung (2) § 10 SGB V Angehörige sind • Ehegatten, auch getrennt lebend, • Lebenspartner, auch getrennt lebend, und • Kinder des Pflichtversicherten, sowie • die Kinder von familienversicherten Kindern Partner in eheähnlicher Gemeinschaft gehören nicht zum Personenkreis des § 10 SGB V.
1.2 KV - Familienversicherung (3) § 10 SGB V Kinder sind familienversichert, wenn sie … • … Kinder des Pflichtversicherten sind; das sind • leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie • Enkel und Stiefkinder, sofern sie überwiegend un-terhalten werden, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; darüber hin- aus unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 SGB V. • … Kinder von familienversicherten Kindern sind.
1.2 KV - Familienversicherung (4) § 10 Abs. 2 SGB V Für Kinder kann eine Familienversicherung bestehen • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie • sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder • ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr leisten • über das 25. Lebensjahr hinaus für die Dauer des GWD bzw. ZVD, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und diese durch den GWD / ZVD unterbrochen oder verlängert wird
1.2 KV - Familienversicherung (5) § 10 Abs. 1 SGB V Allgemeine Voraussetzungen für die Familienversicherung 1. Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt im Inland 2. Nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1,2,3 - 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert 3. Nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit (gilt nicht für geringfügig Beschäftigte) 4. Nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig und 5. Monatliches Gesamteinkommen übersteigt regelmäßig nicht • 1/7 der Bezugsgröße (2005: 345 €) • bei geringfügig Beschäftigten 400 €
1.2 KV - Familienversicherung (6) Beispiel 1: Peter S.bezieht Alg und Alg II. Seine Ehefrau bezieht nur Alg II. Peter S. ist wegen des Alg-Bezugs versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und wegen des Alg II-Bezugs nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V. Die Ehefrau ist als Angehörige nach § 10 SGB V familienversi- chert, da ihr Bezug von Alg II die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V nicht ausschließt.
1.2 KV - Familienversicherung (7) Beispiel 2: Theo M.bezieht Alg und Alg II. Seine Ehefrau bezieht auch Alg II und erzielt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung 500 € monatlich. Aufgabe: • Entscheiden Sie, wer von beiden pflicht- bzw. familienversichert ist. • Was ändert sich, wenn Theos Alg-Anspruch erschöpft ist und er nur noch Alg II erhält ?
1.2 KV - Familienversicherung (8) Beispiel 3: Margit S. erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Alg II. Sie lebt von ihrem Ehemann Toni dauernd getrennt. Toni ist Beamter bei der BA und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Aufgabe: Entscheiden Sie, ob Margit S. pflicht- oder familienversichert ist.
1.2 KV - Familienversicherung (9) Beispiel 4: Herr Kurt K. bezieht eine befristete Rente wegen voller Erwerbs- minderung. Mit in seinem Haushalt wohnt der 17-jährige Sohn Toni, erwerbsfähig und Schüler der 11. Klasse des Gymnasiums. Der Sohn beantragt Alg II. Fragen: • Können die genannten Personen Anspruch nach dem SGB II haben ? • Ist Toni ggfs. in der KV pflichtversichert ? • Was ändert sich, wenn Toni in sechs Monaten das 18. Lebens- jahr vollendet ?
1.2 KV - Familienversicherung (10) Über das Vorliegen einer Familienversicherung … entscheidet grundsätzlich die Krankenkasse, aber bei Personen die Alg II beziehen, entscheidet der Träger nach dem SGB II. • Nur in Zweifelsfällen, insbesondere • bei Stief- und Enkelkindern sowie • bei fehlenden oder zweifelhaften Angaben, ist die Krankenkasse einzuschalten.
1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (1) Bemessungsgrundlage KV PV § 232 a Abs.1 S.1 Nr. 2 SGB V der 30steTeil des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße Ermittlung nach Leistungstagen § 57 Abs. 1 SGB XI - wie KV -
1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (2) Beitragssatz KV PV § 246 SGB V durchschnittlicher ermäßigter BS der KV (%-Satz noch offen) § 55 Abs.1 SGB XI 1,7 %
1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (3) Beispiele zur Beitragsberechnung Bemessungsgrundlage zur KV und PV: • mtl. Bezugsgröße (West/Ost) für 2005 = 2.415 € x 0,3620 • = 874,23 € : 30 = 29,1410 € tgl. • für volle Monate = 29,1410 € x 30 Tage = 874,23 € / mtl. Beiträge für volle Monate • zur KV: 874,23 € x ? % (ermäßigter BS 2005) = -,-- €, gerundet = -,-- € / mtl. • zur PV: 874,23 € x 1,7 % = 14,8619 € gerundet = 14,86 € / mtl.
1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (4) § 232 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB V (i.d.F. ab 01.01.2005) Die tägliche Bemessungsgrundlage für die KV-Beiträge (29,1410 €) ist beim Zusammentreffen mit Arbeitslosengeld oder/und beitragspflichtigem Arbeistsentgelt zu mindern: Arbeits- losengeld • 29,1410 € • − 80 % des tägl. Bemessungsentgelts Alg • = tägl. beitragspflichtige Einnahme Alg II beitragspflich- tiges Arbeitsentgelt • 29,1410 € • − tägl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt • = tägl. beitragspflichtige Einnahme Alg II
1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (5) § 232 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB V (i.d.F. ab 01.01.2005) Die tägliche Bemessungsgrundlage für die KV-Beiträge (29,1410 €) ist beim Zusammentreffen mit Arbeitslosengeld oder/und beitragspflichtigem Arbeistsentgelt zu mindern: Alg und bei- tragspflichtiges Arbeitsentgelt • 29,1410 € • − 80 % tägl. BE Alg (vermindert um das tägl. beitragspflichtige Arbeitsentgelt) • − tägl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt • = tägl. beitragspflichtige Einnahme Alg II
2.1 RV - Versicherungspflicht (1) § 3 S. 1 Nr. 3 a SGB VI Der Pflicht zur Rentenversicherung unterliegt … jeder Alg II-Bezieher, ausgenommen Personen, die • Alg II als Darlehen, • nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 S.1, oder • Leistungen nur aufgrund von § 7 Abs. 6 erhalten.
2.1 RV - Versicherungspflicht (2) Beispiel: Thomas Ulkund seine Ehefrau Susi, beide erwerbsfähig, beziehen seit Januar 2005 Alg II. Thomas erhält ab März 2005 wegen mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens und damit verbundener Sanktionenlediglich Sachleistungen und anteilige KdU. Ihr 17-jähriger Sohn wohnt bei ihnen und besucht die 12. Klasse des Gymnasiums. Er ist erwerbsfähig und erhält ebenfalls Alg II. Aufgabe: Entscheiden Sie über die Versicherungspflicht zur RV der vorgenannten Personen.
2.2 RV - Bemessungsgrundlage und Beitragssatz (1) § 166 Abs. 1 Nr. 2 a und Nr. 2 b SGB VI Bemessungsgrundlage Nr. 2 a Nr. 2 b nur Alg II-Bezug einheitlich 400 € monatlich (täglich: 13,3333 €) Alg und Alg II-Bezug 400 € ./. 80 % des BE Alg (in Tage umrechnen) Beitragssatz (§§ 158, 160 SGB VI und RechtsVO) • 19,5 % (Arbeiter und Angestellte) • 25,9 % (Knappschaft)
2.2 RV - Bemessungsgrundlage und Beitragssatz (2) Beispiele zur Beitragsberechnung 1. Fall zur Rentenversicherung: § 166 Abs. 1 Nr.2 a • = 400 € : 30 = 13,3333 € x 19,5 % • = 2,5999 x 30 = 78 € / monatlich (gerundet) 2. Fall zur Rentenversicherung: § 166 Abs. 1 Nr.2 b • tägliche Einnahme Alg II = 400 € : 30 = 13,3333 € • ./. 80 % des tgl. BE Alg z.B. = 10,0000 € = 3,3333 € • 3,3333 € x 30 = 99,9999 € x 19.5 % = 19,4998 € • monatlich gerundet = 19,50 €
3. KV/PV/RV - Zuschuss bei Befreiung von der Versicherungspflicht § 26 Bezieher von Alg II erhalten bei Befreiung von der Versicherungspflicht einen Zuschuss … zur freiwilligen Beitragszahlung an die • gesetzliche RV, eine berufsständische Versorgungs-einrichtung oder private Alterssicherung sowie … zur Beitragszahlung an ein • privates Krankenversicherungsunternehmen … zur Versicherung gegen • Krankheit oder Pflegebedürftigkeit
4. Unfallversicherung § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII WegenUnfall versichert sind alle Personen, die nach § 59 der • allgemeinen Meldepflicht (§ 309 SGB III) und • Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit (§ 310 SGB III) unterliegen.