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Umfangreiche Änderungen im Mehrwertsteuerrecht zum 1. Januar 2015. Hintergründe zur Änderung. Motivation zur Änderung der Mehrwertsteuerverwaltung. Anteil MwSt an Staatseinnahmen ca. 40% Geschätzter jährlicher Verlust durch Mehrwertsteuerbetrug 20 Mrd. UAH Status Dezember 2013 :
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Umfangreiche Änderungen im Mehrwertsteuerrecht zum 1. Januar 2015
Hintergründe zur Änderung Motivation zur Änderung der Mehrwertsteuerverwaltung • Anteil MwSt an Staatseinnahmen ca. 40% • Geschätzter jährlicher Verlust durch Mehrwertsteuerbetrug 20 Mrd. UAH • Status Dezember 2013: • „Steuerverlust über Scheinfirmen" – ca.3,4 Mrd. UAH • Mehrwertsteuervolumen „Transitfirmen“: 101,5 Mrd. UAH Hintergrund und Auswirkungen • Kompliziertes Verwaltungssystem für den Staat • Mehrwertsteuererstattung nur für „Ausgewählte“ Korruption • Ständige Streitigkeiten zwischen Steuerverwaltung und „normalen“ Firmen bzgl. Zulieferscheinfirmen bzw. Scheingeschäfte
Übergang zur vollständigen elektronischen Mehrwertsteuerverwaltung Bausteine des neuen elektronischen Systems: • Zentrales elektronisches Mehrwertsteuerregister: • Mehrwertsteuerscheine (nalogovayanakladnaya) ausschließlich in elektronischer Form • Jedweder mehrwertsteuerpflichtiger Vorgang ist online zu registrieren • Zentrale Mehrwertsteuer-Bank (unter Aufsicht NBU) • Automatische Eröffnung eines Mehrwertsteuerkontos für alle Mehrwertsteuerzahler • Bank fungiertausschließlich zur Verwaltung der Mehrwertsteuerkonten • Keine Kontoführungskosten für Firmen • Einbezug Zolldaten • Zolldatenbank wird zur automatischen Berücksichtigung der Einfuhrumsatzsteuer ins zentrale System einbezogen
Kernelemente des neuen Systems • Ab 1.1.2015 de facto: • Vorauszahlung Mehrwertsteuersaldo durch Lieferant • Vollständige Verlagerung des Mehrwertsteuerrisikos auf die Firmen (Nahezu) vollständige automatische Erfassung aller Mehrwertsteuervorgänge: • Automatische Berücksichtigung von Mehrwertsteuer in Eingangsrechnungen als Mehrwertsteuerkontoguthaben • Automatische Berücksichtigung von Einfuhrumsatzsteuer als Mehrwertsteuerkontoguthaben • Vorauszahlung Mehrwertsteuersaldo auf Mehrwertsteuersonderkonto Ergebnis Mehrwertsteuersonderkontoguthaben (aus Vorsteuer oder Vorauszahlung auf Sonderkonto) = Voraussetzung zur zentralen Onlineregistrierung von Ausgangsrechnungen Hinweis! Das für die Funktion des neuen Systems erforderliche Datenerfassungsprogramm ist noch in Vorbereitung. Ziel ist jedem Steuerzahler in Echtzeit Informationen über seinen aktuellen Kontostand zur Verfügung zu stellen.
Mehrwertsteuersonderkonto Steuerzahler selbst kann das Mehrwertsteuersonderkonto nur auffüllen und hat selbst keinen Zugriff auf das Sonderkonto – Abhebungen kann nur der Staat durchführen Guthabenbuchungen Sollbuchungen (Mittelverwendung) • Vorsteuer aus erhaltenen Lieferungen und Leistungen welche durch Lieferant zentral registriert wurden • Gezahlte Einfuhrumsatzsteuer • Überweisungen vom laufenden Konto auf Mehrwertsteuersonderkonto • Achtung! Rücküberweisungen vom Mehrwertsteuersonderkonto auch bei ursprünglich irrtümlicher Überweisung vom eigenen Konto nicht möglich • Abbuchung gemäß Mehrwertsteuererklärung (Finanzämter stellen der Mehrwertsteuer-Bank entsprechende Information zur Verfügung • Zahlung Vorsteuer auf Sonderkonto von Agrarbetrieben im Mehrwertsteuersondersystem • Einzug Restbestand im Falle Annullierung Mehrwertsteuerregistrierung
Mehrwertsteuerdeklaration und -zahlung Keine Änderungen bzgl. Abgabe- und Fälligkeitsfristen Steuererklärung Steuerzahlung • Ausschließlich elektronische Mehrwertsteuererklärung • Als Anlage Verzeichnis mehrwertsteuerpflichtiger Vorgänge für welche kein Mehrwertsteuersonderschein ausgestellt wird (Barkäufe, Übernachtungsrechnungen etc.) • Einbezug zentral nicht registrierter Ausgangsrechnungen • Kein Einbezug nicht registrierter Eingangsrechnungen • Steuerämter führen Abgleich von Steuererklärung mit zentralem Register durch: Bei Abweichung außerplanmäßige Steuerprüfung möglich • Ausschließlich vom Mehrwertsteuersonderkonto • Abbuchung ohne Beteiligung des Steuerzahlers
Bestehender Vorsteuerüberhang zum 1.1.2015 Verwendung (Vortrag) nicht zur Erstattung beantragtes Vorsteuerguthaben Vorsteuererstattung • Die Verwendung von „altem“ bis zum 1.1.2015 deklariertem Vorsteuerguthaben wird durch ein noch zu erlassenen Sonderverfahren bis zum 3.11.2014 geregelt!? • Offene Frage: • Mehrwertsteuererklärung für Dezember 2014 erst im Januar 2015 fällig. • Bis zum 31.12.2014 zur Erstattung beantragte Summen, werden nach dem derzeit gültigen Verfahren erstattet. • Frage: • Erstattung auf Mehrwertsteuersonderkonto?
Vorsteuerüberhang nach dem 1.1.2015 Vorsteuererstattung Nicht zur Erstattung beantragtes Vorsteuerguthaben • Auf Antrag? (Procedere noch nicht bekannt) • Automatisch gemäß folgender Kriterien: • Exportanteil der letzten 4 Monate > 40% • oder • Investitionsvolumen > 3 Mio. UAH • Und • Summe Anlagevermögen mind. 12-fache der Erstattungssumme • (Beschränkung durchschnittlich mind. 2,5 Minimalgehälter weggefallen) • Vortrag auf Folgeperioden • Verrechnung mit Steuerschuld aus Vorperioden(jedoch maximal bis Guthaben auf Mehrwertsteuersonderkonto)
Zusammenfassung • Signifikante Änderung des Mehrwertsteuerverwaltungssystems • Hauptnachteil: Einfrieren von liquiden Mitteln auf dem Mehrwertsteuersonderkonto • Mehrwertsteuerzahlung durch Vorauszahlung sichergestellt, erst dann Vorsteuerabzugsberechtigung möglich • Unsicherheit bzgl. Vorsteuerguthaben zum 01.01.2015 • Mehrwertsteuererstattung für Nichtexporteure fraglich (Ausnahme bei Investitionen > 3 Mio. UAH) • Vorteile: • Verminderung Diskussion über fiktive Geschäftsvorfälle • Streichung Vorsteuer wegen Nichtzahlung bei Vorlieferanten systembedingt nicht mehr möglich • Geringerer Prüfungs- und Verwaltungsaufwand
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