170 likes | 269 Views
Neuordnung der Investitionsfinanzierung in Hessen 2006: Pauschale Fördermittel. Gegenstand der Förderung. Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit durchschnittlicher Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter) ;
E N D
Neuordnung der Investitionsfinanzierungin Hessen 2006:Pauschale Fördermittel
Gegenstand der Förderung • Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit durchschnittlicher Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter); • Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit durchschnittlicher Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (mittel- und langfristige Anlagegüter) und Errichtungsmaßnahmen, bis zu einer festgelegten Kostengrenze;
Bisherige Bemessung • Bis 1998: Ausschließlicher Bettenbezug: Kriterien: Bettenzahl, Versorgungsstufe Leistungsgeschehen spielte keine Rolle • Ab 1999: Erster Schritt in leistungsbezogene Förderung:Betten- und fallbezogener Teil, Gesamtbudget aufgeteilt im Verhältnis 60 : 40, Zusätzliches Kriterium: gewichtete Fallzahl, Mittelzuwachs ausschließlich für fallbezogenen Teil
Veränderung fallbezogener Anteil Quelle: Hessen Agentur GmbH
Folge Wandel des Versorgungsgeschehens • Umstellung auf Fallpauschalensystem • Sinken der Verweildauer • Verdichtung des Leistungsgeschehens • Kapazitätsabbau • Fixierung auf Bett trägt dieser Entwicklung nicht ausreichend Rechnung • Fallzahl stellt leistungsnähereBezugsgröße dar
Neuordnung der Pauschalförderung Änderung des § 25 Abs. 4 Hessisches Krankenhausgesetz zum 1. Januar 2006: • Umstellung auf vollständig fallbezogene Förderung • Bemessungsgrundlage:gewichtete, voll- und teilstationäre Fälle Neues Berechnungsmodell mit geeigneten Gewichtungsfaktoren • Klar erkennbarer Leistungsbezug • Minimierung strukturell bedingter Verwerfungen Aufgabe
Neues Gewichtungsmodell • Weiterentwicklung des bestehenden Modells • Gewichtungskriterien: • Fachgebietsgewicht • Krankenhausgewicht • Verweildauergewicht
Vergleich bisherige/ neue Systematik Quelle: Hessen Agentur GmbH
Verweildauergewichte (Beispiele) • Chirurgie, Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Urologie 1,0 • Augenheilkunde 0,7 • Frauenheilkunde und Geburtshilfe 0,8 • Geriatrie 1,9 • Psychiatrie und Psychotherapie 2,2 • Kinder- und Jugendpsychiatrie 4,7 • Zusatzkategorien 1,8/ 2,5
Fallzählung • Grundsatz: Jeder behandelte Fall wird gezählt • Bestimmung der Fallzahl erfolgt analog Teil 1der Krankenhausstatistik (Grunddaten) • Fachgebietsspezifische Gliederung • Fall wird entsprechend der jeweiligen Abrechnungsgrundlage gezählt: • Bundespflegesatzverordnung • Krankenhausentgeltgesetz (Fallzusammenführung) • Sonderbereiche (Integrierte Versorgung) • Neugeborene kein eigener Fall • bei tagesbezogenen teilstationären Fallpauschalen:ein Fall je Quartal
Modellrechnung (1) Quelle: Hessen Agentur GmbH
Modellrechnung (2) Quelle: Hessen Agentur GmbH
Modellrechnung (3) Quelle: Hessen Agentur GmbH
Modellrechnung: Allgem.-KH, ehem. Grundversorgung Quelle: Hessen Agentur GmbH
Modellrechnung: Allgem.-KH, ehem. Zentralversorgung Quelle: Hessen Agentur GmbH
Modellrechnung: Psychiatrische Fach-KH Quelle: Hessen Agentur GmbH
Resümee • Pauschalisierungsverfahren kann keine individuelle Gleichstellung anstreben.Ziel: Vermeiden von strukturell bedingten Verwerfungen • Geringere Förderbeträge resultieren im Wesentlichen aus: • Unterdurchschnittlichem Auslastungsgrad • Über dem Durchschnitt des Fachgebiets liegender Verweildauer • Ausgleich gegenüber einer Besserstellung in der Vergangenheit • Höhere Dynamik bei Fallzahl als Bemessungsgrundlage:Anpassung der Gewichtung in angemessenen Abständen