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Auflösung des Lehrverhältnisses Arbeitslosenversicherung für Selbstständige. Mag. Peter Maska Sozialpolitische Abteilung Wirtschaftskammer Wien . Auflösung des Lehrverhältnisses. Rechtslage bisher. Lehrverhältnis = befristetes Dienstverhältnis Kündigung nicht möglich
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Auflösung des LehrverhältnissesArbeitslosenversicherung für Selbstständige Mag. Peter Maska Sozialpolitische Abteilung Wirtschaftskammer Wien
Rechtslage bisher • Lehrverhältnis = befristetes Dienstverhältnis • Kündigung nicht möglich • Vorzeitige Auflösung bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes (§ 15 Abs. 3 BAG)
Ausbildungsübertritt • Keine Einschränkung auf bestimmte Auflösungsgründe • Auflösung nur bei strikter Einhaltung des Verfahrens
Verfahren • Mitteilung des Lehrberechtigten über Absicht der Aufnahme des Auflösungsverfahrens • Vorschlag eines Mediators • Aufnahme des Mediationsverfahrens • Ende des Mediationsverfahrens • Auflösungserklärung (Auflösungsfrist: 1 Monat) • Ende des Lehrverhältnisses
Mitteilung Mitteilung des Lehrberechtigten über die Auflösungsabsicht • spätestens am Ende des 9. bzw. 21. Lehrmonats • ergeht an: • Lehrling • gesetzlichen Vertreter (bei minderjährigen Lehrlingen) • Betriebsrat und Jugendvertrauensrat (falls vorhanden) • Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer
Mediationsverfahren • Auftraggeber: Lehrberechtigter • Kosten: trägt der Lehrberechtigte
Mediationsverfahren • Vorschlag eines Mediators durch den Lehrberechtigten • Mediatorenliste: http://www.mediatoren.justiz.gv.at • Lehrling kann auf Durchführung des Mediationsverfahrens verzichten
Ablehnung des Mediators • Lehrling kann unverzüglich ablehnen • Lehrberechtigter schlägt zwei weitere Mediatoren vor (am besten Fristsetzung) • Lehrling wählt keinen der Mediatoren unverzüglich aus: → Erstvorschlag gilt als angenommen.
Mediationsverfahren • Auftrag erfolgt durch den Lehrberechtigten • spätestens am Ende des 10. bzw. 22. Lehrmonats • einzubeziehen sind • Lehrling • gesetzlicher Vertreter (bei minderjährigen Lehrlingen) • auf Verlangen: Person des Vertrauens des Lehrlings • Lehrberechtigter (empfohlen?) oder Ausbilder > Einzelfall
Mediationsverfahren • Ende der Mediation, wenn • Lehrberechtigter sich zur Fortsetzung bereit erklärt • der Lehrling erklärt, nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen • der Mediator Mediationsverfahren für beendet erklärt
Mediationsverfahren - Zeitablauf • Ende des Mediationsverfahrens durch Zeitablauf • mindestens ein Mediationsgespräch unter Teilnahme des Lehrberechtigten oder des Ausbilders • spätestens mit Beginn des 5. Werktages vor Ablauf des 11. bzw. 23. Lehrmonates
Mediationsverfahren • Mitteilung des Ergebnisses an Lehrlingsstelle mit Unterschrift • Lehrberechtigter • Mediator • Lehrling
Auflösungserklärung • spätestens am letzten Tag des 11. bzw. 23. Lehrmonats • empfangsbedürftige Willenserklärung • schriftlich • ergeht an • Lehrling • gesetzlichen Vertreter (bei minderjährigen Lehrlingen) • Lehrlingsstelle
Ende des Lehrverhältnisses • Letzter Tag des 12. bzw. 24. Lehrmonates • Mitteilung an Berufsschule innerhalb von 14 Tagen • ab Ende des Lehrverhältnisses
Problem: Motivkündigungsanfechtung - Praxis • Angabe von Gründen im Mediationsgespräch? • Wenn ja, welche Gründe?
Ausbildungsübertritt durch Lehrling • zum Ablauf des 12. oder 24. Monats der Lehrzeit • Frist: ein Monat • kein Mediationsverfahren notwendig • Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig (§ 15 Abs. 2 BAG) • Vermittlungspflicht des AMS besteht
Unbefristete Rahmenfristerstreckung (1) • Rechtslage bis 31.12.2008 • Anspruch auf ALG, wenn in den letzten 2 Jahren (= Rahmen-zeitraum) eine ALV-pflichtige Beschäftigung von mindestens 52-wöchiger Dauer vorliegt • Rahmenzeitraum erstreckt sich um die Dauer einer (krankenversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit • Nachteile der geltenden Rechtslage • kein ALV-Schutz, wenn vor Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit kein DV vorliegt • kurze Bezugsdauer (meist 20 Wochen), wenn das letzte DV lange zurückliegt
Unbefristete Rahmenfristerstreckung (2) • Rechtslage ab 01.01.2009 • Unbefristete Rahmenfristerstreckung gilt weiter für Personen, die vor dem 01.01.2009 arbeitslosenversichert und in der KV GSVG (BSVG) versichert gewesen sind
Unbefristete Rahmenfristerstreckung (3) • Rechtslage ab 01.01.2009 bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem 31.12.2008 • unbefristete Rahmenfristerstreckung gilt nur dann weiter, wenn davor eine ALV-pflichtige Beschäftigung von mindestens 5-jähriger Dauer vorliegt • Ansonsten verlängert sich die Rahmenfrist höchstens um 5 Jahre der Dauer einer PV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG
freiwillige ALV für Selbstständige • GSVG-Versicherte haben ab 01.01.2009 die Möglichkeit, sich freiwillig gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit zu versichern • Versicherungs- und leistungsrechtliche Zuständigkeit der SVA • Leistungserbringung durch das AMS • freie Wahl der Beitragsgrundlage (3 Stufen)
Beginn der Versicherung • Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem 31.12.2008 („Neufälle“) • Verständigung der SVA über Eintrittsfrist, Bindungsdauer und Wahl der Beitragsgrundlage • Schriftliche Erklärung des Versicherten innerhalb von 6 Monaten ab Verständigung • Versicherung beginnt mit dem Tag der Gewerbeanmeldung, wenn die Eintrittserklärung innerhalb von 3 Monaten einlangt; ansonsten mit dem Monatsersten nach Einlangen • Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit vor dem 01.01.2009 („Altfälle“) • Eintrittsfrist bis zum 31.12.2009 • Versicherung beginnt bei Einlangen der Beitrittserklärung bis 31.03.2009 mit 01.01.2009; ansonsten mit dem Monatsersten nach Einlangen
Bindungsdauer • (neuerlicher) Eintritt nach 8, 16, 24… Jahren möglich • Eintrittserklärung muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des 8., 16., 24. … Jahres erfolgen • Austritt frühestens möglich nach 8, 16, 24… Jahren nach der (letzten) Einbeziehung in die freiwillige ALV • Austrittserklärung muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des 8., 16., 24. … Jahren erfolgen
Leistungsrechtliche Aspekte (1) • Leistungen aus der ALV gebühren nur nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG (Bsp. Zurücklegung, Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung) • kein Leistungsanspruch aus der ALV, wenn schon ein Pensionsanspruch realisiert werden könnte
Leistungsrechtliche Aspekte (2) • „§ 11 – Sperren“ • 4-wöchige Sperrfrist • Nachsichtsmöglichkeit durch Regionalbeirat • Nachsichtsgründe (demonstrative Aufzählung) • Aufnahme einer anderen Beschäftigung • Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung (Zahlungsunfähigkeit) • Saisonende • Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen
Berufs- und Entgeltschutz (1) • Berufsschutz • eingeschränkte Vermittelbarkeit in den ersten 100 Tagen, wenn eine Anwartschaft neu erworben worden ist • unzumutbar ist die Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird • Entgeltschutz • in den ersten 120 Tagen des Bezuges aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft • Beschäftigung in einem anderen Beruf oder Teilzeitbeschäftigung • SV-pflichtiges Entgelt im neuen Beruf muss mindestens 80% jener Besmessungsgrundlage ausmachen, die dem letzten ALG-Bezug zugrunde liegt
Berufs- und Entgeltschutz (2) • Sonderprobleme bei Selbstständigen • keine Verpflichtung zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit als freier DN • kein besonderer Entgeltschutz bei Vermittlung im bisherigen Tätigkeitsbereich (allgemeiner Entgeltschutz = KV-Mindestentgelt)
Danke für Ihre Aufmerksamkeit Mag. Peter Maska T: 01/514 50 – 1511 E: peter.maska@wkw.at