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ABWL – Kooperation und Konzentration von Unternehmen

ABWL – Kooperation und Konzentration von Unternehmen. Mátyás Gritsch Corvinus Universität Budapest, Wildom. Grundbegriffe. Kooperation: eine auf freiwilliger Basis geregelte Zusammenarbeit rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Unternehmen Konzentration (Zusammenschluss) :

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ABWL – Kooperation und Konzentration von Unternehmen

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Presentation Transcript


  1. ABWL – Kooperation und Konzentration von Unternehmen Mátyás Gritsch Corvinus Universität Budapest, Wildom

  2. Grundbegriffe • Kooperation: • eine auf freiwilliger Basis geregelte Zusammenarbeit rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Unternehmen • Konzentration (Zusammenschluss) : • Dabei kommt es zum Verlust der wirtschaftlichen oder sogar rechtlichen Selbstständigkeit • Die grundlegende Frage dahinter: • Markt oder Hierarchie?

  3. Arten von Kooperation und Konzentration • Horizontal • Unternehmen der selben Wertschöpfungsstufe (Branche) • Vertikal • Zusammenarbeit von Unternehmen aus unterschiedlichen Stufen des Wertschöpfungsprozesses eines Produkts (aufeinander folgende Produktions- und Handelsstufen) • z.B. SCM, JIT • Diagonal • Unternehmen nicht verwandter Produkt-Markt-Bereiche

  4. Motive der Kooperation • Zusammenarbeit von schwächeren Marktteilnehmern macht die Beteiligten insgesamt stärker. • Gemeinsame Aktionen sind wirkungsvoller als Einzelaktionen. • Kooperationen sind egoistisch motiviert: Ein Unternehmen ist nur dann bereit zu kooperieren, wenn es sich dadurch besser stellt. • Anlage freier Mittel • Externer Know-how-Erwerb • Umgehung von Marktzutrittsbarrieren • Ausschöpfung von Steuervorteilen • Errichtung von Firmenimperien • Insgesamt bessere Wettbewerbsfähigkeit, ABER kann auch den Wettbewerb mindern

  5. Formen der Kooperation und Konzentration • Kartell • Rechtlich, wirtschaftlich selbständig • Verbundene Unternehmen • Rechtlich selbständig, wirtschaftlich eng verbunden • Fusion (Merger) • Rechtlich und wirtschaftlich unselbständig • Konsortium • Vertragliche Verbindung von Unternehmen zur Erfüllung einer bestimmter Aufgabe

  6. Sonderformen der Kooperation • Strategische Allianzen • Langfristiger Zusammenschluss großer, international tätiger Unternehmen (Global Payers) aus verschiedenen Ländern. • Vereinigung der individuellen Stärken bzw. Erreichen kritischer Größen bei kapitalintensiven Projekten. • Es stehen sich nicht mehr so sehr einzelne Unternehmen der gleichen Wertschöpfungsstufe als Wettbewerber gegenüber; vielmehr treten Netzwerke gegeneinander im Wettbewerb an. • Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) • Unternehmen gründen oder erwerben zusammen ein eigenes Unternehmen, das Aufgaben im gemeinsamen Interesse der Gesellschafterunternehmen ausführt. • Konsortium • Vertragliche Verbindung von Unternehmen zur Erfüllung einer bestimmter Aufgabe

  7. Kartell • Absprachen rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Unternehmen der gleichen Wertschöpfungsstufe (horizontale Kooperation). Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen soll beschränkt oder verfälscht werden. • Rechtlich, wirtschaftlich selbständig • Grundsätzlich verboten • Ausnahmen (die den Wettbewerb fördern): • Anmeldepflichtig: z.B. Konditionenkartell, Spezialisierungskartell • Genehmigungspflichtig: z.B. Strukturkrisenkartell • Ministererlaubnis • Sonderfall: KMU • Mittelstandsempfehlung – Unverbindlichkeit • Mittelstandskartell – bindende Verträge, Anmeldung! • Einkaufskartell

  8. Kartellarten • Submissionskartell • Konditionenkartell • Mindestpreiskartell • Einheitspreiskartell • Quotenkartell (z.B. OPEC) • Syndikat • Straffste Form des Kartells, strenge Kontrolle: Kartellmitglieder müssen ihre gesamte Produktion an das Syndikat (zentrales Absatzorgan) verkaufen • Gebietskartell • Exportkartell • Importkartell • Rationalisierungskartell • Spezialisierungskartell • Strukturkrisenkartell • Mittelstandskooperation

  9. Wettbewerbsrechtliche Regelung von Kooperationen • Durch Kooperationen verbessert sich die Wettbewerbsfähigkeit der kooperierenden Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die Kooperation senkt am Markt aber auch möglicherweise den Wettbewerb und geht zu Lasten Dritter. • § 1 GWB: Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. • Zudem darf die Kooperation keine Marktbeherrschung bewirken. • § 2 GWB: Absprachen sind zulässig, wenn die Verbraucher davon profitieren („angemessene Beteiligung am Kooperationsgewinn“). • Vor allem Kartelle sind wettbewerbsrechtlich kritisch zu sehen: Preis-, Quotenkartelle oder Syndikate sind daher verboten. • Ausnahme in § 3 GWB: „Mittelstandskartelle“.

  10. Verbundene Unternehmen • Verbundene Unternehmen sind bei Wahrung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit wirtschaftlich eng miteinander verflochten. • Verbundene Unternehmen entstehen aufgrund einer engen wirtschaftlichen Verflechtung, die auf Eigentumsverhältnissen basiert. • Formen • Mehrheitliche Beteiligung (MB: über 50%) • Herrschender Einfluss (z.B. personelle Verflechtungen) • Einheitliche Leitung : Konzern • Unterordnungskonzern • Gleichordnungskonzern: einheitliche Leitung ohne, dass eines der Unternehmen einen herrschenden Einfluss ausüben kann • Konzernabschluss bzw. eigene Konzernrechnungslegung. • Am Kapitalmarkt und in der Öffentlichkeit besitzt die Konzernbilanz einen höheren Stellenwert als die Einzelbilanzen. • Gegenseitig über 25 % beteiligt („Sperrminorität”) • Unternehmensverträge (beide in einem Vertrag, z.B. Beherrschungsvertrag)

  11. Vorliegen des Konzerntatbestands

  12. Fusion (Merger) • Zusammenschluss (Verschmelzung, Merger), bei dem mindestens ein Unternehmen neben seiner wirtschaftlichen auch seine rechtliche Selbstständigkeit verliert. Die Fusion ist die extremste Form der Unternehmensübernahme. • Formen: • Fusion durch Aufnahme • A übernimmt B • B-Anteilseigner erhalten • A-Aktien aus Kapitalerhöhung • „angemessene” Barabfindung • A kauft B-Aktien an der Börse • Fusion durch Neubildung (merger of equals, z.B. Novartis) • A und B werden zu C • A-Anteilseigner erhalten C-Aktien • B-Anteilseigner erhalten C-Aktien • Freie Minderheitsaktionäre haben besondere Informationsrechte • „Freie Hand” haben A bzw. C erst bei Überwindung der Sperrminorität (75%) • Anzeigenpflicht und Leitlinien Marktbeherrschung: vgl. verbundene Unternehmen

  13. Feindliche Übernahmen • Charakter einer feindlichen Übernahme • Sie kommt für den Vorstand der „Zielgesellschaft“ überraschend, • Der Vorstand stuft es im Hinblick auf das strategische Konzept als unangemessen ein undversucht die Übernahme abzuwehren. • Meist trifft der Übernahmeversuch auch bei den Mitarbeitern des „Opfers“ auf erbitterten Widerstand (Furcht vor Arbeitsplatzverlust). • Abwehrmaßnahmen • Suche nach einem „weißen Ritter“ (mindestens Sperrminorität), • Wechselseitiger Erwerb der Sperrminorität durch Aktientausch, • Rückkauf eigener Aktien, • Stimmrechtsbeschränkungen (wenn nicht börsenotiert). • Grundsatz: • Vorstand soll neutral sein • Vorstand sollte nur mit Billigung der Hauptversammlung Abwehrmaßnahmen ergreifen. • Verdacht, dass Manager der Übernahmegesellschaften in „Übernahmeschlachten“ eigene Ziele verfolgen („goldener Handschlag“). • in der öffentlichen Wahrnehmung gilt oft eine Übernahme als feindlich, wenn ein einheimisches Unternehmen von einem ausländischen übernommen wird

  14. Betriebswirtschaftliche Probleme der Zusammenschlüsse • Bewertung des aufzukaufenden Unternehmens • Finanzierung des Unternehmenskaufs • aus dem Bestand liquider Mittel („Kriegskasse“), • durch Aufnahme von frischem Kapital, • durch Bezahlung mit eigenen Aktien. • Integration des erworbenen Unternehmens • Akzeptanzbarrieren der Mitarbeiter. • Abstimmung von Arbeitsablaufstrukturen. • möglicherweise Erfordernis von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen.

  15. Die rechtliche Bewertung von Fusionen • Ein Zusammenschluss liegt bereits vor, • wenn25 % Kapital- oder Stimmrechtsanteil erreicht werden, • bei einer noch geringeren Beteiligung ein bestimmender Einflussausgeübt werden kann. • Ein solcher Zusammenschluss ist dem Kartellamt anzuzeigen, wenn • beteiligte Unternehmen im Jahr vor dem Zusammenschluss weltweit Umsätze von mehr als einer halben Mrd. Euro aufweisen und • mindestens ein Unternehmen in Deutschland Umsätze von mehr als 25 Mill. Euro erwirtschaftet. • Das Kartellamt muss den Zusammenschluss untersagen, wenn zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, es sei denn, die beteiligtenUnternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.

  16. Leitlinien für Martkbeherrschung • Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es • keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist, • eine überragende Marktstellung einnimmt. (z.B. Finanzkraft, Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten) • Vermutet bei Martkanteil (MA) ab 33% • Mehrere Unternehmen sind in ihrer Gesamtheit marktbeherrschend, wenn • zwischen ihnen kein wesentlicher Wettbewerb herrscht und sie auch keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind • Qualifizierte Oligopolvermutung: • Drei oder weniger U: MA 50% oder mehr • Fünf oder weniger U: MA 66% oder mehr

  17. Probleme bei der Prüfung der Marktbeherrschung • Abgrenzung des relevanten Marktes • Je weiter der Markt definiert wird, desto geringer ist die Gefahr, dass ein Unternehmenszusammenschluss als marktbeherrschend gilt. • Marktbeherrschung liegt nicht vor, wenn es einen starken Konkurrenten gibt (Oligopol). • Ausnahmeregelungen • „Kleine“ Unternehmenszusammenschlüsse müssen nicht angemeldet werden(§ 35 GWB). • Der Bundesminister für Wirtschaft kann gemäß § 42 GWB einen Zusammenschluss unter Berücksichtigung von gesamtwirtschaftlicher oder überragender allgemeiner Interessen genehmigen (Vorbereitung der Entscheidung durch die Monopolkommission). (– z.B.Tchibo)

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