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Arbeitslosenversicherung für Selbständige. Unbefristete Rahmenfristerstreckung. Rechtslage bis 31.12.2008 Anspruch auf ALG, wenn in den letzten 2 Jahren (= Rahmenzeitraum) eine ALV-pflichtige Beschäftigung von mindestens 52-wöchiger Dauer vorliegt
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Unbefristete Rahmenfristerstreckung Rechtslage bis 31.12.2008 • Anspruch auf ALG, wenn in den letzten 2 Jahren (= Rahmenzeitraum) eine ALV-pflichtige Beschäftigung von mindestens 52-wöchiger Dauer vorliegt • Rahmenzeitraum erstreckt sich um die Dauer einer (krankenversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit
Unbefristete Rahmenfristerstreckung Nachteile der geltenden Rechtslage (31.12.2008) • kein ALV-Schutz, wenn vor Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit kein DV vorliegt • kurze Bezugsdauer (meist 20 Wochen), wenn das letzte Dienstverhältnis lange zurückliegt
Unbefristete Rahmenfristerstreckung Rechtslage ab 01.01.2009 • Unbefristete Rahmenfristerstreckung gilt weiter für Personen, die vor dem 01.01.2009 arbeitslosenversichert und in der KV GSVG (BSVG) versichert gewesen sind Beispiel unselbstständige Erwerbstätigkeit zwischen 01.04.1991 und 31.03.1992ab 01.04.1992 ununterbrochene GSVG-pflichtige ErwerbstätigkeitAnspruch auf ALG, wenn nach dem 31.12.2008 die selbstständige Tätigkeit beendet wird
Unbefristete Rahmenfristerstreckung Rechtslage ab 1.1.2009 bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 31.12.2008 • unbefristete Rahmenfristerstreckung gilt nur dann weiter, wenn davor eine ALV-pflichtige Beschäftigung von mindestens 5-jähriger Dauer vorliegt • Ansonsten verlängert sich die Rahmenfrist höchstens um 5 Jahre der Dauer einer PV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG Beispielunselbstständige Erwerbstätigkeit zwischen 01.02.2007 und 31.01.2009 ab 01.02.2009 Aufnahme einer GSVG-pflichtigen selbstständigen Erwerbstätigkeit Ende des ALV-Schutzes mit Ablaufdes 31.01.2014
Freiwillige ALV für Selbstständige • GSVG-Versicherte haben ab 01.01.2009 die Möglichkeit, sich freiwillig gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit zu versichern • Versicherungs- und leistungsrechtliche Zuständigkeit der SVA • Leistungserbringung durch das AMS • freie Wahl der Beitragsgrundlage (3 Stufen)
Beginn der Versicherung Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem 31.12.2008 („Neufälle“) • Verständigung der SVA über Eintrittsfrist, Bindungsdauer und Wahl der Beitragsgrundlage • Schriftliche Erklärung des Versicherten innerhalb von 6 Monaten ab Verständigung • Versicherung beginnt mit dem Tag der Gewerbeanmeldung, wenn die Eintrittserklärung innerhalb von 3 Monaten einlangt; ansonsten mit dem Monatsersten nach Einlangen
Beginn der Versicherung Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit vor dem 01.01.2009 („Altfälle“) • Eintrittsfrist bis zum 31.12.2009 • Versicherung beginnt bei Einlangen der Beitrittserklärung bis 31.03.2009 mit 01.01.2009; ansonsten mit dem Monatsersten nach Einlangen
Bindungsdauer • (neuerlicher) Eintritt nach 8, 16, 24… Jahren möglich • Eintrittserklärung muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des 8., 16., 24. … Jahres erfolgen • Austritt frühestens möglich nach 8, 16, 24… Jahren nach der (letzten) Einbeziehung in die freiwillige ALV • Austrittserklärung muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des 8., 16., 24. … Jahren erfolgen • Hemmung der jeweiligen 6-Monats-Fristen um Zeiträume, in denen eine Person keine GSVG-pflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.
Mehrfachversicherung • Freiwillige Arbeitsloseneinkünfte auch für jene GSVG-Versicherte zulässig, die gleichzeitig eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben • kein zusätzlicher Anwartschaftserwerb möglich • höheres Arbeitslosenentgeld • Wahrung der Möglichkeit, Arbeitslosenversicherung fortzusetzen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines 8-Jahres-Zeitraumes beendet wird • Beitragszahlungen für Einkünfte, welche die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten (§ 45 Abs. 2 ALVG?)
Leistungsrechtliche Aspekte • Leistungen aus der ALV gebühren nur nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG (Bsp. Zurücklegung, Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung) • kein Leistungsanspruch aus der ALV, wenn schon ein Pensionsanspruch realisiert werden könnte
Leistungsrechtliche Aspekte „§ 11 – Sperren“ • 4-wöchige Sperrfrist • Nachsichtsmöglichkeit durch Regionalbeirat • Nachsichtsgründe (demonstrative Aufzählung) • Aufnahme einer anderen Beschäftigung • Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung (Zahlungsunfähigkeit) • Saisonende • Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen
Berufs- und Entgeltschutz Berufsschutz • eingeschränkte Vermittelbarkeit in den ersten 100 Tagen, wenn eine Anwartschaft neu erworben worden ist • unzumutbar ist die Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird
Berufs- und Entgeltschutz Entgeltschutz • in den ersten 120 Tagen des Bezuges aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft • Beschäftigung in einem anderen Beruf oder Teilzeitbeschäftigung • SV-pflichtiges Entgelt im neuen Beruf muss mindestens 80% jener Besmessungsgrundlage ausmachen, die dem letzten ALG-Bezug zugrunde liegt
Berufs- und Entgeltschutz Sonderprobleme bei Selbstständigen • keine Verpflichtung zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit als freier DN • kein besonderer Entgeltschutz bei Vermittlung im bisherigen Tätigkeitsbereich (allgemeiner Entgeltschutz = KV-Mindestentgelt)