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Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

Stand: 16.11.2010. Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg. Regelungen zur Umsetzung des Beschlusses des Ministerrates „Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung“ vom 22.09.2010 AZ.: 31-6500.30 /355. Wir fangen nicht bei Null an. Ist-Bestand

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Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg

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  1. Stand: 16.11.2010 Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Baden-Württemberg Regelungen zur Umsetzung des Beschlusses des Ministerrates „Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung“ vom 22.09.2010 AZ.: 31-6500.30 /355

  2. Wir fangen nicht bei Null an.

  3. Ist-Bestand Februar 2011

  4. Strukturbild der sonderpädagogischen Förderung Kinder und Jugendliche mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot – Einlösung in kooperativen Bildungsangeboten oder an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf Kinder und Jugendliche mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Unterstützungsangebot In Verantwor-tung der allgemeinen Pädagogik In Verantwortung der allgemeinen Pädagogik und der Sonderpädagogik (im Sinne des Sonder-pädagogischen Dienstes) In Verantwortung des „Sonderpäda-gogischen Bildungs- und Beratungs-zentrums …“ In Verantwortung der allgemeinen Pädagogik und des „Sonderpäda-gogischen Bildungs- und Beratungszentrums …“

  5. Umsetzungsvoraussetzungen • Beteiligung der Schulgremien und der Schulträger

  6. Zielgruppen In Verantwortung der allgemeinen Pädagogik Sonderpädagogischer Dienst (subsidiär auf Antrag) VwV Kinder u. Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen(Az IV / 1 – 6500.333 / 61 vom 8. 3. 1999 zuletzt geändert am 22. 08. 2008) • Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs • Beratung der beteiligten Eltern und Lehrer • Beteiligung an der Förderplanung • Unterstützung beim Aufbau von Hilfesystemen • Unmittelbare sonderpädagogische Förderung im Rahmen des Unterrichts, wenn erwartet werden kann, dass die Schüler in die Lage versetzt werden, dem Bildungsgang der allgemeinen Schule zu folgen

  7. Kinder und Jugendliche mit einem Anspruch auf ein „Sonderpädagogisches Bildungsangebot“ Zielgruppen inklusive zieldifferente Beschulung in der Regelschule In Verantwortung der allgemein-en Pädagogik und des Sonder-pädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums Beschulung in einer „Sonderschule“ In Verantwortung des Sonder-pädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums

  8. Feststellung des Anspruchs • Eltern oder Schule können einen Antrag an das Staatliche Schul-amt stellen. (5.1) • Antrag kann auch während des Besuchs der allgemeinen Schule gestellt werden (5.1) • Umfassende Diagnostik ( Gutachten ) erforderlich: (5.1) • Intelligenztest • Schulleistung • ggf. Gesundheitsamt • Anspruch wird im Gutachten definiert • Aussagen zum elterlichen Erziehungsplan • Staatliches Schulamt bestimmt den Anspruch und die Fach-richtung (5.1) • Anspruch ist immer zeitlich befristet (5.2)

  9. Feststellung des Anspruchsauf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot • in inklusiver Beschulung oder b) Beschulung in einem Sonder-pädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (Punkt 5)

  10. Bildungswegekonferenz (BWK) Punkt 7 • Allgemeines • Die BWK tritt nach Feststellung eines sonderpädagogischen Bildungsanspruches durch das Staatliche Schulamt zusam-men. (7.1/7.5) • Eine BWK ist nicht erforderlich, wenn sich nach Feststellung des Anspruches (7.5) • die Erziehungsberechtigten für ein vorgeschlagenes sonderpäda-gogisches Bildungs- und Beratungszentrum entscheiden. • die Erziehungsberechtigten für ein bereits eingerichtetes inklusi-ves Angebot an einer allgemeinen Schule entscheiden .

  11. Bildungswegekonferenz (BWK) Punkt 7 • Organisationsstruktur • Zeitrahmen: • Meldung an das Staatliche Schulamt bis Ende März des laufen-den Schuljahres (7.4)  BWK ganzjährig möglich • Ort: • Staatliches Schulamt lädt ein und bestimmt den Ort (7.2) • Teilnehmer: • Nicht festgelegt, aber alle die zur Findung einer passgenauen Lösung erforderlich sind. (7.2) • Eltern können eine Vertrauensperson hinzuziehen. (7.2)

  12. Bildungswegekonferenz (BWK) Punkt 7 • Inhaltliche Organisationsstruktur • Die Bildungswegekonferenz ist konsensorientiert (7.2) • Entwicklung von individuellen passgenauen Lösungen • Entwicklung von gruppenbezogenen Bildungsangeboten • Qualitatives Wahlrecht für Erziehungsberechtigte • Bei weiterem Abstimmungsbedarf: (7.3) • nochmalige Anhörung • Entscheidung Staatliches Schulamt „zwingende Gründe“

  13. Rechtstellung der Schülerinnen und Schüler (2.5) §23 SchG • Beschulung in einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum („Sonderschule“) • Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule • Beschulung in beiden Schularten

  14. Bei einer inklusiven Beschulung in der allgemeinen Schule kommen die §§ 76 u. 79 SchG nicht zur Anwendung. Bei Erfüllung des Bildungsanspruches in einem „Sonderpädago-gischen Bildungs- und Beratungszentrum“ behalten die §§ 76 und 79 ihre Gültigkeit. Schulbezirk ( 4 ) (4.3) §§ 76, 79 SchG

  15. Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule §§ 8 und 9 der Notenbildungs-verordnung finden keine An-wendung (9.1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt auf der Grundlage des Bildungs-plans des entsprechenden Son-derpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums. (9.2) Keine Teilnahme an Aufnahme-verfahren an den auf die Grund-schule aufbauenden Schularten. (9.3) Beschulung in einem „Son-derpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum“ Es gelten die Verordnungen des jeweiligen der Behinderung entsprechend zugeordneten Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums. Leistungsmessung Leistungsbeurteilung ( 9 )

  16. Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis der Schule, die sie überwiegend besuchen mit folgendem Zusatz : „Gemeinsamer zieldifferenter Unterricht des Schülers / der Schülerin mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot“ Individuelle Formulierungen möglich Beschulung in einem „Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungs-zentrum“ Es gelten die Verordnungen des jeweiligen Sonderpäda-gogischen Bildungs- und Beratungszentrums der ent-sprechenden Fachrichtung. Leistungsmessung Zeugnis ( 9 )

  17. Schulträger/Sachkosten/Schülerbeförderung ( Punkt 12 ) 1. Sachkosten: (12. 1 u. 2) • Sonderschullehrerstunden und Sachkostenbeiträge für den Schulträger bleiben weiterhin bei den „Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren“ verankert, denen die Schüler zugeordnet sind. • Der Sachkostenbeitrag wird in voller Höhe gewährt. • Passgenaue Verteilung durch den Schulträger an die allgemeinen Schule (12.1) 2. Schülerbeförderung: • Im Hinblick auf die Schülerbeförderung werden inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler so behandelt, als seien sie am Bildungs- und Beratungszentrum (jeweilige Satzung des Trägers gilt).

  18. Bei einer Inklusiven Beschulung in der allg. Schule gilt: Die Schülerinnen u. Schüler werden an den entsprechenden Sonder-pädagogischen Bildung- und Beratungszentren geführt.(15, 2a) Allgemeine Schulen dokumentieren die Anzahl der Schüler, den son-derpädagogischen Förderbereich und das zugeordnete Sonderpäda-gogische Bildungs- und Beratungszentrum. ASDBW ( 15, 2a, 2b )

  19. Organisationserlass (Punkt 12 2b) Klassenteilung Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann eine zusätzliche Klasse genehmigen, wenn: • ein gemeinsamer Unterricht aufgrund der Klassengröße nicht möglich ist • andere Lösungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind

  20. Schule stellt Antrag SSA beauftragt Gutachter Eltern stellen Antrag Zusammenfassung Gutachter empfiehlt SSA bestimmt den Anspruch und die Fachrichtung weiterer Abstimmungsbedarf Einvernehmen aller Beteiligten Förderort geklärt BWK Förderort geklärt Förderort nicht geklärt keine BWK nochmalige Anhörung SSA entscheidet

  21. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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