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GewAbfV (bundesgesetzliche Verordnung) Grundlage KrW-/AbfG

GewAbfV (bundesgesetzliche Verordnung) Grundlage KrW-/AbfG. Inkrafttreten: 01.01.2003. Ziel der Gewerbe-abfallverordnung. Gewerbeabfallverordnung Umsetzung durch aha.

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GewAbfV (bundesgesetzliche Verordnung) Grundlage KrW-/AbfG

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Presentation Transcript


  1. GewAbfV (bundesgesetzliche Verordnung) Grundlage KrW-/AbfG Inkrafttreten: 01.01.2003 Ziel der Gewerbe-abfallverordnung Gewerbeabfallverordnung Umsetzung durch aha • Ordnungsgemäße, schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen.

  2. Pflichten Getrennthaltung bestimmter Abfälle Gemeinsame Erfassung unter bestimmten Bedingungen Papier / Pappe Glas Kunststoffe Metalle Biologisch abbaubare Küchen-, Garten- oder Parkabfälle Wenn die einzelnen Abfallfraktionen in annähernd gleicher Menge und stofflicher Qualität heraussortiert werden. An wen richtet sich die Gewerbeabfallverordnung ? Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen sowie Betreiber von Vorbehandlungsanlagen z.B. gewerbliche Betriebe, öffentliche Verwaltungen, Schulen, Krankenhäuser, Unternehmen des Handels

  3. Gewerbeabfallverordnung unterstellt Restabfallaufkommen ! • § 7 Satz 4 GewAbfV Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben einen Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach dessen näheren Festlegungen, mindestens aber einen Behälter zu nutzen.

  4. Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung durch aha • Zunächst interne Überlegungen zur Festle-gung des angemessenen Behälterbedarfs (Grundlage: Gutachten im Auftrag der privaten Entsorgungswirtschaft. Ergebnis: branchenabhängiges Mindest-volumen von beseitigungspflichtigen Abfällen von 9 – 30 Liter pro Mitarbeiter/ Beschäftigten je Woche. • Satzungsrechtliche Festlegung des Mindestvolumens. Satzung orientiert sich an den Erkennt-nissen der privaten Entsorgungswirtschaft, Empfehlungen der kommunalen Spitzen-verbände und an der kommunalen Praxis. • Bemessung ist branchenorientiert • Information von Politik, Wirtschaft, Interessenvertretungen.

  5. § 10 Abs. 5 ff Abfallsatzung - Der Behälterbedarf wird nach branchenspezifischen Kennzahlen ermittelt (Unterschiedliche Abfallvolumenliterzahlen je Beschäftigten (Bett / Tagesplatz / Schüler betreutem Kind) - Nutzung eines gemeinsamen Behälters bei gemischt (privat u. gewerblich) genutzten Grundstücken möglich. - Bei Nachweis von besonderen Ver-meidungs- und Verwertungsmaß-nahmen kann geringeres Mindestbe-hältervolumen festgesetzt werden. Satzungsbestimmungen zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung in der Region Hannover

  6. Auszug aus § 10 Abfallsatzung • „(5) Für überlassungspflichtige Abfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen, ist ein ausreichendes Abfallbehältervolumen vorzuhalten. Auf der Grundlage des § 7 der Gewerbeabfallverordnung wird für die Über- lassung von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung das Mindestbehältervolumen nach folgenden branchenspezifischen Kennzahlen ermittelt und zur Verfügung gestellt. Das Mindestbehälter volumen beträgt bei a) öffentlichen und privaten Verwaltungen, Geldinstituten, Versicherungen, Verbänden und sonstigen Dienstleistungen pro Beschäftigten 4 Liter pro Woche b) Lebensmitteleinzelhandel und Lebensmittelgroßhandel pro Beschäftigten 20 Liter pro Woche c) dem übrigen Einzel- und Großhandel, Industriebetrieben, Handwerks- betrieben und sonstigem Gewerbe pro Beschäftigten 7 Liter pro Woche d) Speisewirtschaften und Imbissstuben pro Beschäftigten 60 Liter pro Woche e) Schankwirtschaften, Eisdielen pro Beschäftigten 40 Liter pro Woche f) Beherbergungsbetrieben pro Bett 4 Liter pro Woche g) Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnliche Einrichtungen pro Bett/Tagesplatz 15 Liter pro Woche h) Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen pro Schüler oder betreutem Kind 1,5 Liter pro Woche • (6) Bei Veranstaltungen (z.B. Messen, Freiluftkonzerte, Sportveranstal- tungen etc.), Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Theater, Kinos, Bäder, Sportstudios etc.) wird das Mindestbehältervolumen im Einzelfall durch den Zweckverband festgelegt. Das gilt auch für Gewerbebetriebe und öffentliche und private Einrichtungen, die in Absatz 5 nicht genannt sind. • (7) Beschäftigte im Sinne von Absatz 5 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Angehörige, Auszubildende) ein-schließlich der Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zur Hälfte berücksichtigt. • (8) Werden die Abfallbehälter eines Grundstückes gemeinsam von privaten Haushaltungen und Gewerbebetrieben genutzt, so ergibt sich das Min- destbehältervolumen aus der Berechnung nach Absatz 4 und Absatz 5. • (9) Der Zweckverband kann auf schriftlichen Antrag des Erzeugers oder Besitzers gewerblicher Siedlungsabfälle ein geringeres Mindestbehälter- volumen als nach Absatz 5 erforderlich zulassen, wenn besondere Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen und die Getrennthaltung nach Maßgabe der Gewerbeabfallverordnung nachgewiesen werden. Der Zweckverband legt das zur ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Mindestbehältervolumen unter Berücksichtigung des Nachweises und eigener Ermittlungen fest.

  7. Aktuelle Umsetzungsphase • Ermittlung der zu überprüfenden Betriebe (von Großkunden zu Kleinkunden) • Anschreiben u. informieren der Anschlusspflichtigen, Übersendung von Fragebögen • Auswerten der Fragebögen, ggf. weiterer Schriftverkehr Festlegung des Behältervolumens und Aufstellung des angemessenen Restabfallbehälters

  8. Gründe der diesjährigen Gebührensteigerung • Aha ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in der Region Hannover • Die Aufgaben der Abfallentsorgung werden über Gebühreneinnahmen gedeckt • Eine Ende des letzten Jahres durchgeführte Gebührenkalkulation hat ergeben, dass die Kosten der Müllabfuhr in den kommenden zwei Jahren um ca.19 Mio Euro/Jahr ansteigen. • Gründe: Gesetzlich bedingter, nicht beeinflussbarer Mehraufwand Ausnahmegenehmigung der TASi und Abfallablagerungsverordnung laufen aus, d.h. - Ab 01.05.2005 müssen alle Abfälle vor der Ablagerung vorbehandelt werden (thermische Verwertung bzw. biologische Behandlung). • Heizwertreiche Grobfraktion aus der Mechanischen Restabfall-aufbereitungsanlage u. weiterer Restabfall müssen verbrannt werden: • – Kosten 8,1 Mio / Jahr • Feinfraktion mit hohem Anteil organischem Material muss biologisch weiterbehandelt werden – Kosten 7.5 Mio/Jahr • Preissteigerungen für Kraftstoff – Mehrkosten 1 Mio / Jahr • Bundesweite Anhebung der Entsorgungsgebühren Hannover liegt bei Hausmüllentsorgung in Niedersachsen im Mittelfeld Platz 20 von 49 Folge der Gesetzesänderung = Mülltourismus zu Billigdeponien wurde eingedämmt. • Auf der Deponie in Lahe wird derzeit ca. 25 % mehr Abfall angeliefert. • Gebühren sind wettbewerbsfähig

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