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Die neue EU-Verordnung REACH Was bringt es für den Arbeitsschutz?

Die neue EU-Verordnung REACH Was bringt es für den Arbeitsschutz?. FASI-Veranstaltung am 03.April 2008 in Chemnitz Dr. Bertram Wagner, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. www.arbeitsschutz-sachsen.de

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Die neue EU-Verordnung REACH Was bringt es für den Arbeitsschutz?

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Presentation Transcript


  1. Die neue EU-Verordnung REACH Was bringt es für den Arbeitsschutz? FASI-Veranstaltung am 03.April 2008 in Chemnitz Dr. Bertram Wagner, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit www.arbeitsschutz-sachsen.de rechte Seite: Gefahrguttransport, Gefahrstoffe, Sprengstoffe, biologische Arbeitsstoffe Scrollen nach unten: Vorlesungsmanuskript FASI- Vortrag

  2. Die neue EU-Verordnung REACH (EG-Verordnung 1907/2006) vom 18.12.2006 Am 01. Juni 2007 in Kraft getreten R RegistrationRegistrierung E Evaluation Bewertung A Authorisation Zulassung CH Chemicals Chemikalien

  3. Mit REACH tritt am 01. Juni 2007 ein neues, europaweit geltendes Chemikalienrecht in Kraft Damit werden Hersteller und Importeure von Chemikalien die Verantwortung für den sicherenUmgang mit ihren Stoffen übernehmen Doch auch die Akteure im weiteren Verlauf der Lieferkette sind von dieser Gesetzgebung erfasst, in dem sie die Verwendung des chemischen Stoffes mit dem Hersteller/Importeur absprechen oder ihre Rolle in der Lieferkette genau definieren

  4. REACH - Zweck Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehenden Gefahren Gewährleistung des freien Verkehrs von Stoffen im Binnenmarkt Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation

  5. REACH - Grundsätze Hersteller, Importeure und auch nachgeschaltete Anwender (downstream user) müssen sicherstellen, dass sie nur Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt so gering wie möglich halten. Jeder, der Stoffe in einer Menge größer als 1t pro Jahr herstellt oder importiert, muss diesen Stoff registrieren lassen. Ohne Registrierung ist eine weitere Verwendung oder Vermarktung ausgeschlossen. „Besonders besorgniserregende Stoffe“ müssen zugelassen werden.

  6. Kürzel Bedeutung CMR cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch ECHA Europäische Chemikalienagentur GHS internationales harmonisiertes Kennzeichnungs- und Einstufungssystem (Globally Harmonised System) DU Downstream User (nachgeschalteter Anwender) OSOR One Substance One Registration PBT persistent, bioakkumulierend und toxisch

  7. Kürzel Bedeutung RIP REACH-Implementierungs-Projekte SDB Sicherheitsdatenblatt SIEF Forum zum Austausch von Stoffinformationen (Substance Information Exchange Forum) TGD Technische Handlungsleitfäden vPvB very persistent, very bioaccumulation

  8. REACH soll die Unterscheidung zwischen den sogenannten Altstoffen (chem. Stoffe, die vor 1981 bereits auf dem Markt waren) und den sogenannten Neustoffen (chem. Stoffe, die nach 1981erstmalig auf den Markt gekommen sind) aufheben. Gegenwärtige Situation ca. 4000 Neustoffe (geprüft und beurteilt) ca. 30 000 Altstoffe ( wenig oder keine Informationen) REACH-Motto: „No data,no market“

  9. REACH - Geltungsbereich Wer ist von der Registrierung durch REACH betroffen? Hersteller Importeure von Stoffen in einer Menge größer 1 Tonne/Jahr Dies betrifft auch Stoffe, die in Zubereitungen und Erzeugnissen enthalten sind und deren Menge 1 Tonne/Jahr übersteigt

  10. REACH - Registrierungsfristen 20071 2008 2010 2013 2016 2016 2018 >1 t/a 11 Jahre >100 t/a 6 Jahre >1000 t/a 2 3,5 Jahre 1ab 01.06.2007 2 sowie cmr-Stoffe > 1t/a, umweltgefährdende Stoffe > 100 t/a

  11. REACH - Vorregistrierung Vorregistrierung Für Stoffe, die sich bereits auf dem Markt befinden (sogenannte PHASE-IN-STOFFE) Hersteller/Importeur meldet seine Identität die Identität des Stoffes die vorgesehene Registrierungsfrist Vorregistrierungsphase Beginn: 01. Juni 2008 Ende: 30. November 2008

  12. REACH - Vorregistrierung: Wie geht es konkret? Nach Inkrafttreten von REACH gelten zunächst 12 Monate lang die bisherigen Regelungen nach dem Chemikaliengesetz zur Anmeldung weiter In den verbleibenden 12 Monaten zu klärende Fragen: Welche Stoffe werden in welchen Mengen hergestellt? Welche Stoffe müssen als Phase-in-Stoffe angesehen werden? Welche Stoffe werden innerhalb der EU eingekauft? Produzieren und importieren die Lieferanten weiterhin? Welche Stoffe werden außerhalb der EU gekauft? Registrieren die Lieferanten diese Stoffe unter REACH oder bin ich selbst für die Registrierung verantwortlich? Am Ende der 12 Monate muss feststehen, welche Stoffe vorregistriert werden müssen

  13. REACH - Was muss bei der Registrierung vorgelegt werden? Menge Anforderungen > 1t/a Anhang VII >10 t/a Technisches Stoffsicher- Anhänge VII und VIII Dosier heitsbericht > 100 t/a Anhänge VII, VIII, IX >1000 t/a Anhänge VII, VIII, IX, X Der Umfang der zu liefernden Daten ist mengenabhängig

  14. REACH - Registrierung Registrierungsdossier enthält eintechnisches Dossier einen Stoffsicherheitsbericht (bei Stoffmengen >10 t/a) Registrierungsdossier wird bei der Chemikalienagentur eingereicht die Chemikalienagentur überprüft die Vollständigkeit die Chemikalienagentur vergibt eine Registriernummer Die Datenanforderung richtet sich nach der Produktions-bzw. Importmenge

  15. REACH - Das technische Dosier Das technische Dossier enthält folgende Informationen Identität des Registrierungspflichtigen Identität des Stoffes Informationen zur Herstellung und allen Verwendungen des Stoffes Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes Leitlinien für die sichere Verwendung des Stoffes Studienzusammenfassung der durchgeführten Tests Angabe, welche o.g. Punkte von einem Bewerter geprüft worden sind Versuchsvorschläge, falls Tests nach Anhang IX und/oder X erforderlich sind

  16. REACH - Der Stoffsicherheitsbericht Der Stoffsicherheitsbericht umfasst folgende Rubriken Teil A: Überblick über das Risikomanagement Erklärung, dass die Risikomanagementmaßnahmen durchgeführt werden Erklärung, dass die Risikomanagementmaßnahmen mitgeteilt werden

  17. REACH - Der Stoffsicherheitsbericht Der Stoffsicherheitsbericht umfasst folgende Rubriken Teil B: Identität und phys./chem. Eigenschaften der Stoffe Herstellung und Verwendung Einstufung und Kennzeichnung Verhalten und Verbleib in der Umwelt Beurteilung und Gefährdung der menschlichen Gesundheit Beurteilung der Gefährdung der Umwelt PBT und vPvB-Beurteilung (persistent, bioakkumulierend, toxisch Expositionsbeurteilung Risikobeschreibung

  18. REACH - Teststrategie Möglichkeiten zur Verringerung des Testaufwands Mehrere Hersteller/Importeure (SIEF-Teilnehmer) desselben Stoffes reichen ein gemeinsames Dossier ein und teilen sich die Kosten Konsequente Nutzung bereits vorhandener Daten (Recherche) Zusammenfassung mehrerer strukturell ähnlicher Stoffe in einem Dossier (Grouping) Übernahme von Daten eines strukturähnlichen Stoffes für einen neuen Stoff (Bridging) Verzicht auf entsprechende Tests, wenn keine Exposition zu einem Stoff zu erwarten ist (Waiving)

  19. REACH - SIEF – Ziele (Substance Information Exchange Forum) Forum zum Austausch von Stoffinformationen Vermeidung von Wirbeltierversuchen Begrenzung der Mehrfachdurchführung anderer Versuche Gemeinsame Nutzung und Einreichung von Informationen z.B. inhärente Eigenschaften von Stoffen Keine Informationen über Marktverhalten, z.B. Produktkapazitäten, Volumina, Marktanteile 12-Jahre alte Studienzusammenfassungen können von anderen zum Zwecke der Registrierung verwendet werden

  20. Bayer und Tierversuche - Forschung - Alternativen

  21. REACH - Teststrategie Möglichkeiten zur Verringerung von Tierversuchen Verstärkte Durchführung von in-vitro-Tests (z.B. an Zellkulturen,Organen aus dem Schlachthof oder biotechnologisch gezüchteten Materialien) Testverzicht zum Beispiel durch neue Teststrategien, Analogieschlüsse, oder bei fehlender Exposition des Menschen gegenüber der Chemikalie Vorhersage mit computergestützten Analysen der Struktur-Wirkungsbeziehung Durchführung von Tierversuchen nur nach Genehmigung Verzicht auf die Durchführung von mehrfachen ähnlichen Tests Reduktion der Anzahl der eingesetzten Tiere im Rahmen eines Versuches

  22. REACH - Ausnahmen Von REACH komplett ausgenommen sind Stoffe unter 1 t/a Abfälle Radioaktive Stoffe Stoffe im Transit Polymere Nicht isolierte Zwischenprodukte

  23. REACH - Ausnahmen Von der Registrierung ausgenommen sind (sind bereits durch andere Regelungen und Vorschriften erfasst) Stoffe der Human- oder Tiermedizin Stoffe im Lebensmittel- oder Futtermittelbereich Pflanzenschutz- und Biozidwirkstoffe Reimporte von bereits registrierten Stoffen Stoffe, die im Rahmen von Recycling zurückgewonnen werden (soweit der ursprüngliche Stoff registriert ist) Stoffe für produkt- und prozessorientierte Forschung und Entwicklung Stoffe des Anhangs IV und V (z.B. Wasser, Zucker, Ascorbinsäure, natürliche Öle, Fettsäuren, Mineralien, Kohle, Rohöl, Erdgas) Als registriert gelten Pflanzenschutzmittel und Biozide Stoffe, die nach RL 67/548/EWG angemeldet wurden (Neustoffe)

  24. REACH - Zulassung Folgende Stoffe bedürfen einer Zulassung CMR – Stoffe Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind PBT – Stoffe Stoffe, die nach Anhang XIII persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind vPvB – Stoffe Stoffe, die nach Anhang XIII sehr persistent, sehr bioakkumulierbar sind Stoffe mit besonders endokrinen Eigenschaften Beeinflussung des Hormonsystems (Endokrin: Abgabe eines Hormons aus einer Drüse)

  25. REACH - Aufgaben der Mitgliedsstaaten Benennung der zuständigen Behörden Zusammenarbeit mit der Agentur ECHA Benennung eines Mitglieds des Verwaltungsrates in der ECHA Benennung von Mitgliedern in Ausschüssen in der ECHA Unterstützung der Ausschussmitglieder Aufbau von nationalen Auskunftsstellen (Helpdesk) Unterhaltung eines Systems amtlicher Kontrollen Festlegung von Sanktionen für Verstöße gegen die VO Durchführung der Stoffbewertung

  26. Nationale Auskunftsstelle REACH Helpdesk • Aufgabe • Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, nationale Auskunftsstellen (Helpdesk) einzurichten (Artikel 124 der REACH-Verordnung • Unterstützung der Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender bei der Durchführung der Verpflichtungen unter REACH

  27. REACH Helpdesk im Internet der BAuA • www.reach-helpdesk.de • Was bietet die nationale Auskunftsstelle? • Internetportal • Beantwortung direkter Fragen per Telefon, EMAIL, FAX und Post • Informationsbroschüren • Fachgespräche • Seminare/Workshops

  28. REACH - Aspekte des Arbeitsschutzes Erweiterte Datenbasis zu Stoffe: Besserer Arbeitsschutz Erweiterte Informationen über Gefahren und sichere Verwendung REACH-VO gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten Einheitliches chemikalienrechtl. System für Alt- und Neustoffe Bessere Überwachung des betrieblichen Arbeitsschutzes

  29. REACH - Aspekte des Arbeitsschutzes Erhöhter Stellenwert des Sicherheitsdatenblattes Bereitstellung von Expositionsszenarien Bereitstellung Technischer Dossiers Bereitstellung eines Stoffsicherheitsberichtes

  30. REACH - Aspekte des Arbeitsschutzes Festlegung von DNEL für bestimmte Stoffe im Stoffsicherheitsbericht (derived no effect level) DNEL kann vom Anwender als Kriterium der Wirksamkeit der angewanden Schutzmaßnahmen genutzt werden, wenn kein AGW für diesen Stoff festgelegt wurde Bereitstellung von Expositionsbeurteilungen und Risikobeschreibungen für PBT- bzw. vPvB-Stoffe Anwender müssen eigenen Stoffbericht erstellen, wenn sie sich für eine andere Anwendung entschieden haben, die nicht den Expositionsszenarien des SDB entspricht

  31. Erste wesentliche Änderung durch die neue EU-Verordnung REACH (im Artikel 31 und Anhang II) Sicherheitsdatenblattrichtlinie 91/155 außer Kraft gesetzt Wesentliche Strukturen und Inhalte der bisherigen SDBl bleiben erhalten !! • Sofort: • Änderung der Rechtsgrundlage für die Erstellungspflicht (jetzt VO 1907/2006) • Reihenfolge zwingend erforderlicher Angaben ändert sich • E-Mail Adresse der sachkundigen für das SDBl zuständigen Person muss • angegeben werden • Einige Überschriften erhalten in der deutschen Übersetzung eine neue • Bezeichnung • Angabe, ob eine Sicherheitsbeurteilung für den Stoff durchgeführt wurde • (dies kann frühestens mit Anlaufen der ersten Registrierung ab Dezember • 2008 relevant werden)

  32. Sicherheitsdatenblatt (muss datiert sein) • Bezeichnung des Stoffes /Zubereitung und Firmenbezeichnung • Mögliche Gefahren • Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen • Erste-Hilfe-Maßnahmen • Maßnahmen zur Brandbekämpfung • Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung • Handhabung und Lagerung • Begrenzung und Überwachung der Exposition

  33. Sicherheitsdatenblatt • Physikalische und chemische Eigenschaften • Stabilität und Reaktivität • Toxikologische Angaben • Umweltbezogene Angaben • Hinweise zur Entsorgung • Angaben zum Transport • Rechtsvorschriften • Sonstige Angaben

  34. REACH - ENDLICH DIELETZTE FOLIE Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Wenn Sie Fragen haben, einfach anrufen Tel. 0351 5648251 oder EMAIL bertram.wagner@smwa.sachsen.de

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