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Die Mitarbeiterseite der KODA informiert

Die Mitarbeiterseite der KODA informiert. Änderung der AVO zur Adaption der Regelungen des TV- Sozial- und Erziehungsdienst zum 1.12.2010 Einschl. Anpassung der Dienstordnung Erzieherinnen.

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Presentation Transcript


  1. Die Mitarbeiterseite der KODA informiert Änderung der AVO zur Adaption der Regelungen des TV- Sozial- und Erziehungsdienst zum 1.12.2010 Einschl. Anpassung der Dienstordnung Erzieherinnen

  2. Umstellungstermin1.12.2010 Grund: Die am Tage der Umstellung (1.11.2008) bereits Beschäftigten befinden sich bis 1.11.2010 noch in einer individuellen Zwischenstufe. • FürNeueinstellungen ab 1.9.2010damit diese nicht nach drei Monaten erneut übergeleitet werden müssen. Umstellungstermin

  3. Für die Beschäftigten die nach TV-SuE System eingruppiert werden, gilt ab 1.12.2010 eine 39 Stunden Woche • (Eine intern viel diskutierte Frage ob eine solche Unterscheidung möglich/nötig ist.) Arbeitszeit

  4. Es gibt im kommunalen Bereich (auch im SuE) nach wie vor die Leistungs- vergütung, also wird für diese Beschäftigten das „Ergänzungsgeld“ wieder eingeführt. • Auszahlung bereits erstmals im Dezember 2010, z.Zt. 15 % eines Monatsgehalts • Bedingung: Beschäftigung im September und Dezember Leistungsentgelt

  5. Reguläre Wochenarbeitszeit 39 Stunden • Mit Beginn des Monats, in dem die Beschäftigten ihr 60. Lebensjahr vollenden, 38,5 Stunden. • Weitere Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf Antrag gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 ist nur insoweit möglich, als die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit bei einem Vollbeschäftigten 38,5 Stunden nicht unterschreitet. • Konkret: Die Ermäßigung für Beschäftigte mit Kindern unter 12 bzw. pflegebedürftigen Angehörigen ist hier nur eine halbe Stunde. Familienpolitische Komponenten

  6. Neue Gehaltstabelle

  7. Soweit in der AVO und AVO-ÜberleitungsVO auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht • die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe • 2 S 2 • 4 S 3 • 5 S 4 • 6 S 5 • 8 S 6 bis S 8 • 9 S 9 bis S 14 • 10 S 15 und S 16 • 11 S 17 • 12 S 18.“ Veränderte Stufenaufstiege

  8. 2Die Beschäftigten erreichen – von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 22 Absatz 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit): • Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, • Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2, • Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3, • Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 • und Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. Neue Stufenlaufzeiten

  9. (2) 1Die Beschäftigten werden wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe, in der sie gemäß der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, zugeordnet: • bisherige Stufe neue Stufe • und Jahr innerhalb und Jahr • der Stufe • 1  1 • 2/1  2/1 • 2/2  2/2 • 3/1  2/3 • 3/2  3/1 • 3/3  3/2 • 4/1  3/3 • 4/2  3/4 • 4/3  4/1 • 4/4  4/2 • 5/1  4/3 • 5/2  4/4 • 5/3  5/1 • 5/4  5/2 • 5/5  5/3 • 6/1  5/4 • 6/2  5/5. Geänderte Stufenzeiten bei Überleitung

  10. Ein Beispiel:Wird also jemand, der sich zum Zeitpunkt der Umstellung im ersten Jahr in der Stufe 3 befindet, bei der Überleitung nach SuE in der Stufe 2 – 3. Jahr zugewiesen. D.h. sie kommen erst ein Jahr später in Stufe 3. Geänderte Stufenlaufzeiten

  11. Zwei Vergleichsbeispiele

  12. Übersteigt das Vergleichsentgelt das neue Tabellenentgeltgreift Besitzstandbis das Tabellenentgeltdas Vergleichsentgelterreicht bzw. übersteigt Besitzstand bei der Überleitung

  13. Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt erhält die/der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Entgeltgruppe Gewinner bei der Überleitung der Vergütung

  14. Individuelle Einmalzahlung für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2009 bereits bestanden hat unter bestimmten Bedingungen (sofern sie einer regulären Stufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet werden) Ausgleich für diejenigen, die nach der Neuregelung mehr verdienen, also durch die spätere Umstellung Nachteile haben

  15. Beschäftigte, deren Entgelt nicht als festes Monatsgehalt gezahlt wird, erhalten keine individuelle Ausgleichszahlung. • Die individuelle Einmalzahlung beträgt das sechsfache der Differenz zwischen dem TabellenentgeltMonat Dezember 2010 und Tabellenentgelt Monat November 2010. Der Ausgleich wird so ermittelt

  16. Für MA, die im Nov 2010 oder Dez 2010 keinen Anspruch auf Entgelt haben(z.B. Ende der Lohnfortzahlung, Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes, Elternzeit, Sonderurlaub) ist das fiktive Entgelt dieser beiden Monate maßgebend. • Unterbrechungen ohne Anspruch auf Entgelt in der Zeit vom 01.11.2009 bis 30.11.2010 sind für die Höhe der individuellen Einmalzahlung unschädlich. Der Ausgleich wird so ermittelt

  17. Protokollerklärung im Bereich Leitungstätigkeit Kita: „Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichmäßig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungs- notwendigkeiten unberührt. Sonderproblem Herabgruppierung wegen sinkender Kinderzahlen

  18. Die Anmerkung 45 erhält folgende Fassung: • Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung, die nach Anlage 4g zur AVO als Zweitkraft tätig sind, erfüllen das Tätigkeitsmerkmal „Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.“ • Die Anmerkung 46 erhält folgende Fassung: • Staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben die nach der Anlage 4g zur AVO als Zweitkraft tätig sind, erfüllen das Tätigkeitsmerkmal „Kinder­pfleger­innen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit.“ Zweitkraftproblematik

  19. Leiterinnen und Leiter, die aufgrund Erhöhung der Kinderzahlen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind, werden bei Rückgruppierung aufgrund sinkender Kinderzahlen in der niedrigeren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, die sich ergeben hätte, wenn sie die gesamte Tätigkeit in dieser Entgeltgruppe verbracht hätten.“ Beibehalt der Sonderregelung KITA-Leitungen

  20. Der TV SuE hat zusätzliche Regelungen zum Gesundheitsschutz vereinbart, u.a. die Einrichtung „betrieblicher Kommissionen“ • Wir hielten das für unseren Bereich nicht für praktikabel. • Wir haben uns darauf verständigt, dass es gemeinsame vom Dienstgeber organisierte Schulungen Dienstgeber/MAV zum Thema Gesundheitsschutz geben wird. • Dort wird u.a. über die bereits bestehenden umfangreichen Bestimmungen zum Unfall- und Gefährdungsschutz hingewiesen und die möglichen Maßnahmen erörtert. Umsetzung der Regelungen zum Gesundheitsschutz

  21. Eine Novellierung der Dienstordnung wurde schon mehrmals angemahnt, die aktuelle Ordnung stammt aus dem Jahre 1984. Insbesondere war es nun unumgänglich • A) wegen der veränderten Arbeitsweise in KITAs • B) wegen der Zweitkraftproblematik • C) wegen des Versuchs die Relation Vor-/Nachbereitungszeit anzupassen Anpassung der Dienstordnung

  22. Der SuE kennt lediglich die „pädagogische Fachkraft“ • Es war uns wichtig, hier eine Anpassung herzustellen, die auf die veränderte Situation (Team, offene Arbeit) Rücksicht nimmt • Stichwort „equal pay“ • Abgrenzung zur Tätigkeit der Kinderpflegerin Zweitkraftproblematik

  23. Die Anforderungen nicht zuletzt auch an Vor-/Nachbereitung sind in den letzten Jahren angestiegen • Gleichzeitig kommt aus den Kommunen der Finanzdruck die Zeit am Kind auszuweiten (Forderung 5%/95%) Vor-/Nachbereitungszeit

  24. Unsere Grundposition bleibt dass 30%/70% angemessen sind. • Wir haben aber nur eine Chance dies durchzusetzen, wenn wir • a)entweder nachweisen können, dass auch in den Kommunen ähnliches umgesetzt wird, da sich die Refinanzierung eben an der Situation in kommunalen KITAs orientiert • b) genügend politischen Druck ausüben können. Vor-/Nachbereitungszeit

  25. Bei der Gelegenheit soll die ganze DO auch redaktionell gründlich überarbeitet werden • Z.B. im Bereich Aufsichtsrecht • Anpassung an Gesetzesänderungen Weitere Änderungen

  26. Entgeltordnung PastoralUmsetzung für pastorale Berufsgruppen für die es im TV-L keine entsprechende Regelung gibt • Familienfreundliche AG – Ideen – Materialsammlung.) Aktuell Verhandlung über ergänzende Komponenten: Außerdem in der KODA aktuell

  27. AVO Allgemein- Vollzogene Tariferhöhung 1,2% zum März- Wechsel in die jeweilige reguläre Stufe zum 1.11. - Bessere Anerkennung von Stufenlaufzeiten.) Auch bei familiär bedingtem Wechsel.) Auch Vorzeiten bei aneinander gereihten befristeten Arbeitsverhältnissen, wenn Unterbrechung nicht länger als 7 Wochen Außerdem in der KODA aktuell

  28. AltersteilzeitPrüfung des neues TVÖD-Modells • Versorgungsordnung • Strukturausgleich • AZ - Konten - Sabbatjahrmodell soll realisiert werden- Sonderurlaubsoll einfacher ermöglicht werden • Supervisionsordnung für Religionslehrer Auch das ist aktuell dran

  29. Diese Präsentation finden sie in Kürze auf unserer Homepage www.koda-mas-freiburg.de • Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitglieder der KODA-Mitarbeiterseite • Den Sprecher erreichen Sie untergeorg.graedler@koda-mas-freiburg.de Weitere Fragen…

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